Entscheidung
2 StR 134/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR134
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR134.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 134/21 vom 10. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts – zu Ziffer 1. a), 1. c) und 2. mit dessen Zustimmung – und nach Anhö- rung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 8. Oktober 2020 a) dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs ei- nes Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt, b) im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Betäu- bungsmittel dahin neu gefasst, dass 612,8 Gramm Heroin und 5,4 Gramm Kokain eingezogen werden, c) im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Mobil- telefons Alcatel One Touch aufgehoben und insoweit von ei- ner Entscheidung abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Schließlich hat es die „sichergestellten Be- täubungsmittel“, eine Feinwaage und ein Mobiltelefon eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben. 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Prüfung stand, nicht hingegen die Entscheidung, dass vor der Unterbringung zwei Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Dauer einer Therapie beim Angeklagten ein Jahr und sechs Monate beanspru- chen werde und in den Urteilsgründen deshalb einen Vorwegvollzug von zwei Monaten angeordnet. Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass die An- ordnung eines möglichen Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann unterbleibt, wenn sich die- ser – wie hier – zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (vgl. 1 2 3 4 - 4 - BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 423/11, juris Rn. 6, und vom 23. Januar 2018 – 5 StR 625/17, StraFO 2018, 79 f.). Der Senat spricht den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst aus (§ 354 Abs. 1 analog StPO). 3. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich der Betäubungsmittel ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Ein- ziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1991 – 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2, und vom 23. November 2010 – 3 StR 393/10, juris Rn. 5). Da die erforderlichen Angaben in den Urteilsgrün- den enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung insoweit neu gefasst. Darüber hinaus wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des sichergestellten Mo- biltelefons Alcatel One Touch, dessen Tatbezug unklar ist, abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). 5 6 7 - 5 - 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 08.10.2020 - 64 KLs 13/20 505 Js 493/20 8