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Beschluss

1 K 5072/23

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0130.1K5072.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Entziehung eines Reisepasses und der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereichs eines Personalausweises wegen der Gefahr der Begehung einer der in §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB genannten Taten im Ausland (§ 7 Abs. 1 Nr. 12 PaßG, neu eingeführt mit Gesetz vom 08.10.2023, BT-Drs. 20/6519).(Rn.20) 2. Ein möglicher Verstoß gegen pass- und personalausweisrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres zur Begründetheit des Antrags.(Rn.23) 3. Die passrechtliche Gefahrenprognose nach § 7 Abs. 1 PaßG ist unabhängig von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht.(Rn.36) 4. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Pass- oder Personalausweisrecht keine Anwendung.(Rn.37)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Entziehung eines Reisepasses und der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereichs eines Personalausweises wegen der Gefahr der Begehung einer der in §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB genannten Taten im Ausland (§ 7 Abs. 1 Nr. 12 PaßG, neu eingeführt mit Gesetz vom 08.10.2023, BT-Drs. 20/6519).(Rn.20) 2. Ein möglicher Verstoß gegen pass- und personalausweisrechtliche Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres zur Begründetheit des Antrags.(Rn.23) 3. Die passrechtliche Gefahrenprognose nach § 7 Abs. 1 PaßG ist unabhängig von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht.(Rn.36) 4. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ findet bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Pass- oder Personalausweisrecht keine Anwendung.(Rn.37) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist vorbestrafter Sexualstraftäter und wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses sowie die Beschränkung des Geltungsbereichs seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik. Mit rechtskräftigem Urteil des LG Mannheim vom 29.11.2019 (XXX) wurde der Antragsteller wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften, versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen, Beihilfe zum Herstellen kinderpornographischer Schriften, Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie Dritt-Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der Antragsteller, der mindestens seit dem Jahr 2000 Kinderpornographie konsumierte, mehrmals auf die Philippinen reiste und dort Kinder sexuell missbrauchte, wobei er von seinen Taten Fotos und Videos sowohl selbst aufnahm als auch von Dritten aufnehmen ließ. Eines der vom Antragsteller missbrauchten Mädchen wurde später im Anwesen seiner Mittäter, die er auch aus Deutschland heraus wiederholt durch Geldzuwendungen unterstützte, tot unter dem Küchenboden aufgefunden. Am 16.10.2023 wurde der Antragsteller aus der Haft entlassen und meldete sich wenige Tage später am 26.10.2023 nach Spanien ab. Am 13.11.2023 reiste der Antragsteller von Madrid über Amman/Jordanien nach Thailand. Aufgrund einer vom Bundeskriminalamt bei Interpol hinterlegten Warnmeldung wurde dem Antragsteller von den dortigen Behörden am Flughafen die Einreise verweigert, woraufhin er von der Fluggesellschaft über Amman nach Frankfurt am Main verbracht wurde. Durch Mitteilung des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 14.11.2023, welche ihr durch das Polizeipräsidium Mannheim weitergeleitet wurde, erhielt die Antragsgegnerin in den Morgenstunden des 15.11.2023 Kenntnis vom Sachverhalt sowie vom voraussichtlichen Eintreffen des Antragstellers am Frankfurter Flughafen am Mittag des gleichen Tages. Weiter wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, der Antragsteller habe beim Einbuchen für den Flug Amman-Frankfurt angegeben, er wolle nicht nach Frankfurt, sondern nach Madrid, da er bereits einen von dort abgehenden Weiterflug gebucht habe. Die Fluggesellschaft habe jedoch entschieden, ihn dennoch nach Frankfurt zu bringen. Mit Verfügung vom 15.11.2023 beschränkte die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Personalausweises des Antragstellers auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 1) und entzog dem Antragsteller den Reisepass (Ziffer 2). Zugleich ordnete sie die sofortige Sicherstellung des Reisepasses an (Ziffer 3), wobei sie ihm für den Fall, dass er den Reisepass nicht freiwillig herausgebe, den unmittelbaren Zwang in Form der Wegnahme androhte (Ziffer 4). Daneben ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Entziehung des Reisepasses an (Ziffer 5). Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf das Strafurteil sowie auf ein kriminalprognostisches Gutachten des Zentrums für Psychiatrie Wiesloch vom 29.07.2022 im Wesentlichen aus, nach den Umständen des Falles bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller ins Ausland reise, um dort eine der in §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB beschriebenen Handlungen zu begehen. Sein persönliches Interesse an der durch Personalausweis und Reisepass eröffneten Reisefreiheit habe hinter dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung dieser Gefahr zurückzustehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da angesichts der vom Antragsteller beabsichtigten Ausreise mit der Vollziehung der Verfügung nicht zugewartet werden könne. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 15.11.2023 am Frankfurter Flughafen durch die Bundespolizei ausgehändigt. Sein Reisepass wurde sichergestellt. Ausweislich des Polizeiberichts äußerte der Antragsteller dabei, die Verfügung sei „Quatsch“ und es müsse „irgendwann mal gut sein“. Er habe seine Haft verbüßt und habe in Thailand lediglich Urlaub mit einer Freundin machen wollen, die ihm bereits vorausgereist sei. Am 27.11.2023 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung. Am 06.12.2023 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, seine strafgerichtliche Verurteilung bilde für sich genommen keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer von ihm ausgehenden Gefahr. Er sei nach vollständiger Haftverbüßung ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden und das Gericht habe keine Führungsaufsicht angeordnet. Im Hinblick auf mögliche weitere Straftaten gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“. Auch aus der von ihm geplanten Reise nach Thailand könne nicht darauf geschlossen werden, er habe dort erneut Straftaten begehen wollen. Seine Taten habe er nicht in Thailand, sondern auf den Philippinen begangen. Er habe sich in Thailand lediglich mit einer Freundin treffen und dann nach Kambodscha weiterreisen wollen, um dort einen langjährigen Bekannten zu treffen. Die Stadt Mannheim sei außerdem für den Erlass der Verfügung örtlich nicht zuständig gewesen, da er sich bereits am 26.10.2023 von seinem früheren Wohnsitz in Mannheim nach Spanien abgemeldet gehabt habe. Zuständig sei vielmehr die Stadt Frankfurt gewesen, weil er sich am 15.11.2023 in Frankfurt aufgehalten habe. Er habe in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt und sei zwischenzeitlich wieder nach Spanien gereist. Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 15.11.2023 hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 anzuordnen und hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie im Wesentlichen die Begründung des angegriffenen Bescheids. Maßgeblich für die Gefahrenprognose sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa allein die strafgerichtliche Verurteilung gewesen. Aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass er bei einer nach Entdeckung seiner Taten aufgenommenen Therapie wenig intrinsische Motivation aufgewiesen und zudem geäußert habe, er nehme nur auf Empfehlung seines Anwalts teil, bevor er die Therapie schließlich ganz abgebrochen habe. Zu berücksichtigen sei auch die langjährige Vorgeschichte des Antragstellers im Bereich der Kinderpornographie. Ausweislich des Gutachtens des Zentrums für Psychiatrie Wiesloch vom 29.07.2022 habe der Antragsteller außerdem zwei weitere Therapien begonnen, jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens überwögen beim Antragsteller kriminalprognostisch ungünstige Faktoren. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg habe überdies am 21.07.2023 eine aktuelle Risikobewertung erstellt, ausweislich derer der Antragsteller als Risikoproband mit einem herausragenden Risiko eingestuft werde. II. Der Antrag, über den zu entscheiden gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter berufen ist, hat keinen Erfolg, da er zulässig, aber nicht begründet ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 der angegriffenen Verfügung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und hinsichtlich Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) statthaft, da der Widerspruch gegen die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises gemäß § 30 PAuswG, gegen die Sicherstellung des Reisepasses gemäß § 14 PaßG und gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 12 Satz 1 LVwVG keine aufschiebende Wirkung hat und die Behörde die sofortige Vollziehung der Entziehung des Reisepasses angeordnet hat. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Sachentscheidung sind gegeben. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, wenn – in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn nach Abwägung der betroffenen Interessen das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei maßgeblich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Umgekehrt ist die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Soweit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 7 VR 5.14 – juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 – juris Rn. 3; Beschluss vom 20.10.2016 – 1 S 1662/16 – juris Rn. 5; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 158; jeweils m. w. N.). Gemessen hieran ist der gegen den richtigen Antragsgegner (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichtete Antrag nicht begründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung ist formell rechtmäßig. Sie ist insbesondere in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden, denn die Behörde hat den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung erkannt und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nachvollziehbar dargelegt, weshalb nach ihrem Dafürhalten ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist dabei für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris Rn. 8). b) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, hiervon einstweilen verschont zu bleiben. aa) Rechtsgrundlagen der angegriffenen Verfügung sind § 6 Abs. 7 PAuswG, §§ 8, 13 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 12 PaßG sowie §§ 2, 18 bis 20, 26 und 28 LVwVG. Gemäß § 6 Abs. 7 PAuswG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PaßG im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäß § 8 PaßG ein Pass dem Inhaber entzogen und nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PaßG der Pass sichergestellt werden. Erfüllt sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PaßG unter anderem dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber des Ausweisdokuments im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB beschriebene Handlung vornehmen wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 12 PaßG). Vollziehbare Verwaltungsakte, die zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichten, können dabei gemäß §§ 2, 18, 19, 26 und 28 LVwVG durch unmittelbaren Zwang in Form der Wegnahme vollstreckt werden, wobei der unmittelbare Zwang gemäß § 20 LVwVG vor der Anwendung schriftlich anzudrohen ist. bb) Formelle Mängel, aufgrund derer die angegriffene Verfügung im Hauptsacheverfahren der Aufhebung unterläge, sind nicht ersichtlich. (1) Allerdings weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin durchaus nicht frei von Zweifeln ist. Nachdem der Antragsteller sich bereits am 26.10.2023 von Deutschland nach Spanien abgemeldet hat, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass für die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Personalausweises gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PAuswG und für die Entziehung und Sicherstellung des Reisepasses gemäß § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 PaßG die vorrangige Zuständigkeit der vom Auswärtigen Amt für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers in Spanien zur Passbehörde bestimmten deutschen Auslandsvertretung gegeben sein könnte. Die damit aufgeworfenen Fragen bedürfen jedoch hier keiner näheren Erörterung. Gemäß § 46 LVwVfG kann nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich hier. Die angegriffene Verfügung bezieht sich nicht auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG, wäre also gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG selbst dann nicht nichtig, wenn man von einer örtlichen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin ausgehen wollte. Es ist auch offensichtlich, dass eine etwaige Verletzung der örtlichen Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann, denn aufgrund der Umstände des zur Entscheidung stehenden Falle wäre – wie nachstehend noch erörtert wird – jede andere Entscheidung als die von der Antragsgegnerin getroffene ermessensfehlerhaft, sodass auch jede andere Behörde von Rechts wegen zwingend die gleiche Entscheidung hätte treffen müssen. Berührt aber damit eine etwaige örtliche Unzuständigkeit der Antragsgegnerin die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs nicht, so kann sie auch dem hiesigen Antrag, dessen Begründetheit sich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs orientiert, nicht zum Erfolg verhelfen. Offenbleiben kann insofern, ob in Fällen wie dem hiesigen im Sinne der Vermeidung von Rechtsschutzlücken eine Auffangzuständigkeit nach § 3 LVwVfG gegeben sein könnte (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2014 – 23 L 410.14 –, juris Rn. 26), woraus sich im Falle des Antragstellers möglicherweise eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Behörde seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland ergäbe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a LVwVfG). Anhaltspunkte für eine in irgendeiner Hinsicht willkürliche Verfahrensgestaltung hinsichtlich der örtlichen Zustellung bestehen bei alledem nicht. Dies gilt insbesondere im Anbetracht des Umstands, dass die Antragsgegnerin am 15.11.2023 gegen 9 Uhr morgens erstmals über den Vorgang unterrichtet wurde und die Ankunft des Antragstellers am Frankfurter Flughafen für 13:45 Uhr des gleichen Tages avisiert war, sodass sich die Antragsgegnerin nachvollziehbarerweise vorrangig auf die umgehende Beschaffung und Auswertung des Strafurteils sowie des kriminalprognostischen Gutachtens konzentrierte. (2) Es sind auch keine Verfahrens- oder Formfehler erkennbar. Insbesondere ist die Antragsgegnerin nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG berechtigt gewesen, von einer Anhörung des Antragstellers abzusehen, denn aufgrund der drohenden Weiterreise des Antragstellers ins Ausland war eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug geboten und auch sonst im öffentlichen Interesse notwendig. cc) Die angegriffene Verfügung ist voraussichtlich materiell rechtmäßig. (1) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung liegen bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB beschriebene Handlung vornehmen wird. Bestimmte Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere darin bestehen, dass die Passbehörde Erkenntnisse erlangt, dass die in Rede stehende Person bereits für einschlägige Straftaten verurteilt wurde, als rückfallgefährdet gilt und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person ins Ausland reisen und dort entsprechende Straftaten vornehmen will. Eine Rückfallgefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund einer der genannten Straftaten bereits die Anordnung einer gerichtlichen Führungsaufsicht nach § 68 StGB erfolgt ist. Konkrete Anhaltspunkte für die bevorstehende Begehung von entsprechenden Straftaten im Ausland können sich im Einzelfall aus Art und Ausführung der abgeurteilten Tat, der Persönlichkeit des Betreffenden oder sonstiger auch erst nach Aburteilung eingetretener Erkenntnisse ergeben. Ebenfalls von besonderer Bedeutung sind Erkenntnisse über die Kontaktaufnahme mit Vereinen im Ausland, etwa ein Adoptionsinteresse oder ähnliche Patenschaften, Indizien in sozialen Medien, die Verweigerung von Therapieangeboten und fehlendes Problembewusstsein, ein fehlendes familiäres oder soziales Umfeld in Deutschland sowie Erkenntnisse zu anstehenden Reiseplänen (vgl. BT-Drs. 20/6519, S. 36). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers voraussichtlich erfüllt. Der Antragsteller ist unstreitig pädophil veranlagt und hat diese Veranlagung über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht nur durch den Konsum von Kinderpornographie, sondern schließlich auch unter Aufwendung erheblicher krimineller Energie durch den wiederholten und teils schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Ausland ausgelebt. Ausweislich des 32 Seiten umfassenden und von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellten kriminalprognostischen Gutachtens des Zentrums für Psychiatrie Wiesloch vom 29.07.2022, dessen nachvollziehbare Bewertungen sich das Gericht zu eigen macht, besitzt der Antragsteller eine „recht fest verankerte sexuelle Präferenz für Mädchen im Alter von 11-13 Jahren.“ Mehrere Therapieversuche habe der Antragsteller ohne Erfolg abgeschlossen, da er unter anderem wenig Therapiemotivation gehabt habe und eine Opferempathie nicht erkennbar gewesen sei. Auch habe das Hinterfragen und die Auseinandersetzung mit den eigenen Bedürfnissen sowie den Folgen des sexuellen Missbrauchs für die Opfer gefehlt. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat oder eine günstige postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung könnten ihm nicht bescheinigt werden. Zwar habe der Antragsteller angegeben, seine Delikte seien eindeutig falsch gewesen und ihm sei in der Therapie vermittelt worden, dass sexueller Missbrauch psychische Folgeschäden bei den Opfern hinterlasse. Andererseits habe er erklärt, es sei seiner Meinung nach nicht sicher, dass „einvernehmliche Sexualkontakte“ zu Mädchen zu Folgeschäden führen – was schon deshalb gänzlich abwegig ist, weil nach der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers elfjährige Mädchen nicht über hinreichende Einsichtsfähigkeit verfügen, um wirksam ihr Einvernehmen zu Sexualkontakten mit mehrere Jahrzehnte älteren Männern erklären zu können. Insgesamt könne „auf dem Boden aller Anknüpfungspunkte, insbesondere des mangelnden Erfolges der deliktorientierten Therapie, bei dem Probanden nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbesteht.“ Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg wiederum kommt in seiner 34-seitigen Risikobewertung vom 21.07.2023, deren nachvollziehbare Schlussfolgerungen sich das Gericht zu eigen macht, zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei ein „Risikoproband mit einem herausragenden Risiko“. Zwar stützt sich diese Bewertung – naturgemäß – zu erheblichen Teilen auf das vorangegangene Strafurteil und das vorangegangene kriminalprognostische Gutachten. Zugleich kommt in der Bewertung des Landeskriminalamtes jedoch zum Ausdruck, dass der Antragsteller auch im Vergleich zu den anderen der Behörde bekannten schweren Sexualstraftätern als besonders rückfallgefährdet einzuschätzen ist. Prognostisch ungünstig fällt dabei neben der ärztlich diagnostizierten und bereits in krimineller Weise ausgeübten Pädophilie unter anderem ins Gewicht, dass es sich bei den abgeurteilten Missbrauchstaten um solche handelte, die von langer Hand geplant und im Ausland an zufällig ausgewählten und damit austauschbaren Opfern verübt wurden. Negativ zu beurteilen seien ebenso die fehlende Auseinandersetzung mit der Tat und die geringe Therapiemotivation. Aufmerken lässt bei alledem auch, dass der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen hat, er habe von Thailand aus weiter nach Kambodscha reisen wollen, um dort einen langjährigen Bekannten zu besuchen. Nach Kambodscha war der Antragsteller nämlich nach eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter noch 2016 und damit kurz vor der Aufdeckung seiner Taten gereist, um dort ein Mädchen „zu finden“, weil er zuvor in Jamaika entgegen seiner Erwartung kein „jungfräuliches Mädchen“ gefunden habe. Nach den Feststellungen des Strafurteils hat sich der Antragsteller zuvor bereits vom 08.01.2015 bis zum 08.02.2015 sowie vom 16.11.2015 bis zum 05.04.2015 in Kambodscha aufgehalten, um dort eine „Partnerin“ in dem von ihm favorisierten Alter zu finden. Der konkrete Plan einer erneuten Reise nach Kambodscha nur wenige Wochen nach der Haftentlassung stellt damit eine unmittelbare Anknüpfung an das frühere Verhalten des Antragstellers dar, welches schließlich zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben kann ebenfalls, dass der Antragsteller nach Aushändigung der angegriffenen Verfügung das Bundesgebiet verlassen hat und nach Spanien gereist ist, obwohl ihm der Pass entzogen und obwohl der Geltungsbereich des ihm belassenen Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt worden war. Damit hat der Antragsteller nur wenige Wochen nach seiner Haftentlassung erneut sehenden Auges eine Straftat begangen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die hierin zum Ausdruck kommende Geisteshaltung, nach der seine persönlichen Wünsche und Vorstellungen Vorrang vor der Einhaltung der Gesetze haben, lässt zumindest in der Zusammenschau mit den bereits erwähnten Umständen nicht die Einschätzung zu, dass sich der Antragsteller zukünftig rechtstreu verhalten wird. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller durch seine Äußerungen gegenüber der Bundespolizei am Frankfurter Flughafen hat erkennen lassen, dass ihm offenbar jedes Verständnis für die von ihm ausgehende Gefährlichkeit abgeht und er nicht zwischen der Verbüßung der Strafhaft und der nichtsdestominder erforderlichen (therapeutischen) Auseinandersetzung mit seinen Taten und seiner Veranlagung zu unterscheiden vermag. Ohne Erfolg bleibt bei alledem der Einwand des Antragstellers, solange noch kein rechtskräftiger Beschluss des zuständigen Strafgerichts über die Anordnung von Führungsaufsicht vorliege, dürften so einschneidende Maßnahmen wie die der angegriffenen Verfügung gegen ihn nicht getroffen werden. Eine Bindung der Gefahrenabwehrbehörden an die führungsaufsichtsrechtliche Prognose der Strafgerichte bestünde nämlich aufgrund der Unterschiedlichkeit der Rechtsmaterien selbst dann nicht, wenn die Strafgerichte die Anordnung von Maßnahmen der Führungsaufsicht rechtskräftig abgelehnt hätten. Dies gilt schon deshalb, weil sich die Führungsaufsicht auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs beschränkt und für denjenigen, der – wie der Antragsteller – im EU-Ausland Wohnsitz genommen hat, zu keinerlei Verpflichtungen führt, solange er nicht ins Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.03.1999 – 2 BvR 2259/98 –, juris Rn. 3). Die hier in Rede stehenden pass- und personalausweisrechtlichen Maßnahmen sollen aber gerade verhindern, dass gefährliche Sexualstraftäter wie der Antragsteller das Bundesgebiet verlassen und im Ausland, wo sie den örtlichen Behörden möglicherweise nicht bekannt sind, weitere Straftaten begehen können. Erst recht können die Gefahrenabwehrbehörden an der Vornahme der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht allein deshalb gehindert sein, weil über die Frage der Führungsaufsicht überhaupt noch keine bzw. keine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. Eine allgemeine Sperrwirkung des strafrechtlichen Führungsaufsichtsverfahrens für öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehrmaßnahmen findet im Gesetz keine Stütze und liefe überdies dem Sinn und Zweck des Gefahrenabwehrrechts diametral zuwider. Ebenso rechtsirrig wie unbehelflich ist auch die Berufung des Antragstellers auf den Grundsatz „in dubio pro reo“. Zum einen handelt es sich dabei nämlich nicht um eine Beweis-, sondern um eine Entscheidungsregel. Sie besagt nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern kommt nur dann zum Tragen, wenn er nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu erlangen vermocht hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2011 – 2 StR 202/11 –, juris Rn. 10; Urteil vom 01.02.2017 – 2 StR 78/16 –, juris Rn. 25). Nach dem bereits Ausgeführten besteht aber für das Gericht am Vorliegen hinreichend bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 12 PaßG zumindest nach den Maßstäben des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Zweifel. Zum anderen kommt der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ im Gefahrenabwehrrecht wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, juris Rn. 47). Dies gilt auch für Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Pass- oder Personalausweisrecht. Auf das über jeden Zweifel erhabene Bestehen einer Gefahr kommt es im Gefahrenabwehrrecht ohnehin nicht an. (2) Das mit der sonach gegebenen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 6 Abs. 7 PAuswG, 8, 13 Abs. 1 Nr. 2 PaßG eröffnete Ermessen auf Rechtsfolgenseite hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei (§ 114 VwGO) ausgeübt. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte sich jede andere Entscheidung als die von der Antragsgegnerin getroffene als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig dargestellt. Nach der rechtsfehlerfreien Gefahrenprognose der Behörde, die sich das Gericht im Lichte des bereits Ausgeführten umfassend zu eigen macht, geht vom Antragsteller die konkrete Gefahr aus, dass er ins Ausland reist, um dort eine der in §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 StGB beschriebenen Handlungen zu begehen. Bei den unter diese Vorschriften fallenden Handlungen handelt es sich um für die Opfer besonders gravierende Straftaten. Die ungestörte Entwicklung und ein gewaltfreies Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen sind ein besonders hohes Gut. Sexualisierte Gewalt in der Kindheit kann Betroffene für ihr gesamtes Leben traumatisieren. Sexueller Missbrauch kann darüber hinaus auch für Jugendliche schwere Schäden für ihre sexuelle Entwicklung nach sich ziehen. Die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist deshalb eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates (vgl. BT-Drs. 20/6519, S. 36). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der vom Antragsteller konkret ausgehenden Gefahr für die Begehung schwerster Straftaten gegen höchstrangige Rechtsgüter überwiegt das private Interesse des Antragstellers an erneuten Auslandsreisen – insbesondere solchen nach Südostasien – so deutlich, dass im konkreten Fall jede andere Entscheidung als die Verhinderung weiterer Ausreisen dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 12 PaßG widerspräche und damit einen Ermessensfehlgebrauch darstellte. Auch hinsichtlich der zur Durchsetzung dieser Maßnahmen erlassenen Zwangsmittelandrohung bestehen insoweit keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken; solche wurden auch vom Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Soweit man annehmen wollte, dass in der Aufforderung zur „unverzüglichen“ Ablieferung des Reisepasses keine angemessene Fristsetzung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG zu erblicken ist, berührte dies die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung nicht. Gemäß § 21 LVwVG kann von den Vorgaben des § 20 Abs. 1 LVwVG nämlich abgewichen werden, wenn die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung es erfordert. Dies war hier in Anbetracht der unmittelbaren drohenden Ausreise des Antragstellers und des durch den Reisepass vermittelten Anscheins der Ausreiseberechtigung unschwer der Fall. (3) Die angegriffene Verfügung erweist sich bei alledem voraussichtlich auch als verhältnismäßig. Mit der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers im Ausland dient sie einem legitimen Zweck, zu dessen Erreichung sie auch ohne Weiteres geeignet ist. Mildere, dabei jedoch gleich wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Namentlich kommt eine bloße Beschränkung des Gültigkeitsbereiches des Reisepasses anstelle der vollständigen Passentziehung nicht in Betracht, denn solange vom Antragsteller die genannten Gefahren ausgehen, ist es unerlässlich, dass er unter engmaschiger Aufsicht der deutschen Behörden bleibt und sich nicht in irgendein anderes Land absetzen kann, in dem seine Taten und seine Gefährlichkeit den örtlichen Behörden möglicherweise nicht bekannt sind. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen im konkreten Fall. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht ersichtlich. Bei den in § 7 Abs. 1 PaßG genannten Passversagungsgründen, welche von den hier in Rede stehenden Ermächtigungsgrundlagen in Bezug genommen werden, handelt es sich um rechtmäßige Einschränkungen der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Ausreisefreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 – 6 C 8.18 –, juris Rn. 20). Das unionsbürgerliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV wiederum, welches der Antragsteller durch seine Wohnsitznahme in Spanien ausgeübt hat, unterliegt dem Vorbehalt der Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und wird daher durch einzelfallbezogene Freizügigkeitseinschränkungen wie die hier in Rede stehende, die der Verhütung schwerer Straftaten dienen, nicht verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 6 C 39.06 –, juris Rn. 48). Dass hier aufgrund der Umstände des konkreten Falles anderes geltend könnte, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. dd) Es besteht auch kein Zweifel am Vorliegen eines besonderen Vollziehungsinteresses. Bei Erlass der angegriffenen Verfügung war der Behörde durch Mitteilung des Verbindungsbeamten der Bundespolizei in Amman bekannt, dass der Antragsteller nicht in Frankfurt bleiben, sondern nach Madrid weiterreisen wollte, weil er bereits einen von dort aus abgehenden Weiterflug zu einem unbekannten Reiseziel gebucht hatte. Unter diesen Umständen unterlag es angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr besonderer Dringlichkeit, die Verfügung bereits vor Eintritt der Bestandskraft zu vollziehen. Diese Dringlichkeit besteht auch unverändert fort. Hat der Antragsteller schon seinen im Geltungsbereich auf das Bundesgebiet beschränkten Personalausweis genutzt, um unter Begehung einer erneuten Straftat (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 PaßG) nach Spanien auszureisen, so besteht kein Zweifel, dass der Antragsteller auch seinen Reisepass, falls er diesen bis zur Bestandskraft der angegriffenen Verfügung behalten dürfte, zur Ermöglichung rechtswidriger Reisen nutzen würde. c) Keiner Erörterung bedarf es bei alledem, ob und in welcher Weise die deutschen Behörden die vom Antragsteller mit seiner rechtswidrigen Ausreise verwirklichte Straftat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 PaßG bereits zur Anzeige gebracht sowie ob und in welcher Weise sie die spanischen Behörden über Aufenthalt und Gefährlichkeit des Antragstellers informiert haben. Das Gericht hegt keinen Zweifel, dass die Antragsgegnerin und die Landes- bzw. Bundespolizei die gebotenen Maßnahmen ergreifen werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nr. 30.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. In Verfahren über einen Personalausweis oder einen Reisepass ist danach im Hauptsacheverfahren regelmäßig der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- Euro anzusetzen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages. Somit fallen hier hinsichtlich des Personalausweises und hinsichtlich des Reisepasses jeweils 2.500,- Euro an, woraus sich zusammengerechnet ein Streitwert von 5.000,- Euro ergibt.