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Urteil

27 O 227/18

LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBE:2018:1213.27O227.18.00
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Leitsätze
1. Bei Zitaten ist es stets unzulässig, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie sich veröffentlicht wiederfinden. Dies gilt sowohl bei wörtlichen Zitaten als auch bei Zitaten in indirekter Rede. Die bloße Möglichkeit, dass dem Leser durch die Art des Zitats ein falscher Eindruck über die ursprüngliche Aussage des Zitierten vermittelt wird, reicht bereits aus.(Rn.53) 2. Verhält sich ein Rechtsinhaber (hier: Persönlichkeitsrechtsinhaber) gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Bereicherungsausgleich gemäß § 242 BGB verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden; nach einer neuen Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz, Unterlassung oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden.(Rn.66)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, a) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin, insbesondere hinsichtlich ihrer Äußerungen im ZDF-Interview in der Sendung Forum am Freitag vom 16.07.2010, wörtlich oder dem Sinn nach zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen vornehmen zu lassen: „Ich zitiere mal eine Aussage von ihr: ‚Der muslimische Mann muss ständig der Sexualität nachgehen. Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, dann eben ein Tier …. Das hat sich im Volk durchgesetzt, dass ist Konsens‘“ wenn dies geschieht wie unter der Überschrift „Frei, mutig, muslimisch“, Interview mit L. K. in „Welt am Sonntag“, Ausgabe vom 14.10.2010, NRW 5.6.; b) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin, durch wörtliches oder sinngemäßes behaupten und/oder verbreiten und/oder öffentliches zugänglich machen und/oder machen lassen: „Mir wurde vorgehalten, ich mache dasselbe wie die sogenannte Islamkritikerin N. K., die gern mal im Interview mit dem ZDF allen muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt und sogleich hinterherschiebt, dass das Konsens in islamischen Gesellschaften sei“, wenn dies geschieht wie in L. K., „Zum Töten bereit“, Piper Verlag 2015, Seite 162,den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die Klägerin hätte in einem Interview in der ZDF-Sendung „Forum am Freitag“ vom 16.07.2010 oder anderweitig muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt. 2. Die Beklagte wird verurteilet an die Klägerin vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziff. 1. a) und b) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000 EUR und im Hinblick auf Ziff. 2. und 3. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Zitaten ist es stets unzulässig, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie sich veröffentlicht wiederfinden. Dies gilt sowohl bei wörtlichen Zitaten als auch bei Zitaten in indirekter Rede. Die bloße Möglichkeit, dass dem Leser durch die Art des Zitats ein falscher Eindruck über die ursprüngliche Aussage des Zitierten vermittelt wird, reicht bereits aus.(Rn.53) 2. Verhält sich ein Rechtsinhaber (hier: Persönlichkeitsrechtsinhaber) gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Bereicherungsausgleich gemäß § 242 BGB verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden; nach einer neuen Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz, Unterlassung oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden.(Rn.66) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, a) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin, insbesondere hinsichtlich ihrer Äußerungen im ZDF-Interview in der Sendung Forum am Freitag vom 16.07.2010, wörtlich oder dem Sinn nach zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen vornehmen zu lassen: „Ich zitiere mal eine Aussage von ihr: ‚Der muslimische Mann muss ständig der Sexualität nachgehen. Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, dann eben ein Tier …. Das hat sich im Volk durchgesetzt, dass ist Konsens‘“ wenn dies geschieht wie unter der Überschrift „Frei, mutig, muslimisch“, Interview mit L. K. in „Welt am Sonntag“, Ausgabe vom 14.10.2010, NRW 5.6.; b) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin, durch wörtliches oder sinngemäßes behaupten und/oder verbreiten und/oder öffentliches zugänglich machen und/oder machen lassen: „Mir wurde vorgehalten, ich mache dasselbe wie die sogenannte Islamkritikerin N. K., die gern mal im Interview mit dem ZDF allen muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt und sogleich hinterherschiebt, dass das Konsens in islamischen Gesellschaften sei“, wenn dies geschieht wie in L. K., „Zum Töten bereit“, Piper Verlag 2015, Seite 162,den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die Klägerin hätte in einem Interview in der ZDF-Sendung „Forum am Freitag“ vom 16.07.2010 oder anderweitig muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt. 2. Die Beklagte wird verurteilet an die Klägerin vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziff. 1. a) und b) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000 EUR und im Hinblick auf Ziff. 2. und 3. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht Berlin ist gemäß § 32 ZPO das örtlich zuständige Gericht. § 32 ZPO eröffnet einen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dort, wo die Handlung begangen ist. Eine unerlaubte Handlung, die auf Äußerungen in Presseerzeugnissen beruht, wird zum einen am Erscheinungsort des Druckwerkes, zum anderen aber auch an jenem Ort begangen, an dem dieses verbreitet wird (vgl. BGH NJW 1977, 1590 m. w. N). Hiernach bestehen keinerlei Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin. Zum einen ist der Sitz der Axel Springer SE, welche die Zeitung „Welt am Sonntag“ verlegt und des Pieper Verlages, der das streitgegenständliche Buch „Zum Töten bereit“ herausgibt, jeweils Berlin. Zum anderen erscheinen beide Druckerzeugnisse auch in Berlin. B. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Durch Verbreitung von Falschzitaten in der Öffentlichkeit verletzt die Beklagte die Klägerin rechtswidrig in deren allgemeinem Persönlichkeitsrecht. 1. a) Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung an die Authentizität und Genauigkeit von Zitaten hohe Anforderungen. Sie sind nur zulässig, wenn sie dem Leser unter Einschluss des Kontexts ein zutreffendes Bild von der Aussage des Zitierten zeichnen. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteile vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, Rudimente der Fäulnis, VersR 1983, 1155, 1156 f.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15; BVerfGE 54, 208, 217). Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, VersR 1983, 1155; BVerfGE 54, 208, 217; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09 –). Unzulässig ist es stets, einer Person Äußerungen unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang getan hat, in dem sie sich veröffentlicht wiederfinden. Dies gilt sowohl bei wörtlichen Zitaten als auch bei Zitaten in indirekter Rede (Soehring in : Soehring Hoene, Presserecht, 5. Auflage, § 16, Rn. 52, m. w. N.). Die bloße Möglichkeit, dass dem Leser durch die Art des Zitats ein falscher Eindruck über die ursprüngliche Aussage des Zitierten vermittelt wird, reicht bereits aus (Soehring, a. a. O.). b) Nach diesen Maßstäben gilt Folgendes: aa) Bei der von der Beklagten in dem Interview mit der Überschrift „Frei, mutig, muslimisch“, in der „Welt am Sonntag“ vom 14.10.2010 wiedergegebenen, der Klägerin zugeschriebenen Äußerung handelt es sich um ein unrichtiges Zitat. Wenn die Äußerung der Klägerin von der Beklagten mit den Worten „Ich zitiere mal eine Aussage von ihr: ‚Der muslimische Mann muss ständig der Sexualität nachgehen“. wiedergeben wird, so handelt es sich auf Grund des Zusatzes „muslimische“ um eine Verfälschung. Tatsächlich hat die Klägerin in ihrem ZDF-Interview nicht von dem „muslimischen“ Mann gesprochen, sondern von dem Mann als solchen. In diesem Zusammenhang stellt die Klägerin auf ein Menschenbild im Islam ab, wonach die Menschen – insbesondere der Mann – nicht die Fähigkeit hätten, ihre Sexualität zu kontrollieren. Es geht dabei nicht um eine Untergruppe von Menschen (wie beispielsweise muslimische, christliche, arabische oder deutsche Männer), sondern in seiner abstrakten Begrifflichkeit um jeden Menschen bzw. – eingeschränkt - Mann auf der Welt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn die Klägerin im weiteren Verlauf des Interviews ausführt, dass ihrer Meinung nach die Sichtweise eines unkontrollierbaren Sexualtriebes die Entfaltung der Wissenschaft in arabischen und muslimischen Ländern auf Grund einer Einschränkung der Ratio stark beeinträchtigt habe. Auch wenn sich nach Ansicht der Klägerin diese Sichtweise in der islamischen Welt mit entsprechenden nachteiligen Folgen durchgesetzt hat, so bleibt es dabei, dass es sich um ein Menschenbild handelt, dass sich auf alle Männer übertragen lässt. Durch die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung auf den muslimischen Mann erhält die Aussage der Klägerin allerdings eine rassistische Konnotation, die die Klägerin ihr nicht zugedacht hatte. Sie wollte in dem Interview nicht zum Ausdruck bringen, dass allein Moslems (also beispielsweise Araber und Türken) einen entfesselten Sexualtrieb hätten, sondern dass ein solcher - nach dem konstruierten Menschenbild - von dem Mann schlechthin ausgehe und nur durch Vorkehrungsmaßnahmen wie sittliche Kleidung von Frauen kontrolliert werden könne. Anderenfalls wären die strengen Bekleidungsvorschriften für Frauen regional begrenzt auf vorwiegend islamische Länder. Unrichtig wiedergegeben ist auch die Aussage „Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, dann eben ein Tier …. Das hat sich im Volk durchgesetzt, dass ist Konsens“. Eine Verfälschung liegt deshalb vor, weil durch die Hinzufügung des Adjektivs „muslimischen“ und die Auslassung von Textstellen der Originalaussage der Eindruck entsteht, dass bei Moslems die Praxis der Sodomie konsensfähig ist. Eine solche Aussage hat die Klägerin in ihrer Originalaussage aber nicht zum Ausdruck gebracht. Wie sich aus dem Wortlaut und Gesamtzusammenhang ihres ZDF-Interviews ergibt, ging es ihr darum, das erwähnte „Menschenbild“ zu veranschaulichen, in dem sie auf sehr prägnante Art und Weise schilderte, dass hiernach der Sexualdruck bei einem Mann als derart hoch eingeschätzt wird, dass er sich unter Umständen nicht mehr beherrschen kann und sich deshalb notgedrungen sogar an einem Tier vergreifen muss. bb) Aus diesen Gründen ist auch die folgende Aussage der Beklagten in deren Buch „Zum Töten bereit“ ein Falschzitat: „Mir wurde vorgehalten, ich mache dasselbe wie die sogenannte Islamkritikerin N. Ke., die gern mal im Interview mit dem ZDF allen muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt und sogleich hinterherschiebt, dass das Konsens in islamischen Gesellschaften sei.“ Die Klägerin hat in dem Interview in der ZDF-Sendung „Forum am Freitag“ vom 16.07.2010 eben nicht muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt, sondern das Menschenbild eines unkontrollierbaren Sexualtriebes veranschaulichen wollen. cc) Der Einwand der Beklagten, dass selbst die Klägerin ihr mündliche Interviewaussage nicht wortgetreu wiedergegeben habe, ist irrelevant. Die in der Klageerwiderung gegenübergestellten Transkriptionen weisen nur ganz geringfügige, den Inhalt und Sinn der Äußerung nicht verfälschende Abweichungen auf. Sie bestehen lediglich darin, dass es an einer Stelle statt „eben dann“ abweichend „dann eben“ heißt. Außerdem fehlt bei einer Aufzählung das Wort „und“ weiter wurde ein „er“ als „der“ transkribiert. Diese geringen Abweichungen sind inhaltlich unerheblich. dd) Die Beklagte kann das von ihr zu verantwortende Falschzitat nicht damit rechtfertigen, dass ihre Äußerung von Dritten aufgegriffen worden ist. Dass Dritte in der Folge ebenso falsch zitieren, vermag die verfälschte Wiedergabe des Interviews durch die Beklagte nicht zu relativieren. Vielmehr wiegt das der Beklagten vorzuwerfende Verletzungsunrecht dadurch umso schwerer. 2. Der geltend gemachte – auf zukünftige Rechtsverletzungen ausgerichtete - Unterlassungsanspruch ist auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf konkrete, bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (dazu im Wettbewerbsrecht: BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013, I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe, BGHZ 198, 159; Fortführung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1976, I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte). Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 15. November 1957, I ZR 83/56, BGHZ 26, 52 - Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56 – Schmalfilmrechte; (BGH, Urteil vom 06. Februar 2014 – I ZR 86/12 –, juris). Hinzu kommt, dass die Beklagte durch jede der beanstandeten Veröffentlichungen des falschen Zitats eine weitere Verletzungshandlung begangen hat, die sich mit Zäsurwirkung als neue Störung darstellt. 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzungen zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281), an der es fehlt. II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 05.03.2018 entstandenen vorgerichtlichen Kosten aus §§ 823, 249 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig verletzt (vgl. oben I.) und muss deshalb den kausal darauf beruhenden Schaden tragen, welcher zweckmäßige und erforderlich Kosten der Rechtsverfolgung mit einschließt (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, § 249, Rn. 57). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB. C: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten mit der am 29.05.2018 zugestellten Klage äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Gegenstand des Rechtsstreits ist die korrekte Wiedergabe eines Zitates der Klägerin durch die Beklagte. Die Klägerin ist eine Publizistin und Soziologin. Sie beschäftigt sich u. a. mit der Frage, inwieweit der Alltag von Muslimen durch den Islam vorgegeben bzw. geprägt ist. Die Beklagte ist ebenfalls eine Publizistin und außerdem eine muslimische Religionspädagogin, in der Lehre tätig sowie Vorstandsvorsitzende des von ihr gegründeten Liberalislamischen Bundes e.V.. In einem Interview in der ZDF Sendung „Forum am Freitag“ vom 16.07.2010 äußerte sich die Klägerin wie folgt: „Ich sehe nach diesem Menschenbild, von dem ich vorhin gesprochen habe, – was der Islam übrigens auch vorgibt in der Erziehung – da gibt es ein Menschenbild, was konstruiert ist: Die Menschen haben nicht die Fähigkeit ihre Sexualität zu kontrollieren und besonders der Mann nicht, der ist ständig eigentlich herausgefordert und muss auch der Sexualität nachgehen. Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, eben dann ein Tier oder eine andere Möglichkeit, wo er auch dem nachgehen muss. Und das hat sich im Volk so durchgesetzt, das ist ein Konsens, wo auch die älteren Damen, Frauen immer davon sprechen: ‚Ja, wenn du dich jetzt so kleidest, er muss ja, er kann ja nicht anders.‘“ Ich gehe also dieser Frage sehr genau nach und sehe sogar große Zusammenhänge darin, warum große wissenschaftliche Erfindungen in arabischen Ländern, in muslimischen Ländern nicht stattfindet. Wenn natürlich der Mann permanent der Meinung ist, erstmal seine eigenen Frauen kontrollieren zu müssen, weil er kein Vertrauen und Misstrauen gegenüber anderen Männern hat, die ja nur an Sex denken, und er sich selbst ständig überprüfen muss und schauen muss, wo er halt wieder seinem Trieb nachgehen kann, dann kann ich ja auch nicht ausschließlich meinem Ratio oder mit meinem Ration eigentlich leben. Das sind vielleicht zwar sehr, sehr große Zusammenhänge, die ich da herstellen, aber ich bin diesen Fragen so nachgegangen.“ Anlässlich der Verleihung des Freiheitspreises der Friedrich-Naumann-Stiftung an die Klägerin wurde der Klägerin in einer Presseerklärung des Liberalislamischen Bundes e.V. vom 21.07.2010 (Anlage K 2) vorgeworfen, sie rücke die gesamte muslimische Bevölkerung in ein schlechtes Licht, was sich beispielhaft aus dem obigen ZDF-Interview ergebe. Als Beleg wird die Klägerin wie folgt zitiert: „Der muslimische Mann muss ständig der Sexualität nachgehen. Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, dann eben ein Tier … Das hat sich im Volk durchgesetzt, das ist Konsens.“ In einem Interview in der Zeitung „Welt am Sonntag“ vom 14.10.2010 (Anlage K 3) kritisierte die Beklagte unter der Überschrift „Frei, mutig, muslimisch“ die Verleihung des Freiheitspreises der Friedrich-Naumann-Stiftung an die Klägerin wie nachstehend wiedergegeben: „K.: […] Frau Ke. beispielsweise hat aber den Boden einer seriösen, geschweige denn wissenschaftlich fundierten Islamkritik längst verlassen. Welt am Sonntag: Weil sie muslimische Mädchen mit Kopftuch und hautengen Jeans als „Islam-Bitches“, also als islamische Schlampen bezeichnet hat? K.: Das ist schon unverfroren. Sie äußert aber noch Extremeres. Ich zitiere mal eine Aussage von ihr: ‚Der muslimische Mann muss ständig der Sexualität nachgehen. Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, dann eben ein Tier …. Das hat sich im Volk durchgesetzt, dass ist Konsens‘. Welt am Sonntag: Klingt arg zugespitzt. K.: Zugespitzt? Das ist jenseits von Gut und Böse! Abgesehen davon gilt die Sodomie im Islam als streng verboten. Es ist doch nicht jeder Mann unter 1,3 Milliarden Muslimen weltweit ein Sodomit! Ich halte es für ein falsches Signal, dass dieser „Mut“ nun mit einem Preis belohnt wird. Leider wird hierzulande zu oft die legitime Kritik an Muslimen mit Diffamierung verwechselt.“ In der Wochenzeitung Christ und Welt, Ausgabe 24/2013 (Anlage K 4) äußerte sich die Beklagte unter der Überschrift „Die heiligen Krieger von Dinslaken“ wie folgt: „Ke. wird selbst von wissenschaftlicher Seite seit Jahren ein erheblicher Anteil an der Islamfeindlichkeit beigemessen, etwa weil sie Muslimen schon mal frei von der Leber weg im ZDF pauschal einen Hang zur Sodomie unterstellt.“ Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2015 im Pieper Verlag ein Buch mit dem Titel „Zum Töten bereit“. Auf Seite 162 des Buches (Anlage K 5) heißt es: „Mir wurde vorgehalten, ich mache dasselbe wie die sogenannte Islamkritikerin Necla Ke., die gern mal im Interview mit dem ZDF allen muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt und sogleich hinterherschiebt, dass das Konsens in islamischen Gesellschaften sei.“ Die Beklagte äußerte sich in einem Interview auf Zeit-Online vom 11.04.2016 unter der Überschrift „Viele Muslime wenden sich innerlich von Deutschland ab“ wie folgt: „Frau Dr. Ke. … durfte sogar muslimischen Männern unkommentiert Sodomie unterstellen. Sie sagte damals, der muslimische Mann kreise ständig um Sexualität und wenn seine Frau seinen Bedürfnissen nicht nachkomme, nehme er eben ein Tier.“ In ihrem Buch „Die Zerreißprobe“, erschienen 2016, schreibt die Beklagte auf den Seiten 100 bis 101 (Anlage K 7): Die Soziologin N. Ke. erklärt im öffentlich-rechtlichen ZDF ganz nebenbei alle Männer einer bestimmten Gruppe zu Sodomisten. Großes Aufheben wird darum nicht gemacht. Es bleibt einfach so stehen. Weil es so schwer ist, die Aussage ohne Verfälschung zu paraphrasieren, zitiere ich sie im Wortlaut: … Ich sehe nach diesem Menschenbild, von dem ich vorhin gesprochen habe, - was der Islam übrigens auch vorgibt in der Erziehung, da gibt es ein Menschenbild, was konstruiert ist. Die Menschen haben nicht die Fähigkeit ihre Sexualität zu kontrollieren, und besonders der Mann nicht, und der ist ständig eigentlich herausgefordert und muss auch der Sexualität nachgehen. Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, eben dann ein Tier. Das hat sich im Volk so durchgesetzt, das ist ein Konsens.“ In ihrer Kolumne „Islamfeindlichkeit – Und sie sprach doch von der Sodomie des muslimischen Mannes“ vom 22.12.2017 auf dem T-Online-Nachrichtenportal (Anlage K 8) bekräftigte die Beklagte als Reaktion auf diverse Veröffentlichungen der Journalisten J. M. und T. Ch., die der Beklagten vorwarfen, die Klägerin in einer böswilligen Kampagne immer wieder bewusst falsch zu zitieren, ihre Behauptung: „… zweifelsohne die Religion des Islam und muslimische Männer pauschal in Verbindung mit Sodomie gestellt, … davon rücke ich heute keinen Jota ab. Ke. hat damit an ein perfides Narrativ angeknüpft, das wir seit langem aus der Antisemitismusformsuchung kennen und das sich heute durch Schimpfworte wie ‚Ziegenficker‘ im Alltag gehalten hat.“ Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der vorgenannten Zitate mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2018 (Anlage K 9) ab. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2010 (Anlage K 10) ab. Die Klägerin macht geltend: Ihr stehe auf Grund einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen zu. Die Beklagte zitiere sie aus dem streitgegenständlichen ZDF-Interview falsch, indem sie das Wort „muslimischen“ in Bezug auf „Mann“ hinzugefügt und andere Worte weggelassen habe. Dadurch werde im ersten Schritt der Aussage die Allgemeingültigkeit für alle Männer genommen. Das verfälschte Zitat erwecke eine nur auf Muslime bezogene rassistische Konnotation. Tatsächlich habe die Klägerin eine generelle Einschätzung über die Sexualität des Mannes im Allgemeinen, ohne religiöse oder sonstige Untergruppen auszuschließen, gemacht. Im zweiten Schritt schreibe die Beklagte die von der Klägerin nur wiedergegebene Aussage – gekennzeichnet durch den Einschub „heißt es“ - als eine eigene Aussage zu. Im Übrigen sei in der Äußerung der Klägerin von Sodomie überhaupt keine Rede. Sie berichte nur von den herrschenden Vorstellungen (insbesondere von älteren Damen) über den sexuellen Druck der Männer, der so weit gehen könne, dass ein Tier benutzt werde. Schon gar nicht habe die Klägerin von einem Hang zur Sodomie gesprochen. Nachdem die falsche Zitierung zum einen im öffentlichen Diskurs vermehrt von Dritten aufgegriffen und für wahr gehalten worden sei und zum anderen die Beklagte ihre Zitatverfälschung im Jahre 2017 in ihrer Internetkolumne sogar noch bekräftigt habe, könne auch nicht eine Verwirkung ihrer Unterlassungsansprüche angenommen werden. Ferner stehe ihr ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 958,19 EUR (1,3 Geschäftsgebühr berechnet nach einem Streitwert in Höhe von 12.000 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer) zu. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, a) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin, insbesondere hinsichtlich ihrer Äußerungen im ZDF-Interview in der Sendung Forum am Freitag vom 16.07.2010, wörtlich oder dem Sinn nach zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder solche Handlungen vornehmen zu lassen: „Ich zitiere mal eine Aussage von ihr: ‚Der muslimische Mann muss ständig der Sexualität nachgehen. Er muss sich entleeren, heißt es, und wenn er keine Frau findet, dann eben ein Tier …. Das hat sich im Volk durchgesetzt, dass ist Konsens‘“ wenn dies geschieht wie unter der Überschrift „Frei, mutig, muslimisch“, Interview mit L. K. in „Welt am Sonntag“, Ausgabe vom 14.10.2010, NRW 5.6.; b) zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin, durch wörtliches oder sinngemäßes behaupten und/oder verbreiten und/oder öffentliches zugänglich machen und/oder machen lassen: „Mir wurde vorgehalten, ich mache dasselbe wie die sogenannte Islamkritikerin N. Ke., die gern mal im Interview mit dem ZDF allen muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt und sogleich hinterherschiebt, dass das Konsens in islamischen Gesellschaften sei“, wenn dies geschieht wie in L. K., „Zum Töten bereit“, Piper Verlag 2015, Seite 162, den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, die Klägerin hätte in einem Interview in der ZDF-Sendung „Forum am Freitag“ vom 16.07.2010 oder anderweitig muslimischen Männern pauschal eine Neigung zur Sodomie unterstellt; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessual entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Das Landgericht Berlin sei bereits örtlich unzuständig. Als Gerichtsstand komme allein das Landgericht Duisburg, wo die Beklagte ihren Wohnsitz habe, in Betracht. Die streitgegenständlichen Textpassagen würden keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten, da die Beklagte die Klägerin richtig zitiert habe. Jedenfalls handele es sich um keine bewussten Unwahrheiten. Auf die exakte Wiedergabe der Äußerung des Zitierten komme es nicht an. Bereits an der fehlerhaften Zitation der Originalaussage in der Klageschrift, aber auch in dem Schreiben der Klägerin vom 05.03.2018 (Anlage B 3) und in deren Buch „Chaos der Kulturen“ auf Seite 180 werde deutlich, dass bei der schriftlichen Wiederholung mündlich getroffener Äußerungen regelmäßig Wiedergabefehler auftreten würden. Eine wortgetreue Wiedergabe von gesprochener Sprache in Schriftsprache könne zudem mit erheblichen Unschärfen und Verständnisproblemen verbunden sein. Insbesondere sei das durch die Beklagte wiedergegebene Zitat im Gesamtzusammenhang des geführten ZDF-Interviews zu sehen. Die Ausgangformulierung sei dort in eine Textpassage eingebettet, in der es um das muslimische Leben gehe, weshalb sie sich notwendigerweise auf die Sexualität des muslimischen Mannes beziehe. Dabei habe die Klägerin ihre eigenen Erlebnisse dargestellt, woraus sie ein allgemeines islamisches Menschenbild ableite, das in der Realität verankert sei. Im Übrigen sei der Zusatz „muslimisch“ für das Verständnis des Lesers erforderlich. Ferner vertrete der Islam laut Aussage und eigenen Erfahrungen der Klägerin ein Menschenbild, in dem Männer ihre Sexualität nicht kontrollieren könnten und sich deshalb sogar manchmal in Tieren entleeren müssten. Aus der wissenschaftlichen Betrachtungsweise der Beklagten sei es daher geradezu zwingend, den Schluss zu ziehen, dass die Klägerin damit muslimische Männer pauschal in den Bereich der Sodomie rücke. Diese Aussage stehe auch im Kontext mit den bisherigen publizistischen und öffentlichen Äußerungen der Klägerin zum Islam (beispielsweise in dem Buch „Himmelreise“ und der Artikel vom 13.02.2016, „Muslime brauchen dringend Aufklärung“, Anlage B 5). Selbst wenn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorläge, so würde diese hinter die Meinungs-, Presse-, Berufs- und Wissenschaftsfreiheit der Beklagten zurücktreten. In jedem Fall sei aber ein Unterlassungsanspruch der Klägerin verwirkt. Die Klägerin habe über sieben Jahre hinweg es immer wieder unterlassen, die Beklagte auf das vermeintliche Falschzitat anzusprechen bzw. zu bitten, es zu korrigieren. Sie habe auch mehrfach die Gelegenheit gehabt, die Aussage öffentlich richtigzustellen oder zu konkretisieren. Auf besagte Äußerung angesprochen, habe sie angegeben, dass man sie in dem besagten ZDF-Interview durch geschickte Gesprächsführung zu dieser Aussage gedrängt habe. Erst auf Grund der Veröffentlichungen der Journalisten J. M. und T. Ch. scheine die Klägerin auf die irrige Idee gekommen zu sein, es läge ein Falschzitat vor. Zu dem Artikel in der Welt am Sonntag vom 14.11.2010 sei anzumerken, dass die Beklagte weder für die konkrete Wiedergabe und Veröffentlichung von ihren Aussagen durch Dritte verantwortlich sei, noch Derartiges unterlassen könne. In dem Buch „Zum Töten bereit“ zitiere die Beklagte die Klägerin nicht wörtlich, sie verdeutlich darin lediglich die unterschiedlichen Standpunkte. Weder in dem Interview, noch später stelle die Klägerin klar, wie die Aussagen denn gemeint gewesen seien. Da keine Differenzierung stattgefunden habe, könne auch keine Differenzierung von anderen verlangt werden. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.