OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 266/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
21mal zitiert
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/11 vom 30. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 25. Januar 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe der tateinheitlich begange- nen vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist, b) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 der Urteilsgrün- de verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufge- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gefährli- chem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: 2 Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 1 - 3 - sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem Maßregeln bezüglich der Fahrer- laubnis angeordnet und ein Fahrzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte langsam sein Fahrzeug in Bewegung und fuhr auf den wenige Meter davor ste- henden POK R. zu, um ihn dazu zu bewegen, zur Seite zu gehen und den Fluchtweg freizugeben. Da POK R. nicht zur Seite trat, sondern nur wenige Meter zurückging, hielt der Angeklagte an, fuhr dann erneut auf ihn zu und hielt abermals an. Da POK R. den Weg noch nicht freigab, fuhr der Angeklagte nochmals langsam an und versuchte, ihn langsam zur Seite zu drücken. POK R. , der befürchtete überrollt zu werden, hielt sich darauf an der Motorhau- be oder dem Scheibenwischer des Transporters fest und zog die Beine hoch. Der Angeklagte lenkte den Wagen sodann in eine Rechtskurve, um den Park- platz zu verlassen. POK R. nutzte die Lenkbewegung und die sich daraus ergebenden Fliehkräfte und ließ sich vom Fahrzeug „wegschleudern“. Er kam auf dem Asphalt des Parkplatzes zum Liegen und trug Schürfwunden an Ar- men und Knien und einige Hämatome davon. b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht be- legt. aa) Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Per- son eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Verletzungen des Po- 2 3 4 5 - 4 - lizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper ver- ursacht worden sind. Soweit er sich diese – was unklar bleibt – bei dem Sturz auf den Asphalt zugezogen hat, wäre der Körperverletzungserfolg nicht „mittels“ des Kraftfahrzeugs eingetreten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2007 – 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 und vom 10. Juli 2008 – 4 StR 220/08). bb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen auch nicht die Tatvariante „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zum einen lässt sich den Urteilsgründen auch insoweit nicht entnehmen, dass die Verletzungen des Geschädigten „mittels“ der Tat- handlung und nicht erst durch dessen Abspringen vom Fahrzeug verursacht worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34, 35, und vom 5. Januar 2010 – 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276; Fischer, StGB, 58. Aufl. § 224 Rn. 12 m.w.N.). Zum anderen kann das hier festgestellte langsame Zufahren auf den Geschädigten nicht generell als le- bensbedrohlich angesehen werden. Für die vom Landgericht angenommene Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung erfor- derliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht gestellt worden (vgl. Bl. 231 Bd. I d. A.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptver- handlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver- 6 7 8 - 5 - kehr bejaht und deshalb die Einzelstrafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB als demjenigen mit der schwersten Strafandrohung entnommen. Straferschwe- rend hat es darüber hinaus u.a. gewürdigt, dass durch die Handlung des Ange- klagten zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Von der Aufhebung sind die zugehörigen Feststellungen nicht betroffen, diese können daher beste- hen bleiben. 3. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründen- den Tatvorwurfs des versuchten Mordes verweist der Senat die Sache entspre- chend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Ernemann Roggenbuck RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer Bender 9