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AnwZ (B) 12/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 17. August 2011 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnung wegen Befangenheit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 17. August 2011 beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Antragsteller gegen die an der münd- lichen Verhandlung vom 22. November 2010 und an den Senats- beschlüssen vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10 beteiligten Richter werden als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers zu 1 blieben ohne Erfolg. Im vorliegenden Verfahren hat der An- tragsteller zu 1 beantragt, den aus seiner Sicht rechtswidrigen Widerrufsbe- scheid vom 4. Dezember 2003 aufzuheben und auf diese Weise seinen Status als zugelassener Rechtsanwalt wieder herzustellen. Diesem Begehren hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die hierauf eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2010 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers 1 - 3 - zu 1 vom 14. März 2010 gegen die dort genannten Senatsmitglieder als unzu- lässig verworfen. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben beantragt, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden. Da- neben haben die Antragsteller zu 4 bis 11 Anträge auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nebenintervention gestellt. Das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 11 hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 22. November 2010 zurückgewiesen. Noch vor Zustellung der Senatsbeschlüsse hat der Antragsteller zu 1 die an den Beschlüssen beteiligten Richter mit Schriftsatz vom 29. November 2010 als befangen abgelehnt und das Ablehnungsgesuch am 6. Januar 2011 wieder- holt. Diesem Gesuch haben sich in der Folgezeit auch die Antragsteller zu 2 bis 11 mit gleich lautenden Begründungen angeschlossen. II. Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 1 ZPO analog) sind unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände aufge- führt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zur Streitsache liegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, BRAK- Mitt. 2008, 171 Rn. 10; vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4; vom 2 3 4 5 - 4 - 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/20 aaO; jeweils m.w.N.). Daran fehlt es bei den Ablehnungsgesuchen der Antragsteller. In ihren Ablehnungsgesuchen gegen die am Senatsbeschluss vom 22. November 2010 beteiligten Richter führen die Antragsteller zu 1 bis 11 kei- ne persönlichen Beziehungen der Richter zu den Verfahrensbeteiligten oder zur Streitsache an. Sie lehnen die Richter lediglich mit nahezu denselben schlag- wortartigen Vorwürfen ab, die der Antragsteller zu 1 schon im Ablehnungsge- such vom 14. März 2010 angeführt hat. Diesen Befangenheitsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 22. November 2010 (AnwZ (B) 12/10, aaO) als offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich bewertet und ihn als unzulässig verworfen. Nichts anderes gilt für die vorliegenden Ablehnungsgesuche. Der einzige Unterschied zu dem Befangenheitsantrag vom 14. März 2010 besteht darin, dass neben den dort erhobenen und nun wortgleich wiedergegebenen acht Vorwürfen als weite- rer Ablehnungsgrund die "fehlende Äquidistanz zu den Streitparteien (RAK K. und mir)" angeführt wird. Die darin zum Ausdruck kommende Befürchtung feh- lender Neutralität wird allein darauf gestützt, dass der Senat dem Begehren der Antragsteller inhaltlich nicht gefolgt ist. Dies genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines für die Befangenheit der beteiligten Richter sprechenden Grundes. Ein solches allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidungen gestütztes Ablehnungsgesuch ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10 m.w.N.). Die Entscheidung über das unzulässige Ablehnungsgesuch konnte der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung treffen, da hieran auch abge- lehnte Richter mitwirken können (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6 7 - 5 - 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, aaO Rn. 16; vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 4; vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 12/10, aaO Rn. 9). Kessal-Wulf König Fetzer Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -