Entscheidung
V ZA 10/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 10/11 vom 29. Juni 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Anhörungsrüge des Be- troffenen wird - unter Zurückweisung des Rechtsbehelfs im Übri- gen - der Beschluss des Senats vom 24. Mai 2011 aufgehoben, soweit der zurückgewiesene Antrag auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe die mit der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststel- lung betrifft, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. März 2011 den Betroffenen durch die Haftanordnung bis zum 7. April 2011 in seinen Rechten verletzt hat. Im Umfang der Aufhebung wird dem Betroffenen ein von ihm bin- nen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu benen- nender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beige- ordnet. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Stahmann aus Ber- lin als Verkehrsanwalt wird zurückgewiesen. Gründe: Mithilfe einer Anhörungsrüge ist das von dem Betroffenen erstrebte Ziel der - zumindest teilweisen - Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1 - 3 - 24. Mai 2011 nicht zu erreichen. Der Senat hat kein Vorbringen des Betroffenen übergangen. Das Gegenteil ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss vom 3. Mai 2011, in dem dieses Vorbringen gewürdigt worden ist. Der Senat hat hieraus in dem Beschluss vom 24. Mai 2011 indes nicht die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen, so dass auf eine in der Anhö- rungsrüge der Sache nach enthaltene Gegenvorstellung der Beschluss in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stattzugeben ist. Der Betroffene hat den beizuordnenden Anwalt selbst zu benennen; eine Beiordnung durch den Senat könnte nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 78b ZPO vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt es bei der Zurückverweisung des Verfahrenskosten- hilfeantrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Stahmann als Verkehrs- anwalt ist nicht begründet. Eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrens- bevollmächtigten kommt im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Be- tracht wie im Revisionsverfahren (dazu BGH, Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80, WM 1982, 881), weil es lediglich um Rechtsfragen geht, für die eine Korrespondenz mit der Partei von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662). Die Aus- wahl des beizuordnenden am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann ohne weiteres aus der Ferne auch ohne persönlichen Kontakt, etwa auch 2 3 - 4 - unter Einschaltung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vorge- nommen werden. Etwas anderes kommt hier ohnehin schon deswegen nicht in Betracht, weil der Betroffene unterdessen abgeschoben worden ist. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.03.2011 - 4 XIV 6/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.04.2011 - 15 T 28/11 -