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AnwZ (B) 12/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 2. August 2011 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F. und Prozesskostenhilfegesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. August 2011 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers zu 1, durch die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde durch Senatsbeschluss vom 22. November 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Sein Antrag auf Gegen- vorstellung wird zurückgewiesen. Die Rügen der Antragsteller zu 2 und 3, durch die Zurückweisung ihrer Zulassung als Nebenintervenienten durch Senatsbeschluss vom 22. November 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Ihre Anträge auf Gegenvorstellung werden zurückgewiesen. Die Rügen der Antragsteller zu 4 bis 11, durch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention durch Senatsbeschluss vom 22. November 2010 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Ihre Anträge auf Gegenvorstellung werden zu- rückgewiesen. Die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 3 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde ge- gen die Zurückweisung ihrer Zulassung als Nebenintervenienten werden abgelehnt. - 3 - Die Anträge der Antragsteller zu 4 bis 11 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde ge- gen die mit Senatsbeschluss vom 22. November 2010 ausgespro- chene Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs werden abgelehnt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers zu 1 blieben ohne Erfolg. Im vorliegenden Verfahren hat der An- tragsteller zu 1 beantragt, den aus seiner Sicht rechtswidrigen Widerrufsbe- scheid vom 4. Dezember 2003 aufzuheben und auf diese Weise seinen Status als zugelassener Rechtsanwalt wieder herzustellen. Diesem Begehren hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die hierauf eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 1 vom 14. März 2010 gegen die dort genannten Senatsmitglieder als unzu- lässig verworfen. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben beantragt, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden. Da- neben haben die Antragsteller zu 4 bis 11 Anträge auf Bewilligung von Pro- 1 2 - 4 - zesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention gestellt. Das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 11 hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 22. November 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Gehörsrügen der Antragsteller, die hilfsweise Gegenvorstellung erheben und schließlich "sonstige zulässige Rechtsmit- tel/-behelfe" einlegen. Die Antragsteller zu 2 bis 11 erheben zudem "im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe, die hiermit beantragt wird, Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010, mit dem im Falle der Antrag- steller zu 2 und 3 die Zulassung als Nebenintervenienten und im Falle der An- tragsteller zu 4 bis 11 deren Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen worden ist. II. Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthaften Anhörungsrügen der Antrag- steller zu 1 bis 11 sind - ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebli- ches Vorbringen der Antragsteller übergangen und auch in sonstiger Weise de- ren rechtliches Gehör nicht verkürzt. Dies machen die Antragsteller letztlich auch nicht geltend. Sie wenden sich dagegen, dass der Senat ihrem jeweiligen Begehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der einer Gehörs- rüge zum Erfolg verhelfen kann. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 253 ff. mw.N.). 3 4 - 5 - Den mit ihren Rügen erfolglos gebliebenen Antragstellern sind nach § 201 Abs. 1 BRAO a.F. analog, § 215 Abs. 3 BRAO die Kosten des Rügever- fahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4 m.w.N.). III. Soweit die Antragsteller hilfsweise Gegenvorstellung erhoben haben, bleibt unklar, ob sie damit ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör rügen oder davon unabhängig eine Abänderung der ergangenen Senatsentscheidungen begehren. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil in beiden Fällen den Gegenvorstellungen der Antragsteller kein Erfolg beschie- den ist. Im ersten Fall wären sie bereits unzulässig, weil für diesen von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelf im Anwen- dungsbereich der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F., § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - AnwZ (B) 102/05, NJW 2007, 3786 Rn. 3 m.w.N.). Im anderen Fall wären die Gegenvorstellungen jedenfalls unbegründet. Das Begehren des Antragstellers zu 1, durch die Aufhebung des zwischenzeit- lich rechtskräftig bestätigten Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden, ist nicht statthaft. Hieran ver- mögen die vom Antragsteller zu 1 gegen die Legitimität der erkennenden Rich- ter erhobenen Einwände nichts zu ändern. Seine Gegenvorstellung gibt daher keinen Anlass zur Abänderung des von ihm angefochtenen Senatsbeschlusses vom 22. November 2010. Weitere Rechtsbehelfe, über die der Senat zu ent- scheiden hätte, existieren nicht. 5 6 7 - 6 - Auch die Gegenvorstellungen der Antragsteller zu 2 bis 11 haben in der Sache keinen Erfolg. Eine Nebenintervention entsprechend §§ 66 ff. ZPO kommt in den Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht, so dass das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 11 zurückzuweisen war. Die Antragsteller zeigen keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Das Verfahren richtet sich gemäß § 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO nach den Vorschriften des § 40 Abs. 2 und 3 BRAO a.F. und im Übrigen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die von den Antragstellern zu 2 bis 11 angeführten Bestimmungen der § 13 VwVfG und § 7 FamFG sind nicht einschlägig. Zudem wäre auch nach diesen Regelungen ein Beteiligungs- recht der Antragsteller zu 2 bis 11 nicht gegeben. IV. Die Anträge der Antragsteller zu 2 bis 11 auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für die von ihnen beabsichtigten Beschwerdeverfahren sind abzu- lehnen. Im Fall der Antragsteller zu 4 bis 11 hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2010 deren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nebenintervention mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO richten sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 14 FGG a.F., wonach die Vorschriften der Zivilpro- zessordnung entsprechend Anwendung finden. Wird Prozesskostenhilfe für ei- ne beabsichtigte Rechtsverfolgung abgelehnt, ist hiergegen nur in den Fällen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 567 Abs. 1, § 127 Abs. 2 ZPO) 8 9 10 - 7 - eröffnet, in denen die ablehnende Entscheidung im ersten Rechtszug von ei- nem Amtsgericht oder Landgericht getroffen worden ist (vgl. hierzu Zöl- ler/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rn. 38 m.w.N.). Da gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das von den Antragstellern zu 4 bis 11 beabsichtigte Be- schwerdeverfahren schon mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) nicht in Be- tracht. Davon abgesehen sieht das Gesetz ohnehin nur Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren, nicht dagegen für eine Be- schwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vor (vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 114 Rn. 3 m.w.N.). Das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 3, die für eine beabsichtigte so- fortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Zulassung als Nebeninterve- nienten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsuchen, ist ebenfalls unbegründet. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist eine sofortige Be- schwerde gegen einen die Nebenintervention zurückweisenden Beschluss un- zulässig (BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 3). Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit keinen Erfolg verspricht, liegen die 11 - 8 - Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Antragsteller zu 2 und 3 nicht vor (§ 14 FGG a.F., § 114 ZPO). Kessal-Wulf König Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -