Urteil
110 Js 14767/12 - 1 Ls jug
AG Rudolstadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGRUDOL:2013:0702.110JS14767.12.1LS.0A
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Leitsätze
Auch ein mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter Gewaltakt unter bewusst zweckwidrigem Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Verletzung einer Person, der die Tatbestände der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, kann als Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zu beurteilen sein, sofern die Tatumstände und die Beweggründe der konkreten Tat diese als eine jugendtümliche Lebensäußerung erscheinen lassen.(Rn.16)
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig.
Dem Angeklagten wird auferlegt, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro in monatlichen Raten von 200,00 Euro beginnend am 15. des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats an den Geschädigten Stefan H. zu zahlen.
Der Angeklagte wird angewiesen, binnen sechs Monaten an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von vier Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 52, 69, 69 a StGB; §§ 1, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 105 JGG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch ein mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter Gewaltakt unter bewusst zweckwidrigem Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Verletzung einer Person, der die Tatbestände der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, kann als Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zu beurteilen sein, sofern die Tatumstände und die Beweggründe der konkreten Tat diese als eine jugendtümliche Lebensäußerung erscheinen lassen.(Rn.16) Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig. Dem Angeklagten wird auferlegt, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro in monatlichen Raten von 200,00 Euro beginnend am 15. des auf die Rechtskraft dieses Urteils folgenden Monats an den Geschädigten Stefan H. zu zahlen. Der Angeklagte wird angewiesen, binnen sechs Monaten an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von vier Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 52, 69, 69 a StGB; §§ 1, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 105 JGG. I. Der heute 20 Jahre alte Angeklagte ist der eheliche Sohn von Hardi und Iris M.. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 2002, verblieben der Angeklagte und seine ältere Schwester Michaela im Haushalt der Mutter, in welchem der Heranwachsende unterdessen wieder lebt. Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief unauffällig. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er im Jahre 1999 altersgerecht in Schmiedefeld eingeschult und verließ die Schule nach drei umzugsbedingten Schulwechseln im Jahre 2009 mit dem Realschulabschluß. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Lehre als Koch in der Landessportschule B. B., die er im Sommer 2012, obgleich diese Ausbildung seinen Neigungen nicht entsprach, erfolgreich abschloß. Seit Mitte August 2012 ist er als Maschinenbediener im Dreischichtsystem bei der Firma H. Kunststoffverarbeitung GmbH in H. tätig, bei der auch seine Mutter, welche in der Qualitätssicherung arbeitet und ihn mit dem Auto zur Arbeit mitnimmt, beschäftigt ist. Der Angeklagte erzielt dort zur Zeit einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 1.000,00 Euro. Der Angeklagte ist weder vorbestraft noch vorgeahndet. Auch sein Verkehrszentralregister weist keine Eintragungen auf. II. Zum Tatgeschehen hat die Hauptverhandlung aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im wesentlichen folgende tatsächlichen Feststellungen ergeben: Der zur Tatzeit 17jährige Jugendliche Tim R. war seit Februar 2010 mit der zur Tatzeit gleichaltrigen Josephine M. liiert. Diese Beziehung, in der es wiederholt zu heftigem Streit und Trennungsszenen kam, verlief überaus wechselhaft. Im November 2011 erfolgte die endgültige Trennung. Jedoch waren die Jugendlichen noch eng befreundet und hatten auch weiterhin sexuelle Kontakte. In einem Fall führten sie, was dieser mitbekam und ihn auf Tim R. eifersüchtig machte, den Geschlechtsverkehr auch in der Wohnung des Angeklagten in Bad Blankenburg aus. Als Tim R. im Februar 2012 erfuhr, daß sich der Angeklagte für Josephine M. interessierte, war er hierüber sehr erbost. Der Angeklagte, der sich in Josephine M. verliebt hatte, war seinerseits wütend auf Tim R., den er als seinen Kontrahenten betrachtete und dem er das intime Verhältnis zu dem attraktiven Mädchen neidete. Darum übermittelte der Angeklagte, der Halter eines Personenkraftwagens Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen SLF-... war, Tim R. im März 2012 eine SMS-Nachricht des Inhalts, dieser solle aufpassen, wenn er in Zukunft die Straße überquere, sonst könnte er „von einem Clio überfahren“ werden. Am Abend des 03.05.2012, dem Tattag, schlug Tim R., der sich mit seinen Freunden Maximilian B., Stefan H., Charlotte H. und Marcel M. in Saalfeld getroffen hatte und mit diesen nach Meura gefahren war, aus Lust und Laune vor, gemeinsam nach Bad Blankenburg zu fahren, um dort seines Widersachers habhaft zu werden und die gezielte Konfrontation mit ihm zu suchen, weil „die Sache geklärt werden sollte“. Die übrigen jungen Leute waren mit dem Vorschlag einverstanden, weshalb sie sich gegen 22.30 Uhr mit einem von dem 22jährigen jungen Volljährigen Marcel M. gesteuerten Personenkraftwagen zu dem späteren Tatort in Bewegung setzten. Der Angeklagte, der von der mit ihm befreundeten 16jährigen Jugendlichen Michelle B. aus Meura um 22.39 Uhr per Mobiltelefon vor dem bevorstehenden Erscheinen der Gruppe um Tim R. gewarnt worden und dem genügend Zeit verblieben war, die Polizei zu benachrichtigten und um Hilfe zu bitten, begab sich nach dem Telefonat mit Michelle B. in Erwartung seines Kontrahenten zu seinem Fahrzeug und nahm darin auf dem Fahrersitz Platz, um auf seinen Rivalen zu warten. Gegen 23.00 Uhr trafen Tim R. und seine Begleiter in Bad Blankenburg ein. Der Angeklagte beobachtete von seinem in Fahrtrichtung gesehen am linken Straßenrand der Hofgeismarer Straße stehenden Personenkraftwagen heraus, daß Tim R., der aus dem vorgefahrenen Fahrzeug ausgestiegen war, auf die Eingangstür des von dem Angeklagten bewohnten Mehrfamilienhauses in der Straße Am Eichwald 9 zuging und dort die Klingel betätigte. In diesem Augenblick faßte der Angeklagte in einer sich steigernden Aufwallung von Wut und Verärgerung den Entschluß, die Gruppe um Tim R. in Angst und Schrecken zu versetzen und den jungen Leuten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Er fuhr deshalb, nachdem er den Motor angelassen und das Abblendlicht eingeschaltet hatte, vom linken Straßenrand mit quietschenden Reifen an und bog nach links in die Straße Am Eichwald ein, wo er seinen Personenkraftwagen mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen über den Randstein auf den Gehweg lenkte und mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 45 km/h auf die gegnerische Gruppe zusteuerte. Dabei erkannte er es als möglich und nicht ganz fernliegend, daß er eine Person mit dem Personenkraftwagen anfahren könnte. Daß diese dadurch oder durch einen Sturz auf den Gehweg oder die Straße möglicherweise verletzt werden könnte, nahm er billigend in Kauf. Während es dem 18jährigen Heranwachsenden Maximilian B. und der 17jährigen Jugendlichen Charlotte H., die den Wagen des Angeklagten von hinten auf sich zukommen sahen, gelang, nach rechts auf die Zierrasenfläche vor dem Wohngebäude beiseite zu springen, um nicht überfahren zu werden, wurde der von der Fahrzeugattacke überraschte 17jährige Geschädigte und Nebenkläger Stefan H., der zuvor vergeblich versucht hatte, sich durch einen Sprung nach links zur Straßenseite in Sicherheit zu bringen, um nicht unter den Personenkraftwagen zu geraten, von dem Fahrzeug des Angeklagten erfaßt. Die Vorderfront des Personenkraftwagens streifte den Geschädigten am rechten Bein, dessen Körper hierdurch in eine Drehbewegung versetzt wurde und an der linken Fahrzeugseite entlangrollte, so daß das Tatopfer nach links weggeschleudert wurde und unkontrolliert auf die bituminöse Fahrbahndecke prallte. Der Angeklagte, der befürchtete, verprügelt zu werden, und dem entgehen wollte, steuerte nach dem Aufprall seinen Personenkraftwagen zurück auf die Fahrbahn und ergriff unverzüglich die Flucht. Der Geschädigte Stefan H. erlitt infolge des Unfallgeschehens eine schmerzhafte Prellung beider Knie- und Sprunggelenke, des rechten Unterschenkels sowie multiple Schürfwunden an beiden Beinen. III. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und dem von ihm als richtig anerkannten Bericht der Jugendgerichtshilfe über seinen bisherigen Werdegang. Der Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Sein Geständnis ist auch glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt. Im übrigen stimmt es mit den glaubhaften Angaben der Zeugen Michelle B., Maximilian B., Stefan H., Charlotte H., Josephine M. und Christin R. sowie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Peter Meinel überein. Art und Ausmaß der Verletzungen des Geschädigten Stefan H. ergeben sich aus dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Angela Schönhals vom 17.06.2013. IV. Der Angeklagte hat sich somit der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht. Ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 3; BGH, Beschl. v. 30.06.2011 - 4 StR 266/11; KG, VRS 109, 112, 113). Das schnelle Zufahren mit einer, die Schrittgeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h (vgl. OLG Köln, VRS 68, 382, 383) wesentlich übersteigenden Geschwindigkeit von 30 bis 45 km/h auf den Geschädigten Stefan H. begründete ferner die naheliegende Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, so daß auch die Tatvariante „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verwirklicht ist. Die Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einem Verkehrsvorgang im fließenden Verkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff) setzt regelmäßig voraus, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird, weil erst dann eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende - verkehrsatypische „Pervertierung“ eines Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen „Eingriff“ in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. BGHSt 48, 233, 237; BGH, StraFo 2006, 122; BGH, NStZ 2010, 391, 392; BGH, NStZ-RR 2012, 123, 124). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit, teilweise auf dem Gehweg fahrend, gezielt auf eine Personengruppe zugefahren ist, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, daß ein Fußgänger hierbei verletzt werden könnte. Hingegen hat der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall herbeizuführen, so daß der Tatbestand eines qualifizierten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB nicht erfüllt ist. Absicht im Sinne des 315 Abs. 3 StGB setzt voraus, daß es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen, und sein Wille darauf gerichtet ist, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen (vgl. BGH, NStZ 1996, 85, 86; OLG München, VRS 109, 441, 442). Das Motiv des Angeklagten bestand darin, der Gruppe um Tim R. einen Denkzettel zu verabreichen und ihr einen Schrecken einzujagen. Zur Erreichung dieses Ziels bedurfte es objektiv und aus der Sicht des Angeklagten nicht der Herbeiführung eines Unfalls. Daß der Angeklagte sich der Möglichkeit eines Unfalls infolge des gezielten Zufahrens auf eine Gruppe von Fußgängern bewußt war, reicht für die Annahme der für § 315 Abs. 3 StGB erforderlichen Absicht nicht aus. V. Der Angeklagte war zur der Tat 19 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf den Angeklagten ist nach Überzeugung des Gerichts entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, die die Aburteilung nach Erwachsenenstrafrecht gefordert und eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hat, nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, weil sowohl Art und Umstände der Tat eine jugendtümliche Verhaltensweise zeigen als auch die Beweggründe der Tat und ihre Veranlassung solche Merkmale erkennen lassen, die charakteristisch für einen jungen Menschen sind, der sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Es gibt keine Straftat, die ihrer äußerlichen Struktur wegen nicht auch eine Jugendverfehlung sein könnte. Dies gilt auch für Gewalt- und Roheitsdelikte (Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 105 Rn. 35). Daß auch Erwachsene solche Taten begehen, spricht nicht gegen die Einstufung als Jugendverfehlung (vgl. BGH, NStZ 2001, 102; LG Gera, StV 1998, 346; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 14; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 97). Ob eine Jugendverfehlung vorliegt, richtet sich vielmehr unabhängig vom generellen Reifegrad des Täters danach, ob die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 26, 27). Maßgebend ist mithin, ob die Tatumstände und die Beweggründe der Tat diese als eine jugendtümliche Lebensäußerung erscheinen lassen oder nicht. In der Existenz des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG kommt das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, im Interesse des Heranwachsenden alles das dem Jugendstrafrecht zu unterstellen, was durch jugendliches Verhalten und Erscheinungsbild gekennzeichnet ist. Entscheidend sind also Tatausführung, Tatumstände und Täterpersönlichkeit (vgl. AG Saalfeld, BA 2006, 242, 243 m. zust. Anm. Mitsch). Der konkret begangene Gewaltakt unter bewußt zweckwidrigem Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Verletzung einer Person erweist sich als Ausdruck einer unreifen Persönlichkeit. Er offenbart einen Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsvermögen. Das Verhalten des Angeklagten ist als Mutbeweis erklärbar sowie auf entwicklungsbedingte Unüberlegtheit und soziale Unreife zurückzuführen. Die Tat wurde unüberlegt und aus einer Laune heraus begangen. Sie entsprang impulsivem, unmittelbar aus der Situation hervorschießendem Handeln aufgrund eigener Vorstellungen von Heldentum, obgleich obrigkeitliche Hilfe ohne weiteres zu erlangen gewesen wäre, was auf einen jugendtypischen Charakter der Tat hindeutet. Das begangene Aggressionsdelikt offenbart die erschreckend große Unfähigkeit des Angeklagten, einen von ihm mitherbeigeführten Konflikt mit anderen Mitteln als demjenigen der kriminellen Gewalt zu lösen. Es handelt sich bei dem von dem Angeklagten verübten Gewaltakt daher nach den gesamten Umständen um eine jugendtypische Verhaltensweise, die den Antriebskräften der Entwicklung entsprang, und der Verfehlung des Heranwachsenden, die auf jugendlicher Unbekümmertheit sowie dem Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen beruhte, ein durchweg jugendtümliches Gepräge verleiht. Eine solche Tat, welche sich als Ausdruck von Risikoverhalten schlechthin darstellt, ist charakteristisch für einen jungen Menschen, der sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliegt. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung in einem so erheblichen Maße ab, daß eine Gesamtwürdigung sämtlicher belastenden und entlastenden Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt. Im vorliegenden Fall war zu bedenken, daß es sich bei dem von dem Heranwachsenden verübten Körperverletzungsdelikt, dem ein Streit unter jungen Leuten vorausging, um eine jugendtümliche Lebensäußerung handelt, die einen Mangel an Mitgefühl, Selbstsicherheit und Hemmungskraft offenbart und auf ein Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen zurückzuführen ist. Die Anwendung von Gewalt und rowdyhaftes Benehmen aus Wut und Verärgerung stellen eine jugendtypische Verhaltensweise dar, die jugendtypischer Impulsivität und einer Gefühlsaufwallung aus eigenem plötzlichen Antrieb infolge eines spontanen Ausagierens augenblicklicher, jugendgemäßer Befindlichkeiten entsprang und bei welcher der Einfluß allgemeiner Unreife wesentlich mitgewirkt hat. Sie verleihen dem Verhalten, das auf einem spontanen, unüberlegten, unmittelbar aus der Situation hervorschießenden Handeln beruhte, nach Tatumständen und Beweggründen ein durchweg jugendtümliches Gepräge. Hinzu kommt, daß das Tatopfer keine bleibenden Verletzungen davongetragen und der Angeklagte sich bei ihm entschuldigt hat. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, daß der nicht vorbestrafte, sozial angepaßte, von seinen Mitmenschen charakterlich positiv beurteilte Heranwachsende die Tat aus einer besonderen Situation heraus unter dem Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs mehrerer junger Leute auf seine körperliche Integrität begangen hat. Demgegenüber fielen zu Lasten des Angeklagten sein rücksichtsloses Vorgehen und die Gefährlichkeit der Tat für eine Mehrheit von Personen ins Gewicht. Da jedoch ein beträchtliches Überwiegen der entlastenden gegenüber den belastenden Faktoren vorliegt, war bei der Tat von einem minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung auszugehen. Zwar ist das Jugendgericht bei der Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Jedoch behalten diese auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die grundsätzliche Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellt (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3; HK JGG-Sonnen, 6. Aufl., § 18 Rn. 11). Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen sowie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Der dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426, 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). „Schwere der Schuld“ ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598, 599; BGH, StV 1998, 336). Selbst dem Umstand, daß es sich, was hier noch nicht einmal der Fall ist, nach allgemeinem Strafrecht um ein Verbrechen handelt, führt nicht zwingend zur Bejahung der Schwere der Schuld. Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können (BGHSt 16, 261, 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215, 216). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175; HK JGG-Sonnen, 6. Aufl., § 17 Rn. 22). Das von dem Angeklagten begangene Vergehen vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die derzeitigen Lebensverhältnisse des weder vorbestraften noch vorgeahndeten Angeklagten, der sich ohne Auffälligkeiten entwickelt hatte, dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte in wirtschaftlich und sozial geordneten Verhältnissen lebt, er sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt hat und weitere Straftaten nicht bekannt geworden sind, so daß alles für seine gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. „Erforderlich“ ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch „ahndende“ Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, 14. Aufl., S. 156; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich bei der in einer Ausnahmesituation begangenen Straftat, die bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, lediglich um einen einmaligen Ausrutscher im Leben des Angeklagten gehandelt hat, und die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist. Angesichts des bisherigen Lebenswegs des Angeklagten und im Hinblick darauf, daß seine Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, reicht als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf den bislang unbestraften Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel fraglos aus, zumal die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die eine zusätzliche Belastung darstellt, bei der erforderlichen Gesamtschau strafmildernd zu berücksichtigen war, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen. In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte sich einsichtig. Er war in vollem Umfang geständig. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten am geeignetsten erscheint demzufolge bei der gegebenen Sachlage eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm verwirklichte, nicht unbeträchtliche Tatunrecht einzustehen hat. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60). Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, und um dem Verletzten und Nebenkläger Stefan H. die ihm gebührende Genugtuung und Wiedergutmachung zu verschaffen, hielt es das Gericht unter den gegebenen Umständen für notwendig und geboten, dem Heranwachsenden als Wiedergutmachungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG aufzuerlegen, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens zu zahlen. Dadurch werden die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten strafrechtlich verdeutlicht und geltend gemacht. Dies hat den erzieherischen Zweck, dem Täter die Folgen seines Fehlverhaltens und die entsprechende Verantwortung für sein Handeln klar zu machen (vgl. Streng, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 402). Für das Gericht steht fest, daß gerade unter Berücksichtigung des das gesamte Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht und den dadurch angerichteten Schaden einzustehen hat. Die Wahrung und Wiederherstellung des sozialen Friedens ist die vorrangige Aufgabe des Rechts. Das gilt insbesondere auch für das Strafrecht. Dieser Aufgabe dient die Schadenswiedergutmachung in herausragender Weise. Die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens ist an sich die primäre Reaktion. Sie veranlaßt den Täter zur Beschäftigung mit dem Opfer und seinen legitimen Interessen und ruft durch die Motivation zu sozial konstruktiven und auch vom Täter als notwendig und gerecht empfundenen Leistungen spezialpräventiv förderliche Wirkungen hervor. Das Gericht hat sich dabei am konkreten Fehlverhalten des Angeklagten orientiert und ihm nur Belastungen auferlegt, die er als Folge der verübten Straftat bereits aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zu tragen hat. Die angeordnete Schmerzensgeldzahlung steht in angemessenem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten einerseits und zu dem Unrechtsgehalt der verübten Tat andererseits. Da die Erfüllung dieser Wiedergutmachungsauflage gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG mit dem Druckmittel des Jugendarrestes bewehrt ist, nützt die Auflage auch dem Geschädigten, der sonst seine zivilrechtlichen Ansprüche oft nur schwer durchsetzen könnte. Den erforderlichen Geldbetrag vermag der Angeklagte aus eigenen Mitteln unter persönlichen Opfern aufzubringen. Das Verbot unzumutbarer Anforderungen machte es jedoch erforderlich, ihm entsprechend § 42 StGB Ratenzahlungen zu gewähren. Um seine Erziehung zu fördern und zu sichern, den Angeklagten insbesondere nachdrücklich an die Pflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrzeugführers zu erinnern, war ihm ferner gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 JGG die Weisung zu erteilen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, da diese Weisung nach den praktischen Erfahrungen geeignet ist, die Rückfallquote bei verkehrsrechtlich straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden erheblich zu vermindern, und weil es pädagogischer Erfahrung entspricht, daß maßvolle und zurückhaltende Reaktionen besser als repressive Maßnahmen geeignet sind, Einstellungen und Verhalten junger Menschen zu ändern und damit künftigen Straftaten vorzubeugen. VI. Durch den verkehrsfremd-verkehrsfeindlichen Einsatz des Kraftfahrzeuges als Tatmittel einer Körperverletzung hat sich der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 Abs. 1 StGB). Auch einem Verkehrsdelikt im weiteren Sinne kann eine Indizwirkung zukommen, die der einer Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB entspricht. Dies ist der Fall bei einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei dem der Täter sein Kraftfahrzeug in bewußt zweckwidriger Weise mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gleichsam als Waffe einsetzt (MK StGB-Athing, 2. Aufl., § 69 Rn. 82; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 69 Rn. 38). Bei einer solchen Tat ergibt sich regelmäßig unproblematisch die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie tragfähige Schlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten daher zu entziehen und der ihm erteilte Führerschein einzuziehen. Vor Ablauf von vier Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Bei der Bemessung dieser Sperrfrist wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Entscheidung des Gerichts eine Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO vorausgegangen war, die bereits ein Jahr und zwei Monate andauerte. Entzieht das Gericht dem Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis, so muß bei der Festsetzung der Sperrfrist nach § 69 a StGB im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bei Anwendung des Jugendstrafrechts auch dem Erziehungsgedanken und dem Grundsatz der Individualprävention Rechnung getragen werden. Angesichts der Bedeutung, die das Fahren von Kraftfahrzeugen heute bei Jugendlichen und Heranwachsenden erlangt hat, muß bei der Sperrfristbemessung Zurückhaltung geübt werden, zumal es dem Wesen des Jugendstrafrechts nicht entspräche, die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges, die sich nach der Prognose zur Dauer der einschlägigen Ungeeignetheit bestimmt, in tatstrafrechtlicher Orientierung weitgehend ebenso zu bemessen wie im allgemeinen Strafrecht (vgl. Eisenberg, JGG, 16. Aufl., § 7 Rn. 76). Vor allem ist zu beachten, daß durch eine zu lange Bemessung der Sperrfrist regelmäßig eine Verstärkung der möglicherweise kriminogenen Wirkungen des § 69 StGB in Gestalt von Folgetaten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallflucht zu besorgen ist, was im Widerspruch zu Bemühungen um Vermeidung von Folgedelikten steht (vgl. hierzu Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., S. 167 f.; s. auch Ostendorf, JGG, 9. Aufl., § 7 Rn. 15; Streng, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 254). Gerade Jugendliche und Heranwachsende, für deren Altersgruppe das Empfinden selbstbestimmter Mobilität von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist und das Auto oft über deren sozialen Status innerhalb ihrer Gruppe von Gleichaltrigen entscheidet, sollte deshalb eine realistische Chance gegeben werden, in einem überschaubaren Zeitraum wieder als Teilnehmer im Straßenverkehr zugelassen zu werden, da der Verlust der Möglichkeit, (legal) am Straßenverkehr teilzunehmen, einen gravierenden Ausschluß von von Jugendlichen und Jungerwachsenen als besonders prestigeträchtig und für das Zusammengehörigkeitsgefühl als besonders wichtig empfundenen Tätigkeiten und Unternehmungen bedeutet (vgl. AG Saalfeld, VRS 106, 282, 287). Unter sorgfältiger Abwägung der Gesamtumstände des Falles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr erschien dem Gericht demnach trotz der großen Leichtfertigkeit des Angeklagten mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft eine Sperrfrist, deren Mindestmaß sich um die Zeit der vorläufigen Maßnahme verkürzt, wenn der Entscheidung des Tatrichters eine Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO vorausgegangen war (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 69 a Rn. 12), von noch vier Monaten als ausreichend, aber auch unbedingt erforderlich, um die von ihm drohende Gefahr für die Allgemeinheit wirksam abzuwehren und die bei dem Angeklagten erforderliche charakterliche Nachreife eintreten zu lassen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 472 StPO. Da der Angeklagte nur über ein geringes Einkommen verfügt und weil die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224), wurde von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen. Jedoch war es aus erzieherischen Gründen geboten, dem Heranwachsenden die dem Nebenkläger entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Die Nebenklagekosten sind als Folge der Straftat zu betrachten, für die der Angeklagte einzustehen hat, weil die Nebenklage angesichts der Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger bei neutraler Betrachtung, ungeachtet dessen unabweisbaren Mitverschuldens, weil er seinen Freund Tim R. bei einem rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten zu unterstützen trachtete, in der erforderlichen Gesamtschau als gerechtfertigt erscheint.