Beschluss
22 Kap 2/14
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1002.22KAP2.14.0A
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Leitsätze
Beschlüsse über die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes insgesamt unanfechtbar, weshalb eine sofortige Beschwerde auch nicht auf den fehlenden Anwendungsbereich des KapMuG gestützt werden kann.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den (stattgebenden) Beschluss der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschlüsse über die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes insgesamt unanfechtbar, weshalb eine sofortige Beschwerde auch nicht auf den fehlenden Anwendungsbereich des KapMuG gestützt werden kann.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den (stattgebenden) Beschluss der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragsteller haben im Hinblick auf ihre Feststellungsklage die Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beantragt und Feststellungen zum Emissionsprospekt sowie zu den Schulungsinhalten begehrt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 den Antrag hinsichtlich der Feststellungen zu den Schulungsinhalten als unzulässig verworfen und mit weiterem Beschluss vom 22. Juli 2014 dem Antrag hinsichtlich der Feststellungen zum Emissionsprospekt stattgegeben. Gegen den weiteren Beschluss richtet sich die rechtzeitige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 6. August 2014, der das Landgericht mit Beschluss vom 14. August 2014 nicht abgeholfen hat, weil diese unzulässig sei. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass sich der Gesetzesbegründung zur Neufassung des KapMuG eine Beschränkung auf die Leistungsklage nicht entnehmen lasse. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits unstatthaft, weil (auch) der stattgebende Beschluss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unanfechtbar ist (§ 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG [n.F.]). Eine unmittelbare Anwendung des § 252 ZPO scheidet ohnehin aus, weil die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht durch gerichtliche Entscheidung angeordnet ist, sondern mit der Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses kraft Gesetzes eintritt (§ 5 KapMuG). Soweit vereinzelt (vgl. Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. [2014], § 3 Rn. 122-124) unter Heranziehung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes betreffend in weiteren Verfahren erforderlichen Aussetzungsbeschlüssen nach § 7 Abs. 1 S. 4 KapMuG a.F. (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 - NJW 2009, 2539; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11 -; BGH, Beschluss vom 08. April 2014 - XI ZB 40/11- [22]) auch vorliegend eine Anfechtbarkeit nach § 252 ZPO vertreten wird, entspricht dies insbesondere nach der seit November 2012 geltenden Neufassung des KapMuG, mit dem der Gesetzgeber die Bedenken des Bundesgerichtshofs aufgegriffen hat und nunmehr in § 8 KapMuG die Unanfechtbarkeit hat entfallen lassen, zweifellos weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers und führt im Übrigen, obwohl die Unanfechtbarkeit vermeintlich im Grundsatz nicht in Frage gestellt sein soll (vgl. Kruis in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. [2014], § 3 Rn. 120 f.), zur weitgehenden Aushöhlung der Vorschrift. Schließlich ist die Eröffnung einer Anfechtbarkeit gegen den Wortlaut des Gesetzes auch systematisch verfehlt. 1. Durch die Änderung der Unanfechtbarkeit des - hier nicht zur Entscheidung stehenden - Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG hin zur Anfechtbarkeit (nach § 252 ZPO) hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, an der Unanfechtbarkeit des Bekanntmachungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 KapMuG festzuhalten. Zu § 8 führt der Gesetzgeber aus (BT-Ds. 17/8799, S. 21): „Der ausdrückliche Ausschluss der Anfechtbarkeit im bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 4 entfällt. Folglich findet künftig gegen die Aussetzungsentscheidung gemäß § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Den Parteien des Ausgangsverfahrens soll nicht zugemutet werden, aufgrund eines fehlerhaften Aussetzungsbeschlusses möglicherweise jahrelang auf den Abschluss des Musterverfahrens warten zu müssen, bevor ihr Ausgangsverfahren fortgesetzt werden kann. In der Zwischenzeit können erhebliche Rechtsnachteile für den Anleger eintreten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, NJW 2009, 2539). Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass die Parteien gegen eine rechtswidrige Aussetzung des Verfahrens vorgehen können.“ Mit der Gesetzesänderung sollte also insbesondere dem Interesse der Anleger in den Parallelverfahren Rechnung getragen werden, die an dem Verfahren zur Einleitung des Musterverfahrens nicht beteiligt waren. Ferner ist damit zum Ausdruck gekommen, dass die Vereinbarkeit der Lösung des Bundesgerichtshofes mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers zumindest zweifelhaft war. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Konflikt hinsichtlich des Aussetzungsgegenstandes ergänzend durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG) entschärft (BT-Ds. 17/, S. 14 [III.1.], S. 16 f. [zu § 1]). Dagegen hat der Gesetzgeber die Unanfechtbarkeit der Beschlüsse über die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrages nach § 3 Abs. 2 S. 1 KapMuG klar erkennbar nicht einschränken wollen und die Unanfechtbarkeit des Verwerfungsbeschlusses mit der Gesetzesänderung sogar erst eingeführt, also für beide Fälle die Anfechtbarkeit über § 252 ZPO nicht eröffnet. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrages - etwas anderes ist von dem Gericht in diesem Verfahren schließlich nicht zu prüfen - lässt sich nicht willkürlich in anfechtbare und nicht anfechtbare Bestandteile zerlegen, zumal dem Gesetzgeber sich angesichts der Änderung der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG andernfalls auch hier ein Regelungsbedarf geradezu aufgedrängt haben müsste. Dergleichen findet deshalb im Willen des Gesetzgebers, der die Zulässigkeit umfassend versteht, keinerlei Anhalt, die Unanfechtbarkeit sogar erweitert hat und seine Intention wie folgt zu § 3 KapMuG formuliert (vgl. BT-Ds. 17/8799, S. 17 „zu § 3“): „Das Gericht hat zunächst festzustellen, ob der Musterverfahrensantrag statthaft ist, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob er nach Absatz 1 zulässig ist. Soweit er unzulässig ist, wird er verworfen; soweit er zulässig ist, wird er bekannt gemacht. Da ein Musterverfahrensantrag mehrere Feststellungsziele enthalten kann, ist eine Teilverwerfung möglich. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist ein Verwerfungsbeschluss zukünftig unanfechtbar. Dies dient der Rechtsklarheit und der Verfahrensbeschleunigung. Verfahrensverzögernde Zwischenstreitigkeiten über die Zulässigkeit eines Musterverfahrensantrags oder - bei Teilverwerfung - einzelner Feststellungsziele werden auf diese Weise vermieden.“ Zu § 3 Abs. 2 (entspricht § 2 KapMuG a.F., dort in Abs. 1 S. 3: „Der Beschluss ist unanfechtbar.“) wird dementsprechend weiter ausgeführt (BT-Ds. 17/8799, S. 18): „Absatz 2 wurde redaktionell an die Terminologie der Zivilprozessordnung sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen (Bundestagsdrucksache 17/6610) angepasst. Über die Bekanntmachung ist wie bisher durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden.“ Der Gesetzgeber hat daher ausdrücklich jegliche Zwischenstreitigkeiten ausschließen wollen. 2. Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof in den oben vor 1. genannten Entscheidungen die Unanfechtbarkeit der Bekanntmachung im Verfahren auf Einleitung des Musterverfahrens schon nicht in Frage gestellt. Die Anfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG dient daher auch weiterhin nicht dazu, diese Unanfechtbarkeit zu unterlaufen, zumal davon die Frage der inhaltlichen Bindung im weiteren Verfahren zu trennen ist. 3. Schließlich ist die Eröffnung einer Anfechtbarkeit gegen den ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes schon systematisch verfehlt, denn die Lösung etwaiger Konflikte bei unanfechtbaren Entscheidungen ist seit 2002 sowie umfassender seit 2005 in § 321a ZPO zu finden (vgl. auch Vorwerk in: Vorwerk/Wolf, KapMuG [2007], § 1 Rn. 39; Riedel in: Vorwerk/Wolf, KapMuG [2007], § 2 Rn. 5), weshalb für das Zulassen sog. „außerordentlicher“ Rechtsmittel kein Raum mehr ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - BGHReport 2004, 475 f. = NJOZ 2004, 678, 679 [II.2.] = juris Rn. 6; vgl. auch Ball in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 567 Rn. 15; Lackmann in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 707 Rn. 13) und etwaige Fehler daher ausschließlich in der gleichen Instanz aber nicht im nächsthöheren Rechtszug zu beheben wären. Anders als für die weiteren auszusetzenden Verfahren, in denen sich die Parteien nicht mehr zur Frage der Voraussetzungen des Musterverfahrens äußern können, drängen sich hier verfassungsrechtliche Bedenken wegen des rechtlichen Gehörs ohnehin nicht auf, weil der Antragsteller die Einleitung des Musterverfahrens beantragt hat und der Antragsgegner anzuhören ist. Die Möglichkeit zum Einlegen von Rechtsmitteln ist zudem verfassungsrechtlich nicht garantiert (st.Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - NZFam 2014, 734, 736 f. [32]; BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - NJW 2003, 1924 [C.I.2.a)]). Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahren nach §§ 91 ff. ZPO die in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08. April 2014 - XI ZB 40/11- [26]; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11 - juris Rn. 14). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 ZPO liegen nicht vor. Ist die sofortige Beschwerde - wie hier - unstatthaft, ist auch die Rechtsbeschwerde unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - NJW-RR 2012, 1156 [4]; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 - NJW 2009, 3653 [5] und [7]; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - NJW-RR 2009, 209 [3]; Ball in: Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 574 Rn. 3; Wulf in: Vorwerk/Wolf, ZPO [Beck'scher Online-Kommentar; Stand: 15.6.2014], § 574 Rn. 4; a.A. Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 9a) und damit nicht zuzulassen.