Beschluss
3 U 49/25
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0825.3U49.25.00
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Leitsätze
Nach einer Operation muss stets mit verzögertem Heilungsverlauf und/oder dem Eintritt von Komplikationen gerechnet werden.
Tenor
In dem Rechtsstreit
...
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 07.04.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg (Az. 2 0 136/24) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit ... wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 07.04.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg (Az. 2 0 136/24) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen I. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Stornierungskosten aus einer Reiserücktrittsversicherung weiter. Die Klägerin unterzog sich am 30.06.2021 einer Operation des linken Kniegelenks. Die Klägerin buchte für sich und ihre Mitreisende, Frau X, am 06.11.2021 eine Kreuzfahrt mit der B im Zeitraum vom 04.02.2023 bis zum 26.02.2023 bei der Y GmbH in Stadt1. Der Reisepreis betrug 13.578,00 €. Im März 2022 schloss die Klägerin bei der Beklagten mit den Versicherungsscheinen vom 17.03.2022 zu Nr. ... und Nr. ... für sich und die Mitreisende als versicherte Personen im Tarif 1 eine Reiserücktrittsversicherung über einen versicherten Reisepreis von jeweils 8.000 € ab. In den in das Vertragsverhältnis einbezogenen Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der Beklagten VB-ERV JV 2019 sowie VB-ERV 2023 (BI. 22 d.A.) heißt es im Besonderen Teil, Ziff. 4.1 auszugsweise wie folgt: Welche Ereignisse sind versichert? Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss also „unerwartet' und „schwer" zugleich sein... „Wann ist eine Erkrankung unerwartet? (...) Versichert ist auch die unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung. Die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ist dann unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reiste keine Behandlung erfolgte. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen, regelmäßige Medikamenteneinnahmen in eingestellter Dosierung sowie Dialysen.“ Am 17.08.2022 erfolgte bei der Klägerin eine weitere Knie-OP-rechts. Wegen der Knie-OP und der seinerzeit unklaren Corona-Lage wurde am 31.10.2022 die Reise auf eine Kreuzfahrt im Reisezeitraum vom 14.01.2024 bis zum 02.02.2024 mit der C umgebucht. Im Zusammenhang mit dieser Umbuchung wurden wegen des höheren Reisepreises auch die ursprünglichen Versicherungen mit Versicherungsscheinen zur Nr. ... vom 05.10.2023 und Nr. ... vom 07.10.2023 im Tarif 2 sowohl für die Klägerin als auch für ihre Mitreisende um jeweils 5.000 € erhöht. Ausweislich der Behandlungshistorie des Internistischen Praxiszentrums Stadt2 vom 13.09.2023, Anlage B 2 (BI. 60 ff. d.A.), sowie der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.08.2024 (BI. 72 d.A.) stellte sich die Klägerin dort u.a. am 26.04.2023 (Zwischenanamnese), am 16.08.2023 (notfallmäßige Vorstellung/Gelenkssonografie) sowie am 16.11.2023 (Zwischenanamnese/notfallmäßige Vorstellung) vor. Dabei wurde am 26.04.2023 dokumentiert: „Gelenkschwellungen Knie rechts deutlich. (...) Vor 5 Wochen operiert in Stadt3 Knie TEP Revision rechts mit Inlaywechsel u. Synovektomie. WV in 1 Monat" (BI. 72 d.A.). In Bezug auf die Vorstellung der Klägerin am 16.08.2023 wurde dokumentiert: „Erguss medial 27 x 5,6 mm organisiert, Erguss lateral 8,5 x 30 organisiert nur noch geringe echofreier Erguss. (...) zunehmend Schmerzen beim Wechselschritt Treppe. Patient habe das Gefühl von einer zunehmenden Schwellung im Knie und im unteren Sprunggelenk (...) Prednisolon wurde auf 4 mg reduziert. 1 mg pro Monatsreduktion geplant" (BI. 62 d.A.). Im Rahmen der Vorstellung am 16.08.2023 wurde die Dauermedikation Prednisolon auf 4 mg reduziert. Am 16.11.2023 erfolgte erneut eine notfallmäßige Vorstellung, bei der von einer Reise ins Ausland unter den gegebenen Umständen abgeraten und die Medikation umgestellt wurde. Letztlich stornierte die Klägerin die Reise für sich und ihre Mitreisende aufgrund rezidivierender Ergüsse bei Zustand nach Kniegelenksimplantationen beidseits gemäß Befund und ärztlichem Attest des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie E vom 30.11.2023. Ihr wurden Stornokosten in Höhe von 12.691 € (8.295,00 € betreffend die Buchung vom 14.01.2024 - 02.02.2024 und 4.396,00 € betreffend die ursprüngliche Buchung vom 04.02.2023 bis zum 26.02.2023) von der Y GmbH in Rechnung gestellt, die von der Klägerin ausgeglichen wurden. Den aus ihrer Sicht gegebenen Versicherungsfall meldete die Klägerin sodann der Beklagten, die eine Übernahme der Stornokosten mit der Begründung ablehnte, die Erkrankung sei bei Abschluss der Versicherung bekannt gewesen. Es fand eine vorprozessuale Korrespondenz zwischen den Parteien statt, die letztlich dazu führte, dass die Beklagte die Stornokosten aus der ersten Buchung in Höhe von 4.396,00 € an die Klägerin zahlte. In erster Instanz hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 8.295,00 € nebst Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Verschlechterung der Erkrankung sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reise am 31.10.2022 sowie der Erweiterung des Versicherungsschutzes am 07.10.2023 unerwartet gewesen. Erst die Umstellung der Medikation am 16.11.2023 habe dazu geführt, dass der behandelnde Orthopäde am 30.11.2023 sowohl von längeren Flugreisen als auch von ausgiebiger Belastung abgeraten habe. Ohne die Umstellung der Medikation am 16.11.2023 wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Reise anzutreten. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat eingewandt, dass keine unter den Versicherungsschutz fallende Verschlechterung einer Erkrankung vorläge, da die Gelenksergüsse innerhalb von 6 Monaten vor dem Abschluss der Versicherung am 07.10.2023 behandelt worden seien. Die Klägerin verkenne insbesondere, dass bei einer Änderung der therapeutischen Maßnahmen, somit auch bei einer Änderung der Medikation, keine Kontrolluntersuchung mehr vorläge, sondern die Erkrankung behandelt würde. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb die Durchführung der Reise für die Klägerin unzumutbar gewesen sei. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung restlicher Stornierungskosten in Höhe von 8.295,00 € gem. § 1 S. 1 WG i.V.m. Ziff. 4.1 VB-ERV 2023 zustehe. Die Reise sei unstreitig weder wegen einer „unerwarteten Erkrankung" noch wegen einer „unerwarteten Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung" der Klägerin im Sinne der Ziff. 4.1. der Versicherungsbedingungen der Beklagten storniert worden. Die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung sei ausweislich der Versicherungsbedingungen der Beklagten dann unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgt sei. Nicht als Behandlung zählten hierbei Kontrolluntersuchungen, regelmäßige Medikamenteneinnahmen in eingestellter Dosierung sowie Dialysen. Vorliegend seien demnach die 6 Monate vor Erweiterung des Versicherungsschutzes am 07.10.2023 zu berücksichtigen. Dabei sei festzustellen, dass ausweislich der Behandlungshistorie des Internistischen Praxiszentrums Stadt2 vom 13.09.2023 in dem hier relevanten Zeitraum ärztliche Vorstellungen der Klägerin erfolgt seien, die über reine Kontrolluntersuchungen hinausgingen und ihren Ursprung u.a. ebenfalls in Ergüssen in den Kniegelenken hätten und die letztlich zur Stornierung der Reise durch die Klägerin geführt hätten. Insbesondere die gerade einmal 1 % Monate vor Erweiterung des Versicherungsschutzes am 07.10.2023 erfolgte notfallmäßige Vorstellung mit Gelenkssonografie und dem Befund „Erguss medial 27 x 5, 6 mm organisiert, Erguss lateral 8,5 x 30 organisiert nur noch geringe echofreier Erguss. zunehmend Schmerzen beim Wechselschritt Treppe. Patient habe das Gefühl von einer zunehmenden Schwellung im Knie und im unteren Sprunggelenk" sowie die daraufhin erfolgte Reduzierung des Medikaments Prednisolon auf 4 mg am 16.08.2023, aber auch die zeitlich ebenfalls relevanten, am 23.04.2023 festgestellten „Gelenkschwellungen Knie rechts deutlich" stünden der Annahme einer unerwarteten Verschlechterung der Erkrankung entgegen. Dies gelte auch aus der subjektiven Sicht der Klägerin, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich sei. Die rezidivierenden Ergüsse in den Knien, die letztlich zur Stornierung der Reise geführt hätten, könnten auch für die Klägerin nicht unerwartet gewesen sein. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass erst die Umstellung der Medikation am 16.11.2023 zu einer Stornierung der Reise geführt habe (und nicht bereits die am 16.08.2023 erfolgte Reduzierung des Medikaments Prednisolon), so erschließe sich dies aus der vorgelegten Behandlungshistorie nicht. Denn bereits am 16.11.2023, als die Medikation letztlich umgestellt worden sei, sei dokumentiert worden: „Wir raten von einer Reise ins Ausland unter gegebenen Umständen ab". Dass also erst die Umstellung der Medikation zu einer Stornierung der Reise geführt habe, sowie die Behauptung der Klägerin, dass ohne die Umstellung der Medikation die Reise hätte angetreten werden können, sei damit bereits widerlegt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es daher nicht bedurft. Ob letztlich die Reduzierung des Medikaments Prednisolon am 16.08.2023 bereits eine Umstellung der Medikation bedeute, so dass eine Kontrolluntersuchung nicht mehr bejaht werden könne, könne folglich dahinstehen, da die Klägerin jedenfalls am 16.08.2023 im Rahmen der notfallmäßigen Vorstellung behandelt worden sei, so dass keine unter den Versicherungsschutz fallende Verschlechterung zur Stornierung der Reise geführt habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen der Ziff. 4.1. der Besonderen Bedingungen zur Stornokosten-Versicherung lägen vor. Erst am 16.11.2023 seien durch das Internistische Praxiszentrum Stadt2 Beschwerden bei Belastung (durch Fehlbelastung des Knies) ohne Gelenkschwellung festgestellt worden. Subjektiv sei nunmehr auch über ein instabiles Gelenk geklagt worden, was habe objektiviert werden können. Aufgrund dieser Beschwerden sei eine orthopädische Vorstellung für den 30.11.2023 vereinbart worden. Erst aufgrund dieser Problematik sei am 16.11.2023 die Empfehlung ausgesprochen worden, keine Reise ins Ausland zu unternehmen. Letztlich sei auch erst zu diesem Zeitpunkt die Basismedikation der Psoriasis Arthritis umgestellt worden, woraufhin Herr E am 30.11.2023 die Empfehlung ausgesprochen habe, die geplante Reise nicht anzutreten. Der Zeitpunkt liege nach Versicherungsabschluss, nach der Erweiterung der Versicherung und auch nach der Buchung. Insoweit sei nicht die Knie-TEP als „ein Schadenfall" anzusehen, sondern vielmehr aus subjektiver Sicht der Klägerin die Problematik vom 16.11.2023 als eine plötzliche und unerwartet schwere Verschlechterung anzusehen, mit der die Klägerin nicht habe rechnen müssen. Aus Sicht der Klägerin hätten hierzu die Zeugen Frau F und Herrn E gehört sowie ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg vom 17.03.2025 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, a. an die Klägerin 8.295,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 16.01.2024 zu zahlen, sowie b. die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € freizustellen. Hilfsweise beantragt die Klägerin, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wendet zunächst ein, dass sich die Erstattung von Umbuchungskosten und Stornokosten gegenseitig ausschließe, was sich aus Ziff. 11 Teil A der Versicherungsbedingungen ergebe. Zum Zeitpunkt der Stornierung der (umgebuchten) Reise am 07.12.2023 fehle es zudem an der Anspruchsvoraussetzung einer unerwarteten Erkrankung, da auch bereits die Umbuchung nach eigenem Vortrag der Klägerin aufgrund der bereits bestehenden Knie-Erkrankung erfolgt sei. Eine erstmals nach Versicherungsabschluss aufgetretene Erkrankung liege nicht vor. Es sei auch keine unter den Versicherungsschutz fallende Verschlechterung gegeben, denn sowohl die Gelenksergüsse wie auch die Psoriasis-Arthritis seien innerhalb von 6 Monaten vor dem 07.10.2023 behandelt worden. Am 16.08.2023 sei u.a. eine Gelenkssonographie durchgeführt worden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Reise ohne die Medikamentenumstellung vom 16.11.2023 hätte durchgeführt werden können. Jeglicher Gesundheitszustand, der infolge der Medikamentenumstellung vom 16.11.2023 in der Folge aufgetreten sein könne, könne also denknotwendig nicht die Stornierung der Reise veranlasst haben. Die Reise hätte bereits am 16.11.2023 unverzüglich storniert werden müssen. Eine Medikamentenumstellung sei per se schon keine „Erkrankung" und damit auch kein versichertes Ereignis. Eine Medikamentenumstellung stelle vielmehr eine Behandlungsmaßnahme dar und diene der Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Il. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Reiserücktrittsversicherung der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie kann keine weitere Zahlung von der Beklagten verlangen, da schon kein versichertes Ereignis vorliegt. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen VB-ERV 2023 Besonderer Teil, Ziff. 4.1 ist versichert die unerwartete schwere Erkrankung. Die Erkrankung muss nach der ausdrücklich so gewählten Formulierung „unerwartet" und „schwer" zugleich sein. Eine ebenfalls versicherte unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung liegt vor, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen, regelmäßige Medikamenteneinnahmen in eingestellter Dosierung sowie Dialysen. b) Legt man den (ersten) Vertragsschluss am 17.03.2022 zugrunde, was nach Auffassung des Senats vorzugswürdig ist, denn die an diesem Tag abgeschlossene Versicherung wurde mit der späteren Vereinbarung vom 17.10.2023 lediglich modifiziert, so kann sich die Klägerin nicht auf eine unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung berufen. Im Streitfall bestand bei Buchung der Reise der Versicherungsvertrag bereits, denn der Vertragsschluss war im März 2022 und die (Um)-Buchung fand im Oktober 2022 statt. Damit kommt es darauf an, ob innerhalb von 6 Monaten vor der Buchung eine Behandlung durchgeführt wurde. Eine Behandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen, nämlich die Knie-OP rechts, erfolgte am 17.08.2022 und damit im Zeitraum von sechs Monaten vor Buchung der Reise. Damit gilt ausweislich des klaren Wortlauts der Versicherungsbedingungen die eingetretene Verschlechterung nicht als unerwartet. Ob die seitens des Landgerichts zitierte Rechtsprechung des BGH, wonach es hinsichtlich des Merkmals „unerwartet" auf die subjektive Kenntnis des Versicherten ankommt (BGH, Beschl. v. 21.09.2011 - IV ZR 227/09, NJW-RR 2012, 362, beck-online), die zu der Frage, ob eine neu auftretende Erkrankung als unerwartet angesehen werden kann, ergangen ist, auch auf die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung übertragen werden kann, ist fraglich. Es bedarf insoweit aber keiner Entscheidung, denn selbst wenn man die Vertragsbestimmung aus Sicht der Klägerin betrachtet, kann eine unerwartete Verschlechterung nur verneint werden. Maßgeblich ist insoweit, welche Informationen dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten durch die behandelnden Ärzte gegeben worden waren und wie konkret aus seiner subjektiven Sicht die Erkrankungsgefahr war (BGH aaO). Die Klägerin litt seit Jahren an Arthrose und hatte bei Umbuchung Kenntnis von ihrer erst wenige Wochen zuvor erfolgten Knie-Operation. Nach einer Operation muss stets mit verzögertem Heilungsverlauf und/oder dem Eintritt von Komplikationen gerechnet werden (vgl. LG Aurich, Urteil vom 15.07.2005 - 1 S 103/05, VersR 2006, 544; AG Hamburg, Urteil vom 10.09.2004 - 15a C 264/03, r + s 2006, 158; AG München, Urteil vom 25.07.2005 - 261 C 14542/06, r + s 2007, 109; van Bühren/Richter/Richter, 4. Aufl. 2021, VBRR 2008/2018 Abs. 3 Ziff. 3 VB-Reiserücktritt Rn. 6, beck-online). In Anbetracht dessen ist es unerheblich, ob die Umstellung der Medikation am 16.11.2023 dazu geführt hat, dass der behandelnde Orthopäde am 30.11.2023 sowohl von längeren Flugreisen als auch von ausgiebiger Belastung abgeraten hat und ob ohne die Umstellung der Medikation am 16.11.2023 es der Klägerin möglich gewesen wäre, die Reise anzutreten. Dessen ungeachtet stellt die Umstellung der Medikation weder eine Erkrankung noch die Verschlechterung einer solchen dar. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei den nach ihrem Vortrag am 16.11.2023 durch das Internistische Praxiszentrum Stadt2 festgestellten Beschwerden bei Belastung und der Instabilität der Knie nicht um eine neue Erkrankung. Es liegt klar auf der Hand und folgt auch aus dem seitens der Klägerin vorgelegten Attest ihres behandelnden Arztes E vom 30.11.2023, dass diese Beschwerden Folgen der Kniegelenksoperationen darstellen. Es mag sein, dass die Klägerin auf einen positiveren Heilungsverlauf gehofft hat; aus ihrer Sicht liegt aber kein überraschendes und unerwartetes Ereignis vor, zumal auch nach ihrem Vortrag kein plötzliches Geschehen stattgefunden hat. c) Sofern man in der Erhöhung der Versicherungssumme mit Wirkung zum 17.10.2023 einen neuen, eigenständigen Vertragsschluss erblicken wollte, könnte sich die Klägerin ebenfalls nicht auf eine unerwartete Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung berufen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat sich die Klägerin ausweislich der Behandlungshistorie des Internistischen Praxiszentrums Stadt2 vom 13.09.2023, Anlage B 2 (BI. 60 ff. d.A.), sowie der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.08.2024 (BI. 72 d.A.) dort u.a. am 26.04.2023 und am 16.08.2023 innerhalb dieser Sechs-Monats-Frist dort vorgestellt. Am 07.10.2023 ist eine notfallmäßige Vorstellung mit Gelenkssonografie und dem Befund „Erguss medial 27 x 5,6 mm organisiert, Erguss lateral 8,5 x 30 organisiert nur noch geringe echofreier Erguss. (...) zunehmend Schmerzen beim Wechselschritt Treppe. Patient habe das Gefühl von einer zunehmenden Schwellung im Knie und im unteren Sprunggelenk" erfolgt und am 23.04.2023 sind „Gelenkschwellungen Knie rechts deutlich" beschrieben worden. Darüber hinaus ist für den 16.08.2023 vermerkt: „... zunehmend Schmerzen beim Wechselschritt Treppe. Patient habe das Gefühl von einer zunehmenden Schwellung im Knie und im unteren Sprunggelenk. " Auch aus der subjektiven Sicht der Klägerin können die rezidivierenden Ergüsse in den Knien, die letztlich zur Stornierung der Reise geführt haben, angesichts dieser Vorgeschichte nicht unerwartet gewesen sein. Inhalt und Formulierung der Behandlungshistorie (BI. 60 ff. d.A.9) lassen erkennen, dass es sich um einen kontinuierlichen Verlauf mit nach und nach zunehmenden Beschwerden handelt. Wann die ärztliche Empfehlung ausgesprochen wurde, die Reise nicht anzutreten, ist demgegenüber nicht von Bedeutung, zumal diese Empfehlung keine anspruchsbegründende Voraussetzung ist. Ausweislich der Ziff 4.1. der VB-ERV 2023 „Wann ist eine Erkrankung schwer?" besteht der Anspruch, wenn die Reise nicht planmäßig beendet werden kann, ohne dass der Nachweis eines ärztlichen Abratens verlangt wird Mithin hat das Landgericht zu Recht kein Sachverständigengutachten eingeholt und musste auch Frau F und Herrn E nicht als Zeugen vernehmen. 2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen dem Grunde nach geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. 3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.