Beschluss
12 U 33/24
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0722.12U33.24.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 01.02.2024, Az. 9 O 18/23 wird nicht zugelassen (§ 511 Abs.2 Nr.2 und Abs.4 ZPO).
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2024 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2024 wird zurückgewiesen. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 01.02.2024, Az. 9 O 18/23 wird nicht zugelassen (§ 511 Abs.2 Nr.2 und Abs.4 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.2024 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin, Frau Vorname1 X, geb. Q. Die Erblasserin verstarb am XX.XX.2021. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Nachbarin der Erblasserin. Die Erblasserin errichtete am 24.04.2019 zunächst ein handschriftliches Testament (BI. 22 der Akte), in welchem sie die Klägerin zu 30 %, die Beklagte zu 50 %, Frau Y zu 10 % und den Tierschutzverein Stadt1 e.V. zu 10 % als Erben einsetzte. Sodann errichtete die Erblasserin am 06.05.2021 vor der Notarin Z, UR-Nr. .../2021 ein notarielles Testament (BI. 26 der Akte). In diesem Testament wurden alle vorherigen letztwilligen Verfügungen aufgehoben und widerrufen. Die Beklagte wurde zur Alleinerbin eingesetzt. In § 2 des notariellen Testamentes erklärte die Erblasserin die Entziehung des Pflichtteils der Klägerin. Mit Schreiben vom 18.03.2022 (BI. 35 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche einen Auskunftsanspruch unter Fristsetzung geltend. Eine Auskunftserteilung durch die Beklagte erfolgte nicht. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 01.02.2024 und die dort wiedergegebenen erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen (Bl. 288 ff. der Akte). Das Landgericht hat die Beklagte durch Teil-Urteil vom 01.02.2024 verurteilt, Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses der am XX.XX.2021 verstorbenen Erblasserin, Vorname1 X, geb. Q, mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Stadt2 zum Todestag zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst: · Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva). · Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva). · Alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten getätigt hat; jedenfalls bei Zuwendungen an den Ehemann der Erblasserin ohne zeitliche Begrenzung, auch über einen zehn Jahreszeitraum hinweg. · Alle unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050 ff. BGB, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihre Abkömmlinge getätigt hat. · Alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat. Zudem hat das Landgericht ausgesprochen, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € vorläufig vollstreckbar ist. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und begründet, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 22.05.2024 (Bl. 329 ff. der Akte) und den Schriftsatz vom 10.07.2024 (Bl. 357 ff. der Akte) verwiesen. Mit Hinweisbeschluss vom 28.05.2024 (Bl. 342 f. der Akte) hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 400,- € festgesetzt und darauf hingewiesen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.07.2024 Stellung genommen und Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt, mit dem Ziel, den Streitwert auf den von der Klägerin vermuteten Pflichtteil von 25.000,- € festzusetzen. II. 1. Die als Gegenvorstellung auszulegende Streitwertbeschwerde war zurückzuweisen. a) Gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der Berufungsinstanz durch den Senat findet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 17. August 2017, Az.: V ZR 277/16, zitiert nach juris Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Gegenvorstellung ist hier innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden. b) Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Die damit geltend gemachten Einwendungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung. Wie bereits im Beschluss zur Streitwertsetzung ausgeführt, orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung verursachten Beschwer am Interesse der verurteilten Partei, die in Rede stehende Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderlich ist (z. B. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2023, Az.: III ZB 57/22, zitiert nach juris Rdnr. 10 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das gilt auch für die Auskunftsstufe als erste Stufe einer Stufenklage (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024, Az.: III ZB 65/23, zitiert nach juris Rdnr. 22). Die von der Beklagten in ihrer Gegenvorstellung zitierte Entscheidung des BGH vom 17.02.2009 (Az.: VIII ZR 237/07, zitiert nach juris) bezieht sich demgegenüber auf die Rechtsmittelbeschwer eines Klägers, wenn auf seinen Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte (Stufen-)Klage als unbegründet abgewiesen wird. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Für die Wertbemessung bei der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch die verurteilte Partei selbst sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 24. November 2021, Az.: VII ZR 531/21, zitiert nach juris Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Hier muss sich die Beklagte zur Auskunftserteilung keiner fremden Hilfe bedienen, denn sie schuldet kein notarielles Bestandverzeichnis, sondern kann das Verzeichnis selbst erstellen. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az.: XII ZB 25/05, Rdnr. 4, zitiert nach juris). Dazu ist nichts vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage wäre, so dass es der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für die überschaubaren Auskünfte nicht bedarf. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 28.05.2024 darauf abgestellt hat, dass die Beklagte vorgetragen hatte, dass wesentlicher tatsächlicher Nachlassgegenstand ein im Nachlassfall Vorname2 X nicht aufgelöstes Kontovermögen ist und dass die Erblasserin der Beklagten bereits zu Lebzeiten nahezu ihr gesamtes Vermögen übertragen habe, so geschah dies im Hinblick darauf, dass nach diesem Vortrag der eigentliche Nachlass nicht mehr sehr umfangreich ist und dass die Beklagte über einen Großteil der Schenkungen der Erblasserin zu Lebzeiten unproblematisch Auskunft erteilen kann, weil diese an sie selbst gingen. Über Grundbuchinformationen bezüglich des Grundbesitzes, der bereits notariell an sie übertragen wurde, dürfte die Beklagte bereits verfügen. Legt man den Stundensatz gemäß § 22 JVEG in Höhe von höchstens 25,- € und den in der Gegenvorstellung geschilderten Aufwand von acht Stunden zugrunde, kommt man auf einen Wert von 200,- €. Selbst wenn die Beklagte als Laiin also die doppelte der angegebenen Zeit benötigen würde, ist der vom Senat festgelegte Beschwerdewert noch zutreffend geschätzt. Für eine Abänderung ist daher kein Raum. 2. Der Senat hatte zudem über die Zulassung der Berufung des erstinstanzlichen Urteils zu entscheiden. a) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie hier - keine Partei die Zulassung der Berufung beantragt, so ist eine ausdrückliche Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet in diesem Fall Nichtzulassung (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, Az.: III ZB 96/15, zitiert nach juris Rdnr. 13 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht allerdings - bevor es die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf - eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,- € übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, Az.: I ZB 94/16, zitiert nach juris Rdnr.23 mit weiteren Nachweisen). b) Im Streitfall ist erkennbar, dass das Landgericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat. aa) Das Landgericht hat zwar keine Rechtsmittelbelehrung erteilt und hat eine Sicherheitsleistung nach § 709 Satz 1 ZPO in Höhe von 3.000,- € angeordnet. Der Fall liegt damit anders als diejenigen Fälle, in denen das Urteil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwendungsbefugnis darauf hin, dass die Anwendbarkeit des § 713 ZPO verneint und mithin die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung bejaht worden ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2010, Az.: XII ZB 128/09, zitiert nach juris Rdnr. 20). bb) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO und aus ihrer Höhe keine hinreichend sicheren Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das erstinstanzliche Gericht ziehen lassen. Er ist der Ansicht, mit der Anwendung des § 709 ZPO seien inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint worden. Dann sei § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür auf die Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung ankomme (BGH, Urteil vom 7. März 2012, Az.: IV ZR 277/10, zitiert nach juris Rdnr. 16 f.). Dies ist allerdings vom I. Senat des BGH als bedenklich angesehen worden. Nach dessen Ansicht spricht die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO in Höhe von 3.000 € dafür, dass das Landgericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, Az.: I ZB 94/16, zitiert nach juris Rdnr. 27 ff.). Im Streitfall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel letztlich eine Verurteilung zur Zahlung eines Pflichtteils ist (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 708 Rdnr. 23.1). Bei derartigen Streitigkeiten richtet sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250,- € nicht übersteigt. Liegt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 709 ZPO zu treffen. Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von wenigstens 1.250,- € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, Az.: I ZB 94/16, zitiert nach juris Rdnr. 30). Die entsprechende Entscheidung zur Zulassung der Berufung war daher nachzuholen. c) Eine Zulassung der Berufung kam vorliegend allerdings nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO. 3. Da somit bei einem Beschwerdewert von bis zu 400,- € entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungssumme nicht erreicht und die Berufung auch nicht zuzulassen war, ist die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 28.05.2024 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) 1. wird der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 400,00 € festgesetzt. 2. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein wird, da entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungssumme nicht erreicht wird, das Landgericht die Berufung auch nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat und eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt. Gründe I. 1. Die Mindestbeschwer für das Berufungsverfahren von 600,- € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht. Die Beklagte ist durch das erstinstanzliche Teilurteil lediglich auf erster Stufe zur Auskunft verurteilt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 08. März 2018, Az.: III ZB 70/17, ZEV 2017, 278-280, Rdnr. 9 m. w. N.; Beschluss vom 08. März 2017, Az.: IV ZB 18/16, NJW-RR 2018, 697-698, Rdnr. 6 m. w. N., zitiert nach juris), die der Senat teilt (Beschluss vom 25. August 2016, Az.: 12 U 52/16, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZB 94/16, MMR 2018, 344) bemisst sich bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung der Wert der Beschwer nicht nach dem Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei an der Nichterteilung der begehrten Auskunft. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994, Az.: GSZ 1/94, BGHZ 128/85, 87 ff.; BGH, Beschluss vom 9. November 2011, Az.: IV ZB 23/10, zitiert nach juris Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen). Das Interesse der Beklagten, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt bei der Wertbemessung gerade deshalb außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft nicht berührt wird, da diese für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft. Die Klärung insoweit streitiger Rechtsfragen bleibt dem Leistungsprozess vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. November 2011, Az.: IV ZB 23/10, zitiert nach juris Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass hier der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den angenommenen Wert von bis zu 400,- € überschreitet, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte muss Auskunft erteilen im Wege eines Bestandsverzeichnisses über die beim Erbfall der Vorname1 X vorhandenen Sachen und Forderungen, die Nachlassverbindlichkeiten, die Schenkungen der Erblasserin zu Lebzeiten und die Güterstände der Erblasserin während ihrer Ehezeit. Sie hat mit der Klageerwiderung bereits vorgetragen, dass wesentlicher tatsächlicher Nachlassgegenstand ein im Nachlassfall Vorname2 X nicht aufgelöstes Kontovermögen auf einem Konto ist und dass die Erblasserin ihr bereits zu Lebzeiten durch notariellen Erbteilsübertragungs- und Überlassungsvertrag vom 12.05.2020 nahezu ihr gesamtes Vermögen übertragen hat. Auch vor diesem Hintergrund dürfte der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert, den Betrag von 400,- € nicht übersteigen. 2. Der Senat geht ferner davon aus, dass das Landgericht die Berufung des Klägers auch nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat. Die Zulassung der Berufung dürfte vorliegend ohnehin nicht in Betracht kommen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO). II. Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung anheim. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18. Juni 2024.