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V ZB 4/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 4/12 vom 14. Februar 2012 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Rich- ter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 13. Dezember 2011 angeordneten und mit Beschluss des Landge- richts Memmingen vom 15. Dezember 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen eingestellt. Gründe: Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebotenen summari- schen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg ha- ben wird, da die Haftanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 1. Die Haftanordnung erscheint bereits deshalb rechtswidrig, weil sich weder aus der Akte noch aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen ergibt, dass diesem der Haftantrag der Beteiligten zu 2 vor dem Anhörungster- min ausgehändigt worden ist. Die Bekanntgabe des Haftantrags ist jedoch not- wendige Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der Behörde zu äußern (Senat, Be- schluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258 Rn. 9). 1 2 - 3 - 2. Dem Haftantrag fehlten zudem die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebenen Angaben über die erforderliche Dauer der Haft bis zur Zurückschiebung des Betroffenen. Allgemeine Angaben, welche Maßnah- men zur Durchführung der Zurückschiebung möglicherweise in Betracht kom- men könnten, genügen nicht. Die Begründung der Erforderlichkeit der Dauer der beantragten Freiheitsentziehung muss vielmehr auf die Maßnahmen für die Zurückschiebung des Ausländers bezogen sein und Ausführungen dazu enthal- ten, dass und in welchen Zeiträumen Zurückschiebungen in die im konkreten Fall in Betracht kommenden Zielstaaten üblicherweise möglich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13, juris). Soweit Rück- übernahmeabkommen mit diesen Staaten bestehen (hier die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich vom 16. Dezember 1997, BGBl. II 1998, 80, und der Republik Kosovo vom 21. April 2010, BGBl. II 259), sind die für die Erledigung der Ersuchen um Rückübernahme des Auslän- ders durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeit- raum in dem Haftantrag darzustellen. Das alles ist hier nicht geschehen. 3. Schließlich ist das Verfassungsgebot zur Gewährung rechtlichen Ge- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt worden, dass das Beschwer- degericht bereits zwei Tage nach der Haftanordnung über die noch im Termin vor dem Amtsgericht, unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung erhobene Beschwerde entschieden hat, ohne eine für die Begründung des Rechtsmittels angemessene Zeit zuzuwarten. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Be- schwerdegericht mit dieser Verfahrensweise dem Betroffenen faktisch die Mög- lichkeit genommen habe, sein Rechtsmittel zu begründen, weil der ebenfalls zwei Tage nach der Inhaftierung für ihn tätig gewordene Rechtsanwalt im Be- schwerdeverfahren nichts mehr bewirken konnte. 3 4 5 - 4 - Maßgebend für Art. 103 Abs. 1 GG ist der Gedanke, dass ein Verfah- rensbeteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Willensbil- dung des Gerichts zu beeinflussen. Das Gericht muss bei der Anwendung des Rechts ein Ausmaß an Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem Er- fordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.Juni 2010 - 1 BvR 448/06, Rn. 15, juris). Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Beschwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Begründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist. Auch wenn sich ein anwaltlich nicht vertretener Betroffene nicht ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat (zur Wartepflicht des Gerichts in diesen Fällen: BVerfG, NJW 2009, 1582, 1583), darf das Beschwerdegericht das Rechtsmittel erst dann zurückweisen, wenn eine von ihm gesetzte Frist für die Begründung 6 - 5 - verstrichen ist oder es eine für dessen Begründung angemessene Zeit zuge- wartet hat. Das war hier nicht der Fall. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 13.12.2011 - XIV 13/11 - LG Memmingen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 42 T 1942/11 -