Entscheidung
XI ZB 2/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 2/11 vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter am Bundesge- richtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 17. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 2010 und des Landgerichts München I vom 13. September 2010 aufgehoben. Gründe: I. 1. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 2) unter anderem Ansprüche im Zusammenhang mit der von ihm am 26. Oktober 2004 gezeichneten Beteili- gung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds) sowie einem zur teilweisen Finanzierung dieser Beteiligung aufgenommenen Darlehen geltend. Der Kläger stützt sein Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2) zum ei- nen auf eine angebliche Prospektverantwortung der Beklagten zu 2) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im engeren Sinne mit der Be- gründung, der für die Anlage herausgegebene Prospekt sei inhaltlich aus ver- schiedenen Gründen falsch. Zum anderen nimmt er die Beklagte zu 2) als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begründung, die Be- 1 2 - 3 - klagte zu 2) habe Aufklärungspflichten bei Eingehung des Darlehensvertrages verletzt. Schließlich stützt er sein Klagebegehren auch auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach den Verbraucherdarlehensvorschriften. Beim Oberlandesgericht München ist unter dem Aktenzeichen KAP 1/07 ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (nachfolgend: KapMuG) anhängig. Die Beklagte zu 2) ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, soweit es die hiesige Beklagte zu 2) betrifft, deren Prospektverantwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts. 2. Das Landgericht hat das Verfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbe- schluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen aus- geführt: § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG lasse eine Beschwerde gegen den Ausset- zungsbeschluss nicht zu. Aus dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ergebe sich, dass an sich auch die Voraussetzungen der Aussetzung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht entzogen sei- en. Eine einschränkende Auslegung dieser Norm sei im Hinblick auf deren ein- deutigen Wortlaut nicht möglich. Zwar habe der Bundesgerichtshof die Anfech- tung von Aussetzungsbeschlüssen, die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt seien, insoweit zugelassen, als das Vordergericht den Beteiligtenbegriff aus dem KapMuG verkannt und Verfahren ausgesetzt habe, in denen kein Musterfest- stellungsantrag nach § 1 KapMuG hätte gestellt werden können und die des- halb von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst würden. Diese Vo- raussetzungen lägen hier nicht vor, weil die Beklagte zu 2) eine der Musterbe- klagten sei. Es sei somit nicht zweifelhaft, dass gegen die Beklagte zu 2) ein Musterfeststellungsverfahren durchgeführt werden könne. Nach Bekanntma- 3 4 5 - 4 - chung des Musterverfahrens gemäß § 6 KapMuG sei die Verfahrensstellung von anderen Gerichten in anderen Verfahren nicht überprüfbar. Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche daneben auf weitere Sachverhalte stütze, die nicht den Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG darstellten, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 7 Abs. 1 KapMuG spreche nur von dem Verfahren als Ganzes und unterscheide nicht nach unter- schiedlichen Streitgegenständen. Bei der hier vorliegenden alternativen Häu- fung von Streitgegenständen habe der Kläger hinzunehmen, dass es dem er- kennenden Gericht frei stehe, welchen der Sachverhalte es als Erstes prüfe. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde be- gehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist be- gründet. 1. Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht der Ansicht, der Ausset- zungsbeschluss des Landgerichts sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan- fechtbar. § 7 Abs. 1 KapMuG findet auf das Streitverhältnis der Parteien inso- weit keine Anwendung, als Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflicht- verletzung der Beklagten zu 2) aus dem Darlehensverhältnis bzw. Ansprüche aus einem Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht im Streit sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 ff.). Daher ist die auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützte Aussetzung des gesamten Rechtsstreits durch das Landgericht unzulässig. 6 7 8 - 5 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Grundlage oder aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. aus der soge- nannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach § 1 Abs. 1 KapMuG sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines feh- lerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermitt- lung ergibt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 11 mwN). b) Das gilt auch für Ansprüche des Anlegers gegen die die Anlage finan- zierende Bank wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis, wie sie hier in Rede stehen. Solche Ansprüche, die der Kläger hier neben einem Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne gel- tend macht, können nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn die Haftung - etwa aus einem Wissensvorsprung - die Kennt- nis von einer durch fehlerhafte Prospektangaben begangenen arglistigen Täu- schung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 14 mwN). Erst Recht gilt dies für Ansprüche, die auf ein Widerrufsrecht nach den Verbraucherdarlehensvorschriften gestützt wer- den. c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ändert die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) auch als Prospektverantwortliche nach den Grundsät- zen der Prospekthaftung im engeren Sinne in Anspruch genommen wird, nichts daran, dass über die daneben geltend gemachten Ansprüche aus vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichtverletzungen bzw. aus dem Widerruf des Darle- hensvertrages zu entscheiden ist, bevor eine Aussetzung nach dem KapMuG in 9 10 11 - 6 - Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 15 mwN). Den Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne liegt ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde als den Ansprüchen wegen einer Aufklärungs- pflichtverletzung aus dem Darlehensverhältnis oder eines Widerrufs des Darle- hensvertrages. Ein fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Darlehensgebers, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwen- dig aus. Das gilt erst recht für Ansprüche wegen Widerrufs des Darlehensver- trages. Es fehlt daher an gleichgerichteten Interessen, die allein durch das KapMuG gebündelt werden sollen. Auch gebietet das Gebot effektiven Rechts- schutzes eine Entscheidung über die nicht dem Anwendungsbereich des KapMuG unterliegenden Sachverhalte. Denn wenn die Klage gegen die Beklag- te zu 2) als Darlehensgeberin begründet sein sollte, wären dem Kläger Verzö- gerungen und Kosten wegen eines Verfahrens, das auf den Erfolg seiner Klage keinen Einfluss hat, nicht zuzumuten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 16 mwN). Aufgrund des Sach- und Streitstandes kann eine Haftung der Beklagten zu 2) als Darlehensgeberin unter dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht ohne weiteres verneint werden. Das Landge- richt muss diesem Sachvortrag daher nachgehen und prüfen, ob der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) wegen vorvertraglicher Aufklärungs- pflichtverletzung gegeben ist. 2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahren nach §§ 91 ff. ZPO die in der Sache unter- 12 13 14 - 7 - liegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN). Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.09.2010 - 32 O 24711/09 - OLG München, Entscheidung vom 15.12.2010 - 19 W 2448/10 -