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Entscheidung

4 StR 232/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR232.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 232/16 vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der gegen den Angeklagten A. verhängten Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, begründet hier keinen durchgreifenden - 2 - Rechtsfehler. Vor dem Hintergrund der Begehung beider Verbrechen in der Haft war eine Erörterung dieser Frage aus materiell-rechtlichen Gründen als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin