Entscheidung
AnwZ (B) 12/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechts- anwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 22. November 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. März 2010 gegen die am Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05 - beteiligten Richter wird als unzulässig verwor- fen. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf ge- richtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Dagegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. November 2007 (AnwZ (B) 102/05) wies der Senat dieses Rechtsmittel zu- rück. Das hierauf gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dieser Entscheidung beteiligten Richter verwarf der Senat mit Beschluss vom 10. April 2008 (AnwZ (B) 102/05) als unzulässig. 1 - 3 - Noch während des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. Februar 2007 Antrag auf "Wiederaufnahme/ Wiederaufgreifen" gestellt. Auf entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin hat er mit Schreiben vom 8. März 2008 mitgeteilt, er werde nicht durch die - von der Antragsgegnerin angeregte - Stellung eines Wiederzulassungsantrags an- erkennen, dass ihm seine Zulassung aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Senats vom 26. November 2007 wirksam entzogen worden sei. Vielmehr beantrage er die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Rücknahme des rechtswidrigen Widerrufsbescheids vom 4. Dezember 2003 analog § 48 VwVfG. 2 Mit Schreiben vom 12. März 2008 hat der Geschäftsführer der Antrags- gegnerin in deren Auftrag dem Antragsteller mitgeteilt, seinem Begehren könne im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung des Widerrufsbescheids nicht ent- sprochen werden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei- dung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 als unzu- lässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde einge- legt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2010 hat der Antragsteller die am Senatsbe- schluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter erneut als befangen abge- lehnt. 3 II. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO analog) ist unzulässig.4 Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände aufge- führt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zur Streitsache liegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, BRAK- 5 - 4 - Mitt. 2008, 171 Rn. 10 m.w.N.). Der Ablehnungsgrund muss durch nachvoll- ziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substan- tiiert sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es beim Ablehnungsgesuch des Antragstellers. 6 Auch in seinem erneuten Ablehnungsgesuch gegen sämtliche am Se- natsbeschluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter führt der Antragstel- ler keine persönlichen Beziehungen der Richter zu den Verfahrensbeteiligten oder zur Streitsache an. Er lehnt die Richter - wie schon im vorausgegangenen Verfahren - vor allem wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem seiner Auffassung nach nicht verfassungsgemäßen Justizsystem ab. Dies macht seine an die ab- gelehnten Richter gerichtete Bitte um "dienstliche Äußerung zu den Befangen- heitsgründen … ihrer fehlenden GG-gemäßen Volkslegitimation, ihres Exeku- tivstatus und -abhängigkeitsverhältnisses, … und ihrer statusbedingten Unfä- higkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis" deutlich. Ein in dieser Weise be- gründeter Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. Se- natsbeschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO m.w.N.). Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darüber hinaus eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zu "ihrer Irrationalität", "ihrer Versagung rechtlichen Gehörs", "ihrer straftatverdächtigen Dienstpflichtverletzung", "ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit" und "ihrer Verdrängung der Wahrheit" ver- langt. Insoweit stützt der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch letztlich auf den Umstand, dass die abgelehnten Richter am 27. November 2007 eine aus seiner Sicht unrichtige Entscheidung getroffen haben. Mit diesen schlagwortartigen Vorwürfen wird aber ein für die Befangenheit der beteiligten Richter sprechen- der Grund nicht substantiiert dargelegt. Ein solches allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit der vorangegangenen Entscheidung gestütztes Ablehnungsge- 7 - 5 - such ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI S 4/09, juris Rn. 3). 8 Zudem gehört der überwiegende Teil der abgelehnten Richter dem Senat oder jedenfalls der zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe ohnehin nicht (mehr) an, so dass das Ablehnungsgesuch hinsichtlich dieser Richter auch aus einem weiteren Grund unzulässig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 848 unter II 1). Die Entscheidung über das unzulässige Ablehnungsgesuch konnte der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung treffen, da hieran auch abge- lehnte Richter mitwirken können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Dezem- ber 2007 - AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06, AnwZ (B) 79/06, aaO Rn. 16, und vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, aaO Rn. 4). 9 Ernemann Lohmann Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 26.10.2009 - 1 AGH 12/08 -