Beschluss
16 U 9/20
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0416.16U9.20.00
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Leitsätze
Kann eine Äußerung unterschiedlich gedeutet werden, ist derjenige, der die Äußerung in einer Veröffentlichung wiedergibt, verpflichtet, die eigene Deutung der Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen. Geschieht dies nicht, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen.
Tenor
Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2019, Az. 2-03 O 194/19, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann eine Äußerung unterschiedlich gedeutet werden, ist derjenige, der die Äußerung in einer Veröffentlichung wiedergibt, verpflichtet, die eigene Deutung der Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt kenntlich zu machen. Geschieht dies nicht, kann ein Unterlassungsanspruch bestehen. Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2019, Az. 2-03 O 194/19, wird zurückgewiesen. I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) die Unterlassung, durch folgende Darstellung - ein sogenanntes SharePic - (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe gesagt: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“, wenn es geschieht wie in folgender Werbeanzeige auf Facebook: (Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.) Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 5. Dezember 2019 bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Durchschnittsleser verstehe die angegriffene Äußerung im Gesamtkontext so, dass die Klägerin die abgebildete Äußerung - gleich eines Zitats - getätigt habe. Dieses Verständnis des Durchschnittslesers sei - im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung - auch zwingend. Dieser Eindruck sei falsch und verletze die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht. Die Klägerin habe die Äußerung in dieser Form nicht getätigt. Die Worte, die sie selbst getätigt habe, gebe der Beklagte außerhalb ihres Kontexts wieder. Es entstehe der Eindruck, dass es sich um eine im weiteren Sinne noch aktuelle Äußerung der Klägerin handele. Der Beklagte könne sich auch nicht auf das sog. „Laienprivileg“ berufen. Der Anspruch sei nicht verwirkt. Die Wiederholungsgefahr sei gegeben. Trotz des Umstands, dass der Klägerin die angegriffene Äußerung seit einem Eintrag im Blog des Beklagten im Jahr 2017 bekannt sei, liege der Verfügungsgrund der Dringlichkeit vor. Eine zuvor entfallene Dringlichkeit könne wieder aufleben. Gegen dieses Urteil möchte der Beklagte Berufung einlegen und begehrt deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er macht geltend, bei dem angegriffenen Beitrag handele es sich eindeutig um eine Interpretation einer seit dem Artikel in der „Zeitung1“ im Jahre 2015 öffentlich andauernden Diskussion über die Äußerung der Klägerin. Deshalb spiele es auch keine Rolle, ob die Äußerung noch aktuell sei. Nach Ansicht des Landgerichts müsste bei täglich einer Vielzahl von ähnlich aufgebauten Presseartikeln der Durchschnittsleser immer davon ausgehen, es handele sich um ein Zitat. Das sei aber nicht der Fall. Der Durchschnittsleser gehe nicht zwingend von einer verdeckten Tatsachenbehauptung aus. Auch der Verweis auf den verlinkten Artikel der „Zeitung1“ gehöre zum Gesamtkontext. Es sei davon auszugehen, dass der Durchschnittsleser an zusätzlichen Informationen interessiert sei und erfahrungsgemäß die Quelle lesen werde. Der Beklagte zitiere den Einwurf der Klägerin in einer öffentlichen Debatte und würdige, wie dieser Einwurf in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Gerade aus dem Artikel in der „Zeitung1“ ergebe sich, dass die breite Öffentlichkeit das gleiche Verständnis und die gleiche Auslegung für den Einwurf der Klägerin habe. Dass die Äußerung der Klägerin schon dreißig Jahre her sei, ergebe sich aus dem Verweis auf den Artikel der „Zeitung1“. Zu mehr sei der Beklagte nicht verpflichtet. Der Beklagte könne sich auch auf das Laienprivileg berufen. Er habe anhand des Artikels in der „Zeitung1“ die Schlussfolgerung ziehen können und müssen, die Gegenstand seines Beitrags zu dieser Diskussion waren. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit sei nicht gegeben. II. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das angefochtene Urteil ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung der angegriffenen Darstellung - Bild mit Text - aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verlangen kann. a) Mit Recht sieht das Landgericht in der von der Klägerin angegriffenen Darstellung eine Tatsachenbehauptung und nicht lediglich die Kundgabe einer Meinung. Der Beklagte hat durch die Darstellung bei den unbefangenen Lesern auf Facebook den Eindruck erweckt, die Klägerin habe sich dem Inhalt nach eindeutig so geäußert, wie dies in dem Text zum Ausdruck gebracht ist. Das Landgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich mit ihrem Kopf und einem zum Sprechen geöffneten Mund dargestellt ist, was zugleich nahelegt, dass die daneben stehenden Worte „ihre“ Wort sind, auch wenn sie nicht in Anführungszeichen gesetzt sind. Dabei handelt es sich ersichtlich um gesprochene Worte, wie bereits der Beginn des Textes mit „Komma“ und die umgangssprachliche Ausdrucksweise deutlich machen. Hinzu kommt, dass auch in der Einleitung zu dem Posting von „ihren (Anm: der Klägerin) skandalösen Äußerungen“ die Rede ist, so dass es für den unbefangenen Leser außer Zweifel steht, dass die Klägerin nachfolgend zitiert wird. Die Klägerin hat auch unbestritten dargelegt, dass die Art der Darstellung in Form eines „SharePic“ häufig zur ins Auge fallenden und prägnanten Wiedergabe von Zitaten verwendet wird. Der Beklagte kann nicht mit dem Argument durchdringen, auch der Verweis auf den Artikel der „Zeitung1“ gehöre zu dem Gesamtkontext. Angesichts der Plakativität und Auffälligkeit der Darstellung, die für sich spricht, ist der Hinweis und die Verlinkung auf den „Zeitung1“-Artikel nicht geeignet, der Darstellung ein abweichendes Verständnis beizumessen, zumal es nicht zwingend ist, dass jeder Leser den Link auch anklickt. Zudem wird durch den Eingangstext „Selbst die „Zeitung1 hat über ihre skandalösen Äußerungen berichtet“ dem unbefangenen Leser suggeriert, das SharePic gebe das wieder, was auch in dem Artikel zu lesen sei. b) Die Darstellung beeinträchtigt das durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da der erweckte Eindruck, die Klägerin habe sich wie angeführt geäußert, unzutreffend ist. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Der Kritisierte wird sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09 -, Rn. 11, juris). bb) Vorliegend ist der Eindruck bereits deshalb unzutreffend, weil die Klägerin die angegriffene Äußerung in der Form nicht getätigt hat. Unstreitig hat die Klägerin ausdrücklich lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert. cc) Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er zitiere den Einwurf der Klägerin in einer öffentlichen Debatte und würdige, wie dieser Einwurf in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung ist bereits dann auszugehen, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat. Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, aaO., Rn. 12, juris). Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ geäußert. Diese Äußerung ist für sich gesehen inhaltsleer und kann allein in dem Zusammenhang einen Sinn erhalten, in dem sie erfolgt sind. Unstreitig sind diese Worte in einer Sitzung des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahr 1986 gefallen, als im Rahmen der Rede einer Partei1-Abgeordneten über häusliche Gewalt ein Partei2-Abgeordneter die Zwischenfrage stellte, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Partei1 in Bundesland1 stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Dies veranlasste die Klägerin, die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ dazwischenzurufen. Dieser Einwurf ist zumindest mehrdeutig. Zwar hat die „Zeitung1“ in ihrem Artikel vom XX. XX.2015 die Frage aufgeworfen „Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt ok?“. Der Einwurf kann aber auch anders verstanden werden, nämlich beispielsweise dahingehend, dass die Klägerin lediglich den Inhalt des angesprochenen Beschlusses klarstellen wollte, wofür spricht, dass sie mit der Formulierung „Komma“ zu erkennen gab, an die Äußerung des Partei2-Abgeordneten anschließen und sie vervollständigen zu wollen; eine inhaltliche Positionierung ist damit nicht zwangsläufig verbunden. Zudem beruft sich die Klägerin auf ein Missverständnis; sie habe nur darauf hinweisen wollen, dass es in der Debatte nicht um Sex, sondern um Gewalt an Kindern gegangen sei. Sind aber solche unterschiedlichen Deutungen möglich, ist der Zitierende verpflichtet, die eigene Deutung einer Äußerung durch einen Interpretationsvorbehalt als solche kenntlich zu machen (BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 2720/11 - Rn. 14). Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Beklagte legt vielmehr seine eigene Deutungsweise in den Mund der Klägerin, ohne deutlich zu machen, dass es sich um seine Interpretation handelt. Dabei verstärkt er die pointierte Zusammenfassung seiner eigenen Sichtweise durch die Äußerung „Ist mal gut jetzt.“, mit der zugleich suggeriert wird, für die Klägerin sei damit das letzte Wort gesprochen und sie wolle sich mit dem Thema nicht mehr weiter auseinandersetzen. Diese weitere Verfälschung des Originalzitats der Klägerin findet in der ursprünglichen Debatte keinerlei Ansatz. Hinzu kommt, dass es für den Leser nicht ersichtlich ist, dass die ursprüngliche Äußerung der Klägerin im Jahr 1986 gefallen ist. Die Darstellung erweckt den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine aktuelle Äußerung und Einstellung der Klägerin. Dem steht die Verlinkung auf den „Zeitung1“-Artikel nicht entgegen, da - wie bereits dargelegt - das SharePic als Blickfang keinen Anlass bietet, in dem Artikel nach einschränkenden Konkretisierungen des erweckten Eindrucks zu suchen. c) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf das sog. „Laienprivileg“. Zwar können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts private Personen auf unwidersprochen gebliebene Veröffentlichungen der Medien berufen (BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991, 1 BvR 1555/88). Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, geht es aber nicht darum, dass der Beklagte auf den Inhalt des Artikels der „Zeitung1“ vertrauen durfte, sondern dass er die dort aufgestellten Meinungen darüber, wie die Äußerung der Klägerin verstanden werden könnte, überspitzt zusammengefasst und der Klägerin als Zitat in den Mund gelegt hat. Dies ist aber unzulässig, da - wie bereits oben angeführt - das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf ist und deshalb der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung wirkt. d) Die Wiederholungsgefahr wird vermutet. 2. Das Landgericht hat auch zu Recht den Verfügungsgrund der Dringlichkeit bejaht. Zwar ist zutreffend, dass der Beklagte den identischen SharePic bereits im Monat1 2016 in seinem Blog veröffentlicht hat und die Klägerin diesbezüglich zwar Strafanzeige gestellt, mit einer Unterlassungsklage aber bis Februar 2019 zugewartet hat (vgl. das Verfahren … LG Stadt1). Dennoch liegt Dringlichkeit vor, da der Beklagte den SharePic erneut gepostet hat - diesmal als gesponsorten Facebook-Post - und die Klägerin glaubhaft gemacht hat, aufgrund dessen unzähligen Hasskommentaren ausgesetzt zu sein. Dies rechtfertigt das Bedürfnis nach einstweiligem Rechtsschutz. Nach alledem hat die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen ist.