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Urteil

111 Ks 3/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:0330.111KS3.16.00
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Tenor

Der Angeklagte I wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht Köln – 709 Cs – 912 Js 6186/18 – 297/18 – mit Strafbefehl vom 01.10.2018 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitstrafe von

2 Jahren

verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten I wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Seine Fahrerlaubnis wird eingezogen. Vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 53, 54, 55, 56, 69, 69a StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte I wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht Köln – 709 Cs – 912 Js 6186/18 – 297/18 – mit Strafbefehl vom 01.10.2018 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten I wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Seine Fahrerlaubnis wird eingezogen. Vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte. Angewendete Vorschriften: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 53, 54, 55, 56, 69, 69a StGB Gründe: I. Der Angeklagte wurde am 10.04.1987 in Köln geboren. Sein Vater war Reisender und übte ein nicht näher spezifiziertes Gewerbe aus. Er litt unter Übergewicht und starb nach Krankheit im Alter von 45 Jahren an einem Herzinfarkt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt. Der Tod seines Vaters traf ihn sehr. Seine Mutter, I1 , ist beruflich tätig. Sie fährt Kinder in die Schule. Der Angeklagte hat vier Schwestern, von denen zwei älter und zwei jünger sind als er. Die älteste Schwester ist aktuell 40, die zweitälteste 36, gefolgt von einer 22-jährigen und einer 20-jährigen Schwester. Die Familie des Angeklagten wie auch diejenige des ehemaligen Mitangeklagten C gehört der Volksgruppe der Sinti an. Das Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten C, nachfolgend C genannt, ist zwischenzeitlich abgetrennt worden. Der Vater des Angeklagten und die Mutter des C sind Geschwister; Letzterer ist ein Cousin des Angeklagten. Der Angeklagte pflegt einen sehr engen Kontakt zu seiner Familie. Diese ist für ihn das Wichtigste. Seine Mutter sieht er täglich, auch weil er noch bei dieser wohnt. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in Köln-Vingst, gefolgt von einer Fördererschule für Lernbehinderte in Köln-Porz. In der Schule tat sich der Angeklagte schwer, weil er unter einer Schreib- und Leseschwäche leidet. Aufgrund der bestehenden schulischen Schwierigkeiten ging er letztlich nach der 9. Klasse ab, ohne einen Abschluss zu erreichen. Nach Beendigung des Schulbesuchs nahm der Angeklagte eine Tätigkeit als angestellter Trockenbauer auf. Diese gab er allerdings nach kurzer Zeit wieder auf, auch, weil sein Vater gestorben war und ihn der Tod des Vaters beschäftigte. Nachdem der Angeklagte etwa drei Jahre lang keiner Berufstätigkeit nachgegangen war, begann er eine Lehre zum Kfz-Mechaniker. Diese Ausbildung brach er nach zwei Monaten ab. Nach einiger Zeit nahm der Angeklagte wiederum eine Tätigkeit als Angestellter im Bereich Trockenbau auf. Diese Beschäftigung endete nach circa anderthalb Jahren, weil die Firma insolvent wurde. Schließlich machte er Ende 2018 / Anfang 2019 ein Praktikum bei einer Abbruchfirma, woraus sich allerdings kein festes Beschäftigungsverhältnis ergab. Von Nachteil war insoweit auch der Umstand, dass dem Angeklagten als Folge des vorliegend in Rede stehenden Tatgeschehens Mitte des Jahres 2015 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war – wie nachfolgend näher auszuführen sein wird. In den Zeiten, in denen der Angeklagte einer beruflichen Beschäftigung nachging, verdiente er monatlich circa 1.000,00 € bis 1.100,00 € netto. Hiervon gab er Geld im Haushalt der Mutter ab, wo er lebt. Insgesamt war der Angeklagte in der Vergangenheit für circa vier bis fünf Jahre ohne berufliche Beschäftigung. Der Angeklagte sieht ein, dass er diese Zeit vergeudet hat, indem er ziellos durch die Straßen lief auf der Suche nach einer Einnahmequelle oder indem er alternativ die Zeit zu Hause vor dem Fernseher verbrachte. Nachhaltige Aktivitäten zur Änderung dieser Situation entfaltete er indes nicht. Auch aktuell ist der Angeklagte beschäftigungslos und lebt von „Hartz IV-Bezügen“. Derzeit beabsichtigt der Angeklagte, sich als Schrotthändler selbstständig zu machen. Konkrete Pläne der Umsetzung sind insoweit indes nicht ersichtlich. Er ist beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Der Angeklagte lebt seit circa drei Jahren in einer Partnerschaft. Mit seiner Freundin hat er bereits ein Kind, welches aktuell anderthalb Jahre alt ist. Ein zweites Kind ist unterwegs, wobei die Schwangerschaft erst kürzlich festgestellt wurde. Der Angeklagte und seine Partnerin möchten nächstes Jahr heiraten und suchen eine Wohnung, um zusammenzuziehen. Derzeit wohnt die Freundin noch in einer eigenen Wohnung, besucht den Angeklagten jedoch mit dem gemeinsamen Kind regelmäßig. Die Freundin des Angeklagten ist nicht berufstätig und bezieht unter anderem Kindergeld. Sie hat eine Ausbildung gemacht und war eine Zeit lang als Putzfrau tätig. Aus einer anderen Beziehung hat die Freundin des Angeklagten noch ein weiteres Kind, welches aktuell zehn Jahre alt ist. Der Angeklagte leidet unter Asthma, was unter anderem zur Folge hat, dass er regelmäßig einen Inhalator benutzen muss. Er ist stark übergewichtig und soll abnehmen, dies auch, um besser Luft zu bekommen. Ansonsten hat er keine Unfälle oder Erkrankungen mit dauerhaften Folgen gehabt. Der Angeklagte trinkt gelegentlich und nicht im Übermaß am Wochenende Alkohol in Form von Bier. Drogen konsumierte er zur Zeit der in Rede stehenden Tatbegehung und nachfolgend nicht. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Köln – 583 Ds – 182 Js 67/10 – 125/10 – verurteilte den Angeklagten am 14.09.2010, rechtskräftig seit dem 22.09.2010, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 3,00 €. Die Geldstrafe ist gezahlt. Der Angeklagte hatte am 21.01.2010 um 19:00 Uhr im Polizeipräsidium 0,42 Gramm Marihuana und am 02.02.2010 um 17:45 Uhr auf der Kalk-Mühlheimer-Straße 1,17 Gramm Marihuana bei sich geführt. 2. Das Amtsgericht Köln verhängte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 30.05.2011 – 526 Cs – 302 Js 696/11 – 376/11 –, rechtskräftig seit dem 18.06.2011, wegen Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 €. Die Vollstreckung ist erledigt. Der Angeklagte hatte bei drei Gelegenheiten in Januar 2011 Züge der Deutschen Bahn AG jeweils ohne gültigen Fahrausweis benutzt und von Anfang an vorgehabt, das Fahrgeld nicht zu entrichten. 3. Das Amtsgericht Köln – 617 Ls – 940 Js 1/12 – 8/13 – verurteilte den Angeklagten am 18.04.2013, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 28 Fällen, gemeinschaftlichen Computerbetrugs in 3 Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Computerbetrugs in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit letztlich bis zum 17.04.2017 verlängert. Die Strafe wurde mit Beschluss vom 19.04.2017 erlassen. Der Entscheidung lag folgender Sacherhalt zugrunde: In der Zeit vom 23.08.2012 bis zum 17.11.2012 taten sich die – in dem dortigen Verfahren – Angeklagten zusammen, um gemeinsam Kraftfahrzeuge aufzubrechen und die darin enthaltenen Wertgegenstände an sich zu nehmen, um sich dadurch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Angeklagten nutzten einen auf die Schwester des Angeklagten I zugelassenen roten Pkw Golf, amtliches Kennzeichen X-XX ####, und einen auf den dortigen Mitangeklagten C1 zugelassenen weißen Ford Escort, amtliches Kennzeichen X-XX ####. Sie fuhren Parkplätze an, auf denen die Pkw-Nutzer persönliche Gegenstände in ihren Wagen liegenließen, so insbesondere Parkplätze von Friedhöfen, Reiterhöfen, Kindertagesstätten und Ausflugsorten. Dort suchten sie nach Fahrzeugen, in denen die Nutzer Taschen liegengelassen hatten, brachen diese auf und entwendeten die Taschen. Darin aufgefundenes Bargeld und andere Wertgegenstände behielten sie für sich. Des Weiteren durchsuchten sie die Taschen nach EC-Karten und PIN-Nummern. Wenn sie beides fanden, holten sie in Folge an Geldautomaten Geldbeträge ab oder versuchten dies. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle: 1. Am 23.08.2012 zwischen 16:10 Uhr und 18:30 Uhr brachen die Angeklagten das auf einem Feldweg m Auweiler Weg, im Bereich des Naherholungsgebietes Escher Seen abgestelltes Fahrzeug der Geschädigten C2 und I2 auf und nahmen einen Rucksack mit Arbeitshelm und Schutzbrille an sich. 2. Am 23.08.2012 zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr brachen die Angeklagten das auf dem Parkplatz der Hofanlage An der Steckener Aue 1 in Köln-Esch/Auweiler abgestellte Fahrzeug der Geschädigten I3 und L auf und nahmen unter anderem eine Kameratasche mit Tontechnikmaterial an sich. 3. Am 27.08.2012 zwischen 16:20 Uhr und 16:30 Uhr brachen die Angeklagten das auf dem Friedhofparkplatz Köln-Weiler, Damiansweg, abgestellte Fahrzeug der Geschädigten S auf und entnahmen daraus eine Handtasche mit Bargeld, Debitkarten und Personalpapieren. 4. Am 27.08.2012 zwischen 16:30 Uhr und 16:34 Uhr hob der Angeklagte C1 aufgrund des gemeinsamen Tatplanes einen Betrag in Höhe von 2.600,00 € mit den Debitkarten der Geschädigten S in Köln-Esch, Chorbuschstraße 41, an einem nicht videoüberwachten Geldautomaten ab. Das Geld wurde anschließend, wie von vornherein geplant, zwischen den Angeklagten aufgeteilt. 5. Am 04.09.2012 zwischen 11:45 Uhr und 12:15 Uhr brachen die Angeklagten das auf dem Friedhofparkplatz in Köln-Weiler, Thujaweg, abgestellte Fahrzeug der Geschädigten M auf und entnahmen daraus eine Tasche mit Einkäufen sowie eine Geldbörse mit Bargeld, Debitkarte und Personalpapieren. 6. Am 07.09.2012 zwischen 18:30 Uhr und 18:45 Uhr brachen die Angeklagten das auf dem Parkplatz der Hofanlage An der Steckener Aue in Köln-Esch/Auweiler abgestellte Fahrzeug des Geschädigten L1 auf und entwendeten eine Herrentasche mit Unterrichtsmaterial und eine externe Festplatte. 7. Am 10.09.2012 zwischen 12:00 Uhr und 15:30 Uhr brachen die Angeklagten das auf dem Parkplatz des Reitvereins Gut Kuckum in Pulheim, Stommelerbusch, Hahnenstraße, abgestellte Fahrzeug der Geschädigten X1 auf und entnahmen daraus eine Geldbörse mit Bargeld, Debitkarte und Personalpapieren. 8. Am 10.09.2012 zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr brachen die Angeklagten das aus dem Auweiler Weg in Köln-Esch abgestellte Fahrzeug des Geschädigten C3 auf und entwendeten einen Rucksack mit Bargeld, Debitkarten und Personalpapieren. 9. Am 11.09.2012 um 10:00 Uhr brachen die Angeklagten das auf einem Seitenweg des Feldkasseler Weges in Köln-Merkenich in der Nähe der dortigen Kleingartenanlage abgestellte Fahrzeug des Geschädigten U auf und entwendeten eine leere Laptoptasche mit persönlichen Papieren. 10. Am 14.09.2012 zwischen 10:15 Uhr und 11:50 Uhr brachen die Angeklagten das in der Straße Am Donatushof 7 in Volkhoven/Weiler auf dem Parkplatz des dortigen Kindergartens abgestellte Fahrzeug der Geschädigten R auf und entwendeten eine Handtasche mit Telefon, Digitalkamera, iPod, drei Debitkarten und Personalpapieren. 11. Am 14.09.2012 um11:51 Uhr versuchten die Angeklagten mit einer der erbeuteten Debitkarten der Geschädigten R in Köln-Esch, Frohnhofstraße 28, an dem dortigen Geldautomaten 1.000,00 € Bargeld abzuheben, was jedoch nicht gelang. 12. Am 18.09.2012 zwischen 17:15 Uhr und 17:50 Uhr brachen die Angeklagten das auf dem Parkplatz an der Thenhovener Straße abgestellte Fahrzeug des Geschädigten Q auf und entwendeten eine Laptoptasche mit Laptop der Marke „Dell“ und Firmenunterlagen. 13. Am 20.09.2012 zwischen 12:20 Uhr und 12:30 Uhr brachen die Angeklagten das auf einem Ausflugsparkplatz an der Johannesstraße in Köln-Pesch abgestellte Fahrzeug der Geschädigten P auf und nahmen zwei Jacken sowie eine Handtasche mit zwei Mobiltelefonen, Bargeld und diversen Personalpapieren der Geschädigten Seidel an sich. 14. Am 24.09.2012 zwischen 14:50 Uhr und 15:10 Uhr brachen die Angeklagten das in Köln-Esch, Meisenweg/Amselweg auf dem Parkplatz der dortigen Kindertagesstätte abgestellte Fahrzeug der Geschädigten E auf und nahmen eine Handtasche mit Bargeld, Debitkarten und Personalpapieren an sich. 15. Am 25.09.2012 zwischen 08:35 Uhr und 08:45 Uhr brachen die Angeklagten das in Köln-Esch, Meisenweg/Amselweg auf dem Parkplatz der dortigen Kindertagesstätte abgestellte Fahrzeug der Geschädigten U1 auf und entwendeten eine Handtasche mit Mobiltelefon, Bargeld, Debitkarte und diversen Personalpapieren. 16. Am 27.09.2012 zwischen 08:30 Uhr und 08:32 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Esch, Am Scheidweg 7, vor der dortigen Kindertagesstätte, das Fahrzeug der Geschädigten D auf und nahmen daraus eine Handtasche mit Bargeld, Mobiltelefon, Debitkarte und persönlichen Papieren an sich. 17. Am 27.09.2012 zwischen 08:00 Uhr und 14:45 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Neuehrenfeld, Parkgürtel 24, das Firmenfahrzeug der Geschädigten L2 und F auf und nahmen zwei Handtaschen mit Personalpapieren, einen Matrizenrechner und ein Baunivelliergerät an sich. 18. Am 28.09.2012 zwischen 06:20 Uhr und 10:20 Uhr brachen die Angeklagten das in Köln-Esch, Martinusstraße 28, vor der dortigen Schule abgestellte Handwerkerfahrzeug des Geschädigten Q1 auf und entwendeten ein weißes iPad. 19. Am 02.10.2012 zwischen 16:30 Uhr und 17:15 Uhr brachen die Angeklagten das in Köln-Bocklemünd, Stöckheimer Weg/Auweilerweg in Höhe der dortigen Schrebergartenanlage, das Fahrzeug des Geschädigten X2 auf und entwendeten ein Laptop der Marke Lenovo. 20. Am 12.10.2012 zwischen 08:15 Uhr und 08:20 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Bocklemünd, Obere Dorfstraße 85, das auf dem Parkplatz der dortigen Kindertagesstätte geparkte Fahrzeug der Geschädigten DrT auf und entnahmen daraus eine Handtasche mit einem Mobiltelefon, Bargeld und Schlüsseln. 21. Am 15.10.2012 zwischen 17:00 Uhr und 17:15 Uhr brachen die Angeklagten das in Köln-Esch, An der Dränk/Weilerstraße, auf dem dortigen Friedhofparkplatz geparkte Fahrzeug des Geschädigten T1 auf und nahmen daraus eine Tasche mit persönlichen Gegenständen, eine Digitalkamera und ein iPod an sich. 23. Am 22.10.2012 zwischen 11:45 Uhr und 12:30 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Longerich, Lindweilerweg, auf dem dortigen Ausflugparkplatz das Fahrzeug der Geschädigten M1 auf und entwendeten ein mobiles Navigationsgerät der Marke Garmin. 24. Am 25.10.2012 zwischen 08:30 Uhr und 08:45 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Bickendorf, Westendstraße / Mühlenweg, auf dem dortigen Feldweg das Fahrzeug der Geschädigten W auf und nahmen eine Handtasche mit Bargeld, Ausweisdokumenten und Debitkarten an sich. 25. Am 25.10.2012 zwischen 08:55 Uhr und 08:59 Uhr hoben die Angeklagten in Köln-Ehrenfeld, Venloer Straße 468 (Leyendeckerstraße), an zwei Geldautomaten mit einer der erbeuteten EC-Karten und der PIN der Geschädigten W insgesamt 2.500,00 € Bargeld ab. 26. Am 28.10.2012 zwischen 16:30 Uhr und 17:05 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Bocklemünd/Mengenich, Stöckheimer Weg, auf dem Parkplatz des dortigen Naherholungsgebietes das Fahrzeug der Geschädigten A auf und entwendeten eine Handtasche mit Mobiltelefon, Bargeld, Debitkarten und Personalpapieren. 27. Am 08.11.2012 brachen die Angeklagten in Köln-Longerich, Heckweg, auf dem dortigen Friedhofparkplatz das Fahrzeug der Geschädigten L3 auf und entwendeten eine Tasche mit Bargeld, Personalpapieren und Debitkarten. 28. Am 08.11.2012 gegen 09:18 Uhr wurde in Köln-Esch, Frohnhofstraße 28, an dem dortigen Geldautomaten versucht, mit der erbeuteten Debitkarte der Geschädigten L3 ein Betrag in Höhe von 500,00 € Bargeld abzuheben. Die Buchung wurde abgewiesen, weil eine falsche PIN eingegeben worden war. 29. Am 09.11.2012 um 13:00 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Weiler, Damiansweg/Deliastraße, auf dem dortigen Friedhofparkplatz das Fahrzeug der Geschädigten C4 auf und entwendeten eine Handtasche mit Bargeld, Mobiltelefon, Ausweispapieren und Debitkarten. 30. Am 09.11.2012 gegen 13:13 Uhr versuchten die Angeklagten in Köln-Esch/Auweiler, Frohnhofstraße 28, an dem dortigen Geldautomaten mit der erbeuteten Debitkarte der Geschädigten C4 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € abzuheben. Die Buchung wurde jedoch abgewiesen, da eine falsche PIN eingegeben worden war. 31. Am 15.11.2012 zwischen 13:20 Uhr und 14:45 Uhr brachen die Angeklagten das in Pulheim, Venloer Straße, auf dem Parkplatz am Pulheimer See geparkte Fahrzeug der Geschädigten X3 auf und entwendeten eine Tasche mit Warnweste und Starthilfekabel. 32. Am 15.11.2012 zwischen 13:30 Uhr und 14:30 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Esch/Auweiler, Auweilerweg, auf dem dortigen Ausflugsparkplatz das Fahrzeug der Geschädigten H auf und entnahmen daraus eine hochwertige Handtasche der Marke Louis Vuitton mit Personalpapieren, Bargeld und diversen Kreditkarten. 33. Am 16.11.2012 zwischen 12:00 Uhr und 13:50 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Fühlingen, Kriegerhofstraße, auf dem Parkplatz in der Nähe der dortigen Kirche das Fahrzeug des Geschädigten X4 auf und entwendeten eine Herrentasche mit diversen Personalpapieren und einer Debitkarte. 34. Am 16.11.2012 zwischen 12:57 Uhr und 12:58 Uhr hoben die Angeklagten in Köln-Chorweiler, Mailänder Passage, an dem dortigen Geldautomaten mit der erbeuteten Debitkarte des Geschädigten X4 insgesamt 1.000,00 € Bargeld ab. 35. Am 17.11.2012 zwischen 12:50 Uhr und 14:00 Uhr brachen die Angeklagten in Köln-Longerich, Lindweilerweg, das auf dem dortigen Ausflugsparkplatz geparkte Fahrzeug der Geschädigten S auf und entwendeten daraus eine Handtasche mit einer größeren Menge Kleingeld, Scheingeld, Personalpapieren, eine Packung Coffeintabletten und ein mobiles Navigationsgerät. 4. Das Amtsgericht Köln – 528 Ds – 972 Js 5556/14 – 817/14 – verurteilte den Angeklagten am 25.02.2015, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf zwei Jahre bemessen. Die Strafe wurde mit Beschluss vom 20.07.2017 erlassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25.07.2013 beauftragte der Angeklagte den Rechtsanwalt C5 in Köln mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten bewusst, dass er nicht in der Lage sein würde, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Auf die Rechnungen vom 28.10.2013 und 04.01.2014 über insgesamt 435,18 € erfolgte keine Zahlung. 5. Das Amtsgericht Köln verhängte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 01.10.2018, – 709 Cs – 912 Js 6186/18 – 297/18 –, rechtskräftig seit dem 19.10.2018, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Geldstrafe ist noch nicht erledigt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte I befuhr am 26.03.2018 gegen 16.20 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Mercedes mit dem Kennzeichen X – XX #### unter anderem den Stöckheimer Weg. Zum Führen des Fahrzeugs war der Angeklagte – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil ihm die Fahrerlaubnis am 19.06.2015 vorläufig entzogen und die Beschlagnahme seines Führerscheins angeordnet worden war, die am 24.07.2015 erfolgte. II. 1. Vorgeschichte der Tat In Köln-Roggendorf befindet sich ein großer Wohnkomplex, unter anderem mit der postalischen Anschrift Berrischstraße ##, der von einer Vielzahl eher sozialschwacher Parteien bewohnt wird und zum südlichen Ende hin L-förmig angeordnet ist. In dem räumlichen Umfeld dieses Wohnkomplexes trug sich das nachfolgend darzustellende Tatgeschehen zu. Vor der langen Gebäudefront des L-förmigen Teils des Wohnkomplexes liegt in östlicher Richtung ein den Bewohnern zur Verfügung stehender Parkplatz, der in dieser Richtung von der Berrischstraße begrenzt wird, in südlicher Richtung von der Straße Im Mönchsfeld. Der kürzere Flügel des L-förmigen Teils des Gebäudekomplexes ist zu der Straße Im Mönchsfeld ausgerichtet. Diese Straße mündet in einer T-Kreuzung in die Berrischstraße ein. Der Parkplatz war zum Tatzeitpunkt teilweise begrünt, insbesondere im Bereich zu der Straße Im Mönchsfeld. Die Begrünung ließ allerdings Durchgänge zu der Straße Im Mönchsfeld. Während die Berrischstraße im Bereich vor dem Parkplatz – in Blickrichtung der T-Kreuzung mit der Straße Im Mönchsfeld – eine leichte Rechtskurve beschreibt, verläuft sie hinter der Einmündung der Straße Im Mönchsfeld nahezu geradlinig weiter. Bei der genannten Blickrichtung führte Mitte des Jahres 2015 kurz hinter der Einmündung der Straße Im Mönchsfeld ein Zebrastreifen über die Berrischstraße. Auf der linken Straßenseite – diese Bezeichnung wird im Folgenden für diese Straßenseite fortgeführt – befindet sich in Schrägrichtung zur Straße das Gelände eines Aldimarktes. Im weiteren Verlauf der Berrischstraße folgt das von dem Zeugen U2 bewohnte Haus Berrischstraße #. Die gegenüberliegende rechte Straßenseite wird von einem großen, unbebauten Wiesengelände eingenommen, das sich an den Bürgersteig anschließt. Zur Veranschaulichung der Einzelheiten wird auf die Luftaufnahmen, Anlage I zum Protokoll vom 10.01.2020, und auf die maßstabsgerechte Zeichnung der Örtlichkeit, Bl. 856 d. A., Bezug genommen. Im weiteren Straßenverlauf gelangt man zu der Kreuzung Berrischstraße / Walter-Dodde-Weg. Am Tattag, Sonntag, den 14.06.2015, gegen 16:00 Uhr, war der später geschädigte, 37-jährige Zeuge H1 , der aus Afghanistan stammt und von Beruf Kfz-Mechaniker ist, mit Arbeiten an dem VW Touran, amtliches Kennzeichen xx – xx ###, seines Cousins, des Zeugen B, befasst, die er auf dem Parkplatz vor dem Objekt Berrischstraße ##, Köln, ausführte. Dieser Parkplatz lag in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung, Im Mönchsfeld #, Köln-Roggendorf. Im Rahmen der Arbeiten reinigte der Zeuge H1 das Auto auch. Zur Reinigung kleinerer Ritzen benutzte er hierbei unter anderem zwei Küchenmesser, mit denen er ein Stück Stoff zwecks Reinigung in diese einführte. Seine seinerzeit vier Jahre alte Tochter spielte währenddessen in seiner Nähe auf dem Parkplatz. Gegen kurz nach 16:00 Uhr schickte der Zeuge H1 seine Tochter zu seiner Wohnung, in der sich seine Frau, die Zeugin H2 , aufhielt, um für ihn dort Wasser zu holen. Auf dem Rückweg geriet seine Tochter in einen Streit mit der damals etwa zehn Jahre alten Nichte des Angeklagten, die sich in Begleitung ihrer Mutter, der Zeugin I4 , einer Schwester des Angeklagten, ebenfalls auf dem Parkplatz aufhielt – die Zeugin I4 wohnt in dem Haus Berrischstraße ##. Im Rahmen des Streits warf die Nichte des Angeklagten der Tochter des Zeugen H1 zweimal ein Stück einer Wassermelone ins Gesicht, ohne sie hierdurch jedoch zu verletzen. Mit entsprechend verschmiertem Gesicht lief die Tochter des Zeugen H1 weinend zu diesem. Auf Nachfrage bei seiner Tochter berichtete diese dem Zeugen H1 von dem Vorfall, sie habe zu diesem keinen Beitrag geleistet, vielmehr seien ihr anlasslos die Melonenstücke ins Gesicht geworfen worden und das andere Mädchen sei viel älter als sie. Der Zeuge H1 nahm seine Tochter an die Hand und machte sich mit ihr auf den Weg zu der ihm vom Sehen her bekannten Zeugin I4 , um die Frage zu klären, warum deren Tochter seiner Tochter die Wassermelonenstücke ins Gesicht geworfen hatte. Die von ihm im Rahmen der Arbeiten an dem Auto benutzten Messer ließ er in der Nähe des Autos auf dem Boden liegen. Die Zeugin I4 befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Tochter – betrachtet von der T-Kreuzung Berrischstraße / Im Mönchsfeld – auf der Rückseite des Objekts Berrischstraße ##. Die Zeugin I4 reagierte auf die Frage des Zeugen H1 nach dem Grund des Streits zwischen den Mädchen sofort ungehalten und aufbrausend und bedachte den Zeugen H1 mit Beleidigungen, deren genauer Inhalt nicht aufzuklären war. Der Zeuge H1 ärgerte sich über das Verhalten der Zeugin I4 und erwiderte, wenn ihre Tochter seiner Tochter etwas tue, sei dies genauso als würde er ihrer Tochter etwas tun, diese sei schließlich auch viel älter und größer als seine Tochter. Diese Äußerung erboste die Zeugin I4 erst recht. Sie äußerte weitere Beleidigungen nicht näher feststellbaren Inhalts und forderte den Zeugen H1 auf, er solle seine Frau zu ihr schicken, sie werde die Angelegenheit mit ihr klären, was der Zeuge H1 jedoch ablehnte. Der Zeuge H1 erwiderte schließlich verärgert die Beleidigungen der Zeugin I4 , wobei die Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten. Der Zeuge H1 erklärte letztlich, dass er mit ihr als Frau nicht weiter diskutiere und begab sich zurück zu dem von ihm bearbeiteten Auto, um seine Arbeit fortzusetzen. Seine Tochter lief zu ihrer Mutter in die nahegelegene Wohnung. Ungefähr zu diesem Zeitpunkt erschien der Angeklagte im Beisein des damals 22 Jahre alten C vor Ort an der Berrischstraße ##. Beide hatten sich im zeitlichen Vorlauf in Begleitung weiterer junger Männer bei einem Stadtteilfest in Köln-Chorweiler aufgehalten. Dort war den auf einem Streifengang über das Kirmesgelände befindlichen Polizeibeamten, den Zeugen PHK T2 und POK I5 , eine Gruppe von vier jungen Männern um den ihnen polizeilich bekannten C aufgefallen, unter diesen der dem Zeugen PHK T2 vom Sehen her, aber nicht namentlich bekannte Angeklagte, der dem Zeugen PHK T2 durch seine arrogante und provozierende Gangart und Ansprache ihm gegenüber auffiel. Sie beobachteten, dass die Personengruppe mit zwei Fahrzeugen vor Ort war, hierunter ein weißer Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen x – xx ### das spätere Tatfahrzeug, das der Angeklagte verbotswidrig geparkt hatte. Auf die Aufforderung des Zeugen PHK T2 , das Fahrzeug wegzusetzen, äußerte sich der Angeklagte respektlos gegenüber dem Zeugen, fuhr aber schließlich das Fahrzeug weg. Spätestens kurz nach ihrem Eintreffen an der Berrischstraße ## wurden der Angeklagte und C über die Auseinandersetzung des Zeugen H1 mit der Zeugin I4 durch den Zeugen U3 , einen Bewohner des Hauses Berrischstraße ##, in Kenntnis gesetzt sowie naheliegend auch durch die Zeugin I4 . Ihnen wurde unter anderem berichtet, dass die Zeugin I4 von dem Zeugen H1 beleidigt und ihre Tochter von ihm bedroht worden sei. Hieraufhin begaben sich beide in Begleitung von etwa zwei bis drei weiteren jungen Männern zu der Wohnung der Familie H3 , um dem Zeugen H1 klarzumachen, dass sie sein Verhalten gegenüber der Zeugin I4 nicht tolerierten. Sie klingelten dort und traten auch gegen die Wohnungstür. Die Zeugin H2 öffnete und wurde von den Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemanns gefragt. Sie entgegnete, ihr Mann sei nicht zu Hause. Hieraufhin entfernten sich die Männer von der Wohnung der Familie H3 . Die Zeugin H2 hatte den Vorfall als bedrohlich empfunden und war in Sorge um ihren Mann. Sie verließ daher die Wohnung, nachdem der Angeklagte und seine Begleiter sich entfernt hatten, um ihrem Mann von dem Vorfall an ihrer Wohnungstür zu berichten. 2. Tatgeschehen – Fall 1 der Anklage Gegen circa 16:15 Uhr des 14.06.2015 erreichte die Zeugin H2 ihren Mann auf dem Parkplatz vor dem Haus Berrischstraße ## in Köln-Roggendorf. Auch entdeckten der Angeklagte und C den Zeugen H1 ; eventuell waren sie der Zeugin H2 gefolgt. Der Angeklagte und C sowie drei oder vier weitere Männer gingen auf den Zeugen H1 zu, um ihm zu verdeutlichen, dass sie sein Verhalten gegenüber der Zeugin I4 nicht tolerierten. Der Zeuge H1 kannte den Angeklagten und C sowie einige Personen aus ihrem Umfeld vom Sehen aus dem Bereich des Wohnkomplexes, aber nicht namentlich. Als der Angeklagte und C sich im Nahbereich des Zeugen H1 befanden, holte der Angeklagte direkt und unvermittelt zu einem Schlag in Richtung Gesicht des Zeugen H1 aus und schlug diesem – da er ausweichen konnte – letztlich auf die Schulter. Unter der Wucht des Schlages taumelte der Zeuge H1 einen Schritt zur Seite. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, erlitt der Zeuge H1 durch den Schlag Schmerzen im Bereich der Schulter; ernsthaft verletzt wurde der Zeuge H1 durch diesen Schlag jedoch nicht. Eine diesbezügliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen des Schlages wurde nach § 154a I, II StPO von der Verfolgung ausgenommen, mit der Maßgabe, dass diese für die Strafzumessung weiter von Bedeutung bleibt. C schlug den Zeugen H1 in der zuvor ausgeführten Absicht seinerseits auf den Rücken, wodurch der Zeuge H1 , wie von C beabsichtigt, wiederum Schmerzen erlitt, ohne jedoch ernsthaft verletzt zu werden. Der Zeuge H1 zog sich zu dem von ihm bearbeiteten Wagen zurück und nahm eines der von ihm zuvor zum Reinigen des Wagens benutzten Messer auf und hielt es drohend vor sich, um den Angeklagten, C und ihre Begleiter von weiteren Tätlichkeiten gegen seine Person abzuhalten. Der Angeklagte und C sowie ihre Begleiter wichen zurück. Die Gruppe um den Angeklagten und C, zu diesem Zeitpunkt insgesamt etwa fünf bis sechs Männer, liefen zu ihren in der Nähe geparkten Autos und entnahmen diesen Schlagwerkzeuge, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer außer dem Angeklagten und C zu diesem Zeitpunkt beteiligt war und wer im Einzelnen welches Schlagwerkzeug mit sich führte. Die Gruppe der Männer kam wieder auf den Zeugen H1 zu, er selbst bewegte sich – das Messer weiter drohend in der Hand haltend – zeitgleich rückwärts in Richtung der Straße Im Mönchsfeld. Die Zeugin H2 lief in ihre Wohnung, um Hilfe zu verständigen. Der Zeuge H1 zog sich immer weiter zurück. Eine Lücke in der den Parkplatz eingrenzenden Bewachsung zur Straße Im Mönchsfeld nutzte er, um sich vom Parkplatz über diese Straße zunächst auf die Berrischstraße und weiter in Richtung der Kreuzung Berrischstraße / Walter-Dodde-Weg zu entfernen. Beeindruckt vom Drohpotential der in seine Richtung strebenden Gruppe drehte sich der Zeuge H1 auf seinem Weg auf der Berrischstraße um und lief mit erhöhtem Tempo vorwärts die Berrischstraße entlang, wobei er sich hierbei immer mal wieder nach der ihn verfolgenden Gruppe umsah. Als der Zeuge H1 an der Kreuzung Berrischstraße / Walter-Dodde-Weg angelangte, stoppte er, sein Messer nach wie vor in der Hand haltend. Er bemerkte, dass die Gruppe ihn nicht weiter verfolgte und ging davon aus, dass diese von ihm abgelassen hatte. Er rief um 16:19:34 Uhr mit seinem Handy die Polizei an und berichtete dieser von dem Vorfall. Im Anschluss an das Telefonat sah er niemanden mehr von seinen Verfolgern auf der Straße, weshalb er sich wieder zurück in Richtung Parkplatz und des von ihm bearbeiteten Wagens begab. Tatsächlich war die Gruppierung um den Angeklagten und C auf die Idee gekommen, den Zeugen H1 auf seinem Fluchtweg mit einem Fahrzeug, dem weißen Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen x – xx ###, zu verfolgen und einzuholen. Damaliger Halter des Wagens war der Zeuge B1 , der Lebensgefährte der Zeugin I4 . Ein Mann aus der Gruppierung um den Angeklagten, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, war hierzu bereits zu dem Fahrzeug unterwegs, um dieses herbeizuholen, und dem Zeugen H1 hinterherzufahren. Als der Zeuge H1 auf der Berrischstraße, gegenüber der Einfahrt zu dem Haus des Zeugen U2, Berrischstraße #, angelangt war, näherte sich die Gruppierung um den Angeklagten wieder dem Zeugen H1 . Nach wie vor hatten jedenfalls einzelne Mitglieder dieser Gruppierung Schlagwerkzeuge wie Eisenstangen und Baseballschläger in den Händen. Als der Zeuge H1 die Gruppierung bemerkte, ergriff er ein an dieser Stelle auf dem – der obigen Bezeichnung folgend – rechten Bürgersteig stehendes Baustellenschild mitsamt Gestänge, welches ohne Halterung eine Länge von circa zwei Metern aufwies. Um dieses ergreifen zu können, ließ er das von ihm bis hierin mitgeführte Messer in die Wiesenfläche neben dem Bürgersteig fallen. Der Zeuge H1 sah, dass die Gruppierung um den Angeklagten in seine Richtung strebte. Er deutete mit dem soeben ergriffenen Schild Schlagbewegungen an, um hiermit ein Drohpotential gegenüber dieser Personengruppe aufzubauen. Diese näherte sich ihm gleichwohl weiter. Auch der Angeklagte hatte sich auf der linken Seite der Berrischstraße dem Zeugen H1 weiter genähert. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der nicht identifizierte Mann aus der Gruppe um den Angeklagten, der sich allein in dem Fahrzeug befand, den weißen Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen x – xx ### aus Richtung des Parkplatzes kommend – entgegen der Fahrtrichtung – auf der linken Straßenseite vor und hielt in der Nähe des Angeklagten. Dieser kam auf die Idee, den Zeugen H1 mit diesem Auto an- oder umzufahren, um ihm klarzumachen, dass sein bisheriges Verhalten gegenüber der Zeugin I4 und im Folgenden nicht von ihm toleriert würde. Verletzungen des Zeugen H1 – auch erheblicher Natur – nahm er bei der dann folgenden Ausführung seines Plans zumindest billigend in Kauf. Um diesen Plan umzusetzen, forderte der Angeklagte den unbekannt gebliebenen Fahrzeugführer auf, ihm den Wagen zu überlassen mit dem Ausruf: „Bring mir das Auto, ich bringe den um.“ Der Fahrer kam dieser Aufforderung nach, stieg aus dem Fahrzeug aus und überließ dieses dem Angeklagten, der auf der Fahrerseite einstieg. Dem Zeugen H1 rief er hierbei zu: „Ich bring dich um.“ Der Zeuge H1 erkannte, dass der Angeklagte mit dem Fahrzeug auf ihn zufahren würde und wich spätestens zu diesem Zeitpunkt einige Meter in die Wiesenfläche zurück, um weitere Distanz zwischen sich und das Fahrzeug zu bringen, wobei er hoffte, dass der Angeklagte sich scheuen würde, mit dem Fahrzeug in das Wiesengelände zu fahren. Eine Person aus der Gruppierung um den Angeklagten feuerte diesen an mit dem sinngemäßen Ausruf: „Fahr drauf!“. Der Angeklagte fuhr mit dem Fahrzeug aus einer Entfernung von etwa 15 Metern von der linken Straßenseite in Richtung des Zeugen H1 los, wobei er eine Rechtskurve fuhr und beschleunigte, was den Motor des Fahrzeugs aufheulen ließ. Er fuhr das Fahrzeug über die 10 cm hohe Bürgersteigkante – hierbei war bis auf die gegenüberliegende Straßenseite eine Art Schlaggeräusch durch den Aufprall des Fahrzeugs am Bürgersteig zu hören – über den Bürgersteig auf die angrenzende Wiesenfläche in Richtung des Zeugen H1 , den er – wie von ihm beabsichtigt – mit dem Fahrzeug erfasste. Kurz vor der Kollision schlug der Zeuge H1 das Baustellenschild – das Gestänge in den Händen haltend – in die Windschutzscheibe des sich nähernden Fahrzeugs, die hierbei im unteren mittigen Bereich durchschlagen wurde, wobei eine zersprungene, kreisförmige Beschädigung mit einem Durchmesser von etwa 25 cm mit einem Spalt im Zentrum entstand. Bei der Kollision wurde der Zeuge H1 von der äußeren rechten Front des Fahrzeugs an seiner linken Körperseite getroffen. Für den Schlag mit dem Baustellenschild hatte er sich im Zuge einer Ausholbewegung mit der rechten Körperseite vom nahenden Fahrzeug ab- und mit der linken Körperseite diesem zugewandt. Durch die Wucht der Kollision wurde er auf die Motorhaube geladen. Der Angeklagte bremste das Fahrzeug abrupt bis zum Stillstand ab, wobei der Zeuge H1 von der Motorhaube auf die Wiesenfläche fiel. Während dieses Geschehens verlor der Zeuge H1 das Baustellenschild, das ebenfalls auf die Wiese fiel. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug etwa eine Fahrzeuglänge in die Wiesenfläche hineingefahren. Nach der Kollision setzte der Angeklagte mit dem Fahrzeug aus der Wiesenfläche zurück auf die Berrischstraße und fuhr in Richtung des Parkplatzes davon. Die Personen aus der Gruppe um den Angeklagten entfernten sich ebenfalls in die genannte Richtung. Zeitgleich stand der Zeuge H1 auf. Die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei der Anfahrt und der Kollision mit dem Zeugen H1 konnte nicht festgestellt werden; sie lag jedenfalls deutlich oberhalb von Schrittgeschwindigkeit. Durch den Aufprall mit dem Fahrzeug erlitt der Zeuge H1 Hämatome an der linken Hüfte. Durch den nachfolgenden Sturz auf die Wiese zog er sich Kratzer an seinen Händen zu. Einen Arzt sucht er in der Folge nicht auf. Die körperlichen Verletzungen des Zeugen H1 , die von moderarten Schmerzen begleitet waren, heilten binnen einiger Tage folgenlos aus. Kurze Zeit nach dem Tatgeschehen erschien die Polizei aufgrund des vorangegangenen Anrufs des Zeugen H1 und nahm den Vorfall auf. In diesem Zusammenhang stellte der Zeuge H1 Strafantrag gegen „UBT / I4 “. Nachdem der Polizeieinsatz beendet war, begab der Zeuge H1 sich in seine Wohnung, duschte dort und wechselte seine Kleidung. Gegen 16:25 Uhr dieses Tages wurde von der Polizei der weiße Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen x – xx ### bei einer Nahbereichsfahndung in unmittelbarer Nähe zum Tatort abgeparkt auf der Sinnersdorfer Straße, 50769 Köln, Höhe Hausnummer 4, aufgefunden und sichergestellt. Angesichts der Meldung der in Rede stehenden Tat fiel dem Polizeibeamten PHK X5 ein, dass seine Kollegen PHK T2 und POK I5 ihm von der Begebenheit auf dem Straßenfest in Köln Chorweiler berichtet hatten, bei dem der weiße Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ordnungswidrig geparkt und schließlich durch den Fahrer weggesetzt worden war. Polizeiinterne Ermittlungen, bei wem es sich bei dem Fahrer des genannten Fahrzeugs auf dem Stadtteilfest gehandelt haben könnte, führten zu dem Angeklagten, den die Zeugen PHK T2 und POK I5 auf einem Bild im Polas-Bestand der Polizei eindeutig als den Fahrer des weißen Mercedes auf dem Stadtteilfest wiedererkannten. Der Angeklagte geriet daher unter Tatverdacht. Am Folgetag, dem 15.06.2015, wurde durch die Polizei eine Spurensicherung an dem Fahrzeug vorgenommen. Beschädigungen an diesem zur Tat benutzten Fahrzeug wurden – abgesehen von der beschädigten Windschutzscheibe – nicht festgestellt. 3. Nachtatgeschehen Im nachfolgenden Tagesverlauf des 14.06.2015 kam es zu weiteren Eskalationsschritten zwischen den Personen aus dem Lager um den Angeklagten auf der einen und dem Lager um den Zeugen H1 auf der anderen Seite. Dem Angeklagten konnte insoweit jedoch kein konkreter Beitrag mehr zugeordnet werden. Gegen kurz vor 20:00 Uhr desselben Tages erschien im Bereich der Berrischstr. ## eine Personengruppe von circa zehn bis 15 jungen Männern afghanischer Herkunft aus dem Lager des Zeugen H1 , von denen einige Schlagwerkzeuge in Form von Baseballschlägern oder Ähnlichem bei sich führten. Dies hatte die Zeugin I4 wahrgenommen. Sie hatte große Angst, dass es nunmehr zu gegen sie oder den Angeklagten gerichteten Tätlichkeiten kommen würde. Die Zeugin I4 verbreitete diese Information bei dem Angeklagten und den Personen aus seinem Umfeld. Die Information erreichte unter anderem – ggfs. unter Zwischenschaltung des Angeklagten – telefonisch den C. Dieser war zu diesem Zeitpunkt mit den Zeugen C6 , damals etwa 30 Jahre alt, und U4 , damals etwa 26 Jahre alt, mit dem Auto des Zeugen C6 unterwegs, um bei einem gemeinsamen Essen in einem Restaurant den Geburtstag des Zeugen C6 vom Vortag nachzufeiern. Anlässlich dieser Information begaben sich die drei unverzüglich zur Wohnadresse der Zeugin I4 , der Berrischstr. ##. Das Auto stellte der Zeuge C6 an dem Parkplatz der S-Bahn-Haltestelle Köln-Worringen ab. Zu Fuß begaben sich die drei Zeugen direkt zum nahegelegenen Parkplatz vor dem Objekt Berrischstr. ##. Als sie vor Ort ankamen, befanden sich auf dem Parkplatz bereits ca. 25 bis 30 Personen, von denen etwa die Hälfte zum Lager des Angeklagten gehörte, der selbst auch vor Ort war. Die übrigen Personen ordneten sie dem Lager um den Zeugen H1 zu. Kurze Zeit nach dem Eintreffen des C mit seinen beiden Begleitern auf dem Parkplatz vor dem Objekt Berrischstr. ## kam es zu einem Knallgeräusch nicht näher aufklärbaren Ursprungs. C und seine Begleiter gingen davon aus, dass ein Schuss gefallen war, liefen zu dem Auto des Zeugen C6 und fuhren zügig davon. Auch die übrigen auf dem Parkplatz vor dem Objekt Berrischstr. ## befindlichen Personen entfernten sich nach dem Knallgeräusch zügig. Es war nun auch das Signalhorn der sich nähernden Einsatzfahrzeuge der Polizei zu hören, was auch die letzten Personen veranlasste, sich von dem Parkplatz zu entfernen. Die Zeugin I4 hatte sich angesichts der von ihr beobachteten Situation entschlossen, die Polizei zu rufen, da sie große Angst vor erheblichen Tätlichkeiten der beiden Gruppierungen untereinander hatte. Sie hatte daher um 20:03:23 Uhr die Polizei angerufen. Anlässlich des Knallgeräuschs rief auch eine andere Schwester des Angeklagten, die nunmehr ebenfalls auf die Situation auf dem Parkplatz aufmerksam geworden war, um 20:11:32 Uhr bei der Polizei an. Noch während dieses Telefonats erreichte die Polizei mit eingeschaltetem Signalhorn den Bereich des Einsatzortes Berrischstr. ##. Der Zeuge H1 war während dieses Geschehens nicht vor Ort. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er veranlasst hatte, dass eine Personengruppe aus seinem Lager den Parkplatz vor dem Komplex Berrischstraße ## aufsuchte oder dass er hiervon zu dieser Zeit überhaupt wusste. Er hatte dem Zeugen B das fertig bearbeitete Fahrzeug überbracht. Der Zeuge B fuhr den Zeugen H1 mit seinem Fahrzeug zu seiner Wohnanschrift zurück, damit der Zeuge H1 sich nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause begeben musste. Gegen 20:50 Uhr hielt der Zeuge B mit dem Fahrzeug schräg in der Einmündung Im Mönchsfeld / Berrischstraße. Beide Zeugen stiegen aus, um sich zu verabschieden. Während sie seitlich hinter dem Auto des Zeugen B versetzt auf der Straße standen und sich noch unterhielten, fuhren drei Autos vollbesetzt mit Personen, die schon gegen Mittag dieses Tages in die Auseinandersetzung mit dem Zeugen H1 verwickelt gewesen waren, unter ihnen der Angeklagte und C, über die Berrischstraße zu dem Parkplatz vor dem Haus Berrischstraße ##, von wo aus sich die Fahrzeuginsassen den Zeugen H1 und B näherten. Eine Person aus dieser Gruppe – die Klärung der Täterschaft des Schützen ist Gegenstand des abgetrennten Verfahrens gegen den gesondert Verfolgten C – gab aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern zu den Zeugen H1 und B einen Schuss ab. Die Zielrichtung dieses Schusses ließ sich nicht feststellen. Aufgeschreckt durch den Knall des Schusses flüchteten die Zeugen H1 und B in das Fahrzeug, der Zeuge B auf den Fahrersitz, der Zeuge H1 auf den Beifahrersitz. Der Zeuge B startete das Fahrzeug und bog in die Berrischstrasse in Richtung der Kreuzung Walter-Dodde-Weg ein, wobei er beschleunigte, um sich möglichst schnell aus dem Schussfeld zu entfernen. Nachdem er nur wenige Meter zurückgelegt hatte, er befand sich mit dem Fahrzeug vor dem Zebrastreifen, der die Berrischstraße vor der Einmündung zu dem Aldimarkt kreuzte, wurde das Fahrzeug von einem zweiten Schuss getroffen. Das Projektil durchschlug die Heckscheibe, die zerbarst, und drang in die Kopfstütze des von dem Zeugen B besetzten Fahrersitzes ein, wo die Restenergie des Projektils aufgezehrt wurde. Die Zeugen B und H1 blieben unverletzt und fuhren davon. Noch während der Fahrt rief der Zeuge H1 um 20:58:50 Uhr bei der Polizei an. Der Zeuge B und er folgten dem Rat der Polizei, die Wache in Köln-Chorweiler anzusteuern, wo sie in Sicherheit sein würden. Von dort wurde die Untersuchung des Fahrzeugs veranlasst, wobei ein Einschussloch im Bereich der rechten Kunststoffstrebe der Kopfstütze des Fahrersitzes festgestellt wurde, während das deformierte Projektil auf der Fußmatte hinter dem Fahrersitz aufgefunden und sichergestellt wurde. Anlässlich einer von mehreren polizeilichen Vernehmungen des Zeugen H1 äußerte dieser am 16.06.2015 bei einer Wahllichtbildvorlage, die ein Lichtbild des Angeklagten enthielt, er sei sich sicher, dass der Angeklagte ihn beim Tatgeschehen mit dem Auto angefahren und im Rahmen des Nachtatgeschehens auf ihn geschossen habe. Am 19.06.2015 erging ein Haftbefehl gegen den Angeklagten, der jedoch von der Polizei nicht an der Wohnanschrift angetroffen werden konnte. Ein Tatverdacht gegen C ergab sich nach Abgabe der Schüsse am Abend des 14.06.2015, weil dieser nach polizeilichen Erkenntnissen bereits mehrfach mit dem Besitz einer Schusswaffe in Verbindung gebracht worden war, die jedoch bei Durchsuchungen seiner Wohnanschrift nicht hatte aufgefunden werden können, er an dem Tattag von den Beamten PHK T2 und POK I5 in Begleitung des Angeklagten auf dem Stadtteilfest in Köln-Chorweiler aufgefallen war und das in der Strafanzeige beschriebene Erscheinungsbild des Täters dem des C nach polizeilicher Einschätzung entsprach. Nachdem der Angeklagte von der Polizei nicht angetroffen werden konnte, wurden Fahndungsmaßnahmen ergriffen, im Rahmen derer der Mobilfunkanschluss des C überwacht wurde. Die Überwachung des Mobilfunkanschlusses des C lieferte der Polizei unter anderem Erkenntnisse zu dem Aufenthaltsort des Angeklagten auf einem Campingplatz in Wiehl, wo er am 17.07.2015 vorläufig festgenommen wurde. Er befand sich aufgrund des genannten Haftbefehls von diesem Tag an bis zum 02.09.2015 in Untersuchungshaft. Auf Grundlage eines Beschlusses vom 19.06.2015 wurde dem Angeklagten nach § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein beschlagnahmt. Sein Führerschein wurde bei seiner Festnahme am 17.07.2015 sichergestellt. Anlässlich einer Beschwerde vom 10.07.2019 erhielt der Angeklagte seine Fahrerlaubnis auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 01.08.2019, mit dem der Beschluss zur vorläufigen Einziehung aufgehoben wurde, zurück. Der Angeklagte ließ sich weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Haftrichter ein. Auch der ehemals Mitangeklagte C machte gegenüber der Polizei keine Angaben. Das gegen C gerichtete Verfahren ist am 30.03.2020 abgetrennt worden, weil durch Besuchsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie und der aktuellen Inhaftierung des C in anderer Sache keine ausreichenden Kontaktmöglichkeiten zwischen ihm und seinen Verteidigern bestanden hatten. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich selbst hierzu im Sinne der getroffenen Feststellungen geäußert und Fragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten hierzu beantwortet. Bestätigt und ergänzt wurden die Angaben des Angeklagten zu seinem Lebenslauf durch die Aussagen der Zeugen C6 und U4 , die insoweit allerdings nur oberflächlich informiert waren, sowie durch die mit den Angaben des Angeklagten in Einklang stehenden Feststellungen zu seinem Lebenslauf in den Vorstrafen, die nach näherer Maßgabe des Verhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. 2. a. Der Angeklagte hat in der Sache zunächst auch in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Er hat sich am 14.02.2020 eine von seinen Verteidigern verfasste und verlesene Erklärung vom 31.01.2020 zu Eigen und zum Gegenstand seiner Einlassung gemacht, zu der jedoch keine Fragen beantwortet wurden. Hiermit hat er sich in Teilen geständig eingelassen. Insoweit hat sich der Angeklagte zu dem Geschehen vom 14.06.2015 (Fall 1 der Anklage) wie folgt eingelassen: Nachdem er von einem Streit zwischen dem Zeugen H1 und seiner Schwester gehört habe, sei er zur Wohnung der Familie H3 gegangen, um den Zeugen H1 zur Rede zu stellen. Dort habe er erfahren, dass der Zeuge H1 nicht zu Hause sei. Hieraufhin sei er zurück auf die Straße gegangen. Dort habe er dann den Zeugen H1 getroffen. Dieser habe ein Messer in der Hand gehalten und aufbrausend reagiert. Hieraufhin habe er, der Angeklagte, versucht, den Zeugen H1 zu schlagen. Es hätten sich Bekannte des Angeklagten eingefunden und seien hinzugekommen. Von einem Dritten sei der Zeuge H1 in der Folge auf den Rücken geschlagen worden, woraufhin sich der Zeuge H1 diesem zugewandt und mit einem Messer bedroht habe. Die so bedrohte Person sei daraufhin von dem Parkplatz in Richtung des Aldi gegangen. Der Zeuge H1 sei ihr gefolgt. In Sorge und Furcht um eine Eskalation sei er, der Angeklagte, mit dem Mercedes hinterhergefahren. Das Auto habe er benutzt, weil er nicht so schnell habe hinterherlaufen können. Auf der Straße habe er, der Angeklagte, rechts auf dem Feld den Zeugen H1 mit dessen Kontrahenten stehen sehen. Er habe dann zwischen die beiden Personen fahren und den Zeugen H1 wegdrängen wollen. Er sei hierzu mit nicht allzu hoher Geschwindigkeit über den Bordstein in Richtung Wiese gefahren, die er letztlich mit circa einer Wagenlänge befahren habe. Dem Kontrahenten des H1 habe er die Möglichkeit geben wollen, in das Fahrzeug zu steigen, um sodann wegzufahren. In dem Moment, in dem dieser in das Auto eingestiegen sei, habe der H1 ein Verkehrsschild genommen und auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geschlagen. Er, der Angeklagte, habe zu diesem Zeitpunkt bereits den Rückwärtsgang eingelegt und sei dann Vollgas rückwärts gefahren, wodurch eine Abriebspur auf dem Bürgersteig entstanden sei. Im Anschluss habe er den Ort des Geschehens verlassen. Den H1 habe er mit dem Auto am Bein touchiert, dieser sei aber – mangels Intensität des Kontakts – nicht zu Boden gefallen. Auch habe er den H1 weder verletzen noch umfahren wollen, dies aber in Kauf genommen. Sein Ziel sei es gewesen, die Situation durch sein Eingreifen zu beenden. b. Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten darin gefolgt, dass er das Fahrzeug in der Tatsituation gefahren hat. Soweit sie im Übrigen in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht hat die Kammer die Einlassung des Angeklagten aufgrund der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme als unglaubhaft und widerlegt angesehen. Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hatte bereits für sich genommen keine große Überzeugungskraft. Der Angeklagte hat sich über seine Verteidiger schriftlich geäußert, sich diese Erklärung zu Eigen gemacht und Nachfragen hierzu nicht zugelassen. Eine solche Einlassung ist per se weniger belastbar als eine freie Schilderung, die durch Nachfragen überprüft werden kann. Anlass für Nachfragen bestand insbesondere angesichts der detailarm gehaltenen Angaben in seiner Einlassung. So wäre insbesondere die Information von Interesse gewesen, von wem der Angeklagte welche Information über den Streit zwischen dem Zeugen H1 und seiner Schwester erhalten haben will, welche Bekannten des Angeklagten sich eingefunden und hinzugekommen sein sollen und welcher Dritte in die weitere Auseinandersetzung mit dem Zeugen H1 involviert gewesen sein soll. Insofern war die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten mangels Benennung der betreffenden Zeugen nicht überprüfbar. Weiterer Fragebedarf der Kammer ergab sich aus Widersprüchen zwischen der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen H1 , U2 und T3, worauf nachfolgend näher einzugehen sein wird. 3. Vorgeschichte der Tat a. Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere auf den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen. Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten des Tatgeschehens folgen aus den glaubhaften Aussagen der von der Polizei eingesetzten Tatortbeamten, der Zeugen KHK H4 und KHK T4, auf der Inaugenscheinnahme der von ihnen gefertigten Fotos der Tatörtlichkeiten, die von den Zeugen erläutert worden sind, sowie auf der Inaugenscheinnahme der Luftaufnahmen, Anlage I zum Protokoll vom 10.01.2020, der Inaugenscheinnahme der vom Verkehrskommissariat der Polizei erstellten, maßstabsgerechten Skizze der Tatörtlichkeiten, Blatt 856 d. A., wobei die dort eingetragenen Entfernungen zwischen einzelnen vermessenen Punkten in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, sowie der Inaugenscheinnahme der Drohnenaufnahmen und 3D-Orthofotos der von dem Verkehrskommissariat der Polizei erstellten CD „Skizze und Drohnenaufnahmen und 3D-Orthofotos“. Der Zeuge H1 hat zu seiner Person, zu den Arbeiten am Tattag am Fahrzeug seines Cousins, des Zeugen B, zu der Örtlichkeit der Ausführung der Arbeiten sowie zu der Benutzung von zwei Messern zu Reinigungszwecken wie festgestellt in der Hauptverhandlung ausgesagt. Der Zeuge B hat damit in Einklang stehend bekundet, dass er dem Zeugen H1 sein Fahrzeug, einen VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX ####, am Tattag zur Durchführung von Reinigungs- und Reparaturarbeiten überlassen habe. Der Angeklagte ist in seiner Einlassung – insoweit übereinstimmend mit der Aussage des Zeugen H1 in der Hauptverhandlung – davon ausgegangen, dass es am Tattag zu einem Streit zwischen dem Zeugen H1 und seiner Schwester gekommen war. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung allerdings nicht mitgeteilt, welche Informationen er von wem über Art, Inhalt und Intensität des Streits zwischen den beiden Genannten erhalten haben will. Der ehemals Mitangeklagte C hat weder bei der Polizei noch in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht. Die Zeugin I4 hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht, bei der Polizei, bei der sie als Beschuldigte geführt wurde, hatte sie sich zur Sache lediglich über ihren damaligen Verteidiger geäußert. Die von der Verteidigung des C in der Hauptverhandlung beantragte Verlesung dieser Verteidigererklärung hat die Kammer abgelehnt, da sie dem Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO unterfällt. Weitere unmittelbare Zeugen aus dem Lager des Angeklagten zu dieser Phase des Geschehens sind der Kammer nicht bekannt geworden. Der Zeuge H1 hat zu dem Ausgangspunkt der Geschehnisse, dem Streit zwischen der Tochter der Zeugin I4 und seiner Tochter, und der nachfolgenden Auseinandersetzung mit der Zeugin I4 glaubhaft wie festgestellt ausgesagt. Er hat keinen Zweifel daran gelassen, dass es ihm bereits lästig gewesen sei, dass er sich überhaupt um den Streit zwischen den beiden Mädchen habe kümmern müssen, was er nur getan habe, weil er es unfair gefunden habe, dass die deutlich ältere Tochter der Zeugin I4 seine damals vier Jahre alte Tochter ohne erkennbaren Grund mit Stücken einer Wassermelone beworfen habe. Er hat weiter im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet, dass die Zeugin I4 sofort ungehalten und aufbrausend reagiert habe, als er sie nach dem Grund des Streits zwischen den Mädchen gefragt habe, wobei ihn die Zeugin I4 beleidigt habe. Die Verärgerung über das Verhalten der Zeugin I4 war ihm noch bei der Schilderung dieser Begebenheit in der Hauptverhandlung anzumerken. Erst auf Nachfrage hat der Zeuge bekundet, dass die Zeugin I4 ihn als „Arschloch“ und „Hurensohn“ beschimpft habe. Zu der Situation passend hat der Zeuge H1 das originelle Detail geschildert, wonach er zu der Zeugin I4 gesagt habe, wenn ihre Tochter seiner Tochter etwas tue, sei dies genauso als würde er ihrer Tochter etwas tun, diese sei schließlich auch viel älter und größer als seine Tochter, was die Zeugin I4 erst recht erbost habe. Das von dem Zeugen H1 geschilderte Verhalten erklärt folgerichtig, warum es zu einer weiteren Eskalation zwischen dem Zeugen H1 und der Zeugin I4 kam. Der Zeuge H1 hat auf Nachfrage auch nicht ausgeschlossen, dass er die Zeugin I4 ebenfalls beleidigt habe, er hat insoweit angegeben, er könne sich hieran nicht mehr erinnern, es sei allerdings gut möglich, dass er ihre Beleidigungen erwidert habe. Weiter hat der Zeuge H1 ausgesagt, dass er die Forderung der Zeugin I4 , seine Frau zu ihr zu schicken, damit sie die Angelegenheit mit dieser kläre, abgelehnt und ihr erklärt habe, mit ihr als Frau diskutiere er nicht länger, wonach er sich zu dem von ihm bearbeiteten Fahrzeug zurückbegeben habe, um seine Arbeit fortzusetzen. Die Schilderung des Zeugen H1 zu diesem Teil des Geschehens ist in sich stimmig, folgerichtig und daher überzeugend. Die Kammer hält für sich genommen die Aussage des Zeugen H1 für glaubhaft, dass dieser in dieser Phase des Geschehens kein Messer in der Hand hatte und auch die Zeugin I4 nicht mit einem solchen bedrohte. Der Zeuge H1 hat von sich aus geschildert, dass er zur Bearbeitung des Autos zwei Küchenmesser dabei gehabt habe, um mit deren Hilfe – wie festgestellt – Ritzen des Autos zu reinigen. Er hat allerdings ausgeschlossen, dass er eines dieser Messer oder gar beide mitgenommen habe, als er sich mit seiner Tochter zu der Zeugin I4 begeben habe, um die Frage zu klären, warum deren Tochter seiner Tochter Stücke einer Wassermelone ins Gesicht geworfen hatte, er hat vielmehr ausgesagt, er habe die Messer in der Nähe des Autos auf dem Boden liegen lassen. Diese Angabe erscheint glaubhaft, weil es für den Zeugen H1 keinen Grund gab, weshalb er ein Messer oder gar beide Messer zur Klärung der Ursache des Streits unter den Kindern zu der Zeugin I4 hätte mitnehmen sollen. Die Kammer hat den Zeugen H1 als fürsorglichen Vater kennen gelernt, der klären wollte, ob und warum seine Tochter von der Tochter der Zeugin I4 mit Stücken einer Wassermelone beworfen worden war. Die Kammer glaubt dem Zeugen H1 , dass es ihm als situationsunangemessen erschienen wäre, mit seiner Tochter an der einen Hand, ein Messer in der anderen Hand, bei der Zeugin I4 zu erscheinen, um mit ihr den Grund der Auseinandersetzung zwischen den Kindern zu klären. Der Zeuge H1 hat zudem zu keinem Zeitpunkt seiner Vernehmung den Eindruck erweckt, der Angelegenheit eine größere Bedeutung beimessen zu wollen, als es dem Anlass, einem alltäglichen Streit unter Kindern, gebührte, weshalb die Annahme, er könnte zu deren Klärung ein Messer mitgenommen haben, ausgesprochen fernliegt. Der Zeuge KHK T4 hat zu dem Inhalt der Aussage des Zeugen H1 bei den polizeilichen Vernehmungen bekundet. Aus seiner Aussage ergibt sich, dass der Zeuge H1 die Anfangsphase des Tatgeschehens von der polizeilichen Vernehmung bis in die Hauptverhandlung hinein im Wesentlichen konstant geschildert hat. Insbesondere hat er – so der Zeuge KHK T4 – bei der polizeilichen Vernehmung konstant angegeben, dass er die Zeugin I4 in der Anfangsphase des Tatgeschehens weder bedroht noch beleidigt habe oder sonst irgendwie angegangen sei. Auch wenn er es in der Hauptverhandlung auf Nachfrage für möglich gehalten hat, dass er die Beleidigungen der Zeugin I4 erwidert habe könnte, handelt es sich ansonsten um konstante und daher glaubhafte Angaben. Die Zeugin H2 hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie könne sich an das Geschehen am Tattag nicht mehr erinnern, dieses liege zu lange zurück. Hierbei ist sie auch auf Vorhalt von diversen Passagen aus ihrer polizeilichen Vernehmung geblieben. Sie hat bekundet, sie habe seinerzeit bei der Polizei die Wahrheit gesagt, was sie dort gesagt habe, stimme, sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern, was sie dort gesagt habe. Hierbei ist die Zeugin auch nach nochmaliger, eindringlicher Belehrung über die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und der Strafbarkeit von Falschaussagen geblieben. Überzeugend wirkte diese Aussage nicht, weil das Tatgeschehen für die Zeugin trotz des eingetretenen, erheblichen Zeitablaufs angesichts der Schwere der Vorfälle, des Zufahrens mit einem Fahrzeug auf ihren Ehemann und der Abgabe von zwei Schüssen, ein solches Bedrohungspotential hatte, dass davon auszugehen ist, dass dies der Zeugin in Erinnerung geblieben ist. Nimmt man hinzu, dass die Zeugin H2 ihr Nichterscheinen zu dem Termin vom 10.01.2020, zu dem sie als Zeugin durch das Gericht geladen worden war, mit einer ärztlichen Bescheinigung entschuldigt hat, wonach ihre Kinder erkrankt seien und von ihr betreut werden müssten, ihr Ehemann sich vehement gegen ihre erneute Ladung ausgesprochen hat, mit der Begründung, sie habe mit der Sache nichts zu tun, und sie dann in der Hauptverhandlung auf jede Frage zum Tatgeschehen erklärt hat, sie könne sich an dieses nicht mehr erinnern, belegt dies deutlich den Willen der Zeugin H2 , vor dem Gericht inhaltlich keine Aussage machen zu wollen. Der Zeuge KHK H4, der die Zeugin H2 bei der Polizei vernehmende Beamte, hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Zeugin H2 habe ihm gegenüber mit Hilfe eines Dolmetschers ausgesagt. Sie habe bekundet, ihr Mann sei mit ihrer Tochter draußen gewesen und habe ein Auto repariert, ihre Tochter habe währenddessen gespielt, sie selbst sei in ihrer Wohnung gewesen. Auf dem Parkplatz sei noch ein weiteres Mädchen gewesen, das ihrer Tochter zweimal eine Melonenschale in das Gesicht geworfen habe, das habe ihre Tochter ihr nach dem Vorfall so erzählt. Von ihrem Mann habe sie nur erfahren, dass er zu der Mutter des Mädchens gegangen sei und sie auf den Vorfall angesprochen habe, diese habe sofort geschrien, nähere Einzelheiten habe er ihr hierzu nicht berichtet. Die Zeugin H2 habe auch erklärt, dass sie nicht gewollt habe, dass ihr Mann überhaupt von dem Streit zwischen den Mädchen erführe, das sei nur eine Kleinigkeit gewesen, sie kenne „diese Personen“, sie habe Angst vor denen und sie habe nicht gewollt, dass es zu Streit mit den Leuten komme, die seien gefährlich und könnten ihnen etwas Böses tun, eine Aussage, die die angeblich mangelnde Erinnerung der Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt. Die polizeiliche Aussage der Zeugin H2 passt somit zu der diesbezüglichen Bekundung ihres Ehemanns in der Hauptverhandlung. Der Zeuge U3 , ein Bewohner des Hauses Berrischstraße ##, hat in der Hauptverhandlung ebenfalls ausgesagt, er habe an das Tatgeschehen keine Erinnerung mehr, das sei ihm zu lange her. Hierbei ist er auch nach Vorhalt von Passagen aus der Vernehmungsniederschrift geblieben, insbesondere auch der Passage aus seiner Vernehmung vom 28.07.2015, die schließlich nach § 253 I StPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, wonach es heißt: „Ich wollte noch erzählen, wie das alles angefangen hat. Dazu bin ich nicht gefragt worden. Ich stand an dem Tag auf dem Balkon. Da sah ich, wie der Mann zu Frau I4 gegangen ist und gesagt hat, dass die Kinder von ihr sein Kind geschlagen haben. Frau I4 wollte das mit der Frau klären. Das ist bei Zigeunern so. Dann wurde der Mann ausfallend und hat gesagt, dass er auch ihre Tochter schlagen könnte. Dann ist er gegangen. Frage : Wo befindet sich ihr Balkon? Antwort: Der ist nach hinten raus. Zum Spielplatz. Da war das auch zwischen Frau I4 und dem Mann. Ich bin dann vorne rausgegangen und habe auf dem Parkplatz eine Zigarette geraucht. Da kam dann der Bruder und ich habe dem erzählt, was dahinten abgegangen ist. Er sagte: „Den werde ich jetzt mal fragen, was das soll.“ Dann ist er gegangen. So zwei Minuten später hat man nur noch Schreie gehört. Der Bruder lief weg und der Mann lief mit zwei Messern hinterher. Da lief aber dann alles. Alles, was da draußen war. Da kamen dann auch die Streifenwagen von euch und ich habe denen das erzählt. Und den Rest habe ich schon erzählt.“ Eine weitergehende Aussage hat der Zeuge U3 hierzu auch nach der erfolgten Verlesung der Passage gemäß § 253 I StPO nicht gemacht. Der ihn seinerzeit vernehmende Polizeibeamte, der Zeuge KHK T4 hat auf Vorhalt dieser Passage in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Zeuge U3 sich bei dieser Vernehmung – wie von ihm niedergelegt – geäußert habe. Daran hat die Kammer nach alldem keinen Zweifel. Auch wenn das Tatgeschehen zwischenzeitlich lange zurückliegt, erschien auch bei dem Zeugen U3 – ebenso wie bei seiner Ehefrau, der Zeugin U5 – das angeblich überhaupt nicht mehr vorhandene Erinnerungsvermögen angesichts der ungewöhnlichen Vorgänge im Rahmen des Tatgeschehens nicht überzeugend, sondern vermittelte den deutlichen Eindruck einer Aussageunwilligkeit. Gleichwohl entspricht die polizeiliche Aussage des Zeugen U3 , die wie ausgeführt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, in Teilen der Aussage des Zeugen H1 , so z. B. hinsichtlich der Angabe, dass die Zeugin I4 die Angelegenheit mit der Zeugin H2 habe klären wollen sowie hinsichtlich der verkürzt wiedergegebenen sinngemäßen Äußerung des Zeugen H1 , wenn die Tochter der Zeugin I4 seiner Tochter etwas tue, sei dies genauso als würde er ihrer Tochter etwas tun, diese sei schließlich auch viel älter und größer als seine Tochter. Die Kammer glaubt dem Zeugen H1 , dass dieser sich wie von ihm geschildert, geäußert hat, eine Äußerung, die der Zeuge U3 allerdings infolge des schwierig zu verstehenden Vergleichs nur verkürzt aufgenommen und wiedergegeben hat. Der Zeuge H1 hat nicht den Eindruck hinterlassen, dass er vorgehabt hätte, die Tochter der Zeugin I4 als deutlich jüngere und kleinere Person zu schlagen, da er dieses Verhalten – wie seiner Tochter gegenüber erfolgt – eindeutig ablehnte; ebenfalls zwanglos nachvollziehbar ist der Umstand, dass für den Zeugen U3 , einen ehemaligen Maurer, die Botschaft des Zeugen H1 schwierig zu verstehen war, weshalb ihm nur die einfache, aber falsche Botschaft in Erinnerung blieb, der Zeuge H1 habe damit gedroht, die Tochter der Zeugin I4 zu schlagen, was er sogleich dem Angeklagten berichtete. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Zeuge U3 nicht geschildert hat, der Zeuge H1 habe in der Anfangsphase des Geschehens ein Messer bei sich geführt und die Zeugin I4 damit bedroht, was dafür spricht, dass der Zeuge H1 zu diesem Zeitpunkt kein Messer bei sich führte, da der Zeuge U3 dies anderenfalls der Polizei gegenüber geschildert hätte. Der Zeuge P, der zur Tatzeit mit der Zeugin T5 ebenfalls in dem Haus Im Mönchsfeld # lebte, hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er könne sich an das Tatgeschehen nicht mehr genau erinnern, weil es so lange her sei. Er habe einen Vorfall aus dem Fenster seiner Wohnung beobachtet, einen Tumult, was genau passiert sei, könne er nicht sagen, da seien viele Leute gewesen, die hin- und hergelaufen seien. Er habe sich mit seiner Frau in ein anderes Zimmer der Wohnung zurückgezogen, damit er das Geschehen nicht sehen müsse, auch weil er später als Zeuge geladen werden könne. Im Gerichtssaal könne er keinen sehen, der hieran beteiligt gewesen wäre. Er selbst sei auch schon überfallen und in seiner Wohnung bestohlen worden, die Polizei habe ihn nicht geschützt, mehr könne er dazu nicht sagen. Er habe sich dazu entschieden, nicht viel zu sehen, nicht viel zu beobachten. Nach erneuter Belehrung über die bestehende Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit einer Falschaussage ist ihm folgender Teil aus der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vorgehalten worden: Er sei an dem Tag an seinem Auto auf dem Parkplatz gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass sich kurz vor seinem Eintreffen dort wohl zwei Kinder gestritten hätten. Dabei sei der Vater von dem Mädchen, ein Nachbar von ihm aus dem Haus, und eine Frau, vermutlich die Mutter von dem anderen Kind, gewesen. Der Vater und die Mutter hätten sich angeschrien und beleidigt, böse Wörter gesagt. Der Mann habe daraufhin ein kleines Messer in der Hand gehabt und die Frau bedroht. Die Frau habe dann eine Eisenstange genommen und habe damit den Mann bedroht. Daraufhin sei der Mann zu seinem Auto gegangen und habe ein größeres Messer von dort rausgeholt. Er, der Zeuge, sei aus dem Auto gestiegen und in seine Wohnung gegangen, dort habe er seiner Frau von seinen Beobachtungen erzählt, sie hätten an ihrem Fenster zusammen geschaut. Später habe er bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, nicht die Frau, sondern der Mann von dieser Frau, sei mit der Eisenstange gekommen und habe den Nachbarn aus seinem Haus damit schlagen wollen. Auf diese Vorhalte hat der Zeuge P in der Hauptverhandlung erklärt, woran er sich erinnere sei, dass die Frau möglicherweise den Mann oder umgekehrt der Mann die Frau angegriffen habe, was genau da passiert sei, könne er nicht sagen, er könne sich nur daran erinnern, dass diese sich gegenseitig angeschrien hätten, was genau sie geschrien hätten, erinnere er nicht mehr. Er denke, der Mann habe ein Messer in der Hand gehabt, ein etwa 50 cm großes Messer, die Frau habe nichts in den Händen gehabt. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung nicht erklären können, woher der Mann das etwa 50 cm große Messer gehabt habe und in welcher Situation er es ergriffen haben soll. Sofern er bei der polizeilichen Vernehmung angegeben haben soll, der Mann habe ein kleines Messer in der Hand gehabt und die Frau damit bedroht, eine Angabe, die der Zeuge in der Hauptverhandlung so nicht bestätigt hat, hätte insoweit auch die Vernehmung der ihn seinerzeit vernehmenden Polizeibeamtin keinen näheren Aufschluss erbracht, weil der Zeuge nach der erfolgten Protokollierung nicht gefragt worden ist, in welcher Situation er das kleine Messer geholt und was er damit genau gemacht haben soll. Auch fehlt es an der Möglichkeit einer Prüfung, wie verlässlich die Aussage des Zeugen Osvaldo bei der polizeilichen Vernehmung war, ob beispielsweise die Möglichkeit bestand, dass er eine spätere Phase des Geschehens – zu der der Zeuge H1 ein Messer führte – fälschlich in die Anfangsphase verlegt hat oder ob er Dinge, die ihm andere Personen über den Ablauf des Geschehens berichtet haben könnten, in seine Erinnerung übernommen hat. Insoweit ist die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen P davon überzeugt, dass es nach dem Streit zwischen den Kindern zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen der Zeugin I4 und dem Zeugen H1 kam, bei der man sich lautstark gegenseitig beleidigte, nicht jedoch davon, dass der Zeuge H1 – entgegen dessen Aussage - hierbei ein Messer in der Hand hielt und die Zeugin I4 mit diesem bedrohte. Dies gilt umso mehr als der Zeuge U3 – wie ausgeführt – nicht bekundet hat, dass der Zeuge H1 zu dieser Zeit ein Messer geführt habe. Die Aussage der Zeugin T5 hat insoweit ebenfalls keinen weitergehenden Aufschluss erbracht. Die Zeugin T5 hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie könne sich an das Tatgeschehen fast gar nicht mehr erinnern. Ihr ist daraufhin ein Teil ihrer polizeilichen Aussage vorgehalten worden. Danach soll sie bei der polizeilichen Vernehmung am 22.06.2015 ausgesagt haben, ihr Mann sei an dem Tattag gegen 18 Uhr wieder zurück in die gemeinsame Wohnung gekommen und habe sie gefragt, ob sie mitbekommen habe, was draußen losgewesen sei. Sie habe zu dieser Zeit gekocht. Er habe gemeint, ihr Nachbar von oben habe mit einer Zigeunerin von nebenan Streit gehabt und sei ihr mit dem Messer hinterher gerannt. Sie habe ihn nicht gefragt, ob er das selbst gesehen oder nur gehört habe. Er habe ihr das einfach geschildert. Daraufhin sei sie zum Schlafzimmer und habe beobachtet, wie eine Frau, die offensichtlich die angegriffene Zigeunerin gewesen sei, total gezittert habe. Da sei schon die Polizei da gewesen und der Mann aus ihrem Haus von oben sei wohl auch gerade durch die Polizei vernommen worden. Auf Vorhalt dieses Teils ihrer polizeilichen Vernehmungsniederschrift hat die Zeugin erklärt, wenn sie das bei der Polizei so geschildert habe, dann sei dies so gewesen. Weitergehende Angaben hierzu hat sie nicht machen können. Aus dieser Aussage ergibt sich für die Kammer nur, dass sie diesen Teil des Geschehens nicht selbst gesehen hat und sich von dem Zeugen P in der Situation auch nicht genau hat schildern lassen, was dieser selbst wahrgenommen hat. Der Zeuge B1 , der Lebensgefährte der Zeugin I4 , mit der er nach Sinti-Art, aber nicht aufgrund einer staatlichen Eheschließung verheiratet ist, hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, das Tatgeschehen liege schon lange zurück, bevor er etwas Falsches sage, wolle er lieber nichts sagen. Er hat dann schließlich ausgesagt, er sei in der Anfangsphase des Tatgeschehens nicht anwesend gewesen. Seine Frau, die Zeugin I4 , habe ihm allerdings berichtet, dass die Kinder sich gestritten hätten, es sei dann ein Mann gekommen, der habe sie beleidigt, was er zu ihr gesagt habe, wisse er nicht, er habe sie auf jeden Fall beleidigt. Seine Frau habe ihm auch erzählt, dass der Mann ein Messer gehabt habe und damit habe angreifen wollen, das mache man nicht, mit einem Messer vor Kindern herumzufuchteln. Da der Zeuge B1 selbst bei diesem Teil des Tatgeschehens nicht anwesend war und auch auf der Grundlage der Erzählungen der Zeugin I4 zu diesem keine präzisen Angaben zu machen wusste, vermag die Kammer auf seine Aussage ebenfalls nicht die Überzeugung zu stützen, dass der Zeuge H1 die Zeugin I4 mit einem Messer bedroht hat. Es kommt hinzu, dass insoweit zudem Zweifel an der Zuverlässigkeit diesbezüglicher Angaben der Zeugin I4 bestünden. b. Die Zeugen POK I5 und PHK T2 haben – teilweise unter Vorhalt der von ihnen hierzu gefertigten Vermerke – glaubhaft, wie festgestellt, zu den Geschehnissen um das Stadteilfest in Köln-Chorweiler am Nachmittag des Tattages bekundet. Der Zeuge POK I5 hat ausgesagt, die von ihm auf dem Kirmesgelände wahrgenommene Gruppe von vier jungen Männern sei für ihn auffällig gewesen, da sich unter diesen der ihm dienstlich bekannte C befunden habe. Ein zweiter Mann, den er im Einzelnen beschreiben konnte, sei ihm vom Sehen, aber nicht namentlich bekannt gewesen, er habe ihn gelegentlich auf dem P + R Parkplatz Berrischstraße gegenüber den Häusern Nr. ## und ## in Köln-Roggendorf gesehen. Dieser Mann sei an diesem Tag durch seine auffällig arrrogante und provozierende Gangart und Ansprache gegenüber seinem Kollegen PHK T2 aufgefallen, als dieser ihn aufgefordert habe, den verbotswidrig geparkten weißen Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen X – XX ### – das spätere Tatfahrzeug – wegzusetzen. Das Kennzeichen habe er sich notiert. Der Zeuge PHK T2 hat die Beobachtungen auf dem Stadtteilfest unabhängig von seinem Kollegen, aber inhaltlich übereinstimmend mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung, zum Teil unter Vorhalt des von ihm seinerzeit gefertigten Vermerks, geschildert. Der Zeuge POK I5 hat weiter ausgesagt, als er auf der Wache einem Kollegen die Beschreibung des Fahrers des weißen Mercedes auf dem Stadteilfest geschildert habe, habe dieser sofort den Namen des Angeklagten genannt. Anhand eines Lichtbildes aus dem Polas-Bestand habe er ihn zweifelsfrei als den Fahrer des weißen Mercedes X – XX ### identifiziert. Auch der Zeuge PHK T2 hat ausgesagt, er habe auf dem Polas-Lichtbild den Angeklagten zweifelsfrei als den Fahrer des weißen Mercedes X – XX ### auf dem Festplatz in Köln-Chorweiler am 14.06.2015 identifiziert. Angesichts dieser Information geriet der Angeklagte unter Tatverdacht, wie der Zeuge KHK H4 bekundet hat. c. Der Angeklagte selbst hat sich im Rahmen der Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, nachdem er von dem Streit zwischen dem Zeugen H1 und seiner Schwester gehört habe, sei er zur Wohnung der Familie H3 gegangen, um den Zeugen H1 zur Rede zu stellen. Dort habe er erfahren, dass der Zeuge H1 nicht zu Hause sei. Zu diesem Geschehen hat die Zeugin H2 zwar in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Wie bereits ausgeführt, hat die Zeugin H2 in der Hauptverhandlung zu jeder Frage hinsichtlich des Tat- oder Randgeschehens geäußert, sie erinnere sich hieran nicht mehr. Der Zeuge KHK H4 , einer der sie vernehmenden Polizeibeamten, hat jedoch glaubhaft zu ihrer diesbezüglichen Aussage bei der polizeilichen Vernehmung bekundet, wonach fünf Männer bei ihr an der Wohnungstürgewesen seien, gegen diese getreten und in aggressiver Form nach ihrem Mann gefragt hätten. Sie habe zwar gewusst, wo ihr Mann sich aufgehalten habe, sie habe dies den Männern aber nicht mitgeteilt, offensichtlich, um ihren Mann zu schützen. Nachdem sich die Männer wieder entfernt hätten, habe sie sich zu ihrem Mann begeben. Die von dem Zeugen KHK H4 bekundete diesbezügliche Aussage der Zeugin H2 bei ihrer polizeilichen Vernehmung passt zu der Einlassung des Angeklagten. Die Kammer zweifelt auch nicht daran, dass der Angeklagte hierbei von vier weiteren Männern begleitet wurde, wie von der Zeugin H2 bei der Polizei bekundet, wobei die Männer gegen die Wohnungstür traten und in aggressiver Form nach ihrem Mann fragten. Die von der Zeugin H2 bei der polizeilichen Vernehmung geschilderte Anzahl von Männern an ihrer Wohnungstür und ihr Verhalten lässt es ohne weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass die Zeugin H2 , als diese gegangen waren, ihren Mann aufsuchte, um ihm von dem Vorfall zu berichten, weil sie diesen als bedrohlich empfunden hatte und in Sorge um ihren Mann war. Zu diesem Verhalten der Zeugin H2 hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Angeklagte alleine erschienen wäre und erklärt hätte, er würde gerne ihren Mann sprechen, in diesem Fall hätte es für die Zeugin H2 keinen Grund gegeben, dem Angeklagten nicht den Aufenthaltsort ihres Mannes zu nennen. Die Aussage der Zeugin H2 bei der Polizei hat Bestätigung erfahren durch die Bekundung des Zeugen H1 in der Hauptverhandlung. Dieser hat – zu der Aussage seiner Frau bei der polizeilichen Vernehmung passend – bekundet, es seien vier oder fünf Jungs an seiner Wohnungstür gewesen und hätten gegen die Tür getreten. Seine Frau habe geöffnet, aber nicht gesagt, wo er sei. Dies habe ihm seine Frau so geschildert. Gleichwohl seien die Männer auf dem Parkplatz erschienen. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieses Teils der Aussage des Zeugen H1 überzeugt, da er der diesbezüglichen Bekundung seiner Frau bei der Polizei entspricht. Aus der festgestellten massiven Vorgehensweise des Angeklagten und seiner Begleiter an der Wohnungstür der Familie H3 hat die Kammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte den Zeugen H1 keinesfalls nur zur Rede stellen wollte, sondern dass man dem Zeugen H1 klarmachen wollte, dass man sein Verhalten gegenüber der Zeugin I4 nicht toleriere. Dies belegt auch das weiter festgestellte Tatgeschehen. 4. Tatgeschehen – Fall 1 der Anklage Die Feststellungen zum Tatgeschehen (Fall 1 der Anklage) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme im Übrigen. Die Einlassung des Angeklagten zu dieser Phase des Tatgeschehens ist bereits aus sich heraus nicht überzeugend. Soweit in der Einlassung des Angeklagten ausgeführt wird, dieser habe von der Wohnungstür der Familie H3 kommend auf dem Parkplatz den Zeugen H1 getroffen, dieser habe ein Messer in der Hand gehalten und aufbrausend reagiert, fehlt es an einer Schilderung der Art der Ansprache durch den Angeklagten, um verstehen zu können, weshalb der Zeuge H1 aufbrausend reagiert haben sollte. Es wird auch nicht dargelegt, was genau unter einer aufbrausenden Reaktion des Zeugen H1 zu verstehen ist. Es wird weiter nicht erklärt, woran der von dem Angeklagten eingeräumte Versuch, den Zeugen H1 zu schlagen, gescheitert sein soll. Die Bekannten des Angeklagten, die sich eingefunden und hinzugekommen sein sollen, sind weder der Anzahl nach beziffert noch namentlich benannt worden. Der Dritte, der dem Zeugen H1 in der Folge auf den Rücken geschlagen haben soll, von diesem dann mit einem Messer bedroht worden und sich in Richtung des Aldi-Parkplatzes entfernt haben soll, ist ebenfalls namentlich nicht benannt worden ist. Es fehlt weiter an einem nachvollziehbaren Grund, warum dieser Dritte sich von der Gruppe um den Angeklagten entfernt haben sollte, die ihm Schutz bot. Weiter bleibt unerklärt, warum der Angeklagte und seine Begleiter es zugelassen haben sollen, dass der unbekannte Dritte und ihm folgend der Zeuge H1 sich so weit entfernten, dass die Gruppe um den Angeklagten den Dritten nicht länger schützen konnte, sondern der Angeklagte in Sorge und Furcht um eine Eskalation mit dem Mercedes hinter dem Dritten und dem Zeugen H1 hergefahren sein will. Soweit in der Einlassung dargelegt wird, der Angeklagte habe mit dem Fahrzeug zwischen den Angeklagten und seinen Kontrahenten fahren wollen, um den Zeugen H1 wegzudrängen und dem Kontrahenten die Möglichkeit zu geben, in das Fahrzeug zu steigen, um sodann wegzufahren, bleibt die Frage unerklärt, wie dieser Plan hätte gelingen sollen, ohne den Zeugen H1 und den Kontrahenten erheblich zu gefährden. Es kommt hinzu, dass es nicht günstig war, das Fahrzeug in die Wiesenfläche zu lenken, um dem Kontrahenten die Flucht zu ermöglichen, da angesichts des unbefestigten Untergrundes damit gerechnet werden musste, dass das Fahrzeug in der Wiesenfläche stecken blieb. Insoweit drängt sich der Gedanke auf, dass es ausgereicht hätte, an den Straßenrand in der Nähe des Zeugen H1 und des Kontrahenten zu fahren, um diesem die Möglichkeit zu geben, sich in das Fahrzeug zurückzuziehen, wenn es dem Angeklagten nur darum gegangen wäre, den Kontrahenten aus einer Gefahrensituation zu holen. Die Einlassung des Angeklagten ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt durch die Aussagen der Zeugen H1 , U2 und T3 in der Hauptverhandlung. Der Zeuge H1 hat den Hergang des Tatgeschehens in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen H1 überzeugt. Die Aussage des Zeugen H1 ist – von den nachfolgend zu erörternden Details abgesehen – über die einzelnen Vernehmungen des Zeugen H1 bis in die Hauptverhandlung konstant geblieben. Erinnerungslücken des Zeugen H1 , meist zum Randgeschehen, konnten durch die übrigen Beweismittel aufgefüllt werden oder es ist bei Unschärfen der Erinnerung des Zeugen H1 die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit zugrunde gelegt worden. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge H1 weder dem Angeklagten noch C einen konkreten Tatbeitrag zuordnen können, was durch den Umstand begründet ist, dass das Tatgeschehen zeitlich lange zurückliegt und der Angeklagte und C ihm vom Sehen, aber nicht namentlich bekannt waren und sie zudem ihr Aussehen zwischenzeitlich erheblich verändert haben, wie ein Abgleich mit ihren Bildern aus den in Augenschein genommenen Wahllichtbildvorlagen deutlich gemacht hat. Diese stammen aus erkennungsdienstlichen Maßnahmen aus 2012 (der Angeklagte) bzw. 2013 (C). Der Angeklagte hat seitdem deutlich zugenommen, C ist deutlich muskulöser geworden und trägt eine Glatze sowie einen Bart. Der Zeuge KHK H4 hat hierzu bekundet, der Zeuge H1 habe bei den seinerzeit durchgeführten Wahllichtbildvorlagen überzeugend bekundet, es sei der Angeklagte gewesen, der ihm einen ersten Schlag versetzt und ihn angefahren habe, C habe ihm ebenfalls einen zweiten Schlag versetzt. Der Zeuge KHK T4 hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, der Zeuge H1 habe ihm bei der polizeilichen Vernehmung für ihn überzeugend geschildert, dass C ihm einen zweiten Schlag auf den Rücken versetzt habe. Auch den Ausruf des Angeklagten kurz vor dem Anfahren mit dem Fahrzeug - „Bring mir das Auto, ich bringe den um.“ - hat der Zeuge H1 in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können. Hierzu aber hat der Zeuge KHK H4 aus der polizeilichen Vernehmung des Zeugen H1 bekunden können, wonach ein solcher Ausruf erfolgt sei. Auch den weiteren Ausruf des Angeklagten gegenüber dem Zeugen H1 - „Ich bring dich um“ - hat der Zeuge H1 anlässlich der Hauptverhandlung nicht bekundet. Vermittelt über die glaubhafte Aussage des Zeugen KHK T4 ist die Kammer jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge H1 ein entsprechendes Detail anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung wahrheitsgemäß geschildert hat. Unsicherheiten des Zeugen H1 waren zu erkennen bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er von dem Bürgersteig in die Wiese zurückgewichen sei, ob bereits vor dem Anfahren des Fahrzeugs von der gegenüberliegenden Straßenseite oder erst danach. Insoweit ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass sich der Zeuge H1 bereits aufgrund der zuvor angeführten Ausrufe des Angeklagten auf das Wiesengelände zurückgezogen hatte, bevor der Angeklagte in seine Richtung losfuhr. Nicht sicher war sich der Zeuge H1 auch, ob er mit dem Baustellenschild vor der Kollision mit dem Fahrzeug auf dessen Windschutzscheibe geschlagen hatte oder erst bei der Kollision. Während er bei der polizeilichen Vernehmung sicher war, durch den Aufprall auf das Fahrzeug an der linken Hüfte verletzt worden zu sein, war er sich in der Hauptverhandlung nicht mehr sicher, ob es sich um die linke oder die rechte Hüfte handelte. Dass der Zeuge H1 sich nach dem langen Zeitablauf bis zur Hauptverhandlung nicht mehr an alle Details, wie den Schlag des C oder die Ausrufe des Angeklagten vor dem Anfahren erinnern konnte, ist für die Kammer insbesondere in Anbetracht des gravierenderen Folgegeschehens – Anfahren mit einem Auto; Schussabgaben – plausibel. Insoweit hat sie keine Bedenken, den über die Polizeibeamten vermittelten Sachverhaltsdarstellungen des Zeugen H1 in seiner polizeilichen Vernehmung zu folgen. Die Aussage des Zeugen H1 zum Hergang des Tatgeschehens ist in sich stimmig und überzeugend. Der Zeuge H1 hat die einzelnen Eskalationsstufen des Geschehens in sich folgerichtig geschildert. Nach seiner Aussage wurde zu Beginn des weiteren Geschehens auf dem Parkplatz keineswegs der Versuch unternommen, mit ihm über die vorangegangene Auseinandersetzung mit der Zeugin I4 zu sprechen, es wurde sofort zugeschlagen. Dabei hat der Zeuge H1 die Folgen des Schlages des Angeklagten keineswegs dramatisierend dargestellt, sondern ausgeführt, dass der Schlag gegen sein Gesicht gerichtet gewesen sei, er aber habe ausweichen können, durch den Schlag sei seine linke Schulter getroffen worden, wodurch er einen Schritt zur Seite getaumelt sei. Der Schlag sei schmerzhaft gewesen, aber ohne ernsthafte Verletzungsfolgen. Diese Schilderung des Zeugen H1 belegt, dass er die Dinge – wie auch im Folgenden – nicht mit überschießender Belastungstendenz wiedergegeben hat. Den Schlag des C hatte er bei der polizeilichen Vernehmung – wie festgestellt – geschildert, ebenfalls ohne Dramatisierungstendenzen. Der Zeuge H1 hat in der Hauptverhandlung sinngemäß erklärt, der erste Schlag sei durch den Angeklagten geführt worden, dieser sei nachfolgend auch der Fahrer des Fahrzeugs gewesen, das ihn angefahren habe. Bei der polizeilichen Vernehmung hatte er bekundet, der zweite Schlag sei durch C ausgeführt worden. Folgerichtig ist die weitere Aussage des Zeugen H1 , er habe daraufhin eines der von ihm zur Bearbeitung des Fahrzeugs benutzten Messer aufgenommen und habe dieses drohend in Richtung des Angeklagten und seiner Begleiter, inzwischen fünf bis sechs Männer, vor sich gehalten, womit er von sich aus einen eigenen Beitrag zur Eskalation des Tatgeschehens geschildert hat. Dieses von dem Zeugen H1 geschilderte Verhalten ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts des Umstands, dass der Zeuge H1 bereits geschlagen worden war und sich einer zahlenmäßig deutlich überlegenen Personengruppe gegenüber sah. Soweit der Zeuge H1 die Reaktion der Gegenseite dahingehend beschrieben hat, dass diese sich zu ihren in der Nähe geparkten Autos begeben und mit Schlagwerkzeugen bewaffnet hätten, ergibt auch dieses Sinn, da es nahe liegt, dass diese Personengruppe Schlagwerkzeuge „für den Fall der Fälle“ im Fahrzeug mit sich führt und sie sich nun einem mit einem Messer bewaffneten Gegner gegenüber sah. Angesichts des Zeitablaufs, der Dynamik des Tatgeschehens und dem Ausmaß der bestehenden Bedrohungslage ist es nicht verwunderlich, dass der Zeuge H1 zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr anzugeben vermocht hat, welche der ihm nicht namentlich bekannten Personen aus dem Lager der Gegenseite welches Schlagwerkzeug zur Hand hatte, er vielmehr lediglich anzugeben vermocht hat, er erinnere sich sicher an eine Metallstange in der Hand eines der Männer. Einleuchtend ist weiter der Umstand, dass der Zeuge H1 , sich wie von ihm geschildert, mit dem Messer in der Hand von der Gruppe um den Angeklagten zurückzog. Diesen Rückzug hat der Zeuge H1 in der Hauptverhandlung wie festgestellt bekundet. Für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Aussage spricht der Umstand, dass er bekundet hat, er habe schließlich bemerkt, dass die Gruppe ihn nicht weiter verfolgt habe und sei davon ausgegangen, dass diese von ihm abgelassen habe, ein Umstand der bei einer erdachten Aussage überflüssig gewesen wäre, da das Tatgeschehen nachfolgend seine Fortsetzung fand. Die Angabe des Zeugen H1 , er habe dann die Polizei angerufen, hat Bestätigung gefunden durch den dort um 16:19:34 Uhr aufgezeichneten Notruf des Zeugen H1 , der in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen worden ist. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn der Zeuge H1 nicht, wie von ihm geschildert, Opfer von Straftaten geworden wäre, sondern seinerseits den Dritten, der ihn geschlagen hatte, mit einem Messer verfolgt hätte – so die Einlassung des Angeklagten. Das weitere Tatgeschehen hat der Zeuge H1 in der Hauptverhandlung ebenfalls wie festgestellt bekundet. Er hat dabei von sich aus geschildert, dass er sich mit einem Baustellenschild, welches zufällig in der Nähe gestanden habe, bewaffnet habe, als er bemerkt habe, dass die Gruppierung um den Angeklagten sich ihm erneut genähert habe, wobei er mit diesem Schlagbewegungen angedeutet habe, um seinerseits ein Drohpotential aufzubauen. Auch dies ist folgerichtig, da der Zeuge H1 sich einer Überzahl von Männern gegenübersah, die – jedenfalls zum Teil – mit Schlagwerkzeugen bewaffnet waren. Nach seiner Schilderung ließ er das Messer in das Wiesengelände fallen, um das große Baustellenschild mit Gestänge mit beiden Händen ergreifen zu können. Den Fahrzeugeinsatz durch den Angeklagten hat der Zeuge H1 wie festgestellt in der Hauptverhandlung bekundet. Dieser Teil der Aussage ist von originellen Details begleitet, so z. B. durch die Schilderung, dass dem Angeklagten das Fahrzeug gebracht worden sei, ein Fahrerwechsel stattgefunden habe, begleitet von den festgestellten Ausrufen des Angeklagten und eines Mitglieds aus der Gruppierung um ihn. Der Zeuge H1 hat in der Hauptverhandlung weiter ausgesagt, einer, der Angeklagte, sei aus seiner Blickrichtung von links gekommen und sei in einer Kurve auf ihn zugefahren, den Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels hat er anhand der Skizze, Blatt 856 der Akte, dahingehend veranschaulicht, dass das Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite, halb auf dem Bordstein stehend, in Fahrtrichtung zu der Kreuzung Berrischstraße / Walter-Dodde-Weg in kurzer Entfernung links von der Einmündung ohne nähere Bezeichnung gestanden habe. Von dort aus sei das Fahrzeug losgefahren und in einer Rechtskurve auf ihn zugefahren, wobei es beschleunigt worden sei, es sei mit Vollgas auf ihn zugefahren, gegen den Bürgersteig geprallt, er habe mit dem Schild, nicht mit dem Stil, auf die Windschutzscheibe geschlagen, diese sei kaputt gegangen, das Fahrzeug habe ihn getroffen, auf welcher Seite hat der Zeuge nicht mehr sicher zu erinnern vermocht, er sei von dem Fahrzeug mitgenommen worden und schließlich, als der Fahrer abrupt abgebremst habe, auf die Wiese gestürzt, ebenso das Baustellenschild. Das Fahrzeug habe zurückgesetzt und sei in Richtung des Parkplatzes des Wohnkomplexes Berrischstraße ## zurückgefahren, alle übrigen Männer seien abgehauen. Er sei durch den Aufprall auf das Auto verletzt worden, er habe blaue Flecke an der Hüfte gehabt, mit der er gegen das Fahrzeug geprallt sei, er habe sich durch den Sturz auf die Wiese Kratzer an seinen Händen zugezogen, Beim Arzt gewesen sei er deshalb nicht. Er habe auch in psychischer Hinsicht nicht längerfristig unter den Folgen der Tat gelitten. Auch insoweit waren keinerlei Dramatisierungstendenzen zu erkennen. Hinsichtlich der Täterschaft eines Schlages zum Nachteil des Zeugen H1 hat der Angeklagte immerhin eingeräumt, versucht zu haben, den Zeugen H1 zu schlagen. Angesichts der insgesamt ausgeprägten „Beschönigungstendenzen“ der Einlassung des Angeklagten hat die Kammer keine Bedenken, der Aussage des Zeugen H1 zu folgen, der Angeklagte habe ihn geschlagen, zumal dieser den Schlag als keineswegs besonders dramatisch geschildert hat. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Zeugen H1 mit dem Fahrzeug angefahren zu haben, so dass die Kammer dem Zeugen H1 auch in diesem Punkt folgen konnte. Die Kammer hat insoweit nicht übersehen, dass der Zeuge H1 von seinen polizeilichen Vernehmungen – wie die Zeugen KHK H4 und KHK T4 übereinstimmend bekundet haben – bis in die Hauptverhandlung hinein ausgesagt hat, derjenige, der ihn angefahren habe, habe auch auf ihn geschossen, was tatsächlich unzutreffend sein dürfte. Dieser Umstand zieht indes die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H1 im Übrigen nicht in Zweifel. Denn neben der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten wird dieser Umstand – Führer des Fahrzeugs in der Tatsituation war der Angeklagte – auch durch die Inaugenscheinnahme von im Rahmen der Fahndungsmaßnahmen nach der Tat aufgezeichneten Telefonmitschnitten bestätigt zwischen C und seinem Vater, dem Zeugen C7, die in der Hauptverhandlung von dem Sachverständigen I6, Dolmetscher u. a. für die Sprache Sintiki, übersetzt worden sind. Die Nummer der relevanten Leitung und Uhrzeit des Gesprächs sind jeweils verlesen worden. Danach unterhielt sich in einem Telefongespräch vom 11.07.2015 um 13:13:50 Uhr der C („0049#####“) mit seinem Vater, dem C7 („0049####“). Auf eine Nachfrage des C führte dessen Vater aus, dass der Angeklagte auch einen Beitrag zur Eskalation geleistet habe - „unschuldig an der ganzen Sache war er ja nicht“ -, da dieser das Auto gesteuert habe - „Wäre er nicht mit dem Auto gefahren, wäre die ganze Sache auch nicht passiert. Er ist auch nicht unschuldig daran.“ Dass der Zeuge H1 im Zusammenhang mit dem Nachtatgeschehen – Schussabgaben – insoweit den Angeklagten wohl fälschlich belastet hat, ist für die Kammer damit zu erklären, dass der Zeuge H1 bei Abgabe der Schüsse den Schützen nicht hinreichend verlässlich wahrgenommen hat, was angesichts der Abgabe von Schüssen nicht weiter verwunderlich ist, da die Aufmerksamkeit des Zeugen H1 in dieser Situation nicht auf die Identifizierung des Schützen, sondern darauf gerichtet gewesen sein dürfte, sich in Sicherheit zu bringen. Es lag insofern aus Sicht des Zeugen H1 nicht fern, anzunehmen, dass die Person, die ihn geschlagen und angefahren hatte, auch auf ihn geschossen hatte. Die Aussage des Zeugen H1 zu der Anfangsphase des Tatgeschehens hat eine gewisse Bestätigung gefunden durch die Bekundung der Zeugin H2 bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch die Aussage des Zeugen KHK H4 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Zeugin H2 in der Hauptverhandlung durchgängig auf ihre angeblich nicht mehr vorhandene Erinnerung berufen und damit keine brauchbare Aussage zum Tatgeschehen gemacht. Nach der Aussage des Zeugen KHK H4 hatte sie bei der polizeilichen Vernehmung – im Wesentlichen zu der Aussage ihres Ehemanns passend – bekundet, die fünf Männer schienen ihr auf den Parkplatz gefolgt zu sein und hätten dort ihren Mann und sie umkreist. Einer, diesen hat sie als den Angeklagten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage identifiziert, habe versucht ihren Mann ins Gesicht zu schlagen, dieser habe ausweichen können und sei daher nur an der Schulter getroffen worden. Die Männer hätten dann aus mehreren Autos Gegenstände geholt, einer einen Holzstock, einer habe vom Müll etwas holen wollen, zwei hätten von der Frau, gemeint war die Zeugin I4 , zwei Messer bekommen. Die Männer hätten versucht, ihren Mann zu schlagen, dieser habe versucht zu fliehen. Die Männer seien ihm hinterher gelaufen. Sie sei in diesem Moment in einem Schockzustand gewesen und habe nur geschrien. Sie sei schnell nach Hause gelaufen und habe ihre Cousine angerufen, die die Polizei angerufen habe. Zu dem ihr im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage vorgelegten Bild des Angeklagten hat die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung bekundet, es handele sich bei ihm um die Person, die gegen ihre Tür getreten und nach ihrem Mann gefragt habe. Er habe ihren Mann zuerst angegriffen und ihren Mann mit einem Schlag an der Schulter getroffen. Sie sei sich zu 100 Prozent sicher, das sei der Haupttäter. Zu dem ihr im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage vorgelegten Lichtbild des C hat sie erklärt, bei dem sei sie sich nicht sicher, sie habe ihn aber in Erinnerung. Auch wenn die Zeugin H2 in ihrer Aussage unerwähnt ließ, dass ihr Ehemann zu einem Messer griff und dieses drohend vor sich hielt, um den Angeklagten, C und ihre Begleiter von weiteren Tätlichkeiten gegen ihn abzuhalten, spricht ihre Aussage zu dem Schlag des Angeklagten und der Bewaffnung der Gruppierung für die Richtigkeit von dessen Aussage. Die Vernehmung der weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben keine weiteren Aufschlüsse erbracht. Der Zeuge P hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, er könne sich an das Tatgeschehen kaum noch erinnern. Er hat in der Hauptverhandlung keine zusammenhängende Schilderung des von ihm beobachteten Geschehens abgegeben, Bruchstücke, es hätten sich viele Verwandte von der kräftigen Frau, der Zeugin I4 , eingefunden und diese hätten dann alle zusammen den Mann bedroht, gemeint war der Zeuge H1 , ließen sich von dem Zeugen weder in einen Geschehensablauf einbetten noch zeitlich zuverlässig einordnen. Insoweit konnte nicht beurteilt werden, ob der Zeuge insoweit eine Situation zu Beginn des Tatgeschehens oder des Nachtatgeschehens geschildert hat. Vergleichbares gilt für die Aussage der Zeugin T5. Auch diese hatte nur wenige Erinnerungen an das Tatgeschehen, wie sie bekundet hat. Soweit sie in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, es seien über zehn Leute auf dem Parkplatz gewesen, einige Leute hiervon mit Baseballschlägern bewaffnet, ist weder in zeitlicher Hinsicht noch durch die Einbettung in einen Geschehensablauf erkennbar geworden, auf welchen Teil des Tatgeschehens sich diese Angabe bezog. Die Zeugen U3 haben – wie bereits ausgeführt – angegeben, sie hätten keine Erinnerung an das Tatgeschehen. Der Zeuge B1 hat bekundet, er sei nicht vor Ort gewesen und habe auch keine Erinnerung mehr an das Geschehen. Auch die Bekundungen des Zeugen L4 haben keinen weiteren Aufschluss bzgl. der Geschehnisse gebracht. Dieser konnte lediglich bekunden, dass er bei geöffnetem Fenster Schreie von draußen gehört habe, er habe eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen H1 und anderen Personen mitbekommen, die ihm nicht bekannt gewesen seien. Näheres hierzu hat er nicht zu bekunden gewusst, insbesondere hatte er das eigentliche Tatgeschehen, das Anfahren des Zeugen H1 mit dem Auto nicht wahrgenommen. Auch die Zeugen U4 , C6 und B2 haben zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt, da sie zum Tatgeschehen keine Angaben machen konnten. Nach ihren Bekundungen waren sie – zum Zeitpunkt des Tatgeschehens – nicht vor Ort. Die Zeugen U4 und C6 haben lediglich zu Umständen bekunden können, die – wie noch aufzuzeigen sein wird – in den Zeitraum des Nachtatgeschehens fallen. Der Zeuge konnte lediglich bekunden, dass er am Tattag nicht an der Tatörtlichkeit war. Die Einlassung des Angeklagten zu dem weiteren Tatgeschehen wird neben der Aussage des Zeugen H1 durch die Bekundungen der Zeugen U2 und T3 im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Zeuge U2 hat ausgesagt, er bewohne das Grundstück Berrischstraße #, das gegenüber der Wiesenfläche liege, auf dem sich das in Rede stehende Tatgeschehen zugetragen habe. Er sei an dem Tag mit seiner Bekannten, der Zeugin T3 , nach einem Fototermin zu Fuß auf dem Weg nach Hause gewesen, er sei also aus Richtung der Kreuzung Berrischstraße / Walter-Dodde-Weg kommend auf sein Grundstück zugegangen und damit auf das Tatgeschehen. Dieses sei in vollem Gange gewesen. Auf der rechten Straßenseite – die Bezeichnung folgt der ursprünglich gewählten Straßenseitenbezeichnung – also gegenüber seines Grundstücks – sei ein Mann gewesen, er habe gesehen, dass dieser ein Baustellenschild ergriffen habe von einer in seiner Nähe befindlichen Baustelle, mit diesem habe er rumgefuchtelt. Dann sei ein Auto auf ihn zugerast, aus der Richtung des Aldimarktes kommend, sei es zuletzt auf die – aus Fahrtrichtung – linke Straßenseite gefahren und dann in einer Rechtskurve auf den Mann mit dem Baustellenschild zugerast, aber wirklich zugerast. Die Geschwindigkeit könne er nicht einschätzen, aber es sei schnell gewesen. Es habe ein lautes Schlaggeräusch gegeben, als das Auto mit schneller Geschwindigkeit den Bürgersteig hochgefahren sei. Der Mann habe sich im Übergangsbereich von dem Bürgersteig zur Wiese befunden, aber daran habe er, der Zeuge, auch keine konkrete Erinnerung mehr. Der Mann habe mit dem Baustellenschild auf das Auto eingeschlagen, er glaube auf die Motorhaube. An die genaue Situation der Kollision könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe insoweit alles, was er wahrgenommen habe, im Rahmen des von ihm abgesetzten Notrufs bei der Polizei angegeben. Es seien auch andere Personen vor Ort gewesen, wie viele, wisse er nicht, es sei niemand im näheren räumlichen Umfeld des Mannes gewesen, die Gruppe der anderen sei um das Feld herum verteilt gewesen. Auf Nachfrage hat er erklärt, einen Fahrerwechsel bezüglich des Fahrzeugs, das dann auf den Mann mit dem Baustellenschild zugefahren sei, habe er nicht beobachtet. Den Notruf des Zeugen U2 vom 14.06.2015, 16:22:19 Uhr, hat die Kammer durch Abspielen in Augenschein genommen, die zeitliche Einordnung ergibt sich aus der Verlesung des Vermerks des Zeugen KHK T4 vom 19.05.2015, 3.1, Blatt 351, in dem der Eingang des Notrufs und die Dauer des Gesprächs aufgeführt worden ist. Der Zeuge U2 hatte im Rahmen des Notrufs geschildert, es seien ungefähr sieben, acht Leute vor Ort, die hätten Baseballschläger aus Metall, Eisenstangen und sonstiges Schlagwerkzeug dabei, die gingen aufeinander los, die rissen Verkehrsschilder raus und schlügen damit gegenseitig aufeinander ein, ein anderer sei mit dem Auto auf einen anderen draufgefahren, so dass der umgefallen sei, aber der sei wieder aufgestanden und jetzt liefen alle in Richtung S-Bahnhof Worringen. Auf Nachfrage der Kammer hat der Zeuge U2 erklärt, dass er nicht gesehen habe, dass die Personen aufeinander eingeschlagen hätten, er habe dies angesichts der Bewaffnung befürchtet, auch die Geräuschkulisse habe für Streit oder eine Auseinandersetzung gesprochen. Die Richtigkeit dieser Aussage findet Bestätigung in dem Notruf in der verneinenden Antwort des Zeugen U2 auf die Frage des Polizeibeamten, ob ein Rettungswagen benötigt werde. Dazu passt wiederum die verneinende Antwort des Zeugen U2 auf die Frage, ob er von jemandem mit einem Gegenstand oder Werkzeug geschlagen worden sei. Die Zeugin T3 hat zu der Aussage des Zeugen U2 im Wesentlichen passend ausgesagt, sie habe sich mit dem Zeugen U2 in dessen Garten aufgehalten, von wo aus man auf die Berrischstraße sehen könne. Sie seien durch Krach aufmerksam geworden und seien von einer Rangelei ausgegangen. Einer sei mit dem Auto, sie glaube von links gekommen, einer mit einem Straßenschild von rechts. Es habe sich um ein abgebrochenes Straßenschild gehandelt, mit dem der eine Mann in die Windschutzscheibe des Autos geschlagen habe, das von der anderen Seite auf ihn zugefahren sei. Das Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit gekommen, aber auch keine 50 km/h gefahren. Sie glaube der Mann mit dem Schild habe im Feld gestanden, er habe dann mit dem Schild in die Windschutzscheibe geschlagen, weil des Auto mutwillig auf ihn zugefahren, fast in ihn reingefahren sei. Ob es zu einer Berührung zwischen dem Auto und dem Mann gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen, auch nicht ob der Mann zu Boden gegangen sei. Das Auto habe dann bis in die Wiese hinein gestanden, am Anfang der Wiese. Ob es Geräusche gegeben habe, als das Auto den Bürgersteig hochgefahren sei, wisse sie nicht mehr, es habe so viele Geräusche gegeben, sie könne nicht sagen, ob vom Bordstein oder vom Auto. In objektiver Hinsicht haben die Aussagen der Zeugen H1 , U2 und T3 Bestätigung erfahren durch die Bekundungen der Zeugen KHK H4 und KHK T4. Diese haben ausgesagt, sie seien in den frühen Morgenstunden des 15.06.2015 am Tatort gewesen. Dabei hätten sie im Bereich des Bürgersteigs vor der Wiese eine Beschädigung an der Kante des Bordsteins festgestellt, bei Blick von der Straße etwa einen Meter rechts daneben eine Reifenabriebspur auf dem Bürgersteig, im dahinterliegenden Bereich der Wiese sei der Bewuchs in der Ausdehnung von etwa einer Fahrzeuglänge im Vergleich zu der übrigen Vegetation deutlich heruntergedrückt gewesen, dies haben die Zeugen anhand der von ihnen gefertigten Lichtbilder Bl. 81 ff. d. A., die in Augenschein genommen worden sind, veranschaulicht. Der von den Zeugen beschriebene und auf den Lichtbildern dokumentierte Zustand der Wiese lässt sich gut durch die Annahme erklären, dass ein größeres Fahrzeug, wie ein Mercedes, etwa eine Wagenlänge in die Wiese hineingefahren war, da der Bewuchs nicht auf Bodenhöhe plattgedrückt, sondern lediglich heruntergedrückt war, wie dies entstehen würde, wenn ein Fahrzeug über ihn hinweggefahren wäre. Der Zeuge KHK H4 hat weiter ausgesagt, er habe das sichergestellte Fahrzeug Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen X – XX ### auf dem Sicherstellungsgelände in Augenschein genommen. Außer der beschädigten Windschutzscheibe habe er an dem Fahrzeug keine weiteren Beschädigungen festgestellt. Die von dem Fahrzeug gefertigten Lichtbilder, Bl. 89 ff. d. A., zeigen eine kreisförmige Beschädigung mit einem Durchmesser von etwa 25 cm im mittigen Bereich der unteren Windschutzscheibe mit einer spaltförmigen Durchschlagung im Zentrum. Es erscheint durchaus naheliegend, dass diese Beschädigung – wie von den Zeugen H1 , U2 und T3 bekundet – durch einen Schlag des Zeugen H1 mit einem Baustellenschild gegen die Windschutzscheibe entstanden ist. Weitere Beschädigungen des Fahrzeugs sind auf den Lichtbildern nicht zu erkennen. Im Rahmen der Spurensicherung an dem Fahrzeug ist die Beschädigung der Windschutzscheibe festgestellt und ebenfalls beschrieben und fotografisch gesichert worden, nicht jedoch weitere Beschädigungen des Fahrzeugs, wie dem Spurensicherungsbericht des KHK L5 vom 16.06.2015, Bl. 215 ff. der Akten, zu entnehmen war, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, auch die in dem Bericht enthaltenen Lichtbilder sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Insoweit war allerdings auch zu berücksichtigen, dass eine fahrzeugtechnische Untersuchung der Räder, der Fahrzeugaufhängung und der Unterbodengruppe nicht erfolgt ist. Auch wenn die Zeugen U2 und T3 nach dem eingetretenen Zeitablauf nachvollziehbarerweise Schwierigkeiten hatten, sich an alle Details des Geschehens zutreffend zu erinnern, was insbesondere für die Aussage der Zeugin T3 gilt, die angesichts des Ausgangsorts des vorangegangen Geschehens auf dem Parkplatz vor dem Wohnkomplex Berrischstraße ## und den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H1 und U2 in diesem Punkt die Annäherungsrichtung des Fahrzeugs des Angeklagten falsch in Erinnerung hatte, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese den Ablauf des Geschehens wahrheitsgemäß so geschildert haben, wie er ihnen noch in Erinnerung war. Als an dem Tatgeschehen völlig unbeteiligte Zeugen hätten sie kein erkennbares Motiv gehabt, zugunsten der einen oder anderen Seite der Tatbeteiligten die Unwahrheit zu sagen. Ihre Aussagen decken sich insofern auch mit dem objektiven Spurenbild am Tatort und am Tatfahrzeug. Aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H1 , U2 und T3 zu der in Rede stehenden Phase des Tatgeschehens folgt für die Kammer, dass die Einlassung des Angeklagten hierzu im Sinne der getroffenen Feststellungen sicher widerlegt ist. Aus den Aussagen der Zeugen U2 und T3 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zeuge H1 eine Person mit dem Messer verfolgt hätte, die ihn zuvor geschlagen hatte. Keiner der drei zuvor genannten Zeugen hat bekundet, dass sich in der in Rede stehenden Tatsituation eine Person in seiner unmittelbaren Nähe befunden habe, die nach dem Tatgeschehen in das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug gestiegen und mit diesem davongefahren sei. Angesichts der von dem Zeugen U2 in dem Notruf beschriebenen Anwesenheit von sieben bis acht bewaffneten Personen im Umkreis der Wiese ergibt sich, dass der Zeuge H1 angesichts der Anzahl der Gegenseite zwangsläufig unterlegen gewesen wäre, so dass für die Annahme von Deeskalationsbemühungen des Angeklagten und seiner Begleiter kein Raum ist. Dem entspricht es, dass der Zeuge H1 , nicht aber der Angeklagte und seine Begleiter, die Polizei riefen. Die Entfernung der Anfahrt des von dem Angeklagten geführten, zunächst auf der linken Straßenseite stehenden Fahrzeugs hat die Kammer aufgrund der von dem Zeugen H1 bezeichneten Halteposition auf der Grundlage der maßstabsgerechten Tatortskizze, Bl. 856 d. A., auf etwa 15 Meter veranschlagt unter Berücksichtigung der angegebenen Entfernung, der Straßen- und der Bürgersteigbreite. Die Höhe des Bürgersteigs ergibt sich ebenfalls aus dieser Skizze, sie ist in dieser Höhe vermessen worden. Die getroffenen Feststellungen zur Geschwindigkeit des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Zeugen H1 waren für die Kammer nur näherungsweise zu bestimmen, wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten nur das Minimum dessen zugrunde gelegt hat, wovon sie sich überzeugen konnte. Die diesbezügliche Überzeugung der Kammer entsprechend der getroffenen Feststellungen basiert auf den glaubhaften Angaben der Zeugen H1 , U2 und T3 , die im Kern übereinstimmende Angaben – deutlich oberhalb von Schrittgeschwindigkeit – gemacht haben, weshalb die Kammer die Bekundungen als glaubhaft bewertet. Der Zeuge H1 hat bekundet, das Auto sei „mit Vollgas“ auf ihn draufgefahren. Dies steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen U2 , der Mercedes sei „wirklich angerast“ und „geheizt, richtig schnell“ gewesen. Auch ein Schlaggeräusch beim Auffahren auf den Bürgersteig, welches der Zeuge U2 noch aus der Erinnerung hat bekunden können, steht hiermit in Einklang. Gleiches gilt für die glaubhaften Angaben der Zeugin T3 , wonach das Fahrzeug „schneller als Schrittgeschwindigkeit, aber auch keine 50 km/h“ schnell war. Bei ihrer Überzeugungsbildung bezüglich der Kollision des Fahrzeugs mit dem Zeugen H1 und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ließ die Kammer nicht unberücksichtigt, dass an dem Fahrzeug keine hiermit korrespondieren Beschädigungen festgestellt werden konnten. Ausweislich des diesbezüglich verlesenen Spurensicherungsberichts gab es – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte für weitergehende Beschädigungen anlässlich des Auffahrens auf den Bordstein, beispielsweise an den Felgen, oder anlässlich einer Kollision mit dem Zeugen H1 , beispielsweise im Bereich der Front oder der Motorhaube. Eine weitergehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen hat nicht stattgefunden. Die Kammer sah angesichts des Zeitablaufs zwischen Hauptverhandlung und Tatzeitpunkt keinen erfolgversprechenden Ansatz mehr darin, das Fahrzeug zur Zeit der Hauptverhandlung noch sachverständig untersuchen zu lassen. Der festgestellte Hergang der Kollision des Fahrzeugs mit dem Zeugen H1 – äußere rechte Front des Fahrzeugs, linke Seite des Zeugen H1 – wird zur Überzeugung der Kammer durch das Zusammenspiel zwischen dem vom Zeugen eingesetzten Baustellenschild in Verbindung mit der an der Windschutzscheibe festgestellten Beschädigung belegt. Die Windschutzscheibe weist eine Durchschlagung in Form eines Spaltes auf. Diese Durchschlagung in Richtung des Baustellenschildes und dessen Gestänge fortgedacht stand der Zeuge H1 an der äußeren rechten Front, als er geschlagen hat und von dem Fahrzeug erfasst wurde. Dies ist zur Überzeugung der Kammer nur mit einer Ausrichtung der linken Seite des Zeugen H1 zum nahenden Fahrzeug in Einklang zu bringen, da er das Gestänge des Baustellenschilds in beiden Händen hielt. Ist – wie ausgeführt – die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er sei mit dem Fahrzeug auf das Feld gefahren, um den Zeugen H1 von dessen Kontrahenten wegzudrängen und um diesem die Möglichkeit zu geben, in sein Fahrzeug einzusteigen, um sodann wegzufahren, zieht die Kammer aus den Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen den Schluss, dass der Angeklagte den Zeugen H1 an- oder umfahren wollte, um ihm klarzumachen, dass sein bisheriges Verhalten gegenüber der Zeugin I4 und im Folgenden nicht toleriert würde. Das festgestellte Anfahren des Zeugen H1 war nicht von solcher Intensität, dass die Kammer hieraus auf ein Handeln des Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz schließen könnte, wenn auch die festgestellten Ausrufe des Angeklagten – ich bring den oder dich um – hierauf hindeuten könnten. Aus den festgestellten Ausrufen des Angeklagten in Verbindung mit den Feststellungen zum objektiven Ablauf des nachfolgenden Geschehens schließt die Kammer indes, dass der Angeklagte hierbei Verletzungen des Zeugen H1 – auch erheblicher Natur – zumindest billigend in Kauf nahm. Dies war die zu erwartende Folge des von dem Angeklagten ausgeführten Tatgeschehens, des Anfahrens des Zeugen H1 mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit. Der Umstand, dass das Fahrzeug hierbei nicht erkennbar beschädigt und der Zeuge H1 hierdurch nur unwesentlich verletzt wurde, steht dem nicht entgegen. Der Frontbereich und die Motorhaube eines älteren Mercedes sind relativ stabil, so dass auch bei einer Kollision in dem in Rede stehenden Geschwindigkeitsbereich nicht zwingend mit Beschädigungen zu rechnen ist. Es ist nicht der mangelnden Gefährlichkeit der Tathandlung, sondern dem günstigen Umstand geschuldet, dass der Zeuge H1 bei dem Aufprall auf die Motorhaube aufgeladen und nachfolgend auf den eher weichen Wiesenuntergrund fiel und hierbei nicht gravierend verletzt wurde. Die Feststellungen zum Tatmotiv ergeben sich aus den Feststellungen zur Tathandlung. Angesichts der Massivität der Vorgehensweise des Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte dem Zeugen H1 klarmachen wollte, dass sein bisheriges Verhalten gegenüber der Zeugin I4 und im Nachhinein nicht toleriert würde. c. Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen gegen kurz vor 20:00 Uhr des Tattages beruhen auf den Aussagen der Zeugen U4 und C6 , die zu diesem Teil des Nachtatgeschehens wie festgestellt bekundet haben. Die Aussage des Zeugen B2 war demgegenüber unergiebig. Er hat ausgesagt, er könne zu dem in Rede stehenden Geschehen nichts beitragen, er sei an diesem Tag nicht auf dem Parkplatz vor dem Objekt Berrischstraße ## gewesen. Die Zeugen U4 und C6 haben übereinstimmend ausgesagt, sie seien mit C auf dem Weg zu einem Restaurant gewesen, als ein Anruf gekommen sei, dass es auf dem Parkplatz an der Berrischstraße Ärger gebe, dort habe sich eine Gruppe von Afghanen versammelt. Sie seien deshalb sofort dorthin gefahren. Dort habe sich „ein Mob“ versammelt, etwa zehn junge afghanische Männer, die Stimmung sei sehr angespannt gewesen. Auch der Angeklagte sei auf dem Parkplatz gewesen. „Den Mob“ hätten sie mit dem vorangegangenen Geschehen an diesem Tag in Verbindung geB2 , also mit dem Zeugen H1 . Sie haben nicht bekundet, dass der Zeuge H1 zugegen gewesen sei, den jedenfalls der Angeklagte oder C als solchen erkannt hätten. Hierzu passen die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H1 und B, wonach der Zeuge H1 zu dieser Zeit damit beschäftigt war, dem Zeugen B dessen Fahrzeug nach Abschluss der Reparatur- und Reinigungsarbeiten zurückzubringen. Die Zeugen U4 und C6 haben weiter ausgesagt, bevor es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Gruppen gekommen sei, habe es einen Knall gegeben, es könne ein Böller oder auch ein Schuss gewesen sein, daraufhin hätten sie sich – wie auch etliche andere der Anwesenden – zügig entfernt. Ob es sich bei dem Knall um einen Schuss gehandelt habe, könnten sie nicht sagen, eine Schusswaffe hätten sie bei niemandem gesehen, insbesondere nicht bei C. Die Kammer hat weiter die von der Zeugin I4 und ihrer Schwester um diese Zeit getätigten Notrufe durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, und zwar die Notrufe der Zeugin I4 vom 14.06.2015, 20:03:23 Uhr, und 14.06.2015, 20:17:04 Uhr, sowie den Notruf einer anderen Schwester des Angeklagten vom 14.06.2015, 20:11.32 Uhr. In dem erstgenannten Anruf forderte die Zeugin I4 einen Streifenwagen an, in dem sie aufgeregt meldete: „Sie müssen bitte ganz schnell einen Wagen schicken, hier war eben schon mal ein bisschen Streit mit einem Mann, der wollte mit einem Messer auf mich und meine Kinder zukommen. Da waren auch ganz viele Streifenwagen da, vor der Berrischstraße ##. Jetzt laufen hier mindestens über 25 Jungs rum mit Handschuhen, mit Baseballschlägern.“ Der den Anruf entgegennehmende Polizeibeamte erklärte ihr, die Kollegen seien schon auf der Anfahrt. Bei dem letztgenannten Anruf äußerte der diesen entgegennehmende Polizeibeamte: Wir sind schon auf der Anfahrt, hören Sie aus dem Fenster, da kommt die Musik schon“, womit die Sirenen der Einsatzfahrzeuge gemeint war. Die Anruferin entgegnete daraufhin: „Ja, die sind am Weglaufen.“ In dem Notruf von 20:17:04 erklärte die Zeugin I4 wiederum sehr aufgeregt: „Hier sind alle mit den Baseballschlägern und haben Handschuhe an und wollten sich hier auf uns eingreifen. Hier sind auf jeden Fall mehrere Leute, bestimmt 20, 30 Leute, die haben einen weißen BMW und zwei schwarze Autos, die sind alle da drinne am Sitzen, ich wollte das noch mal sagen mit den Autos, weil ich bin flüchten gegangen. Ich bleib da nicht.“ Diesen Anrufen hat die Kammer entnommen, dass – dem ersten Notruf der Zeugin I4 folgend – etwa 25 bis 30 Personen vor Ort waren, von denen etwa die Hälfte auf das Lager um C und die andere Hälfte auf das Lager des Zeugen H1 entfiel. Letzteres folgt aus der Angabe der Zeugin I4 gegenüber der Polizei, dass „die Jungs“ mit drei Autos vor Ort seien, woraus sich – wenn diese voll besetzt waren – eine Personenzahl von maximal 15 Personen ergibt. Wie ausgeführt, haben die Zeugen H1 und B übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge H1 zu dieser Zeit nicht vor Ort auf dem Parkplatz vor dem Objekt Berrischstraße ## gewesen sei, weil er dem Zeugen B dessen, von ihm fertig bearbeitetes Fahrzeug überbracht habe. Dazu passt der Umstand, dass er gegen 20:50 Uhr mit dem Zeugen B in dessen Fahrzeug im Bereich der Einmündung Im Mönchsfeld / Berrischstraße eintraf, weil der Zeuge B ihn mit dem Fahrzeug nach Hause gebracht hatte, damit er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückfahren musste, was die Zeugen H1 und B übereinstimmend und überzeugend ausgesagt haben. Der Zeuge H1 hat bekundet, er wisse nichts davon, dass eine Gruppe von Afghanen kurze Zeit zuvor auf dem Parkplatz gewesen sei, wo es fast zu einer Auseinandersetzung zwischen diesen Personen und den Personen aus dem Lager des Angeklagten und des C gekommen wäre. Die Kammer glaubt dem Zeugen H1 , dass das Erscheinen der afghanischen Gruppe weder von ihm veranlasst noch von ihm gewünscht war. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass er in der Nähe wohnte und im Fall einer weiteren Auseinandersetzung mit Vergeltungsmaßnahmen der Gegenseite rechnen musste, was dem Zeugen H1 angesichts des festgestellten Vortat- und Tatgeschehens sehr deutlich vor Augen stand. Der Umstand, dass die vor Ort erschienene afghanische Gruppe Kenntnis von dem vorangegangenen Vorfall hatte, erklärt sich auch ohne Zutun des Zeugen H1 durch den Umstand, dass die Zeugin H1 nach den ersten Tätlichkeiten des Angeklagten und des C zum Nachteil ihres Ehemannes den Parkplatz verlassen hatte, und – wie der Zeuge KHK H4 zu ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft bekundet hat – ihre Cousine angerufen hatte, damit diese – mit deutschen Sprachkenntnissen – die Polizei anrief, was nach der Aussage des Zeugen KHK T4 hierzu auch geschah, womit sich die Kunde von diesem Vorfall im Zweifel im Verwandtenkreis verbreitete. Dass der Zeuge H1 im Nachhinein hiervon nichts erfuhr, glaubt die Kammer indes nicht. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen ab ca. 20:50 Uhr des Tattages beruhen auf den Aussagen der Zeugen H1 und B sowie der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme im Übrigen. Die Zeugen H1 und B haben das Kerngeschehen zum Nachtatgeschehen ab ca. 20:50 Uhr des Tattages entsprechend den Feststellungen jeweils glaubhaft geschildert. Beide Zeugen haben unabhängig voneinander, aber in der Sache übereinstimmend von einer Schussabgabe auf das von ihnen besetze Auto sowie eine hierdurch geborstene Heckscheibe berichtet. Die Glaubhaftigkeit der hierzu erfolgten Angaben der Zeugen folgt zur Überzeugung der Kammer insbesondere daraus, dass dieses Kerngeschehen durch den objektiven Tatbefund bestätigt worden ist. Der Zeuge KHK E1 von der kriminiltechnischen Untersuchungsstelle der Polizei hat in der Hauptverhandlung ausgeführt, er habe das Fahrzeug des Zeugen B, einen Volkswagen Touran mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX #### am 15.06.2015 zur Sicherung der vorhandenen Schussspuren untersucht. Die Heckscheibe aus Einscheiben-Sicherheitsglas sei vollständig zerstört gewesen, Glaskrümel hätten auf dem Kofferraumboden und der aufgespannten Kofferraumabdeckung gelegen. In der Rückseite der Kopfstütze des Fahrersitzes habe er eine ca. 5 mm durchmessende Beschädigung festgestellt. Dieser augenscheinliche Einschussdefekt habe sich, von hinten gesehen, an der rechten unteren Ecke der Rückseitenfläche, genau auf der Höhe der rechten Tragstrebe befunden. Der Textilbezug und die Schaumstofffüllung des Stützkissens seien an dieser Stelle durchlöchert gewesen. Nach dem Ausbau der Kopfstütze und Freilegen des beschädigten Bereiches sei in dem innenliegenden Kunststoffelement, welches die Tragstreben aufnehme, eine Eindellung erkennbar gewesen. Ein an dieser Stelle durchgeführter Bleitest mit angefeuchtetem Reagenzpapier sei positiv verlaufen. Bei der Nachsuche im Innenraum sei auf der Fußmatte im Fond hinter dem Fahrersitz ein deformiertes Vollmantelgeschoss aufgefunden worden. Diese Ausführungen hat er anhand der von ihm gefertigten Lichtbilder, die in Augenschein genommen und von ihm erläutert worden sind, Bl. 134 ff. d. A., veranschaulicht. Danach besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Heckscheibe durch ein Projektil getroffen und infolge dessen zerborsten ist, wobei das Projektil die Kopfstütze des Fahrersitzes von hinten traf. Hierzu passt der weitere Umstand, dass die am Tatort eingesetzten Kriminalbeamten, wie der Zeuge KHK H4 anhand der hiervon gefertigten Lichtbilder, u. a. Bl. 74 d. A., bekundet hat, von der Einmündung Im Mönchsfeld / Berrischstraße aus gesehen im Bereich der rechten Spur vor dem Zebrastreifen über die Berrischstraße vor der Einmündung zu dem Aldimarkt ein ausgedehntes Splitterfeld festgestellt und fotografisch gesichert haben, wie dies durch eine berstende Autoscheibe entstehen kann. Die zeitliche Einordnung konnte anhand eines in Augenschein genommenen Polizeinotrufes des Zeugen H1 vom 14.06.2015, 20:58:50 Uhr, vorgenommen werden, von dem ebenfalls beide Zeugen berichtet haben. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen bis zur Ergreifung des Angeklagten auf dem Campingplatz beruhen insbesondere auf den Bekundungen des Zeugen KHK H4 sowie der Inaugenscheinnahme von Mitschnitten aus der Überwachung des Telefonanschlusses des C. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch das Anfahren des Zeugen H1 einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB (BGH, Beschluss v. 30.06.2011 - 4 StR 266/11, BeckRS 2011, 19236, dort Rn. 5; BGH, Beschluss v. 16.01.2007 - 4 StR 524/06, NZV 2007, 481). Mittels dieses Werkzeuges hat der Angeklagte eine Körperverletzung zu Lasten des Zeugen H1 begangen. Bereits durch die Kollision mit dem Fahrzeug hat der Zeuge H1 Hämatome an der linken Hüfte erlitten (vgl. zu diesem Erfordernis in Abgrenzung zu Beeinträchtigungen, die erst durch nachfolgende Geschehnisse eintreten: BGH, Beschluss v. 20.12.2012 - 4 StR 292/12, BeckRS 2013, 3156 dort Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 03.02.2016 − 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 12.02.2015 - 4 StR 551/14, BeckRS 2015, 4331, dort Rn. 3 m.w.N.). Dies war auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschluss v. 04.11.2014 − 4 StR 200/14, NStZ-RR 2015, 244). Der Angeklagte hat sich demgegenüber nicht wegen einer gefährlichen Körperverletzung in der Variante der Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich nach § 224 I Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Es konnte insbesondere im Zusammenhang mit dem Anfahren des Zeugen H1 mit dem Fahrzeug durch den Angeklagten nicht festgestellt werden, dass dies mit einem anderen gemeinschaftlich im Sinne dieser Vorschrift erfolgt wäre. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen einer gefährlichen Körperverletzung in der Variante der Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Erforderlich hierfür wäre, dass die Art der Tat nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (BGH, Beschluss v. 16.01.2013 - 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345 m.w.N.). Dies konnte die Kammer nicht feststellen. Wenngleich die festgestellte Tatausführung geeignet war, erhebliche Verletzungsfolgen nach sich zu ziehen, war für die Kammer nicht festzustellen, dass die konkreten Umstände der Tat generell geeignet gewesen wären, das Leben des Opfers zu gefährden. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b I StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der von § 315b I StGB erfasste „Straßenverkehr“ wurde nach den getroffenen Feststellung nicht beeinträchtigt. Erfasst werden insoweit nur Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Der verkehrsfremde Eingriff als solcher muss sich in diesem Bereich ereignen, so dass beispielsweise das Überfahren eines Menschen auf einem Getreidefeld nicht erfasst wird, selbst wenn dieser von der Straße aus anvisiert wurde (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Auflage 2019, StGB, § 315b Rn. 2; MüKo, StGB/Pegel, 3. Auflage 2019, StGB § 315b Rn. 9 f.). Eine an ein Gebäude angrenzende Rasenfläche zählt grundsätzlich nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinn. Dies gilt selbst dann, wenn diese vereinzelt als Zuwegung in Anspruch genommen werden sollte. Zwar kann es in solchen Fällen für eine Strafbarkeit nach § 315b StGB ausreichen, wenn der Täter mit seinem Fahrzeug das Opfer bereits im öffentlichen Verkehrsraum verfolgt, er es aber erst außerhalb erfasst. Befindet sich das Opfer von vorneherein außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des § 315b StGB (BGH, Urteil v. 21.01.2004 - 1 StR 379/03, NStZ 2004, 625, dort Rn. 3 f.). Maßgeblich ist diesbezüglich der Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung durch den zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs unmittelbar ansetzt. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (BGH, Beschluss v. 05.10.2011 - 4 StR 401/11, NStZ-RR 2012, 185 m.w.N.). Vorliegend befand sich der Zeuge H1 zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens des Angeklagten zur Tat – des Losfahrens in Richtung des Zeugen H1 – bereits auf der Feld- und Wiesenfläche, und damit nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr, wovon die Kammer zugunsten des Angeklagten ausgeht. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen. 1. Der Regelstrafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I StGB liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 I a.E. StGB, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, liegt nicht vor. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Erforderlich ist dabei eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen und zwar gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 46 Rn. 85 f. m.w.N.). Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte hat sich spontan zur Tatbegehung entschlossen. Die Fassung des Tatentschlusses wurde durch gruppendynamische Prozesse begünstigt. Durch die Tat wurden geringfügige Folgen verursacht, die Verletzungen des Zeugen H1 sind folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte hat im Rahmen einer Verteidigererklärung eingeräumt, dass er der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit war, das weitere Geschehen hat er unter Bestreiten des Tatvorsatzes und der Intensität der Tathandlung deutlich beschönigend dargestellt. Die ihm zur Last gelegte Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen H1 hat er als Versuch der Tatbegehung bezeichnet. Durch das Geständnis, der Fahrer des Fahrzeugs zur Tatzeit gewesen zu sein, hat er die Tataufklärung erleichtert, wenn dies auch erst nach der ihn belastenden Aussage des Zeugen H1 geschah. Der Angeklagte ist bislang nicht wegen Gewaltdelikten strafrechtlichen in Erscheinung getreten. Die Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren ist ungewöhnlich lang, wobei hiervon etwa vier Jahre auf fehlende Förderungsmöglichkeiten des Verfahrens durch die Justiz infolge der Bearbeitung von vordringlichen Haftsachen entfallen. Der Angeklagte ist durch den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis über vier Jahre erheblich beeinträchtigt worden – dies führte auch zu beruflichen Nachteilen. Er hat in dieser Sache etwa sechs Wochen Untersuchungshaft verbüßt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis trifft ihn empfindlich. Demgegenüber hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte reagierte auf einen geringfügigen Anlass, einen Streit unter Kindern, eine Beleidigung seiner Schwester und eine vermeintliche Bedrohung seiner Nichte massiv, indem er den Zeugen H1 zunächst begleitet von anderen Männern schlug und kurz darauf anfuhr, wenn er den Tatentschluss auch spontan und begünstigt durch gruppendynamische Prozesse fasste. Insoweit ist die Hartnäckigkeit der Verfolgung des Zeugen H1 beachtlich. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenn auch nicht wegen Gewaltdelikten. Bei Abwägung der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens für tat- und schuldangemessen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die vorstehenden, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen. Angesichts der Hartnäckigkeit der Verfolgung des Zeugen H1 und des Gewichts der Tathandlung, die der Angeklagte spontan und durch gruppendynamische Prozesse begünstigt beging, hielt die Kammer unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch unerlässlich, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangenen Tat vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung gleichgelagerter Straftaten abzuhalten. 2. Aus dieser Einzelstrafe hat die Kammer unter Einbeziehung der unerledigten Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln – 709 Cs – 912 Js 6186/18 – 297/18 – vom 01.10.2018, einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €, eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet (§ 55 I 1 StGB) und dabei die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einzelstrafe aus dem vorliegenden Verfahren von 1 Jahr und 11 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Von einer gesonderten Erkennung auf Geldstrafe (§ 53 II 2 StGB) hat die Kammer abgesehen. Für eine derartige Ermessenshandhabung bestand keine Veranlassung. Die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift kommt in Betracht, wenn sich auf Grund besonderer Umstände des Falles eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erweist, weil bspw. erst die Einbeziehung der Geldstrafe zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führt, deren Höhe keine Strafaussetzung mehr zulässt (BGH, Beschluss v. 03.12.2007 – 5 StR 504/07 –, NStZ 2009, 27). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da auch die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der unerledigten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln – 709 Cs – 912 Js 6186/18 – 297/18 – vom 01.10.2018 noch die Möglichkeit einer Strafaussetzung zulässt, von der – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch Gebrauch gemacht wird. Gründe dafür, ausnahmsweise gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, bspw. weil der der Geldstrafe zugrunde liegenden Tat besonderes Gewicht zu kommt (vgl. MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl. 2016, § 53 Rn. 19), sind indes nicht ersichtlich. Auch in Anbetracht der – nicht vorhandenen – Einkommenssituation beim Angeklagten ist es nach Auffassung der Kammer daher angezeigt, beim Grundsatz des § 53 II 1 StGB zu verbleiben. Auf die erkannte Strafe war kein weiterer Abschlag im Sinne der sogenannten Vollstreckungslösung im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer vorzunehmen. Neben dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil sind hierbei die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte anlässlich einer überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt ist und war, zu berücksichtigen (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 46 Rn. 57e). Besondere Belastungen des Angeklagten in diesem Sinne konnte die Kammer nicht feststellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, deren lange Dauer – wie noch aufzuzeigen sein wird – im Rahmen der Bemessung der Sperrfrist nach § 69a StGB hinreichende Berücksichtigung erfährt. 3. Die Strafe war zur Bewährung auszusetzen, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 I StGB. Es liegen auch nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne von § 56 II StGB vor. Die Kammer geht davon aus, dass der Eindruck der Hauptverhandlung und die vorliegende Verurteilung ausreichen, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten, zumal er weiß, dass zukünftige Verfehlungen der nunmehr getroffenen, (gerade noch) günstigen Prognose den Boden entziehen würden. Der Angeklagte lebt in einer festen Beziehung, ist Vater eines Kindes, das zweite Kind wird erwartet. Die Kammer hat ihm sehr deutlich vor Augen geführt, dass er – bei Betrachtung der objektiven Sachlage – die vorliegende Tat aus einem nichtigen Anlass, der Eskalation eines Streits unter Kindern, bei dem sowohl der Zeuge H1 als auch die Zeugin I4 beleidigt wurden, begangen hat. Es ist weiter kein Zweifel daran gelassen worden, dass der Angeklagte bei erneuter Begehung einer ähnlich gelagerten Tat kaum mit der Gewährung einer weiteren Bewährungschance rechnen kann, sondern dass er in diesem Fall mit dem Widerruf der vorliegenden Bewährungsstrafe rechnen muss, womit er eine relativ lange Strafe verbüßen müsste. Hierdurch zeigte sich der Angeklagte durchaus beeindruckt. Vor diesem Hintergrund sind auch die besonderen Umstände, deren Vorliegen die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr voraussetzt, gegeben. Hierbei ist für die Kammer insbesondere maßgeblich, dass der Angeklagte glaubhaft bemüht ist, in Zukunft mit den ihm gegebenen Möglichkeiten einen straffreien Lebenswandel zu führen. 4. Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aus der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Tat ergibt sich, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war und nach wie vor ist. Ungeeignetheit in diesem Sinne des § 69 I 1 StGB liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Hierbei muss die Ungeeignetheit auch noch zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung gegeben sein (MüKo, StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl. 2016, § 69 Rn. 50, 61). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich vorliegend die Ungeeignetheit des Angeklagten aus der seiner Verurteilung zugrundeliegenden Tat, einer gefährlichen Körperverletzung unter Einsatz eines geführten Kraftfahrzeugs. Auch wenn insoweit kein Regelbeispiel des § 69 II StGB eingreift, ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus dem festgestellten Tatgeschehen, einer gefährlichen Körperverletzung beim Führen eines Kraftfahrzeugs (vgl. BGH, Beschluss v. 14.05.1998 - 4 StR 211/98, NZV 1998, 418). Die hierin verkörperte Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bestand zur Zeit der Hauptverhandlung fort. Zwar könnte insoweit der Annahme eines (fortbestehenden) Eignungsmangels entgegenstehen, wenn der Täter nach der Tat längere Zeit verkehrsgerecht gefahren ist (vgl. Geppert in: Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis, Rn. 71). Der Angeklagte hat die in der hier gegenständlichen Tat zum Ausdruck gebrachte Ungeeignetheit erneut durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis vom 01.10.2018 belegt, für das er, wie unter I. Ziffer 5 aufgeführt, bestraft worden ist. Anknüpfungspunkte, vor diesem Hintergrund von der Annahme eines Wegfalls der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, sind für die Kammer demgegenüber nicht ersichtlich. Die in der Folge zu bestimmende Sperrfrist (§ 69a StGB) bemisst die Kammer auf das Mindestmaß von drei Monaten (§ 69a IV StGB). Hiermit wird der langen Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Rechnung getragen. VI. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen, § 465 I 1 StPO.