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Urteil

312 O 524/15

LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:1107.312O524.15.00
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Leitsätze
1. Leistungsausschlussklauseln mit der Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ in den Versicherungsbedingungen einer Reiseversicherung sind unwirksam.(Rn.27) 2. Der Begriff „unerwartet“ ist unklar.(Rn.31) 3. Unklar ist auch der Begriff „schwere Erkrankung“.(Rn.33)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über Reiserücktrittskostenversicherungen und/oder Reiseabbruchkostenversicherungen, - wie in der als Anlage K 2 vorgelegten „Versicherungsbedingungen für Reiseversicherung VB-RS 2014 (RRK/UG-D) geschehen – die folgende – hier durch Fettdruck hervorgehobene – oder eine dieser inhaltsgleichen Versicherungsklausel zu verwenden und/oder sich gegenüber Versicherungsnehmern bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf dieser oder inhaltsgleiche Klausel zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB geschieht: „[...] B. Besonderer Teil [...] Reise-Rücktrittsversicherung 3. welche Ereignisse sind versichert? [...] 1. Unerwartete und schwere Erkrankung, ... [...] 15. Unerwartete und schwere Erkrankung, [...] Zur Reise angemeldeten Hundes oder einer zur Reise angemeldeten Katze. [...] 8. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an? Soweit nicht anders vereinbart gilt: im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 € je versicherte Person bzw. Objekt. Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Bei allen anderen Ereignissen wird kein Selbstbehalt berechnet. [...] Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) [...] 1. unerwartete und schwere Erkrankung, ... [...] 7. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an? Soweit nicht anders vereinbart gilt: Im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 € je versicherte Person bzw. Objekt. Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Bei allen anderen Ereignissen wird kein Selbstbehalt berechnet.“; 2. an den Kläger 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2015 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000 € hinsichtlich des Tenors zu I.1 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungsausschlussklauseln mit der Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ in den Versicherungsbedingungen einer Reiseversicherung sind unwirksam.(Rn.27) 2. Der Begriff „unerwartet“ ist unklar.(Rn.31) 3. Unklar ist auch der Begriff „schwere Erkrankung“.(Rn.33) I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über Reiserücktrittskostenversicherungen und/oder Reiseabbruchkostenversicherungen, - wie in der als Anlage K 2 vorgelegten „Versicherungsbedingungen für Reiseversicherung VB-RS 2014 (RRK/UG-D) geschehen – die folgende – hier durch Fettdruck hervorgehobene – oder eine dieser inhaltsgleichen Versicherungsklausel zu verwenden und/oder sich gegenüber Versicherungsnehmern bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf dieser oder inhaltsgleiche Klausel zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB geschieht: „[...] B. Besonderer Teil [...] Reise-Rücktrittsversicherung 3. welche Ereignisse sind versichert? [...] 1. Unerwartete und schwere Erkrankung, ... [...] 15. Unerwartete und schwere Erkrankung, [...] Zur Reise angemeldeten Hundes oder einer zur Reise angemeldeten Katze. [...] 8. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an? Soweit nicht anders vereinbart gilt: im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 € je versicherte Person bzw. Objekt. Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Bei allen anderen Ereignissen wird kein Selbstbehalt berechnet. [...] Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) [...] 1. unerwartete und schwere Erkrankung, ... [...] 7. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an? Soweit nicht anders vereinbart gilt: Im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 € je versicherte Person bzw. Objekt. Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich wird. Bei allen anderen Ereignissen wird kein Selbstbehalt berechnet.“; 2. an den Kläger 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2015 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000 € hinsichtlich des Tenors zu I.1 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 I Nr. 1, § 4 I UklaG i.V.m. § 307 I 2 BGB und aus §§ 1, 3 I Nr. 1, § 4 I UklaG i.V.m. § 307 I 1 und 2 BGB zu. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn er ist gemäß 3 I Nr. 1 UKlaG in die beim Bundesjustizsamt geführte Liste als qualifizierte Einrichtung nach § 4 I 1 UKlaG eingetragen und macht Ansprüche nach § 1 wegen AGB, nämlich den VB-RS 2014 (RRK/UG-D) gemäß Anlage K 2 geltend, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Ein Ausschlussgrund gemäß § 3 II UklaG liegt damit nicht vor. 2. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind unwirksam. Die Regelungen verstoßen gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB und benachteiligen die Versicherten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da sie nicht klar und verständlich sind. a. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (ständ. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. I ZR 289/13, Rz 22 m.w.N.). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den auch hier maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer oder Versicherten deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. I ZR 289/13, Rz 23 m.w.N.). b. Diesen Erfordernissen entsprechen die vorliegend beanstandeten Regelungen nicht. Der durchschnittliche Versicherte kann diesen Regelungen nicht hinreichend klar entnehmen, was als Erkrankung versichert ist. Insoweit soll die Versicherungsleistung auf unerwartete und schwere Erkrankungen beschränkt sein. Der Begriff „unerwartet“ ist unklar. Der Begriff mag zwar insoweit verständlich sein, als damit Krankheiten gemeint sind, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestanden und erst später auftraten. Dementsprechend bestimmen Ziffer 7.1 „Vorerkrankungen“ des Besonderen Teils „Reise-Rücktrittsversicherung“ und 6.1 „Vorerkrankungen“ des Besonderen Teils „Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung)“ (Anlage K 2), dass Erkrankungen nicht versichert sind, „die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind“. Problematisch bleibt das Merkmal „unerwartet“ aber auch unter Berücksichtigung dieser Erläuterung z.B. in Bezug auf bei Vertragsschluss vorhandene und bekannte und in den vorangegangenen sechs Monaten auch behandelte Krankheiten, wenn diese sich später plötzlich erheblich verschlechtern. Hier fragt sich, wie zu beurteilen ist, ob mit der Verschlechterung gerechnet werden konnte oder nicht. Dafür geben die beanstandeten Klauseln aber keine Kriterien vor (vgl. AG Balingen, Urteil vom 29.7.2016, Az. 3 C 546/15, Rz. 28). Unklar ist auch der Begriff „schwere Erkrankung“. Hier liegt eine Intransparenz vor, weil dem Versicherungsnehmer, um die Reichweite seines Versicherungsschutzes zu ermitteln, eine Unterscheidung zwischen schweren und nicht schweren Erkrankungen zugemutet wird, ohne dass ihm klare Kriterien für diese Bewertung an die Hand gegeben werden. Dementsprechend hielt der Bundesgerichtshof eine Unterscheidung zwischen ernstlichen und nicht ernstlichen Erkrankungen trotz Hinzufügung einiger Regelbeispiele für intransparent und unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. I ZR 289/13, Rz 25 m.w.N.). Vorliegend ist für den Versicherungsnehmer unklar, welche Erkrankungen von seinem Versicherungsschutz erfasst werden und welche Erkrankungen als „nicht schwere“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Anforderungen des Transparenzgebotes sind vorliegend bei der Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ nicht erfüllt. Das Transparenzgebot verlangt, dass dem Versicherten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt wird, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Erkrankungen den Versicherungsschutz ausschließen oder gefährden, wenn sie bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles mitwirken. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz annehmen möchte oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. I ZR 289/13, Rz 28). Der Einwand, dass der Bundesgerichtshof im Falle der unerwarteten Erkrankung auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.9.2011, Az. IV ZR 227/09, Rz. 3 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2.3.1994, Az. IV ZR 109/93, Rz. 41 ff., 43 zitiert nach juris; AG Kusel, Urteil v. 20.11.2013, Az. 2 C 335/13, Leitsatz 1 und Rz. 23, zitiert nach juris) ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn durch das Abstellen auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers wird lediglich die Entscheidungsgrundlage beeinflusst, aufgrund derer zu beurteilen ist, ob die Erkrankung unerwartet ist (vgl. AG Balingen, Urteil vom 29.7.2016, Az. 3 C 546/15, Rz. 28). Daraus, dass nur solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren, ergeben sich aber auch keine klaren Kriterien für die Beurteilung durch den Versicherungsnehmer, was unter „unerwartet“ zu verstehen ist (vgl. AG Balingen, Urteil vom 29.7.2016, Az. 3 C 546/15, Rz. 28). Soweit in der Rechtsprechung die Vertragsklausel „unerwartete Erkrankungen“ unbeanstandet geblieben ist, betrifft dies Entscheidungen, die vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der „ernstlichen Erkrankungen“ in Versicherung-AGB ergangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21.9.2011, Az. IV ZR 227/09, VersR 2012, 89, Rz. 3 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2.3.1994, Az. IV ZR 109/93, Rz. 41 ff., 43 zitiert nach juris; AG Kusel, Urteil v. 20.11.2013, Az. 2 C 335/13, Leitsatz 1 und Rz. 23, zitiert nach juris; LG Duisburg, Urteil v. 12.10.2012, Az. 7 S 187/11, Leitsatz und Rz. 7; dazu auch: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, 560 VB-Reiserücktritt Ziff. 2 Rz. 11; Staudinger, NJW 2015, 1485, 1489 Ziffer V.). Insoweit ist denkbar, dass sich die Rechtsprechung für die Wirksamkeit der Klausel der „unerwarteten“ Erkrankung wegen der Vergleichbarkeit der Formulierungen dieser Entscheidung des BGH anschließen wird (vgl. AG Balingen, Urteil vom 29.7.2016, Az. 3 C 546/15, Rz. 30). Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Fall der versicherungsrechtlichen Leistungsklage die Möglichkeit der kundenfreundlichsten Auslegung einer Klausel besteht (vgl. LG Duisburg, Urteil v. 12.10.2012, Az. 7 S 187/11, Rz. 7), die im Fall einer Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz gerade nicht zum Zuge kommt. Hier ist die (scheinbar) kundenfeindlichste Auslegung vorzunehmen, die im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste ist, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet und die Feststellung einer unangemessene Benachteiligung und Unwirksamkeit ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. XI ZR 790/16, Rz. 37). 3. Die AGB-Kontrolle ist vorliegend nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei den beanstandeten Regelungen um das – nicht der AGB-Kontrolle nach § 307 ff. BGB unterfallende – Hauptleistungsversprechen handelt. a. Aus der allgemeinen Vertragsfreiheit ergibt sich, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung frei bestimmen und diese Bestimmung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht unterliegt (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Auflage 2019, § 307 Rz. 44; BGH, NJW 1999, 2279, 2280). Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätzlich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht ebensowenig wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (ständ. Rspr.: z.B. BGH, NJW 1999, 2279, 2280 m.w.N.). Der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. IV UR 252/06, Rz. 13; Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 307 Rz. 13). Aus § 307 III 2 BGB ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zudem, dass sich die Transparenzkontrolle auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2017, Az. IV ZR 91/16, Rz. 15 m.w.N.). Nach dem Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB ist der Verwender Allgemeiner Geschäfts- (hier: Versicherungs-)bedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.2.2017, Az. IV ZR 91/16, Rz. 15). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbeschreibung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (ständ. Rspr. vgl. BGHZ 127, 35, 41 m.w.N.). b. Das Hauptleistungsversprechen des Versicherungsunternehmens ist vorliegend das Zahlen einer Versicherungssumme bzw. die Übernahme von Kosten bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch aufgrund einer Erkrankung. Zwar sind ausweislich der Anlage K 2, Teil B Ziffer 3. „Welche Ereignisse sind versichert?“ „Unerwartete und schwere Erkrankung“en vom Versicherungsschutz umfasst. Der Sache nach handelt es sich zwar auch um eine Leistungs- bzw. Risikobeschreibung. Den Attributen „unerwartete und schwere“ sind aber auch Einschränkungen des Versicherungsschutzes und damit letztlich Ausschlusstatbestände immanent. Diese Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. 4. Die vorliegend beanstandeten Klauseln sind wegen Intransparenz im Sinne des § 307 I 2 BGB unwirksam. Die Regelung benachteiligt die Versicherung entgegen den Geboten von Treu und Glauben zudem im Sinne des § 307 I 1 BGB unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az. IV ZR 289/13, Rz. 21). II. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale ist aus § 5 UklaG i.V.m. § 12 I 2 UWG begründet. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I, II Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte hat mit Rechtsanwaltsschreiben vom 2.7.2015 die Leistung endgültig verweigert (Anlage K 6). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Sicherheitsleistung hat das Gericht auf etwa 1% der von der Beklagten geschätzten 10 % der noch mit der alten Klausel abgeschlossenen Verträge bei einem angegebenen – selbst abgeschlossenen – Versicherungsgeschäft im Jahr 2018 mit Bruttobeiträgen von 95.264.638,15 € geschätzt. Da die Beklagte vorgetragen hat, dass der Anteil der noch mit der alten Klausel abgeschlossenen Verträge bei schätzungsweise 10% dieser Summe liege, ergibt sich daraus eine Sicherheitsleistung von 95.000 €. Die Parteien streiten um die Formulierung „unerwartete und schwere Erkrankung“ in den versicherungsrechtlichen AGB der Beklagten. Der Kläger hält die Formulierung für intransparent i.S.d. § 307 I BGB, die Beklagte meint, dass es sich um eine Hauptleistungsbeschreibung handele, die der AGB-Kontrolle entzogen sei. Der Kläger verlangt Unterlassung der Verwendung der bezeichneten Klauseln sowie Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger ist der B. d. V., der unter den qualifizierten Einrichtungen nach § 4 I UKlaG gelistet ist (Anlage K 1). Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft, die Verbrauchern Reiseversicherungen, darunter auch Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherungen anbietet. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird zur Beschreibung des Versicherungsumfangs im Besonderen Teil mehrfach die Begrifflichkeit „unerwartete und schwere Erkrankung“ verwendet (Anlage K 2). Auch im Produktinformationsblatt (Anlage K 3) und der Leistungsübersicht (Anlage K 4) ist der Begriff zu finden. Im Produktinformationsblatt heißt es unter „Reise-Rücktrittsversicherung“: „die vollständige Leistungsbeschreibung finden Sie in den Versicherungsbedingungen im Abschnitt „Reise-Rücktrittsversicherung“.“ Der Kläger hat die Beklagte unter dem 11.6.2015 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert (Anlage K 5). Die Beklagte hat entgegnen lassen, dass sie diese Erklärung nicht abgeben werde (Anlage K 6). Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 I Nr. 1, IV UKlaG i.V.m. § 307 I S. 1 und 2, II Nr. 1 BGB geltend. Er meint, dass die beanstandeten Klauseln gegen das Transparenzgebot nach § 307 I 2 BGB verstoßen. Zwar seien Risikobeschreibungen nicht der Inhaltskontrolle zugänglich, dahingegen aber Klauseln, die wie vorliegend das Hauptleistungsversprechen einschränken, veränderten, ausgestalteten oder modifizierten. Die hier strittigen Tatbestandsmerkmale der Unerwartetheit und der Schwere der Erkrankung zählten daher nicht zum innersten Kern der Leistungsbeschreibung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse dem Versicherungsnehmer oder Versicherten deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz einer Einschränkung dieses Schutzes über eine AVB-Klausel trotz dieser Klausel gewährt werde. Ausgenommen von der Kontrollfähigkeit allgemeiner Versicherungsbedingungen seien allenfalls solche, die den jeweiligen Versicherungsvertragstypus festlegten und dessen Leistungskern in allgemeinster Form beschrieben. Das Leistungsversprechen der Beklagten werde in der Leistungsübersicht, Anlage K 4, im Kern für die Reiserücktrittsversicherung als Übernahme der Stornierungskosten und für die Reiseabbruchversicherung als Rückreisekosten bestimmt. Die Beschreibung der jeweiligen versicherten Ereignisse zählten nicht mehr zum Kernbereich, vielmehr handele es sich um eine Ausgestaltung sowie vor allem um eine Einschränkung des gegebenen Leistungsversprechens. Die Tatbestandsmerkmale „schwer“ und „unerwartet“ würden nicht definiert. Schließlich sei es unbillig, wenn Versicherer, die die AVB einseitig bestimmten, eine Klausel der Inhaltskontrolle entziehen könnten, indem sie sie als positive Leistungsbeschreibung formulierten. Die Kontrolle des Transparenzgebots nach § 307 I 2 BGB sei ohnehin nicht beschränkt, die eigenständige Transparenzkontrolle nach § 307 III 2 erstrecke sich auf sämtliche Festlegungen in den AVB und umfasse auch Bestimmungen zum Hauptleistungsversprechen. Die Klausel verstoße auch gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, indem sie gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoße. Nach § 19 I 1 VVG obliege es dem Versicherer, die Beurteilungsgefahr erheblicher Umstände zu erfragen. Dies müsse nach der VVG-Reform, die mit § 19 ff. als Nachfolgenormen für die §§ 16 ff. VVG a.F. insoweit eine Verschärfung zulasten des Versicherers eingeführt habe, vorab in Textform geschehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.3.1994, Az. IV ZR 109/93 gelte insofern weiter. Dort habe der BGH darauf hingewiesen, dass eine Reisekrankenversicherung wegen des Massengeschäfts und der relativ kurzen Vertragsdauer zwar von einer Risikoprüfung mit Fragen zum Gesundheitszustand des Kunden absehen können, dass sich daraus aber nicht das Recht ergebe, sich in AVB über den in den damaligen §§ 16 ff. VVG gezogenen Rahmen hinaus von der Leistung durch Risikoausschlüsse frei zu zeichnen. Denn dadurch würden die Versicherer ihre gesetzlich vorgeschriebene Hauptleistung schlicht in unzulässiger Weise aushöhlen und die ihnen obliegende Gefahrtragung auf den Kunden abwälzen. Daraus folge, dass der Begriff der „Unerwartetheit“ einen verkappten Leistungsausschluss im Gewande der primären Risikoabgrenzung enthalte, so dass drohe, dass der Versicherer die ihm eigentlich obliegende Gefahrtragung auf den Versicherungsnehmer abwälze. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, Klagabweisung. Die Beklagte meint, dass die Klausel einer Transparenzkontrolle entzogen sei, da es sich um eine primäre Risikobeschreibung und damit das Hauptleistungsversprechen und eben nicht einen Risikoausschluss handle. Der Begriff der unerwartet schweren Erkrankung sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, werde von der Rechtsprechung jedoch als wirksam angesehen, weil es auf die positive Kenntnis von der Erkrankung auf Seiten des Versicherungsnehmers und damit maßgeblich auf die subjektive Sicht der versicherten Person ankomme. Der Begriff der unerwartet schweren Erkrankung werde dem Versicherungsnehmer damit erläutert, dass in der Reiserücktrittskostenversicherung der Versicherungsschutz mit dem Vertragsschluss beginne, in der Reiseabbruchversicherung mit dem Antritt der versicherten Reise. Weiter sei bestimmt, dass der Versicherungsfall dann eingetreten sei, wenn der Versicherungsnehmer oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen sei und der planmäßige Antritt der Reise dadurch nicht mehr zumutbar sei (Reiserücktrittsversicherung) oder die planmäßige Beendigung der versicherten Reise nicht mehr zumutbar sei (Reiseabbruchversicherung). Die Notwendigkeit, dass es sich um eine unerwartete Erkrankung handele, folge schon aus dem allgemeinen versicherungsrechtlichen Prinzip, dass nur ungewisse Ereignisse versichert würden. Dazu, was eine „schwere“ Erkrankung sei, seien in der Rechtsprechung Auslegungskriterien entwickelt worden. Die Klausel verstoße auch nicht gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 19 VVG. § 19 VVG habe allein den Informationsbedarf des Versicherers im Auge. Der Umstand, dass es sich bei Reiserücktritts- und Reiseabbruchsversicherungen um ein Massenprodukt handele, bedinge, dass eine Risikoprüfung im Einzelfall kurzfristige Abschlüsse verhindern und zu erheblichen Prämiensteigerungen führen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 1.11.2016 und vom 20.8.2019 verwiesen.