Entscheidung
IV ZR 227/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 227/09 vom 21. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. September 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu- rückgewiesen. Streitwert: 23.821,33 €. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: 1 2 - 3 - 1. Zwar ist - anders als das Berufungsgericht meint - bei der Aus- legung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das L eistungsver- sprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder "unerwartet" war (hier: Teil B. § 1 Nr. 1 der "Versicherungsbedin- gungen Reise-Versicherungen für Besucher der Bundesrepublik Deutschland - Reise-Krankenversicherung" - im Folgenden: AVB), auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen (vgl. OLG Köln NVersZ 1999, 131, 132; OLG Hamm VersR 2001, 1229 f.; vgl. auch OLG Brandenburg VersR 2002, 350; Nies , NVersZ 2001, 535, 536). Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrages obliegende G e- fahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. März 1994 - IV ZR 109/93, VersR 1994, 549 unter 2). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt aber nicht dar, dass dem Berufungsgericht damit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unte r- laufen wäre, der die Zulassung der Revision erfordert. Das Berufungsg e- richt ist von seinem Rechtsstandpunkt aus zu dem Ergebnis gelangt, der von der Versicherten während ihres Deutschlandaufenthalts erlittene Herzinfarkt sei ungeachtet ihrer - insbesondere auch koronaren - Vorer- krankungen "unerwartet" eingetreten und mithin versichert. Die zutreffende - subjektive - Auslegung des Begriffs "unerwartet" führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch sie erforderte es nicht, den m e- dizinischen Sachverständigen zu der Frage zu hören, inwieweit die Vo r- erkrankungen der Versicherten und der mit der Reise von den Philipp i- nen nach Deutschland verbundene Klimawechsel ihr Herzinfarktrisiko 3 4 5 - 4 - nach medizinischem Ermessen objektiv erhöht hatten (vgl. dazu auch OLG Köln NVersZ 1999, 131 ff.). Entscheidend wäre allein gewesen, welche Informationen dem Versicherungsnehmer und der Versicherten durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden waren. Dass der Sachverständige nicht angehört worden ist, stellt deshalb keine en t- scheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten dar. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt auch im Übrigen ke ine Umstände auf, die den Schluss nahelegen, der Versicherungsnehmer oder die Versicherte hätten mit einem Herzinfarkt während des Deutsc h- landaufenthalts gerechnet. Dagegen spricht vor allem, dass die Vers i- cherte ungeachtet der Lebensgefahr, die mit einem Herzinfarkt verbun- den sein kann, ihre Reise angetreten hat. 3. Ob der Herzinfarkt "absehbar" im Sinne des Leistungsau s- schlusses des § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB war, kann dahin stehen. Beim Vergleich der Leistungsbeschreibung des § 1 Nr. 1 AVB mit dem Risiko- ausschluss in § 1 Nr. 2 a) Satz 1 AVB erkennt der durchschnittliche Ver- sicherungsnehmer, dass akute, mithin im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen, wä h- rend die Behandlung bereits bestehender und bekannter Vorerkrankun- gen einschließlich möglicher Behandlungsfolgen vom Versicherung s- schutz ausgenommen ist. Er wird daher annehmen, dass eine akute, u n- erwartete Erkrankung i.S. des § 1 Nr. 1 AVB etwas anderes ist als die bekannten Beschwerden, Erkrankungen und Verletzungen, denen der Leistungsausschluss allein gilt. 6 7 - 5 - Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend zwischen ersta t- tungsfähigen Kosten für die Behandlung der akuten Erkrankung (des Herzinfarktes) und nicht erstattungsfähigen Kosten für die Behan dlung der bekannten Vorerkrankungen unterschieden. Dass es den Herzinfarkt der Versicherten als bedingungsgemäß akute Erkrankung eingestuft hat, nimmt die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich hin. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2009 - 9 O 485/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2009 - 20 U 62/09 - 8