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Entscheidung

5 StR 625/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230118B5STR625
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230118B5STR625.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 625/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungs- behörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvoll- zugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich – wie hier – der Vorweg- vollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 423/11). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher