Entscheidung
XII ZB 98/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB98
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB98.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 98/24 vom 15. Mai 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 22. Ja- nuar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Die Beiordnung einer Verkehrsanwältin im Rahmen der für die Betroffene bewilligten Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 - V ZA 10/11 - juris). Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Genehmigung der Unter- bringung der Betroffenen. 1 - 3 - Die heute 40jährige Betroffene leidet nach den von den Vorinstanzen ge- troffenen Feststellungen an paranoider Schizophrenie, verbunden mit einer leichten Intelligenzminderung. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sach- verständigengutachtens und Anhörung der Betroffenen deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 12. Dezem- ber 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die von der Betroffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat die Genehmigung der Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständi- gengutachten damit begründet, dass die Betroffene die Depotpräparatgabe des Neuroleptikums ablehne, weswegen keinerlei Krankheits- oder Defiziteinsicht bestehe. Aus medizinischer Sicht lägen die Voraussetzungen der Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung der Betroffenen in einem Pflegeheim vor. Eine offene Einrichtung würde sie bei gänzlich fehlendem Realitätsbezug verlassen, ihre Medikation ablehnen und sich erneut gesundheitlich erheblich schädigen. Dies würde zu einer Verschlechterung der Erkrankung führen, ebenso zu erneuten Verwahrlosungstendenzen und erheblicher gesundheitli- cher Gefährdung. Die Betroffene könne ihren Willen in Bezug auf die Unterbrin- gung nicht frei bilden. Dies habe sich bei der Anhörung der Betroffenen und aufgrund der Angaben von Betreuer und Verfahrenspfleger bestätigt. 2 3 4 5 - 4 - 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die auf § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB gestützte Unterbringung wegen Selbstgefährdung reichen die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht aus. a) Eine Unterbringung wegen Selbstgefährdung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil aufgrund einer psy- chischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung ei- ner geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Be- treuten. Dies setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass beispielsweise auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversor- gung verbunden ist. Erforderlich sind aber objektivierbare und konkrete An- haltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 434/23 - FamRZ 2023, 646 Rn. 13 mwN). b) Auf die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen lässt sich ei- ne geschlossene Unterbringung der Betroffenen nach diesen Maßstäben nicht stützen. Das Beschwerdegericht hat die Gefahr eines erheblichen gesundheitli- chen Schadens auf eine durch Nichteinnahme der Medikation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohende Verwahrlosung der Betroffenen in ih- 6 7 8 9 10 - 5 - rem häuslichen Umfeld gestützt. Das genügt für sich genommen noch nicht, um die konkrete Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung zu begrün- den, zumal eine Verwahrlosung nicht ohne Weiteres zu einer erheblichen Ge- sundheitsschädigung führt und alternative Möglichkeiten des Wohnens und ei- ner nicht geschlossenen Unterbringung für die Betroffene nicht näher geprüft worden sind. Damit sind die Feststellungen auch im Hinblick auf die Einschät- zung des Grades der Gefahr in Relation zum möglichen Schaden nicht ausrei- chend, um die einschneidende Maßnahme einer freiheitsentziehenden Unter- bringung rechtfertigen zu können. Gleiches gilt für die nicht näher konkretisierte Annahme des Beschwerdegerichts zur „Verschlechterung der Erkrankung“ der Betroffenen. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. 11 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 12.12.2023 - XVII 474/23 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 22.01.2024 - 13 T 6/24 - 12