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Entscheidung

V ZB 5/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 5/11 vom 14. Juli 2011 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird mit Wirkung ab 24. März 2011 Verfahrens- kostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. Ackermann bei- geordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. De- zember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. Juni 2010 den Be- troffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Mai 2010 im Laderaum eines polnischen Kühltransporters aus Polen kommend in die 1 - 3 - Bundesrepublik Deutschland ohne Identitätspapiere und Aufenthaltstitel ein. Er wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 im grenznahen Gebiet festgenommen. Nachdem eine zunächst von der Beteiligten zu 2 beabsichtigte Zurückschie- bung nach Polen im sog. vereinfachten Verfahren gescheitert war, ordnete das Amtsgericht Cottbus am 31. Mai 2010 zunächst die Haft zur Sicherung der Zu- rückschiebung für die Dauer von fünf Tagen an. Am 3. Juni 2010 hat die Betei- ligte zu 2 die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 30. August 2010 bean- tragt. In dem Haftantrag heißt es u.a., der Betroffene sei "strafrechtlich ver- nommen und wegen des Verdachtes der unerlaubten Einreise und Aufenthalt beanzeigt" worden. Nach dem beigefügten Vernehmungsprotokoll ist der Be- troffene als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt worden. Am 4. Juni 2010 hat das Amtgericht Sicherungshaft bis zum 30. August 2010 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die der Betroffene nach seiner Haftentlassung mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte er die Feststel- lung erreichen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 2010 in seinen Rechten verletzt worden ist. Für die Durchführung des Rechts- beschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung hätten auch im Übrigen vorgelegen. 2 3 - 4 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist in seinen Rechten verletzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. a) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, juris Rn. 6; jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraus- setzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antrags- begründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durch- führbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202, 203 Rn. 8 f.). Diesen Anforderungen wird der gestellte Antrag nicht gerecht. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffent- liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Zwar kann das Einvernehmen auch allgemein erteilt werden (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 25; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, juris Rn. 8). Es muss jedoch - gleichgültig auf welche Weise es erteilt wird - im Zeitpunkt der Haftan- ordnung vorliegen (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575, Rn. 8). Für die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris Rn. 13 ff.). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen dazu, obwohl sich aus dem Antrag selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren geführt wird, ist der Haftantrag unzulässig (Senat, Beschluss 4 5 6 - 5 - vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, aaO). So verhält es sich hier. Wie sich aus dem Haftantrag und dem beigefügten Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ergibt, wur- de gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. b) Der Verfahrensmangel kann selbst durch die spätere Erteilung des Einvernehmens nicht rückwirkend und für die Zukunft nur unter der Vorausset- zung geheilt werden, dass die den Haftantrag stellende Behörde die Antrags- begründung um Darlegungen zu dem nunmehr vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung Stellung nehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11). An beidem fehlt es hier. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Rege- lung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepub- lik Deutschland, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aus- lagen des Betroffenen zu verpflichten. 7 8 - 6 - II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind von dem Tag der Antragstellung an erfüllt. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.06.2010 - 23 XIV 50/10-B - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.12.2010 - 15 T 65/10 - 9