Urteil
20 U 172/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0630.20U172.09.00
1mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2009 verkündete Urteil der 2. Zi-vilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2009 verkündete Urteil der 2. Zi-vilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sache befindet sich beim BGH: IV ZR 167/10 Gründe: A. Der im Januar 1940 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1974 pflichtversichertes Mitglied der beklagten kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Er wendet sich – als Angehöriger der sog. "rentennahen Jahrgänge" – gegen die Umstellung der Zusatzversorgung von der endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf das sog. Punktemodell durch Neufassung der Satzung der Beklagten vom 09.07.2002 rückwirkend zum 01.01.2002; dabei hatte die Beklagte den Wechsel des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes übernommen. Der Kläger beabsichtigte im Rahmen eines betrieblichen Arbeitszeitmodells ab März 2001 in einer Altersteilzeitbeschäftigung überzuwechseln und ab März 2003 eine vorgezogene Altersrente zu beziehen. Auf eine Auskunftsanfrage des Klägers teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.09.1999 mit, dass sich bei einer Inanspruchnahme einer Altersteilzeit die Nettogesamtversorgung des Klägers von 5.088,83 DM auf 5.037,93 DM verringern würde. Der Kläger beantragte daraufhin bei seinem Arbeitgeber am 01.12.1999 die Zahlung der durch Betriebsvereinbarung vereinbarten Zulage von drei Kalenderjahren für die Jahre 2000 bis 2002. Die Beklagte stellte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) um und ersetzte das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem. Die Beklagte legte bei der Errechnung der Startgutschrift des Klägers Entgelte wie folgt zurgrunde: 1999 55.677,89 EUR 2000 66.977,18 EUR 2001 73.457,47 EUR 196.112,54 EUR Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass durch die Satzungsänderung in unzulässiger Weise in seine Anwartschaften eingegriffen worden sei; die Satzungsänderung sei auch formal nicht ordnungsgemäß erfolgt. Er habe auf der Grundlage der alten Satzung die im Rahmen des Altersteilzeitmodells gezahlten Zulagen an das Ende seines Berufslebens gelegt; er habe keine Möglichkeit gehabt, seinen Einkommensbezug so zu steuern, dass er die Zulagen in dem nach der neuen Satzung zugrunde zu legenden Zeitraum von 1999 bis 2001 erhalten hätte. Er habe auch altersbedingt keine Möglichkeit mehr gehabt, sich noch auf die geänderte Rentenregelung umzustellen. Deshalb seien seiner Rentenberechnung folgende Entgelte bei Vollbeschäftigung zu-grundezulegen: 2000 65.877,03 EUR 2001 73.457,47 EUR 2002 85.175,12 EUR 224.509,62 EUR Mit der Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Rente des Klägers nach einer Startgutschrift zu berechnen, die sich nach dem Entgelt der Vollbeschäftigung der Jahre 2000, 2001 und 2002 berechne. Das Landgericht hat die Klage aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung der Startgutschrift nach dem Entgelt bei Vollbeschäftigung der Jahre 2000 bis 2002. Zu Recht habe die Beklagte die Startgutschrift unter Zugrundelegung der Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 2 ff KZVKS berechnet. Die Umstellung der Gesamtversorgung auf das neue Punktemodell als solche sei nach der Rechtsprechung des BGH und des BAG, von der kein Anlass bestehe abzuweichen, rechtlich zulässig. Die Satzungsänderung sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH auch hinsichtlich der Übergangsregelung wirksam. Die vom BGH für wirksam erachteten Übergangsvorschiften der VBL seien mit denen der KZVK inhaltsgleich. Deshalb stehe die Wirksamkeit der Übergangsvorschriften der KZVKS außer Frage. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger pauschal die Wirksamkeit der Satzungsänderung in formeller Hinsicht in Zweifel ziehe. Auch aus einem behaupteten Beratungsverschulden ergebe sich nicht die Begründetheit des Klageantrags. Denn es sei nicht hinreichend dargelegt, dass es für die Beklagte bei Erteilung ihrer Auskunft im Jahr 1999 ersichtlich gewesen sei, dass eine Systemumstellung mit für den Kläger bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nachteiligen Kautelen anstehen würde. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, wie er sich bei einem Hinweis der Beklagten auf die Systemumstellung verhalten hätte. Überdies hätte der Kläger eine Startgutschrift nach einem Entgelt auch für das Jahr 2002 in keinem Fall erreichen können, da dies nach den wirksamen Übergangsvorschriften nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, dass das Landgericht in blinder Nachfolge der Rechtsprechung des BGH übersehen habe, dass sich die kirchlichen ZVK ohne hinreichende verfassungsrechtliche Prüfung und ohne hinreichenden sachlichen Grund nur zum Zwecke der Einsparung von Leistungen und zur Entlastung ihrer bisherigen Arbeitgeber entschlossen hätten, die Leistungen ihrer Versicherten einseitig zu kürzen. Zwar sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Übergangsregelungen in der Satzung der VBL und der Beklagten inhaltsgleich seien; allerdings habe es übersehen, dass die Ausgangslage, die rechtliche Lage und die wirtschaftliche Lage unterschiedlich seien, so dass aus der inhaltlichen Identität von Übergangsvorschriften nicht auf die Berechtigung zum Erlass dieser inhaltsgleichen Übergangsvorschriften geschlossen werden dürfe. Soweit der BGH für den VBL-Bereich auf eine finanzielle Zukunftssicherung abgestellt habe, sei im Gegensatz hierzu, das System der kirchlichen ZVK mit seiner weitgehenden, wenn nicht sogar vollständig vorhandenen Kapitaldeckung völlig immun gegen derartige Entwicklungen, zumal die Entwicklung im VBL-Bereich durch Sonderfaktoren bestimmt sei. Zu Unrecht sei das Landgericht dem BGH in der Frage der Ablehnung von Vertrauens- und Eigentumsschutz gefolgt. Ein wesentlicher Grund zur Rechtfertigung des Wandels einer Norm sei gerade bei rentennahen Versicherten nicht gegeben, insbesondere wenn diese – wie der Kläger – im Vertrauen auf die bisherige Regelung bereits mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen hätten. Bei den Übergangsvorschriften handele es sich um willkürliche Rechtsvorschriften, zum einen weil sie rechtsstaatliche Grenzen der Verständlichkeit und der Ableitung aus dem bisherigen Recht überschritten und zudem ohne sachlichen Grund für jene rentennahen Jahrgänge angeordnet worden seien, bei denen sie geradezu überflüssig seien, weil diese kurz danach in Rente gingen und deren Rentenwerte ohnehin alsbald feststehen. Auf tarifvertragliche Rechte komme es nicht an. Diese seien aufgrund des kirchlichen Bereichs nicht existent, so dass es Aufgabe des Satzungsgebers und seines Ermessens sei, über angemessene verhältnismäßige Änderungen zu entscheiden. Schon die rechtliche Fehleinschätzung der Beklagten, an tarifliche Vorgaben in anderen Bereichen gebunden zu sein, führe zu einem vollständigen Ermessensfehlgebrauch. Würde man dem Satzungsgeber eine Änderungsbefugnis in ein völlig anderes Versicherungsprinzip und unter Abschaffung der bisherigen Grundprinzipien zugestehen, verstieße die Annahme eines solchen totalen Änderungsvorbehalts jedenfalls als einseitig begünstigende Regelung gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Satzungsänderung sei nicht wirksam zustande gekommen; weder habe die Beklagte den Beschluss des Verwaltungsrates noch das einzuholende "Benehmen mit dem Vorstand des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" vorgelegt. Die jetzige Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge entspreche auch nicht den Grundsätzen des § 18 BetrAVG, weil danach das jeweilige Ende des Beschäftigungsverhältnisses und die dann gegebene Einkommenslage maßgebend sei. Ferner habe das Landgericht nicht die Auswirkungen und die Verletzungen des Gleichheitsgrundsatzes erkannt. Bei gleicher Einzahlung und gleicher Beschäftigungszeit könne es zu völlig unterschiedlichen Anwartschaftsberechnungen kommen. Allerdings könne es auch bei völlig unterschiedlichen Einzahlungen zu gleich hohen Anwartschaften kommen. Da das Landgericht zu Unrecht von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der dem Sachverhalt im VBL-Bereich ähnele, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. abändernd festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, seine Rente nach einer Startgutschrift zu berechnen, die sich nach dem Entgelt der Vollbeschäftigung der Jahre 2000, 2001 und 2002 berechne, 2. hilfsweise zu 1. festzustellen, dass die Startgutschrift der Beklagten nicht verbindlich sei, 3. hilfsweise zu 1. und 2. das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.05.2009 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt mit näheren Darlegungen die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Der Hauptantrag des Klägers, gerichtet auf die Feststellung, dass die Startgutschrift nach dem Entgelt bei Vollbeschäftigung der Jahre 2000 bis 2002 zu berechnen sei, ist unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf eine andere als die von der Beklagten berechnete Startgutschrift nicht zu. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten als einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 = VersR 2008, 1677, 1678 m.w.N.). Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind insbesondere an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Urteil des BGH vom 14.11.2007 (VersR 2008, 1625) dargestellte Maßstab. Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 2008, 1677; ebenso BGH Urteil vom 20.01.2010 IV ZR 231/07 Tz 10 sowie BGH Urteil vom 17.02.2010 IV ZR 312/07 Tz 9) ist die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes getroffene Übergangsregelung für sogenannte rentennahe Versicherte – zu denen auch der Kläger zählt – in vollem Umfang wirksam. Zwar bezieht sich diese Entscheidung auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; die Satzung der VBL ist jedoch mit der der Beklagten inhaltsgleich (vgl. Bl. 184). Nach dieser Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) kann die maßgebliche Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden; der Satzungsvorbehalt, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt, ist wirksam. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte hält auch einer Prüfung unter Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Versicherten stand. 1. Der Systemwechsel erfolgte nicht willkürlich, da für ihn ein ausreichender Anlass bestand. Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt. Dies beruhte jedenfalls auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (Personalabbau, Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche), sowie auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht), die tendenziell zu einer Verringerung der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Sozialversicherungsrente und damit einhergehend zu einer Erhöhung der von der Beklagten zur Erreichung der Gesamtversorgung aufzubringenden Zusatzrente führten. Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000, 835) zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass von einer Systemänderung hätte abgesehen werden müssen (BGH VersR 2008, 1677 Tz 28; BGH Urteil vom 04.11.2009 IV ZR 118/07 Tz 12). Wie der BGH bereits ausdrücklich entschieden hat, hat für den Systemwechsel nicht nur für die VBL sondern auch für den Bereich der kommunalen Zusatzversorgungskassen ein ausreichender Anlass bestanden. Für den Bereich der Beklagten als kirchlicher Zusatzversorgungskasse kann schon deshalb nichts anderes gelten, weil nicht eine einzelne Zusatzversorgungskasse aus dem System der Zusatzversorgungskassen ausscheren kann. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklungen bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt haben (BGH VersR 2008, 1677 Tz 27). Das neue System beseitigt gerade zukunftsgerichtet durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit. 2. Die konkret getroffenen Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, VersR 1999, 600, 603). Nach diesen Maßstäben hat der Bundesgerichtshof die Umstellung des Versorgungssystems und die dazu ergangenen Übergangsregelungen bereits überprüft und einen Verfassungsverstoß nicht festgestellt. Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass als Maßstab für die zur Umstellung relevanten Rechengrößen ein bestimmter, zurückliegender Stichtag (hier der 31.12.2001). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mehrfach geklärt, dass sich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung auch nicht daraus ergeben, dass bei Errechnung der Startgutschriften allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (BGH VersR 2008, 1677, 1682). Dabei liegt ein unverkennbarer Vorzug der getroffenen rückwirkenden Generalisierung jedenfalls darin, dass die spätere Rentenhöhe nach dem Bekanntwerden der Übergangsregelungen nicht mehr durch anspruchssteuernde Dispositionen der Versicherten beeinflusst werden konnte. Aus dem Grunde ist es gleichermaßen von Vorteil, einen Stichtag gewählt zu haben, der für die Versicherten gerade nicht vorhersehbar war. 3. Die Umgestaltung des Versorgungssystems und die dazu ergangenen Übergangsregelungen stellen auch keinen unzulässigen Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes, eigentumsgleiches Anwartschaft dar. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BGH, VersR 2008, 1625, 1629 m.w.N.). Die durch Beiträge erworbene Versorgungsanwartschaft sichert zunächst nur das grundsätzliche Teilhaberrecht an den Versorgungsleistungen der Beklagten. Das Teilhaberrecht konkretisiert sich für den einzelnen Versicherten anhand der satzungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen und den danach maßgeblichen Bemessungsgrößen, seinerzeit noch bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Ein der Höhe nach feststehender und dem eigentumsrechtlichen Bestandsschutz unterliegender Rechtsanspruch vor Eintritt des Versorgungsfalls bestand nicht. Es bestand lediglich der durch das Rechtsstaatsprinzip begründete Vertrauensschutz, welcher hier jedoch nicht verletzt wird. 4. Die getroffene Stichtagsregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 18 Abs. 2 BetrAVG. Denn diese Vorschrift trifft nur Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, während die vom Kläger beanstandete Stichtagsregelung sich auf das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben mit Eintritt des Versorgungsfalls bezieht. Zwar beinhalten die unterschiedlichen Regelungen Wertungsunterschiede insofern, als bei einem vorzeitigen Ausscheiden gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG andere Anknüpfungen zu berücksichtigen gewesen wären als nach der satzungsmäßigen Stichtagsregelung vorgesehen. Auch dieses ist jedoch hinzunehmen. In den Bereichen, die der Gesetzgeber ungeregelt gelassen hat, greift die Satzungsautonomie der Beklagten. Es ist dem Satzungsgeber nicht verwehrt, in den gesetzlich nicht geregelten Bereichen andere Wertungen zu treffen, als der Gesetzgeber sie für die von ihm geregelten Bereiche getroffen hat. 5. Auch sind die Überleitungsvorschriften nicht deshalb verfassungswidrig, weil die auf ihnen fußenden Berechnungen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten hat und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirken (vgl. BVerfG VersR 2008, 835). Denn hier werden die Überleitungsvorschriften sogleich in eine Startgutschrift umgesetzt, anhand derer der Versicherte ohne Weiteres seine aktuellen Aussichten auf Versorgung ersehen kann. Insoweit bewirkt die Umstellung auf das Punktesystem gerade die im Interesse der Versicherten gebotene Vereinfachung. 6. Formelle Mängel bei der Beschlussfassung sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger zweitinstanzlich behauptet hat, dass weder der Beschluss des Verwaltungsrates gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung vorliege noch das einzuholende Benehmen mit dem Vorstand des Verbandes kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herbeigeführt worden ist, kann dieser Vortrag bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Denn dieser Vortrag ist zweitinstanzlich neu, weil er in erster Instanz nicht vorgebracht worden war. Er ist auch nicht etwa unstreitig geworden. Überdies ist der Kläger auf seinen Vortrag nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Beklagte zu den näheren Umständen zur Beschlussfassung vorgetragen hat. 7. Schließlich verstößt es auch nicht gegen den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich gegenüber dem Kläger auf die Satzungsregelung beruft, nach der für die Berechnung der Anwartschaften auf die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 vom Kläger bezogenen Entgelte abzustellen ist, und nicht auf Entgelte bei einer Vollbeschäftigung in den Jahren 2000, 2001 und 2002. Insbesondere ist die Beklagte hierzu nicht im Hinblick auf die von ihr dem Kläger mit Schreiben vom 02.09.1999 erteilte Auskunft gehalten. Auch wenn der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 05.06.2007 - 12 U 121/06 - im Ansatz darin zu folgen sein mag, dass in besonders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur der allgemein getroffenen Satzungsregelungen über den individuellen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erforderlich werden kann, liegen die Voraussetzungen in dem hier zu entscheidenden Fall jedenfalls nicht vor. Der Kläger dieses Rechtsstreits ist nicht härter und unverhältnismäßiger getroffen, als es nach der vom Bundesgerichtshof im Jahre 2008 getroffenen Grundsatzentscheidung hinzunehmen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Das Landgericht hat bereits festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass für die Beklagte bei der Erteilung der Auskunft ersichtlich gewesen sei, dass eine für den Kläger nachteilige Systemumstellung anstehe. Die Beklagte war deshalb bei Auskunftserteilung im Jahr 1999 nicht verpflichtet, den Kläger diesbezüglich zu beraten. b) Angesichts der Wirksamkeit der Satzungsänderung und der damit verbundenen Maßgeblichkeit des durch die Jahre 1999, 2000 und 2001 gebildeten Referenzzeitraums kommt es grundsätzlich nicht in Betracht, für die Berechnung der Startgutschrift auf Entgelte der Jahre 2000 - 2002 abzustellen. Es kommt auch nicht in Betracht, zugunsten des Klägers durch Anwendung des § 242 BGB ausnahmsweise auf einen anderen, dem Kläger günstigeren Referenzzeitraum abzustellen. Jede Stichtagsregelung bringt unvermeidlich gewisse Härten mit sich. Dies ist von den Betroffenen hinzunehmen, wenn sich – wie hier – die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (BGH Urteil vom 02.12.2009 IV ZR 279/07Tz 18). Deshalb genießt ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen des Klägers, dass sich seine Betriebsrente nach dem erhöhten Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes (BGH a.a.O. Tz 20). Geschütztes und damit mittels einer Anwendung des § 242 BGB zu schützendes Vertrauen kann nur hinsichtlich solcher Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden; die Übergangsregelung trägt dem Rechnung (BGH a.a.O. Tz 20). Eine Verschiebung des Referenzzeitraums im Einzelfall mittels einer Anwendung des § 242 BGB kommt deshalb nicht in Betracht. c) Anderes gilt hier auch nicht angesichts des Schreibens der Beklagten vom 02.09.1999 und der seitens des Klägers auf dieser Grundlage getroffenen Dispositionen. aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Beklagte in ihrer, mit ihrem Schreiben vom 02.09.1999 übermittelten Auskunft vom 25.08.1999 auf die Unverbindlichkeit der erteilten Auskunft hingewiesen hat und sich eine Überprüfung der Anwartschaft nach Grund und Höhe vorbehalten hat. bb) Da die mit der Unverrückbarkeit der Maßgeblichkeit des Zeitraums der Jahre 1999, 2000 und 2001 für die Berechnung der Startgutschrift einhergehenden Nachteile vom dem Kläger nach den obigen Darlegungen auch mit Blick auf die Regelung des § 242 BGB hinzunehmen sind und es der Kläger auch bei besonderer Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben nicht erreichen kann, dass das Jahr 2002 – unter Nichtberücksichtigung des Jahres 1999 - in die Berechnung der Startgutschrift einbezogen wird, ergeben sich keine Nachteile, die ihn so hart und unverhältnismäßig treffen würden, dass eine Anwendung des § 242 BGB zu seinen Gunsten geboten oder auch nur möglich wäre. (1) Denn die Sichtweise des Klägers, er habe durch die Systemumstellung einen finanziellen Nachteil von monatlich ( 3.588,02 EUR – 3.107.32 EUR =) 480,69 EUR erlitten, beruht auf seinem rechtlichen Standpunkt, dass anstelle des Entgeltes des Jahres 1999 das Entgelt des Jahres 2002 zugrunde zu legen sei. Wie dargelegt hat der Kläger jedoch die mit der Stichtagsregelung verbundenen Härten hinzunehmen. (2) Weitere Nachteile sind dem Kläger entgegen seiner Meinung nicht entstanden. Denn höhere Entgeltbeträge als von der Beklagten ohnehin bei der Berechnung der Startgutschrift berücksichtigt wären auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn man zugrunde legen würde, dass der Kläger bei einer frühzeitigen Kenntnis von der Satzungsänderung von einer Inanspruchnahme der Alterszeit ganz abgesehen hätte und weiter vollbeschäftigt geblieben wäre. Für das Jahr 2001 hat die Beklagte bei der tatsächlichen Berechnung der Startgutschrift ein Entgelt von 73.457,47 EUR zugrundegelegt, das exakt jenem Betrag entspricht, den der Kläger in seinem Schreiben vom 26.02.2003 (Bl. 15 d.A.) und in seiner Klageschrift (Bl. 10 d.A.) für das Jahr 2001 bei Annahme einer Vollbeschäftigung zugrunde gelegt hat. Für das Jahr 2000 hat die Beklagte bei der tatsächlichen Berechnung der Startgutschrift ein Entgelt von 66.977,18 EUR zugrundegelegt, das jenen Betrag sogar leicht übersteigt, den der Kläger in seinem Schreiben vom 26.02.2003 (Bl. 15 d.A.) und in seiner Klageschrift (Bl. 10 d.A.) für das Jahr 2000 bei Annahme einer Vollbeschäftigung zugrunde gelegt hat. Für das Jahr 1999 hat die Beklagte bei der tatsächlichen Berechnung der Startgutschrift nach der im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung des Landgerichts ein Entgelt von 55.677,89 EUR zugrunde gelegt. Dieser Betrag überschreitet ebenfalls den seitens des Klägers in der von ihm gefertigten Excel-Tabelle (Bl. 16 d.A.) zugrunde gelegten Betrag von 54.763,34 EUR. Damit hat der Kläger durch die auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Altersteilzeit erteilte Startgutschrift keine Nachteile gegenüber einer bei Fortdauer der Vollbeschäftigung zu erteilenden Startgutschrift erlitten. (3) Der Kläger hat auch keine finanziellen Nachteile dadurch erlitten, dass er nicht in der Lage war, die im Jahr 2002 gezahlten Zuschläge in ein früheres Jahr zu verlagern. Wenn der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in deren verlauf die Frage der Anwendbarkeit des § 242 BGB ausführlich erörtert worden ist, angegeben hat - bei einer frühzeitigen Kenntnis von der Satzungsänderung von einer Inanspruchnahme der Alterszeit ganz abgesehen hätte und weiter vollbeschäftigt geblieben wäre, hätte er die Zulagen, die ihm nach seinem Vorbringen in der Klageschrift im Rahmen des ihm angebotenen Altersteilzeitmodells zugeflossen sind, überhaupt nicht erhalten, so dass sich die Frage einer Verlagerung dieser Zulagen in einen anderen Zeitraum gar nicht gestellt hätte. Im Übrigen hätte der Kläger auch dann, wenn die Beklagte ihn bereits mit ihrem Schreiben vom 02.09.1999 auf eine kommende Satzungsänderung hingewiesen hätte, keine Möglichkeit gehabt, die ihm im Rahmen des Arbeitszeitmodells gezahlten Zuschläge auf andere Jahre als geschehen zu verteilen. Denn der Kläger hatte nach eigenem Vortrag bis spätestens zum Ende des Jahres vor Beginn der Zahlung der Zulage dem Arbeitgeber mitzuteilen, für welchen Zeitraum er eine Zahlung wünsche. Da der Kläger (erst) mit Schreiben vom 22.08.1999 die Beklagte um eine Rentenauskunft ersucht hatte und die Zulagen auf drei volle aufeinanderfolgende Kalenderjahre zu verteilen waren, hatte der Kläger auch bei einer auf eine Satzungsänderung hinweisenden Auskunft der Beklagten keine Möglichkeit gehabt, die Zahlung der Zulagen von den Jahren 2000 bis 2002 (wie tatsächlich erfolgt) auf die Jahre 1999 bis 2001 zu verlagern. (4) Damit ergibt sich, dass dem Kläger weder eine höhere Startgutschrift zu erteilen gewesen wäre, wenn er von dem Altersteilzeitmodell Abstand genommen hätte und vollbeschäftigt geblieben wäre, noch dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die Zahlung der tatsächlich im Jahr 2002 geleisteten Zulagen auf ein früheres Jahr zu verlagern, um so diese in die Startgutschrift einfließen zu lassen; dies folgt bei Annahme einer gewählten Vollbeschäftigung bereits durch ihren Nichtanfall und im Übrigen daraus, dass dem Kläger zum Zeitpunkt seines Auskunftsersuchen zeitlich nicht mehr eine Auszahlung im Jahr 1999 erlangen konnte. Damit ergibt sich, dass der Kläger auf der Grundlage des von ihm hinzunehmenden Referenzzeitraums von 1999 bis 2001 keinen weiteren Nachteil erlitten hat. II. Auch der hilfsweise verfolgte Feststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift, ist unbegründet. 1. Bereits oben ist dargelegt, dass die Einnahmen- und Ausgabenentwicklungen bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt haben, so dass für die vorgenommene Satzungsänderung ein Anlaß gegeben war. 2. Nach den oben dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, stehen entgegen der Meinung des Klägers auch keine Erwägungen des Vertrauens- oder Eigentumsschutzes oder des Gleichheitsgrundsatzes entgegen. 3. Ebenso wenig sind die Übergangsvorschriften als willkürlich zu bewerten; vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade dem erhöhten Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten Rechnung getragen worden ist. 4. Anders als der Kläger meint ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB nicht gegeben, weil nach dem Dargelegten gerade keine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben vorliegt. Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen werden (BGH Urteil vom 20.01.2010 IV ZR 231/07 Tz 13 sowie BGH Urteil vom 17.02.2010 IV ZR 312/07 Zz 13). 5. Aus den vom BGH (VersR 2008, 1677 Tz 30) genannten Gründen, auf die Bezug genommen werden kann, liegt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 BetrAVG im Falle eines rentennahen Versicherten schließlich ebenfalls nicht vor. 6. Ferner sind, wie oben dargelegt, formelle Mängel bei der Beschlussfassung nicht ersichtlich. 7. Schließlich rechtfertigen, wie ebenfalls dargelegt, auch die Gebote von Treu und Glauben keine andere Bewertung. III. Schließlich ist auch der zweite Hilfsantrag, gerichtet auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht, unbegründet. Denn ein Zurückweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 ZPO liegt ersichtlich nicht vor. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierten Entscheidungen des Revisionsgerichts bereits geklärt und solche des Einzelfalls.