Entscheidung
4 StR 283/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 283/11 vom 28. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. März 2011 aufgehoben, soweit der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewäh- rung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Essen vom 6. Januar 2009 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen hat es gegen die Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts 1 - 3 - Essen vom 24. Februar 2010 und Auflösung der dortigen Gesamtstrafe die wei- tere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus ist der Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.000 Euro ange- ordnet worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit wel- cher die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prü- fung insoweit nicht stand, als der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewäh- rung versagt worden ist. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob die Vollstreckung der beiden – jeweils aussetzungsfähigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 5 AR (VS) 20/84, BGHSt 33, 94, 96) – Gesamtfrei- heitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten gemäß § 58 Abs. 1, § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht befasst. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus ma- teriell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Be- währung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11; vom 5. März 1997 – 2 StR 63/97; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 18. Oktober 1985 – 4 StR 559/85, StV 1986, 58; Urteile vom 21. April 1986 – 2 StR 62/86, NStZ 1986, 374; vom 29. April 1954 – 3 StR 898/53, BGHSt 6, 167, 172). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkre- ten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich er- scheint. Die – von den hier abgeurteilten Taten abgesehen – nur geringfügig 2 3 - 4 - strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte hat ein umfassendes Ge- ständnis abgelegt, mit dem sie sich nach Ansicht des Landgerichts erkennbar von dem von ihr begangenen Unrecht distanziert hat. Ausweislich der Feststel- lungen ermöglichte sie durch ihre bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben erhebliche Ermittlungserfolge, die zur Aufklärung bislang unbekannter Straftaten aus dem Betäubungsmittelbereich führten. Einer Aufhebung tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht. Neue, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4