Entscheidung
5 StR 423/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 423/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kiel vom 21. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl (Einsatzstrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe), wegen Diebstahls in weiteren vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls – unter Freisprechung im Übrigen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des An- geklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist sie un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der 24-jährige Angeklagte bereits seit seinem 12. Lebensjahr regelmäßig Alko- hol; darüber hinaus besteht bei ihm eine psychische Abhängigkeit von Be- täubungsmitteln. Er ist vielfach, insbesondere wegen Diebstahls, vorbestraft. In zwei Fällen hatte er bei Einbrüchen Feuer gelegt. Gegenstand der vorlie- genden Verurteilung sind zum Teil unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verübte Diebstähle, mit denen sich der Angeklagte eine Einkommensquelle für den Drogenerwerb verschaffen wollte. Im Zusammen- hang mit einem Einbruch in ein Firmengebäude in der Kieler Innenstadt, bei dem der Angeklagte „Kaffeeutensilien“ sowie zahlreiche kleine Taschenlam- pen erbeutete, steckte er einen Archivraum, in dem große Mengen alter Ak- ten lagerten, in Brand. Der betreffende Gebäudeteil brannte ab; es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 750.000 €. Zwei Polizeibeamte erlitten im Rahmen ihrer Diensttätigkeit leichte Rauchvergiftungen. 2. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Demge- genüber hält der Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Einschränkung der Schuldfä- higkeit des Angeklagten gemäß §§ 20, 21 StGB weist Erörterungsmängel auf. Das Landgericht hat die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nur unter dem Gesichtspunkt einer aktuellen Drogen- intoxikation des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten geprüft und nur diese – in nachvollziehbarer Weise – ausgeschlossen. Es setzt sich zum einen nicht mit der naheliegenden Möglichkeit einer sogar physischen Rauschmit- telabhängigkeit des Angeklagten auseinander, der seit seiner Jugend regel- mäßig Alkohol und Drogen konsumiert, sich in der „Szene der Drogenabhän- gigen in Kiel“ aufhält (UA S. 5) und dessen Leben durch Drogen und Be- schaffungskriminalität bestimmt ist (UA S. 30). Eine solche kann aufgrund hohen Suchtdrucks eine rauschunabhängige Minderung der Schuldfähigkeit begründen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 11a). Zum anderen be- 2 3 4 - 4 - fasst es sich nicht mit der Frage, ob die vom Sachverständigen festgestellte, nicht näher klassifizierte „schwere Persönlichkeitsstörung“ des vom „Schei- tern in seinem Leben“ (UA S. 30) geprägten Angeklagten Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit hatte. Insbesondere hinsichtlich der begangenen Brandstiftung, in der die Strafkammer ein „Handlungsmuster“ (UA S. 23) des Angeklagten erblickt, hätte Anlass für eine solche Prüfung bestanden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2001 – 5 StR 287/01 – und vom 17. Okto- ber 1995 – 5 StR 530/95). 3. Der Senat hebt den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Damit soll gegebenenfalls auch eine Prüfung einer Unterbringung nach § 63 StGB ermöglicht werden; nach den Feststellungen ist der Betäubungsmittelmiss- brauch des Angeklagten das „sekundäre Phänomen“ seiner schweren Per- sönlichkeitsstörung (UA S. 30). Da es keine Hinweise auf einen völligen Aus- schluss der Schuldfähigkeit gibt, kann demgegenüber der Schuldspruch be- stehen bleiben. 4. Hinsichtlich des Ausspruchs über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel und seiner Bemessung weist der Senat auf fol- gendes hin: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre- ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1991 – 4 StR 121/91, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweise 8); dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Un- tersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat 5 6 - 5 - allerdings zu unterbleiben, wenn sich der mögliche Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersu- chungshaft bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007 – 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212, 213). Basdorf Raum Brause Schneider Bellay