Urteil
17 U 7/12
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0306.17U7.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Februar 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346.289,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 95% und die Klägerin 5% zu tragen. Von den Kosten der Streithilfe hat die Klägerin 5% zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil zu vollstreckendenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Februar 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346.289,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 95% und die Klägerin 5% zu tragen. Von den Kosten der Streithilfe hat die Klägerin 5% zu tragen; im Übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aus dem Urteil zu vollstreckendenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin (Gläubigerin) nimmt die beklagte Bank als Rechtsnachfolgerin der Gläubiger- und Schuldnerbank auf Zahlung von Lastschriftbeträgen in Anspruch, die sie im Wege der Einzugsermächtigungslastschrift vom Konto der inzwischen insolventen A GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eingezogen hatte und die nach einem Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters (Streithelfer zu 1.) dem Schuldnerkonto wieder gutgeschrieben und ihr - der Klägerin - rückbelastet wurden. Die Klägerin vertreibt Beton-Fertigteile, die die Schuldnerin - ein Bauunternehmen - für verschiedene Bauvorhaben bezog. Die Schuldnerin unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Girokonto. Die Klägerin belastete dieses Girokonto zwischen dem 24. Juni 2009 und dem 29. Juli 2009 mit 24 Einzugsermächtigungslastschriften in der Gesamthöhe von 400.338,59 € (vgl. Bl. 3 f. d.A. und Anlage K1, Bl. 15 bis 37 d.A.). Die eingezogenen Beträge schwankten dabei in der Höhe zwischen 1.705,17 € und 63.299,05 €. Nach Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten galten Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften als genehmigt, wenn die Schuldnerin diesen nicht binnen sechs Wochen nach Erteilung des Rechnungsabschlusses widerspricht. Zwischen der Schuldnerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten war zudem ein monatlicher Rechnungsabschluss vereinbart. Der Rechnungsabschluss für Juni 2009 ging bei der Schuldnerin am 1. Juli 2009 ein, der Rechnungsabschluss für Juli 2009 am 3. August 2009. Am 10. August 2009 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11. August 2009 wurde der Streithelfer zu 1.) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (Anlage K2, Bl. 39 d.A.). Unter dem 12. August 2009 widerrief der Streithelfer zu 1.) gegenüber der Beklagten schriftlich „Daueraufträge, Lastschrift- Einzugs- und Abbuchungsermächtigungen“ auch für Vorgänge in der Vergangenheit, soweit zulässig. Er verwies in dem Schreiben auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 (IX ZR 22/03, ZinsO 2004, 1343 - richtig 1353 ), das den pauschalen Widerruf aller Lastschriften und Einzüge für zulässig erachte (vgl. Anlage B1, Bl. 75 d.A.). Auf Nachfrage der Beklagten konkretisierte der Streithelfer zu 1.) mit Schreiben vom 29. September 2009 den Widerruf hinsichtlich des Zeitraums auf den 22. Juni 2009 bis 7. August 2009 (vgl. Anlage B2, Bl. 77 d.A.). Am 9. Oktober 2009 schrieb die Beklagte die Lastschriften der Klägerin für den Zeitraum vom 24. Juni bis 29. Juli 2009 in der Gesamthöhe von 400.338,59 € dem Konto der Schuldnerin wieder gut und erteilte auf dem Girokonto der Klägerin, das ebenfalls bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführt wurde, Rücklastschriften in entsprechender Höhe (vgl. Anlage K3 Bl. 41 f. d.A.). Am 1. November 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Dort wurden die Forderungen der Klägerin gegen die Schuldnerin aus der Lieferung von Beton-Fertigteilen zur Insolvenztabelle festgestellt. Die Klägerin erhielt entsprechend der Insolvenzquote einen Betrag in Höhe von 37.795,72 €. Das mit den Rücklastschriften belastete Girokonto der Klägerin bei der Beklagten (Nr. …a) wurde zwischenzeitlich aufgelöst. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten nun ein anderes Girokonto (Nr. …b). DieKlägerin hat geltend gemacht, die Schuldnerin habe die in Rede stehenden Lastschriftbuchungen vor dem Widerspruch des Streithelfers zu 1.) nach der Genehmigungsfiktion der Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und darüber hinaus auch konkludent genehmigt. Dazu hat sie behauptet, mit der Schuldnerin seit 2004 in einer ständigen Geschäftsbeziehung gestanden zu haben und regelmäßig Betonfertigteile in erheblichem Umfang geliefert zu haben (Jahresvolumen von 1,2 bis 3,5 Millionen €). Dabei sei die Bezahlung im Wesentlichen mit Lastschriften erfolgt, wobei es seitens der Schuldnerin seit 2006 keine nennenswerten Widersprüche gegeben habe. Den streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen lägen ebenso Lieferungen von Beton-Fertigteilen für diverse Bauvorhaben zu Grunde, die ordnungsgemäß erfolgt seien. Die ursprünglich auf Zahlung von 400.338,59 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat die Klägerin nach Auszahlung der Insolvenzquote in Höhe von 37.795,72 € für erledigt erklärt und zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 362.542,87 € nebst Zinsen zu verurteilen; hilfsweise hat sie unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ihr gegenüber der Bank1 zustehenden Schadensersatzansprüche aus unberechtigtem Lastschriftwiderruf in Höhe von 362.542,87 € abzutreten. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin zur Schuldnerin seit 2004 in laufenden Geschäftsbeziehungen gestanden habe, dass die Schuldnerin Lastschriftbuchungen der Klägerin in Millionenhöhe genehmigt habe, dass die Klägerin für die in Rede stehenden Lastschriftbuchungen die Lieferung von Beton-Fertigteilen in Rechnung gestellt habe und dass die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Zudem hat die Beklagte behauptet, das Schreiben des Streithelfers zu 1.) vom 12. August 2009 sei ihr am gleichen Tag per Fax zugegangen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr .1 ZPO), hat das Landgericht der Klage in Höhe von 362.542,87 € nebst Zinsen stattgegeben und die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von 37.795,72 € gerichtete Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe in dieser Höhe ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB zu, weil diese die Lastschriftbuchungen ohne Rechtsgrund zurückgebucht habe. Zwar habe der Streithelfer zu 1.) als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 12. August 2009 den Belastungsbuchungen widersprochen. Den taggleichen Zugang habe die Beklagte durch Vorlage einer Kopie mit Faxandruck belegt. Dieser Widerspruch habe aber keine rechtliche Wirkung entfaltet, weil die Schuldnerin die Lastschriftbuchungen zuvor bereits durch schlüssiges Verhalten genehmigt habe. Die Beklagte habe das klägerische Vorbringen, die Schuldnerin habe in der Vergangenheit im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung seit 2004 Lastschrifteinzügen im Wert von mehr als ein bis drei Millionen € im Jahr nicht nennenswert widersprochen, nicht substantiiert bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Zu der maßgeblichen Abwicklung der Lastschrifteinzüge auf den betroffenen Konten hätte die Beklagte als kontoführende Bank der Klägerin und der Schuldnerin aus eigener Kenntnis vortragen können, so dass sie zudem nicht „mit Nichtwissen“ (§ 138 Abs. 4 ZPO) habe bestreiten können. Dem Vortrag der Klägerin ließen sich hinreichende Umstände für eine konkludente Genehmigung der in Rede stehenden Belastungsbuchungen entnehmen. Daraus ergebe sich, dass die Schuldnerin über Jahre hinweg für eine hinreichende Kontodeckung gesorgt haben müsse. Gerade wegen der anzunehmenden Dauer der Geschäftsbeziehung und des Umfangs der Lastschrifteinzüge sei eine zeitnahe Überprüfung seitens der Schuldnerin zu erwarten gewesen, so dass die Beklagte nach einer angemessenen Überlegungsfrist von einer konkludenten Genehmigung habe ausgehen können. Danach sei auch für die zuletzt am 29. Juli 2009 erfolgte Lastschriftabbuchung bis zum Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 11. August 2009 von einer hinreichend langen Genehmigungsfrist auszugehen. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die von ihr und den Streithelfern eingelegt worden ist. Beide erstreben weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Beklagte macht unter anderem geltend, das Landgericht habe ihr zu Unrecht eine umfassende Prüfpflicht und die Beweislast hinsichtlich komplexer Geschäftsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und der Klägerin aufgebürdet. Dabei habe es verkannt, dass hier die Klägerin die Beweislast für die Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen trage. Zur Frage der wiederkehrenden Lastschriften habe die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, weder zu den vermeintlich vergleichbaren Sachverhalten noch zur Vergleichbarkeit der Zahlen. Die Beklagte habe zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion nicht vor. Der Bundesgerichtshof erlaube hinsichtlich der bisher genehmigten Lastschriften nur eine betragsmäßige Abweichung von etwa 300 €. Die Streithelfer tragen vor, der Streithelfer zu 1.) habe mit dem Widerruf nur die ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter obliegenden Pflichten, wie sie der Bundesgerichtshof damals in ständiger Rechtsprechung postuliert habe (vgl. BGHZ 161, 49 ff.; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02), erfüllt. Aufgrund seines Widerspruchs habe die Beklagte die Lastschriftbuchungen korrigieren müssen, weil ihr kein dahingehender Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin zugestanden habe. Die späteren Grundsatzentscheidungen des IX. und XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen. Insbesondere sei vor diesen Entscheidungen nicht absehbar gewesen, dass das schlichte Entgegennehmen von Kontoauszügen, die die Schuldnerin ca. alle 1 bis 2 Wochen gezogen habe, und ein Nichtreagieren hierauf als Willenserklärung im Sinne einer konkludenten Genehmigung habe verstanden werden können. Weder die Schuldnerin noch die Beklagte hätten dieses Verhalten im Sinne einer konkludenten Genehmigung verstehen können oder müssen. Beide seien vielmehr im Sommer 2009 einvernehmlich und unmissverständlich davon ausgegangen, dass eine Genehmigung nicht vorliege; eine solche könne nun nicht Jahre später in einem Rechtsstreit unterstellt werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011, Aktenzeichen 3-04 O 126/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise, für den Fall, dass die erstinstanzlich gestellten Anträge keinen Erfolg haben, beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, die buchmäßige Belastung des Kontos der Klägerin bei der Beklagten mit Rücklastschriften in Höhe von 362.542,87 € rückgängig zu machen und auf dem Konto der Klägerin bei der Beklagten zu Konto-Nummer …b (BLZ: …) Gutschriften in Höhe von 362.542,87 € wieder zu erteilen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Rechtsprechungsgrundsätze der höchstrichterlichen Urteile vom 20. Juli 2010 fänden - wie in den maßgeblichen Entscheidungen auch - bereits auf davor liegende Lebenssachverhalte Anwendung. Dass die Schuldnerin die Lastschriftbuchungen gegenüber ihrer Bank konkludent genehmigen könne, sei zudem bereits vor diesen Entscheidungen allgemein anerkannt gewesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Widerspruch vom 12. August 2009 an diesem Tag auch bei der Beklagten eingegangen sei. Auch habe der Insolvenzverwalter darin nur die zugrunde liegende „Ermächtigung“ widerrufen. Der Vortrag, dass zwischen der Beklagten und der Schuldnerin Einigkeit im Sinne einer fehlenden Genehmigung bestanden habe, werde bestritten und sei zudem verspätet. Hierfür sei zudem nichts ersichtlich, so dass es sich insoweit erkennbar um „Vortrag ins Blaue“ hinein handele. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Klägerin - unbestritten - vorgetragen, dass die Schuldnerin ihr Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Online-Konto führte und dass sich die Schuldnerin die Kontobewegungen, die mit einem zeitlichen Nachlauf von einem Tag angezeigt wurden, jeden Werktag ansah. Daher waren der Schuldnerin die in Rede stehenden Belastungsbuchungen ca. einen Werktag später bekannt. Auf einen dahingehenden Auflagen- und Hinweisbeschluss des Senats (Bl. 502 f. d.A.) hat die Klägerseite die - genehmigten - Lastschriftabbuchungen der Klägerin auf dem Konto der Schuldnerin in den Jahren 2008 und 2009 (Januar bis Mai) aufgelistet (Bl. 512 bis 541 d.A.). Dieser Aufstellung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat nur zu einem Teil Erfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten als Gläubigerbank Zahlung in Höhe von 346.289,65 € verlangen, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen ist. In dieser Höhe (Lastschriften vom 24. Juni bis 22. Juli 2009) hat die Beklagte das damals bei ihr geführte Girokonto der Klägerin zu Unrecht mit Rücklastschriften belastet hat. Im Übrigen ist die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Hinsichtlich der am 29. Juli 2009 eingezogenen Lastschriften in Höhe von 54.048,94 € steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Schuldnerbank diese Lastschriften auf den Widerspruch des Streithelfers zu 1.) zu Recht dem Konto der Schuldnerin wieder gutgeschrieben und dem Konto der Klägerin rückbelastet hat. a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger von seinem kontoführendes Kreditinstitut (Gläubigerbank) girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen, wenn die Schuldnerbank nach Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurückgebucht hat, die der Schuldner zuvor bereits wirksam genehmigt hatte. Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die dem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, WM 2012, 1490 Rn. 14). Das in Rede stehende Girokonto der Klägerin bei der Beklagten (Nr. …a), dessen Saldo die Beklagte durch die Lastschriftrückgaben in der Gesamthöhe von 400.338,59 € herabgesetzt hat, wurde allerdings zwischenzeitlich aufgelöst. Damit besteht mit Ende des Kontokorrentverhältnisses nur noch ein fälliger Anspruch auf Auskehr des Überschusses (§ 355 Abs. 3 HGB), so dass eine Berichtigung nicht mehr möglich ist und sich der Berichtigungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. b) Danach steht der Klägerin gegen die Beklagte wegen der zu Unrecht rückbelasteten Lastschriften vom 24. Juni 2009, 1. Juli 2009, 8. Juli 2009, 15. Juli 2009 und 22. Juli 2009 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 346.289,65 € zu. Die an diesen Tagen erfolgten 20 Lastschrifteinzüge hat die Beklagte als Schuldnerbank dem Schuldnerkonto auf den Widerspruch des Streithelfers zu 1.) zu Unrecht wieder gutgeschrieben. Insoweit ging die Verweigerung der Genehmigung seitens des Streithelfers zu 1.) im Schreiben vom 12. August 2009 ins Leere, weil die Belastungsbuchungen zuvor bereits durch die Schuldnerin konkludent genehmigt worden waren. aa) Zwar ist das Schreiben vom 12. August 2009 - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - inhaltlich als „Widerruf“ der Lastschriftbuchungen - genauer: als Verweigerung der Genehmigung gemäß § 684 Satz 2 BGB - auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass dort dem Wortlaut nach von einem Widerruf der „Lastschrift ermächtigungen “ die Rede ist. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich deutlich, dass den Belastungsbuchungen auf dem Schuldnerkonto widersprochen werden soll. Die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug wird gegenüber dem Gläubiger erteilt, so dass ein Widerruf gegenüber der Schuldnerbank keinen Sinn machen würde. Zudem nimmt der Streithelfer in diesem Schreiben auf sein Recht zum pauschalen Widerruf sämtlicher Lastschriften gemäß der damaligen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichthofs Bezug (Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR - IX 22/03, ZinsO 2004, 1343 - richtig 1353 ). Diese Rechtsprechung bezieht sich gerade auf das Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Widerruf der im Wege der Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Belastungsbuchungen auf dem Schuldnerkonto. Zutreffend ist das Landgericht weiterhin davon ausgegangen, dass die Beklagte den Zugang des Schreibens per Fax am 12. August 2009 durch die Vorlage einer Faxkopie mit entsprechendem Aufdruck (Anlage B5, Bl. 121 d.A.) nachgewiesen hat. bb) Dieser Lastschriftwiderruf des Streithelfers zu 1.) hatte jedoch hinsichtlich der Buchungen im Zeitraum vom 24. Juni 2009 bis 22. Juli 2009 keine rechtliche Wirkung. (1) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist in der Lage, eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Streithelfer am 12. August 2009 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 und vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 9). Ein Widerruf des Insolvenzverwalters bleibt jedoch wirkungslos, soweit zuvor Lastschriftbuchungen von dem Lastschriftschuldner genehmigt worden sind (BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 41, vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11 und vom 25. Oktober 2011 XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 9). (2) Dies ist für die bis einschließlich 22. Juli 2009 erfolgten Lastschriftbuchungen hier der Fall. (aa) Zwar war zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsschreibens des Streithelfers zu 1.) am 12. August 2009 für die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen aus Juni und Juli 2009 noch keine Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten. Der Rechnungsabschluss für Juni 2009 ging der Schuldnerin unstreitig am 1. Juli 2009 zu. Damit endete die sechs-Wochen-Frist für die Juni-Buchungen erst mit Ablauf des 12. August 2009. Der Rechnungsabschluss für Juli 2009 ging der Schuldnerin erst am 3. August 2009 zu. (bb) Allerdings waren für die bis einschließlich 22. Juli 2009 erfolgten Buchungen am 12. August 2009 bereits die Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung seitens der Schuldnerin erfüllt. Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen kommt eine konkludente Genehmigung des Schuldners, der innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen erhebt, dann in Betracht, wenn sich die Lastschriftbuchungen im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftabbuchungen bewegen und sich nicht wesentlich von den vorher genehmigten Lastschriften unterscheiden. Werden laufende Forderungen in unterschiedlicher Höhe eingezogen, kommt es darauf an, ob die Lastschriften, um deren konkludente Genehmigung es geht, sich innerhalb der Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegen oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreiten (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22 und vom 1. Dezember 2011 – IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gemäß dem Auflagenbeschluss des Senats hat die Klägerin die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Lastschriftbelastungen auf dem Konto der Schuldnerin dargelegt, ohne dass die Beklagte diesem Vortrag - wie es für ein Bestreiten erforderlich gewesen wäre - konkret entgegen getreten ist. Soweit die Beklagte erstinstanzlich eine laufende Geschäftsbeziehung der Klägerin zur Schuldnerin mit laufenden Lastschrifteinzügen „mit Nichtwissen“ bestritten hat (§ 138 Abs. 4 ZPO), war dies - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - unzulässig. Als Rechtsnachfolgerin der Schuldner- und Gläubigerbank kann die Beklagte die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin erfolgten Buchungen anhand ihrer Unterlagen nachvollziehen. Aus der in der Berufungsinstanz von der Klägerin vorgelegten Aufstellung (Bl. 512 bis 541 d.A.) ergibt sich eine ständige Geschäftsbeziehung, in der regelmäßig unter einem 4%tigen Skontoabzug unter Angabe einer Anschrift oder des Ortes - offenbar das jeweilige Bauvorhaben - Beträge eingezogen wurden. Durch diesen Buchungstext wiesen die Lastschriften aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Schuldnerbank) eine Gleichförmigkeit auf. Dass die Höhe der einzelnen Beträge stark variiert, steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine Reihe gleichbleibender Zahlungen handelt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2012 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11). Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus dem von ihr in Bezug genommen Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11) auch nicht, dass nur eine Abweichung von maximal 300 € zulässig ist. Eine konkludente Genehmigung kommt auch dann in Betracht, wenn fortlaufend Forderungen unterschiedlicher Höhe im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung eingezogen werden, solange sich die Lastschriften im Rahmen der bereits genehmigten Lastschrifteinzüge bewegen und sich von diesen nicht wesentlich unterscheiden (BGH aaO). Dies ist hier der Fall. Im Jahr 2008, in dem insgesamt Lastschriften in Höhe von 3.467.174,16 € eingezogen wurde, lagen die einzelnen Buchungen innerhalb einer Schwankungsbreite von 91,15 € und 82.990,33 €, wobei nahezu im Wochenrhythmus monatlich regelmäßig zwischen acht und 19 Belastungsbuchungen erfolgten. Im Jahr 2008 wurden monatlich Lastschriften im Gesamtvolumen zwischen 174.000,92 € und 442.813,54 € eingezogen, wobei der monatliche Mittelwert bei 288.931,18 € lag. Ähnlich verhielt es sich in den Monaten Februar bis Mai 2009, in denen monatlich zwischen 13 und 19 Belastungsbuchungen mit Beträgen zwischen 177,96 € und 60.997,95 € erfolgten; lediglich im Januar 2009 gab es nur vier Belastungsbuchungen. In den Monaten Februar bis Mai 2009 wurden monatlich Lastschriften in Höhe von 147.395,65 € (Februar), 240.638,51 € (März), 316.295,75 € (April) und 277.550,66 € (Mai) eingezogen. Dabei war es auch üblich, dass an einem Tag mehrere Lastschriftbeträge eingezogen wurden. Wie die Klägerin in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen hat, hat die Schuldnerin in den Jahren 2008 und 2009 keiner Lastschrift widersprochen, so dass diese Belastungen vor dem hier in Rede stehenden Zeitraum (24. Juni 2009 bis 22. Juli 2009) zumindest konkludent genehmigt waren. Damit bewegen sich die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen innerhalb der in dieser laufenden Geschäftsbeziehung üblichen Schwankungsbreite. Die drei Belastungen am 24. Juni 2009 lagen in der Höhe zwischen 1.705,17 € und 21.766,12 € und die 17 Buchungen vom 1. bis 22. Juli 2009 zwischen 3.029,01 € und 63.299,05 €. Auch die im Monat Juni und Juli 2009 insgesamt belasteten Beträge im Gesamtvolumen von 35.450,31 € (Juni 2009) und 310.839,34 € (bis 22. Juli 2009) bewegten sich innerhalb des üblichen Rahmens. Die Schuldnerin verfügte über ein Online-Konto, über das sie sich werktäglich über die Belastungsbuchungen informierte, so dass sie spätestens einen Werktag nach der jeweiligen Buchung von dieser Kenntnis hatte. Diesem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten, sondern hat dieses lediglich als verspätet gerügt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Schuldnerbank) musste also aus ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nach dem Ablauf einer im Geschäftsverkehr üblichen Prüf- und Überlegungsfrist davon ausgehen, dass auch die hier in Rede stehenden Lastschriften seitens der Schuldnerin nicht mehr beanstandet werden. Dabei kann die kontoführende Bank davon ausgehen, dass im unternehmerischen Geschäftsverkehr - wie hier - Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Vor diesem Hintergrund musste die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Ablauf von zwei Wochen von einer konkludenten Genehmigung ausgehen. Diese im unternehmerischen Verkehr übliche (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 15; BGH, Urteil vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 48) Prüf -und Überlegungsfrist ist aufgrund der Umstände der konkreten Geschäftsbeziehung angemessen, weil die Einzüge üblicherweise in einem Abstand von einer Woche erfolgten, so dass spätestens beim übernächsten Einzug davon ausgegangen werden muss, dass der vorletzte Einzug nicht mehr beanstandet wird. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Schuldnerin innerhalb dieser Überlegungsfrist die betroffenen Kontobewegungen tatsächlich überprüft hat, da eine kontoführende Bank jedenfalls im hier gegebenen unternehmerischen Geschäftsverkehr aus objektiver Sicht damit rechnen kann, dass Kontobewegungen vom Schuldner zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 45). Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie sei - in Übereinstimmung mit der Schuldnerin - damals nicht von einer Genehmigung der in Rede stehenden Buchungen ausgegangen. Diese Einschätzung stützt die Beklagte gerade nicht auf eine konkrete Verständigung mit der Schuldnerin über die maßgeblichen Buchungen, die der Auslegung des Verhaltens der Schuldnerin im Sinne einer konkludenten Genehmigung entgegenstehen könnte, sondern lediglich auf ihre damalige Erwartung, entsprechend der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf einen pauschalen Widerspruch der vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbuchen zu dürfen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob die Beklagte ein Verschuldensvorwurf trifft, sondern allein um die Auslegung des Verhaltens der Schuldnerin anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB). Anders als die Beklagte meint kann eine konkludente Genehmigung nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Schuldnerbank den Widerspruch des Insolvenzverwalters befolgt hat und damit wohl selbst vom Fehlen einer Genehmigung ausgegangen ist. Dies steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht entgegen. Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Schuldnerbank als Erklärungsempfängerin subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). Damit waren am 12. August 2009 (Widerspruch des Streithelfers zu 1.) die Buchungen vom 24. Juni, 8. Juli, 15. Juli und 22. Juli 2009(gesamt: 310.839,34 €) seitens der Schuldnerin bereits konkludent genehmigt. c) Hinsichtlich der am 29. Juli 2009 erfolgten Belastungsbuchungen in Höhe von insgesamt 54.048,94 € steht der Klägerin gegen die Beklagte hingegen kein Zahlungsanspruch zu. Diese vier Lastschriften hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Schuldnerbank) auf den Widerspruch des Streithelfers zu 1.) zu Recht zurückgebucht, weil die zwei-wöchige Prüfung- und Überlegungsfrist, die mit der Kenntnis der Schuldnerin am 30. Juli 2009 begann, bis zum 12. August 2009 noch nicht abgelaufen war. Damit stand der Klägerin wegen der insoweit auf ihrem Konto erfolgten Rückbelastung kein Berichtigungsanspruch gegen die Beklagte zu. d) Bringt man diese Buchungen vom 29. Juli 2009 (54.048,94 €) von dem Gesamtbetrag (400.338,59 €) in Abzug, errechnet sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 346.289,65 €. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 2. Die Klägerin kann auf den Zahlungsanspruch gemäß § 291 BGB Zinsen erst ab dem 1. Oktober 2011 verlangen. Da vor Auflösung des Kontos lediglich ein Berichtigungsanspruch bestand, der weder unter dem Gesichtspunkt des Verzuges noch nach § 291 BGB zu verzinsen ist, können Zinsen erst ab dem Zeitpunkt, in dem das Konto aufgelöst wurde, zugesprochen werden. Zu diesem Zeitpunkt ist der Zahlungsanspruch erst entstanden. Wann dies genau der Fall war, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Sie hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2012 mitgeteilt, dass das Konto „vor über einem Jahr“ aufgelöst wurde, so dass Zinsen ab Oktober 2011 gemäß § 291, § 288 Abs. 2 ZPO zuzusprechen sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz, § 101 ZPO. Die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO kam trotz des geringen Unterliegens der Klägerin nicht in Betracht, weil durch ihre Zuvielforderung ein Gebührensprung ausgelöst ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).