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1 StR 50/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 50/12 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 8. November 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben: a) soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagt und b) soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange- ordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- letzung materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Be- 1 2 - 3 - schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafen- bildung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführun- gen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erör- terung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 4 StR 283/11 mwN). Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückli- che Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Der Angeklagte ist - von den hier abgeurteilten binnen weniger Minuten begangenen Taten abge- sehen - nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Taten haben bei den beiden Geschädigten "keine bleibenden Verletzungen" verursacht, weshalb die Strafkammer jeweils feststellte, "dass sich die Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen kann" (UA S. 20). Der Angeklagte hat die Taten nicht bestritten, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Zu dem Motiv der Tat hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen. 3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) war ebenfalls aufzuheben. Es kann dahinstehen, ob - entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts - ein Hang, berauschende Mittel im 3 4 5 6 - 4 - Übermaß zu sich zu nehmen, hier ohne weiteres verneint werden kann, wenn man die Feststellung der Kammer für rechtsfehlerfrei erachtet, dass der Ange- klagte sich pro Tag zwei bis drei Gramm Heroin spritzt (UA S. 10). Das Fehlen von Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schließt - abgese- hen davon, dass hierzu keine näheren Feststellungen getroffen sind - nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus, wenn diesem Umstand auch indiziell Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zukommt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11 Rn. 9). Ohne Feststellungen zum Motiv der Tat lässt sich jedenfalls nicht über- prüfen, ob die Tat Symptomwert für den Hang hat. Die Unterbringungsanordnung war hier aber schon deshalb aufzuheben, weil die Maßregelentscheidung im vorliegenden Fall wegen der gleichermaßen maßgeblichen Prognose über das künftige Sucht- und Legalverhalten des An- geklagten mit der Bewährungsentscheidung sachlich so eng zusammenhängt, dass eine einheitliche Entscheidungsfindung hierüber zu gewährleisten ist (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 5 StR 118/02; auch BGH, Be- schluss vom 3. Juli 2003 - 2 StR 212/03). 7 8 - 5 - Deshalb hat der Senat auch davon abgesehen - wie vom Generalbun- desanwalt aber beantragt -, eine eigene Sachentscheidung zur Unterbrin- gungsanordnung zu treffen. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 9