OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 548/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR548
3mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR548.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 548/15 vom 7. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann am 7. September 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 9.181,90 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Pensionskasse für die Jahre ab 2009 auf neben einer bedingungsgemäßen Altersrente zu leistende Sonderzahlungen in Höhe von jährlich 2.018 € in Anspruch. Sie hat mit ihrer Klage zunächst Nachzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe der Differenz zwischen den Leistungen des Beklagten und einer Sonder- zahlung in der von ihr beanspruchten Höhe sowie daneben Feststellung begehrt, ab dem Jahre 2012 hinsichtlich der Sonderzahlungen mit sol- chen Arbeitnehmern gleichgestellt zu werden, die zu einem früheren Zeitpunkt aus den Diensten ihrer früheren Arbeitgeberin ausgeschied e- nen sind; diese erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 40% einer Ja h- resgrundrente, was für die Klägerin einem jährlichen Betrag von 2.018 € 1 - 3 - entspricht. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin ihren Zahlungs- antrag um Rückstände bis einschließlich 2013 erweitert und ihr Feststel- lungsbegehren entsprechend angepasst. Das Landgericht, das den Streitwert auf 22.955,80 € festgesetzt hat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgen möchte. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richten sich Streitwert und Beschwer von Klagen, mit denen der Versicherte Rente n- zahlungen begehrt, die von einer sich nach der Berechnung des Vers i- cherers tatsächlich ergebenden Rente abweichen, nach dem dreieinhal b- fachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Differenz (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 25. Oktober 2012 - IV ZR 161/10, juris Rn. 7; vom 30. No- vember 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17; jeweils zur Berechnung von Zusatzrenten einer Zu- satzversorgungskasse). Ist die Klage eines Versicherten - wie hier be- züglich des Antrags zu 2 der Fall - nicht auf Leistung, sondern auf Fest- stellung gerichtet, dass der beklagte Versicherer bei Errechnung der Rente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der Wertberechnung mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Fes t- stellungsausspruchs einen Abschlag von 20% vor (vgl. Senatsbeschlü s- 2 3 4 - 4 - se vom 25. Oktober 2012 aaO; vom 30. November 2011 aaO Rn. 9 m.w.N.). 2. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Streitwert wie folgt: Die Klägerin hat mit dem Zahlungsantrag zu 1 für die Jahre 2009 bis 2011 zunächst Rückstände in Höhe von 3.531,50 € geltend gemacht (vgl. Seite 6 der Klageschrift). Die mit der späteren Klagerweiterung ein- geklagten Rückstände für 2012 von 1.513,50 € und 2013 von 2.018 € sind nicht in Rechnung zu stellen, weil sich bei einer Klage auf wiede r- kehrende Leistungen die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen B e- träge, gleich ob sie beziffert oder zum Gegenstand eines besonderen A n- trages gemacht worden sind, in keiner Instanz streitwert- oder be- schwerdewerterhöhend auswirken (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03, juris; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239). Hinzu kommt der Wert des Feststellungsantrags zu 2, der mit 5.650,40 € zu beziffern ist (3,5 x 2.018 € x 0,8), woraus sich ein Ge- samtwert von 9.181,90 € ergibt. Die aus der Abweisung der Klageanträ- ge folgende Beschwer übersteigt den in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festge- legten Mindestbetrag von mehr als 20.000 € nicht. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erforder t die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 5 6 7 8 - 5 - Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.07.2014 - 2 O 29/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2015 - 7 U 110/14 -