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2 StR 202/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 202/11 vom 12. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte und Justizangestellte als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 12. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch ent- standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Kammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer sexu- eller Nötigung in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1 2 - 4 - Der Angeklagte wusste, dass eine junge attraktive Frau nicht freiwillig In- teresse an ihm zeigen würde und nahm sich deshalb vor, eine Frau zu entfüh- ren, um mit ihr an einem abgelegenen Ort sexuelle Handlungen vornehmen zu können. 1. Auf der Suche nach einem geeigneten Tatopfer hielt sich der Ange- klagte am 26. Juni 2010 gegen 23.15 Uhr auf dem Parkplatz hinter der Stadt- halle in G. auf. Er hatte zur Überwindung des erwarteten Widerstandes ein Pfefferspray bei sich, war mit einer blonden Frauenperücke verkleidet und hatte die amtlichen Kennzeichen seines Pkw durch alte, bereits abgemeldete Kennzeichen ersetzt. Der Angeklagte beschloss entsprechend seinem Tatplan die Zeugin B. , die als Bedienung bei einem Abiturball tätig gewesen war, "mit Gewalt in sein Auto zu ziehen, um dann mit ihr an einem abgeschiedenen Ort gegen ihren Willen gewaltsam körperliche Zärtlichkeiten auszutauschen, sie insbesondere nachhaltig - auch mit der Zunge zu küssen, ihren gesamten Kör- per - einschließlich der Geschlechtsteile - zu streicheln und von ihr gleichsam berührt und geküsst zu werden (`mit ihr zu schmusen`). Gegebenenfalls sollte es dann - allerdings nur auf freiwilliger Basis - auch zur Durchführung des Ge- schlechtsverkehrs kommen" (UA 5). Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw langsam an die Zeugin heran, die ihm den Rücken zuwendete. Er stieg aus, öffnete die hintere Fahrzeugtür und näherte sich der Zeugin. Als er sie erreicht hatte, packte er sie von hinten im Schulterbereich und sprühte ihr das Pfefferspray ins Gesicht, traf dabei jedoch auch sich selbst, weil er die Sprayflasche verkehrt hielt. Noch während des Sprühens drückte er die Zeugin auf den Boden und versuchte, sie rückwärts in sein Auto zu ziehen. Da die Zeugin sich jedoch heftig wehrte und laut schrie, wodurch Sicherheitsmitarbeiter der Stadthalle auf das Geschehen aufmerksam 3 4 5 - 5 - wurden, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er konnte mit seinem Pkw unerkannt vom Parkplatz fliehen. 2. Nach diesem gescheiterten Versuch wollte der Angeklagte sein Vor- haben nunmehr erfolgreich umsetzen. Um nicht entdeckt zu werden, montierte er auf einem Parkplatz die Kennzeichen eines anderen Pkw ab und brachte sie an seinem Fahrzeug an. Außerdem führte er erneut das Pfefferspray sowie Klebeband mit sich, um dieses Mal mögliche Hilfeschreie des Opfers zu unter- binden. In den frühen Morgenstunden des 29. Juni 2010 parkte der Angeklagte, der von der Straße aus die Nebenklägerin beim Joggen wahrgenommen hatte, sein Fahrzeug an einem von der Straße nicht einsehbaren Radweg. Mit dem Pfefferspray und dem Klebeband ausgerüstet lief er der Nebenklägerin entge- gen. Als er sich auf gleicher Höhe mit ihr befand, packte er sie, warf sie zu Bo- den und besprühte sie mit dem Pfefferspray. Da die Nebenklägerin jedoch ihr Gesicht abgewendet hatte, drang das Spray nicht in ihre Augen. Sie konnte sich von dem Angeklagten losreißen und weglaufen, wurde jedoch von ihm nach wenigen Metern wieder eingeholt. Er packte die sich heftig wehrende Neben- klägerin von hinten, zog an ihren Haaren und schlug ihr ins Gesicht. Außerdem forderte er sie auf, ruhig zu bleiben. Die Nebenklägerin rief dennoch laut um Hilfe. Der Versuch des Angeklagten, dies mit dem Klebeband zu unterbinden, misslang aufgrund des Widerstandes der Nebenklägerin. Er konnte sie jedoch erneut zu Boden reißen, wo er weiter auf sie einschlug. Der Nebenklägerin ge- lang es dennoch, sich loszureißen und schreiend in Richtung Hauptstraße zu laufen, wo sie auf einen Zeugen traf. Als der Angeklagte dies realisierte, ließ er aus Angst vor Entdeckung von seinem Vorhaben ab und verließ den Tatort mit seinem Pkw. 6 - 6 - II. Der Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt und sich da- hingehend geäußert, er habe mit der Geschädigten nur "schmusen und sie streicheln und küssen wollen. Eine Vergewaltigung, d.h. den Geschlechtsver- kehr gegen den Willen der Geschädigten durchzuführen, habe er nicht vorge- habt. Er hätte jedoch auch nichts dagegen einzuwenden gehabt, wenn es dazu auf freiwilliger Basis gekommen wäre" (UA 8/9). Das Landgericht hat das Tatgeschehen unter Berufung auf diese ge- ständige Einlassung des Angeklagten rechtlich in beiden Fällen als versuchte schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ge- wertet. Ein "weitergehendes sexuelles Interesse als das, welches der Angeklag- te selbst eingestanden habe", vermochte die Kammer nicht festzustellen. Aus der Tatsituation ergäben sich keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür, dass auch die gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs von seinem Tatwillen umfasst gewesen sei. Ein solcher Rückschluss wäre nach An- sicht der Kammer "rein spekulativ" gewesen und "sei mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar". Das Landgericht, das in beiden Fällen von der Verwirklichung des § 177 Abs. 4 StGB ausgegangen ist (UA S. 14, 17), hat im Fall 1 unter Annahme eines minderschweren Falles (§ 177 Abs. 5 StGB) eine Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten, im Fall 2 bei Anwendung des Normalstrafrahmens eine solche von drei Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 7 8 - 7 - III. 1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Land- gericht, das in beiden ausgeurteilten Fällen rechtlich zutreffend von der Verwirk- lichung des § 177 Abs. 4 StGB ausgegangen ist, den Angeklagten wegen ver- suchter besonders schwerer sexueller Nötigung hätte schuldig sprechen müs- sen. 2. Darüber hinaus begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Be- denken, soweit das Landgericht eine versuchte besonders schwere Vergewalti- gung verneint hat. Die Revision rügt insoweit zu Recht die fehlerhafte Anwen- dung des Zweifelssatzes bei der Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungs- regel (BGH NStZ-RR 2009, 90). Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anwendbar (BGH NJW 2005, 2322, 2324; Meyer- Goßner StPO § 261 Rn. 26 mwN). Er besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern kommt erst bei der abschließenden Ge- samtwürdigung zum Tragen (BGH NStZ 2010, 102, 103). Dies hat das Landgericht verkannt. In den Urteilsgründen fehlt es als Grundlage für eine Anwendung des Zweifelssatzes an einer umfassenden Ge- samtwürdigung aller Beweisanzeichen, insbesondere an einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit der - zudem nicht durchgängig einheitlichen - Einlas- sung des Angeklagten sowie mit dem objektiven Tatgeschehen, das nach der Lebenserfahrung in hohem Maße dafür sprach, dass der Angeklagte mit Gewalt auch den Geschlechtsverkehr mit den Geschädigten erzwingen wollte. Darüber hinaus ist die Begründung, mit der die Kammer die entspre- chende Einlassung des Angeklagten, zu seinen sexuellen Absichten nicht als Schutzbehauptung wertet, lückenhaft und widersprüchlich. Die Kammer hat in 9 10 11 12 - 8 - den Feststellungen (UA 5) die Einlassung des Angeklagten übernommen, er habe die Zeugin B. mit Gewalt in sein Auto ziehen wollen, um "gegen ihren Willen gewaltsam" sexuelle Handlungen durchzuführen, ohne sich mit dem Wi- derspruch auseinanderzusetzen, der darin liegt, dass der Angeklagte die so erzwungenen Handlungen als "körperliche Zärtlichkeiten" und "schmusen" be- zeichnet hat. Darüber hinaus findet in den Feststellungen keine erkennbare Stütze, dass es die Kammer mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsstruktur des Ange- klagten für nachvollziehbar hält, er sei aufgrund "seiner männlichen Ausstrah- lung sowie sexuellen Erfahrung und der damit verbundenen positiven Wirkung auf die jeweilige Geschädigte" davon überzeugt gewesen, dass die Geschädig- ten "nach der anfänglich gewaltsamen Durchführung der sexuellen Handlungen sodann freiwillig zu mehr bereit" (UA 10) sein würden. Diese Überlegung steht zudem im Widerspruch zu der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Angeklagten und der von ihm selbst angegebenen Motivation für die geplanten Entführungen, junge, attraktive Frauen würden nicht freiwillig ein sexuelles Inte- resse an ihm zeigen. 3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Eine denkbare Verschärfung des Schuldspruchs kann sich auch auf den Strafausspruch aus- gewirkt haben. Zwar differenziert § 177 Abs. 4 StGB beim Strafrahmen nicht zwischen der besonders schweren sexuellen Nötigung und der besonders schweren Vergewaltigung. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme einer versuchten besonders schweren Vergewalti- gung den Unrechtsgehalt der geplanten Taten gravierender und das Geständ- nis des Angeklagten als weniger gewichtig gewertet hätte. Dies hätte dazu füh- ren können, dass das Landgericht einen - nach den objektiven Tatumständen ohnehin eher fern liegenden - minderschweren Fall im Fall 1 der Urteilsgründe 13 14 - 9 - verneint sowie - insbesondere im Fall 1 - höhere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach