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Entscheidung

VI ZR 262/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 262/09 vom 19. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2011 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtli- ches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 1 2 - 3 - 2005 - III ZR 262/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entschei- dung das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 28 O 511/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2009 - 15 U 37/09 -