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Beschluss

7 T 70/21

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2021:0702.7T70.21.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 07.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.04.2021, Az.: 29 XIV (B) 67/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten X unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beschwerde des Betroffenen vom 24.06.2021 gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11.06.2021, Az. 29 XIV (B) 67/21), werden zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,00 EUR

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 07.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.04.2021, Az.: 29 XIV (B) 67/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Antrag auf Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten X unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die Beschwerde des Betroffenen vom 24.06.2021 gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11.06.2021, Az. 29 XIV (B) 67/21), werden zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene wurde am 14.04.2021 nach Einreise aus den Niederlanden als Fahrgast in der Regionalbahn (...) angetroffen und auf Höhe des Bahnhofs X2 kontrolliert. Er führte keine für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Reisedokumente mit sich und gab seine Personaldaten gegenüber den feststellenden Beamten mündlich in englischer Sprache an. Er gab sich hierbei als X3 Staatsangehöriger mit Geburtsdatum 00.00.0000 aus und gab an, auf dem Weg von Venlo nach Frankfurt zu sein und dort einen Freund besuchen zu wollen. Die Durchsuchung des Betroffenen sowie des mitgeführten Rucksacks nach Ausweispapieren verlief negativ. Der Betroffene führte 153 EUR an Barmitteln mit sich. Eine durchgeführte Identitätsfeststellung mittels Fast-ID verlief negativ. Anschließend wurde der Betroffene erkennungsdienstlich behandelt. Die EURODAC-Recherche ergab dass der Betroffene in Schweden am 11.03.2019 und Norwegen am 15.04.2019 aufgrund der dortigen Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt wurde. Abfragen in sonstigen Datenbanken verliefen negativ. Eine Überprüfung im Europäischen Visa-Informationssystem (VIS) ergab, dass der Betroffene unter dem abweichenden Geburtsdatum 00.00.0000 unter Vorlage seines X3 Reisepasses (gültig 00.00.0000 bis 00.00.0000) beim französischen Konsulat in X4 / X11 am 11.12.2018 ein Schengenvisum mit einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 beantragt hatte. Als Reisezweck wurde der Besuch von Freunden in X5 angegeben. Der Visaantrag wurde am 26.07.2019 durch Norwegen von Amts wegen zurückgezogen, weil die Absicht des Antragstellers, das Territorium der Mitgliedstaaten zu verlassen, bevor das Visum ausläuft, nicht nachgeprüft werden konnte. Die mit diesem abweichenden Geburtsdatum vorgenommene erneute Überprüfung ergab eine schengenweite Fahndungsnotierung vom 22.05.2019 durch Norwegen bezüglich des Betroffenen als Ausländer, dem die Einreise in das Schengener Gebiet oder der Aufenthalt dort zu verweigern ist. Aus dieser Fahndungsnotierung waren die Aliaspersonalien X6 ersichtlich. Im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches wurden Überprüfungen über die Gemeinsame Verbindungsstelle der deutsch-niederländischen Polizei in Goch in Norwegen, Schweden und den Niederlanden und über das Gemeinsame Zentrum in Kehl in Frankreich durchgeführt. Hierbei ergab sich, dass der Betroffene in den Niederlanden unbekannt und in Frankreich ausländerrechtlich und polizeilich bislang nicht in Erscheinung getreten ist; aus Norwegen wurden mit Verweis auf die Schengenausschreibung keine weiteren Informationen mitgeteilt. Im Rahmen seiner Vernehmung gab der Betroffene erstmals die Personalien X7 mit dem Geburtsdatum 00.00.0000 an. Er gab weiter an, seinen Pass habe er in Belgien während eines unerlaubten Aufenthalts verloren und habe die Absicht, wegen familiärer Probleme und der Verfassung regimekritischer Lieder in X11 in Deutschland Asyl zu beantragen. Zu seinem Reiseverlauf gab er an, er sei für einen Verwandtenbesuch und ein Praktikum mit einem Visum legal nach Frankreich gereist; dort sei er aber nur zwei Wochen geblieben und haben wegen Aussichtslosigkeit dort keinen Asylantrag gestellt. Nachdem sein Asylantrag in Schweden nicht binnen sechs Monaten beschieden worden sei, habe er das Original seines Reisepasses dort bei einem Kollegen gelassen und in Norwegen Asyl beantragt, von wo man ihn nach Frankreich abgeschoben habe. Von dort sei er nach Belgien gereist, wo er etwa ein Jahr lang unerlaubt gelebt und gearbeitet und auch dort wegen Aussichtslosigkeit keinen Asylantrag gestellt habe; seinen Reisepass habe er dann dort verloren. Nachdem er in Belgien keine Arbeit mehr gehabt habe, habe er einen Freund in X8 besuchen und in Deutschland Asyl beantragen wollen. Unter dem 15.04.2021 verfügte die Antragstellerin die Zurückschiebung des Betroffenen nach Norwegen. Das Amtsgericht Krefeld ordnete auf Antrag der Antragstellerin vom 15.04.2021 mit Beschluss vom 15.04.2021 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 28.04.2021 im Wege der einstweiligen Anordnung an (Az. 29 XIV (B) 66/21). Unter dem 21.04.201 verfügte die Antragstellerin die Zurückschiebung des Betroffenen nach Schweden. Die Anbietung an den Mitgliedsstaat Schweden wurde durch diesen abgelehnt. Unter dem 26.04.201 verfügte die Antragstellerin die Zurückschiebung des Betroffenen nach Frankreich. Der Betroffene wurde am 26.04.2021 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („BAMF“) in X9 gemäß Artikel 18 Abs.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.: 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im folgenden Dublin III VO genannt) dem Mitgliedsstaat Frankreich zur Übernahme angeboten. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 hat die Antragstellerin die Anordnung einer Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 14.06.2021 beantragt. Es wurde Anhörungstermin auf den 28.04.2021 bestimmt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 26.04.2021 beantragt, den ihm zuvor mitgeteilten Anhörungstermin am 28.04.2021 aufgrund einer Terminkollision mit einem Termin um 10:15 Uhr bei dem VG X10 zu verlegen mit der Anregung, den Termin um 08:00 durchzuführen. Nach Rücksprache der Abteilungsrichterin mit dem Vertreter der Antragstellerin am 27.04.2021, wonach ein früherer Termin organisatorisch nicht möglich sei, wurde der Verlegungsantrag abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen sein Bedauern ausgedrückt, dass die Gerichtsorganisation seine Teilnahme an der Anhörung nicht ermögliche und ausgeführt, aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Verfahrensrechte des Betroffenen bedürfte es daher einer Begründung in einem etwaigen Haftbeschluss. In der Sache hat er beantragt, den Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft abzulehnen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es fehlten nahezu sämtliche erforderlichen Angaben zur Rechtfertigung einer Freiheitsentziehung von derart langer Dauer. Im Rahmen seiner mithilfe eines Dolmetschers durchgeführten gerichtlichen Anhörung vom 28.04.2021 hat der Betroffene ausweislich des Protokolls (Bl. 15 -16 d.A.) ausgeführt, er habe schon mal mit seinem Anwalt gesprochen; er wisse nicht was jetzt passiert, sein Anwalt habe ihm keine Informationen gegeben. Weiter hat er angegeben, er denke es bringe nichts, ob er anwesend ist oder nicht, sie könnten ohne den Anwalt weiter verhandeln. Er möchte in Deutschland bleiben und die Sprache lernen, zur Schule gehen und eine Arbeit zu kriegen. Er habe in X11 eine Uni besucht, das Leben in X11 habe ihm aber nicht gefallen und er habe viele Probleme gehabt; er habe sich dann entschieden, mit einem Visum das Land zu verlassen. Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat das Amtsgericht Krefeld auf den Antrag vom 26.04.2021 Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zum 14.06.2021 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 07.05.2021 hat der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.04.2021 eingelegt und beantragt, diesen ex tunc aufzuheben, hilfsweise die weitere Vollziehung ab sofort auszusetzen und festzustellen, dass die Haft ihn in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt hat sowie ferner beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X zu bewilligen. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 25.05.2021 ausgeführt, es stelle eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar, dass dem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an dem Hafttermin nicht durch eine Vorverlegung des Termins oder eine Verlegung auf den späten Nachmittag durch das Gericht ermöglicht worden sei. Der Verzicht des Betroffenen in der Anhörung ändere daran nichts, da ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass das Gericht zur Verlegung des Termins verpflichtet sei, wenn er auf der Teilnahme seines Anwalts bestehe und da ihm verdeutlicht worden sei, dass es „ohnehin nichts bringe“. Zudem sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, da er erst nach 12 Tagen Frankreich zur Übernahme angeboten worden sei, obwohl den Bundesbehörden von Anfang an bekannt gewesen sei, dass er mit einem französischen Schengen-Visum eingereist sei. Die beantragte Haftdauer sei hiernach unverhältnismäßig und die Haftdauer von zwei Monaten auch nicht begründet worden. Es fehle zudem an der erforderlichen eigenständigen Prognoseentscheidung der Haftrichterin zur notwendigen Haftdauer. Eine wörtliche Wiedergabe der Darlegungen der Behörde genüge nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2021 (Az. 8409043-252) wurde der Asylantrag des Betroffenen vom 16.04.2021 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Die Abschiebungsanordnung wurde am 22.05.2021 bestandskräftig. Mit Schriftsatz vom 28.05.2021 hat die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es seien alle Schritte unternommen worden, um die Haftdauer so kurz wie möglich zu halten. Eine klare anfängliche Zuständigkeit von Frankreich sei gerade nicht ersichtlich gewesen, da der Betroffene laut EURODAC-Recherche nach der Einreise in Frankreich im Jahr 2018 sodann im März 2019 einen Asylantrag in Schweden und im April 2019 einen Asylantrag in Norwegen gestellt habe. Nachdem Schweden das Gesuch vom 16.04.2021 abgelehnt habe, sei am 26.04.2021 sodann das Wiederaufnahmegesuch an Frankreich gerichtet worden. Die Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 S. 3 Dublin-III-VO, wonach die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs die Frist von einem Monat ab Stellung des Haftantrags nicht überschreiten dürfe, sei gewahrt worden. Die Dauer der Haft sei unter plausibler Darlegung der einzelnen erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bis längstens 14.06.2021 beantragt worden; auf diese Frist sei die bisherige Haftzeit auch nicht anzurechnen. Der Betroffene ist am 01.06.2021 auf dem Landweg nach Frankreich zurückgeschoben worden. Mit Beschluss vom 11.06.2021 hat das Amtsgericht Krefeld der mit einem Feststellungsantrag verbundenen Beschwerde nicht abgeholfen, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts zurückgewiesen und die Sache dem Landgericht Krefeld, Beschwerdekammer, zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 hat der Betroffene ergänzend ausgeführt, es sei bezeichnend, dass für ausreichend gehalten werde, den Anhörungstermin allein mit der Bundespolizei abzustimmen. Die Auffassung, die im Haftantrag dargestellten erforderlichen Arbeitsschritte seien gerichtsbekannt und dass eine eigenständige Prüfung daher nicht erforderlich sei, stehe im Widerspruch zu Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 EMRK. Die Akte der Antragstellerin (Az. X/000000/0000) lag der Kammer bei der Beschwerdeentscheidung vor. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.04.2021 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG eingelegt. Die Sache hat sich nach Einlegung der Beschwerde durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft und vollzogener Abschiebung erledigt. Dies steht einem fortwirkenden Rechtsschutzinteresse jedoch nicht entgegen. Der Betroffene hat sein Rechtsmittel bereits mit dem Rechtsschutzziel eingelegt, die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festzustellen. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.04.2021 ist daher – nach vollzogener Abschiebung - auf die Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen durch die angeordnete Sicherungshaft gerichtet. 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene durch die angeordnete Sicherungshaft nicht in seinen Rechten verletzt worden ist. Für die Zurückschiebungshaftanordnung gelten die von dem BGH zur Zurückweisungshaft sowie Abschiebungshaft vorgegebenen hohen Anforderungen an die Begründung des Haftantrags sowie an die Erfüllung des Beschleunigungsgebotes (vgl. NK-AuslR/Fränkel, 2. Aufl., Rn. § 22). Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft gegenüber dem Betroffenen zur Sicherung seiner Zurückschiebung nach Frankreich vor. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung zu Recht bejaht. 3. Der Anordnung der Freiheitsentziehung lag zunächst ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der Antragstellerin vom 26.04.2021 gemäß § 417 Abs. 2 FamFG zugrunde. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Zurückschiebung (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (vgl. BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317). Der Antrag der Antragstellerin enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen: a) Die antragstellende Behörde war gemäß §§ 58 Abs. 1 BPolG i.V.m. §§ 1 und 2 BPolZV, § 1 Abs .2 BPolG i.V.m. 71 Abs. 3 Nr. 1 e AufenthG sachlich und örtlich zu-ständig. Das Amtsgericht Krefeld war für die Anordnung der Haft ebenfalls sachlich und örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 18 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1, Spalte IV und I der Konzentrationsverordnung (SGV NRW). b) Die Identität des Betroffenen war hinreichend bezeichnet. Der Ort der Gewahrsamnahme war benannt. c) Die Antragstellerin hat hinreichende Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG gemacht. Die Behörde muss die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG durch Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Erforderlichkeit des dafür konkret benötigten Zeitraumes darlegen. Die Begründung des Haftantrags der Behörde muss konkrete Angaben dazu enthalten, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll und innerhalb welchen Zeitraums – unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer für die ggf. erforderliche Ausstellung von Passersatzpapieren – üblicherweise Abschiebungen in dieses Land möglich sind. Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübernahmeabkommen besteht, sind die danach durchzuführenden Maßnahmen in dem Haftantrag darzustellen. Es sind die für die Erledigung des Ersuchens um Rückübernahme des Ausländers durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zeitraum im Haftantrag darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.02.2012 - V ZB 4/12 -, juris Rn. 3 und vom 16.06.2016 - V ZB 12/15 -, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan. Dort wurde auf Seite 5 unter „Erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung“ dargelegt, dass das Verfahren zur Erklärung zur Zuständigkeit des ersuchten Staates für die Zurückschiebung und die anschließend einzuleitenden Zurückschiebemodalitäten nach Frankreich nach den aktuellen Erfahrungswerten des BAMF voraussichtlich 6 bis 8 Wochen in Anspruch nehmen. Sodann wurden die weiteren Schritte erläutert: Prüfung des Übernahmeersuchens durch den zuständigen Mitgliedsstaat Frankreich bis zum 10.05.2021; Bearbeitung und Weiterleitung der Antwort des BAMF an die Bundespolizei sowie Er- und Zustellung der Abschiebeanordnung durch das BAMF - 1 bis 3 Arbeitstage, Mitteilung der Überstellungsmodalitäten nach Ablauf der einwöchigen Klagefrist gegen die Abschiebeanordnung - 10 Tage; Organisation der Landüberstellung und Auskunftsersuchen an die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige Büren über die Reisetauglichkeit (inklusive Corona-Testung) des Betroffenen - 5 bis 7 Arbeitstage sowie nach Mitteilung der Modalitäten durch das BAMF vorgegebener Überstellungszeitraum durch den Mitgliedsstaat - 10 Werktage. d) Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Die Antragstellerin legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse. Die Fluchtgefahr wurde auf der Seite 6 des Haftantrags eingehend dargelegt. e) Der Haftantrag enthielt ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Die Ausreisepflicht mangels vorliegendem gültigen Aufenthaltstitel ist vollziehbar. Die Antragstellerin hat in dem Haftantrag dargestellt, dass die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen nach vorrangig Frankreich tatsächlich und rechtlich möglich sei. Überstellungen nach Frankreich würden auch während der anhaltenden Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen (Mitführung eines negativen Covid-19-Testergebnisses bei der Überstellung sowie Vorabübermittlung an das BAM) durchgeführt.. Auf Anfrage beim BAMF vom 22.04.2021 werden auf dem Landweg Einzel- und Sammelüberstellungen nach Frankreich durchgeführt. Weiter wurde dargelegt, dass es des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft es aufgrund des geringen Strafverfolgungsinteresses nicht bedürfe. 4. Auch die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Zunächst hat das Amtsgericht Krefeld den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses am 28.04.2021 gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. 5. Der Haftantrag vom 26.04.2021 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden (Bl. 7 d.A.). 6. Der angefochtene Beschluss lässt die Haftdauer ausreichend deutlich erkennen. Haftbeginn (Datum des die Haft anordnenden Beschlusses) und Haftende (14.06.2021) lassen sich zweifelsfrei bestimmen. Fehler in der Berechnung der Haftdauer sind nicht ersichtlich. Auch hat das Amtsgericht Krefeld die Notwendigkeit dieser Dauer ausreichend begründet. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind insoweit nicht erkennbar. Das Verfahren ist mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Etwas anderes kann den Unterlagen vorliegend auch nicht entnommen werden. Insbesondere hat die Antragstellerin insoweit nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund der seiner Einreise in Frankreich zeitlich nachfolgenden Stellung von Asylanträgen durch den Betroffenen im März 2019 in Schweden und im April 2019 in Norwegen durch das BAMF zunächst ein Wiederaufnahmegesuch in Schweden gestellt wurde und erst nach dortiger Ablehnung ein Gesuch an Frankreich. Hierdurch wurde zudem die Frist nach Art. 28 Abs. 3 S. 2 Dublin-III-VO eingehalten. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Diese Frist wurde mit dem Wiederaufnahmegesuch vom 26.04.2021 gewahrt. Die Notwendigkeit der beantragten Haftdauer ergibt sich zudem aus den detailliert dargelegten Schritten unter Angabe der jeweiligen voraussichtlichen Dauer der einzelnen Maßnahmen, wie sie auch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegt hat. Die Ausführung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss, dass die dargestellten Arbeitsschritte und deren Dauer gerichtsbekannt sind, stimmt insoweit auch überein mit dem Hinweis der Antragstellerin, dass die Sicherungshaft für die beantragte Dauer den bisherigen Erfahrungswerten entspricht. Tatsächlich konnte der Betroffene auch bereits am 01.06.2021 abgeschoben werden. Aufgrund der Vollziehung der Abschiebung innerhalb der Frist lag zudem auch kein Prognosefehler vor. 7. Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor, auch besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Der Betroffene ist gemäß den §§ 50 Abs.1, 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Das ist hier der Fall. Der Betroffene verfügt über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG, und ist somit gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist gem. §§ 58 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG vollziehbar, da er unerlaubt i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist ist. Der Betroffene ist aufgrund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vollziehbar ausreisepflichtig. Auf das Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung kann sich der Betroffene nicht berufen. Auch ist die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht angesichts des Verhaltens des Betroffenen in der Vergangenheit nicht gewährleistet. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht war nicht gewährleistet und Gründe der öffentlichen Sicherheit haben die Überwachung der Ausreise erforderlich gemacht. 8. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 62 Abs. 3a Nr. 1, § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn dieser aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 63 Abs. 3a und 3b AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. a) Das Amtsgericht hat diese Fluchtgefahr in Übereinstimmung mit der Antragstellerin zutreffend bejaht. Wie bereits unter Ziffer 7. festgestellt, war der Betroffene im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Amtsgericht aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig. b) Darüber hinaus waren aber auch konkrete Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Entziehungsabsicht des Betroffenen haben schließen lassen. Insbesondere werden nach § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr darin gesehen, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Der Betroffene machte gegenüber den deutschen Behörden falsche Angaben zu seiner Person. Er verwendete insoweit gleich mehrere Alias-Identitäten und Geburtsdaten. Somit täuschte er die Behörden bewusst über seine wahre Identität (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2016, Az. V ZB 24/16; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 62 AufenthG, Rn. 89). Bei diesem Vorgehen genügen schon geringe Abweichungen bei den Personalien wie ein anderer Vorname und ein verändertes Geburtsdatum, um bei einem Personenabgleich - jedenfalls zunächst - unentdeckt zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018, Az. V ZB 102/16, Rdn. 19, zitiert nach Juris). c) Schließlich verfügt der Betroffene über keine familiären oder sozialen Bindungen in Deutschland. Er ist mittel-, arbeits- und wohnsitzlos. Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt, dass damit die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Betroffene den geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch in Deutschland entziehen wird, als sehr hoch zu bewerten war. 9. Die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG lagen nicht vor. Weder handelt es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG, noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen Abschiebungsverbotes oder -hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. 10. Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Betroffenen war es ohne weiteres möglich unterzutauchen, wie dessen Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. 11. Die Asylantragstellung stand der Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 14 Abs. 3 AsylG nicht entgegen. 12. Auch die Rüge des Verstoßes gegen ein faires Verfahren geht fehl. a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen zwar, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf dem Fehler beruht. Ist bekannt oder liegt nahe, dass der Betroffene anwaltlich vertreten ist, erfordern die Grundsätze des fairen Verfahrens, dass der Haftrichter das Haftverlängerungsverfahren so gestaltet, dass der Betroffene von seinem Recht, seinen Anwalt zu der Anhörung hinzuzuziehen, effektiv Gebrauch machen kann. Ist dies der Fall, muss der Haftrichter dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine Teilnahme an der persönlichen Anhörung des Betroffenen ermöglichen. Kann dieser den schon anberaumten Anhörungstermin nicht wahrnehmen, ist ein neuer Termin zu bestimmen. Dies bedeutet nicht, dass der Betroffene gegebenenfalls aus der Haft entlassen werden müsste. Der Haftrichter hat bis zu dem neuen Termin nur von einer endgültigen Entscheidung über die Haftverlängerung abzusehen, kann aber bis dahin auf entsprechenden Antrag Haft vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 427 FamFG anordnen (vgl. BGH Beschl. v. 22.8.2019 – V ZB 39/19, BeckRS 2019, 23066 Rn. 4-8, beck-online). b) Im hiesigen Fall kann dem Amtsgericht aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es diesen Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung nicht gerecht geworden ist. Das Amtsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Verfahrensbevollmächtigten beantragten Vorverlegung aus organisatorischen Gründen, welche im Geschäftsbereich der Bundespolizei begründet waren, nicht entsprochen werden konnte und dass eine Verlegung auf einen anderen Tag aufgrund des Auslaufens der Haftanordnung im Rahmen der einstweiligen Anordnung am 28.04.2021 nicht in Betracht kam. Das Amtsgericht hat weiter schlüssig begründet, dass der Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung durchaus in Betracht gezogen wurde, sollte der Betroffene die Abwesenheit des Anwalts wünschen; in dem Vorführtermin sei dem Betroffenen die Situation auch erklärt worden, woraufhin dieser erklärte, in Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten weiter verhandeln zu wollen. Die Anhörung des Betroffenen erfolgte auch mithilfe eines Dolmetschers. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Betroffenen unzutreffend gewesen sein könnten, sind dem Protokoll nicht zu entnehmen. Anders als in dem seitens des Beschwerdeführers zitierten Beschluss des BGH vom 07.04.2020 (Az. XIII ZB 84/19) war vorliegend auch nicht die Situation gegeben, dass das Gericht erst während des Anhörungstermins erfahren hat, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat und dies ignorierte. Für diesen Fall verlangt der BGH, dass das Gericht - gegebenenfalls durch Anberaumung eines neuen Termins unter Anordnung einer weiteren kurzzeitigen Haft im Wege einer erneuten einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG - dafür Sorge tragen muss, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2020 –– XIII ZB 84/19, juris). Vorliegend wurde der Verfahrensbevollmächtigte von dem Gericht über den Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Antrag auf Verlegung des Termins wurde durch das Amtsgericht auch geprüft und musste jedoch aus den vorstehend dargelegten und sachlich gerechtfertigten Gründen zurückgewiesen werden. 13. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war aufgrund des geringen Strafverfolgungsinteresses nicht nötig (§ 72 Abs. 4 S. 3 AufenthG). 14. Eine Vertrauensperson hat der Betroffene nicht benannt, so dass eine Hinzuziehung gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG durch das Amtsgericht auch nicht zu erwägen war. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann und dieser zudem auch bereits anwaltlich vertreten war. 15. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen seitens der Beschwerdekammer kommt bereits wegen der erfolgten Abschiebung nicht in Betracht. 16. Zu Recht hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. III. Aus den vorstehenden Gründen war auch keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Im hiesigen Fall haben sich auch keine zweifelhaften Rechts- und Tatsachenfragen gestellt, welche aufgrund der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussichten geboten hätten. Aus den vorstehenden Gründen war auch die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 24.06.2021 gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11.06.2021 zurückzuweisen. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .