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IV ZR 167/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 167/10 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit- zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 30. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Streitwert gemäß §§ 3, 9 ZPO: 16.114,56 €, Gebührenstreitwert: bis 20.000 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO un- zulässig, weil das Berufungsurteil den Kläger um weniger als 20.000 € beschwert. 1. Der Kläger, seit 1974 pflichtversichertes Mitglied der bekl agten kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten - nach Umstellung ihres Zusatzversorgungssystems von einer endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf ein so genanntes Punktemodell - ermittelten Startgutschrift, hilfsweise gegen die Zulässig- keit der Systemumstellung. Er hat die Feststellung begehrt, dass die Be- 1 2 - 3 - klagte verpflichtet sei, seine Zusatzrente nach einer Startgutschrift zu berechnen, der für die Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen En t- gelts ein fiktives Bruttoeinkommen aus einer Vollbeschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 zugrunde zu legen ist. Hilfsweise erstrebt er die Feststellung, dass die ihm von der Beklagten erteilte Startgutschrift nicht verbindlich sei. Damit zielt der Hauptantrag des Klägers auf eine andere Berech- nung seiner Zusatzrente im Rahmen der nach der Systemumste llung der Beklagten maßgeblichen Satzungsbestimmungen, während sich der Hilfsantrag auch gegen diese Systemumstellung als solche wendet. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall zunächst nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17). a) Danach ergibt sich für den Hauptantrag: Soweit die Vorinstanzen ihrer Wertberechnung die Differenz (480,69 €) der gesamtversorgungsfähigen Nettoentgelte aus den Be- rechnungen des Klägers 3.588,01 € und der Beklagten 3.107,32 € zu- grunde gelegt haben, kann dem nicht gefolgt werden, weil es sich ins o- weit lediglich um zwei Berechnungsfaktoren der Rentenberechnung ha n- delt, die für sich genommen die Rentenhöhe noch nicht wiedergeben. Maßgeblich ist vielmehr: Wird der Startgutschriftberechnung der Beklag- ten vom 3. Februar 2003 unter Berücksichtigung des jeweiligen Anpas- 3 4 5 6 - 4 - sungsfaktors anstelle eines Arbeitseinkommens von 196.112,54 € der vom Kläger errechnete Betrag von 226.839,99 € zugrunde gelegt, er- rechnet sich ein erhöhtes gesamtversorgungsfähiges Entgelt von 6.301,11 €. Bei dem danach zur Ermittlung der so genannten Höchstver- sorgung gebotenen Vergleich zwischen 75% dieser Bruttogesamtversor- gung und 91,75% der begrenzten Gesamtversorgung (Nettogesamtver- sorgung) ergibt sich ein für die Rentenberechnung maßgeblicher Höchs t- versorgungsbetrag von ca. 3.588 € (91,75% von 3.910,64 € [= 6.301,11 € - 2.390,47 €]), wenn man die für die Ermittlung der begrenzten Gesamt- versorgung gebotenen fiktiven Abzüge für Steuern, Sozialabgaben und Umlagen entsprechend der Berechnung des Klägers mit 2.390,47 € ve r- anschlagt. Ausgehend von diesem Höchstversorgungsbetrag von 3.588 € ver- bleibt bei Abzug der gesetzlichen Rente in Höhe von 1.764,17 € eine monatliche Zusatzrente von 1.823,83 €. Abzüglich der noch bis zum Renteneintritt erreichten Betriebsrente in Höhe von 20,36 € errechnet sich eine monatliche Rente laut Startgutschrift von 1.803,47 € gegenüber dem von der Beklagten ermittelten Wert von 1.323,87 €. Der dreieinhalb- fache Jahresbetrag der Differenz von 479,60 € beträgt 20.143,20 €. b) Für den vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesenen Hilfsan- trag ergibt sich kein höherer Wert. Der zu den rentennahen Versicherten zählende Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm aus der Systemumste llung als solcher ein weiterer Nachteil entstanden wäre, der über die Ei nbußen hinausginge, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des konkreten A r- beitseinkommens aus den Jahren 2000 bis 2002 bei der Startgutschrift stehen. Ein solcher weitergehender Nachteil ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. September 1999 , in 7 8 - 5 - welchen dem Kläger für den Fall der geplanten Teilzeitbeschäftigung e i- ne Berechnung seiner Zusatzrente nach altem Satzungsrecht auf der Grundlage einer Nettogesamtversorgung von lediglich 5.037,93 DM (= 2.575,85 €) in Aussicht gestellt worden ist. 3. Ist die Klage eines Versicherten - wie hier - nicht auf Leistung, sondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatz- versorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vo rgaben zu beachten habe, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Wertberechnung im Weiteren einen Feststellungsabschlag von 20% vor (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO). Das entspricht al l- gemeiner Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Vol l- streckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a m.w.N.; BAG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, 173). Es besteht kein Anlass, von diesem gefestigten Bemessungs- grundsatz abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe zu benennen. Der Wert der Beschwer des Klägers beläuft sich danach auf 16.114,56 € (80% von 20.143,20 €). 4. Ob - wie der Beschwerdeführer meint -, diesem Wert der allein erhobenen Feststellungsklage rückständige Rentenzahlungen bis zur Klageeinreichung hinzuzurechnen sind, kann offenbleiben, weil hier die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO selbst dann nicht überschritten wird. 9 10 11 - 6 - II. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 103 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG), die der Senat geprüft hat, könnten nicht durchgreifen. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 O 512/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2010 - 20 U 172/09 - 12