Leitsatz
VIII ZR 171/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 171/10 Verkündet am: 4. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 433 a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungswei- se unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff. b) Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den ge- tankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 2010 wird zurückgewie- sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Betreiberin einer Selbstbedienungstankstelle, nimmt den Beklagten auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die sie aufgewendet hat, um nach einem unbezahlten Tankvorgang die Identität des Beklagten zu ermitteln. 1 Der Beklagte tankte am 7. März 2008 an der von der Klägerin betriebe- nen Selbstbedienungstankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. Den Kraftstoff verkauft die Klägerin in Kommission für die O. Deutschland GmbH. Der Beklagte bezahlte an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vig- netten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. 2 Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des dafür verantwort- lichen Tankkunden ein. Hierfür sind ihr Kosten in Höhe von 137 € entstanden. 3 - 3 - Mit der Beitreibung des Kaufpreises und der Detektivkosten beauftragte sie ei- nen Rechtsanwalt. Dafür sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39 € ange- fallen. Die Klägerin begehrt die Erstattung dieser Kosten sowie eine Auslagen- pauschale von 25 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erst- instanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg.5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 6 Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Da sie den Kraftstoff in Kommission ver- kaufe, tätige sie die mit dem Vertrieb des Kraftstoffs verbundenen Geschäfte im eigenen Namen; ebenso habe sie das Detektivbüro und den Rechtsanwalt im eigenen Namen beauftragt. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche "hilfsweise" von der Kraftstofflieferantin an die Klägerin abgetreten worden. 7 Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin könne die geltend gemach- ten Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über den getankten Dieselkraftstoff dadurch zustande ge- kommen, dass der Beklagte das als Realofferte in der Aufstellung der betriebs- bereiten Zapfsäule liegende Angebot der Klägerin durch die Entnahme des 8 - 4 - Kraftstoffs angenommen habe (§§ 145, 151 BGB). Bei einer Selbstbedienungs- tankstelle habe der Kunde die vertragliche Nebenpflicht, die getätigte Betan- kung durch Angabe der benutzten Zapfsäule an der Kasse anzumelden. Diese Nebenpflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals ein Unterlassen der Mitteilung an der Kasse mit Nichtwissen bestritten und später eine Vornahme der Mitteilung behauptet ha- be, stehe dieses Vorbringen im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, wo- nach er an den Bezahlvorgang keine konkrete Erinnerung mehr habe. Daneben stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB zu. Der Kaufpreis für den Kraftstoff sei nach Beendigung des Tankvorgangs gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB sei eine Mahnung für den Verzugseintritt ent- behrlich. Die besonderen Gründe für den sofortigen Verzugseintritt lägen darin, dass bei Selbstbedienungstankstellen dem Gläubiger die Identität des Schuld- ners regelmäßig unbekannt und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln sei. Zu- dem sei zu berücksichtigen, dass bei Selbstbedienungstankstellen, anders als bei anderen Barverkaufsgeschäften, dem Gläubiger bei Nichtzahlung aufgrund seiner Vorleistung die Ware nicht erhalten bleibe. 9 Die Detektivkosten seien erforderlich und angesichts des von der Kläge- rin dargelegten Umfangs der Tätigkeit angemessen. Sie stünden auch nicht außer Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Tankbetrages. Abgesehen davon, dass es nicht möglich sei, eine abstrakte Bagatellgrenze festzulegen, bei deren Unterschreitung die Ermittlung und Verfolgung des Tankschuldners unterblei- ben müsse, sei der darin liegende Verzicht auf die Eintreibung von Bagatellbe- trägen den Tankstellenpächtern nicht zuzumuten. Für ein Mitverschulden der Klägerin, welches darin liegen könne, dass deren Angestellte es unterlassen 10 - 5 - habe, den Beklagten nach einem etwaigen Tankvorgang zu befragen, fehle es an einem Beweisangebot des Beklagten. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB zu, so dass offen bleiben kann, ob die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch bestehe auch aus § 280 Abs. 1 BGB, zutreffend ist. 11 1. Der Beklagte war mit der Bezahlung des am 7. März 2008 getankten Kraftstoffs in Verzug geraten, als er das Tankstellengelände verließ, ohne den Kraftstoff zu bezahlen. 12 a) Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in sei- nen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetrei- ber oder - je nach der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Tank- stellenbetreiber und Mineralölunternehmen - durch Vermittlung des Tankstel- lenbetreibers mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die ent- nommene Menge Kraftstoff (OLG Düsseldorf, NStZ 1982, 249; OLG Hamm, NStZ 1983, 266, 267; OLG Koblenz, NStZ-RR 1998, 364; OLG Köln, NJW 2002, 1059 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 145 Rn. 8; Staudinger/ Bork, BGB, Neubearb. 2010, § 145 Rn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rn. 8; MünchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., § 145 Rn. 13, Fn. 57; Erman/ Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 10; Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 34. Aufl., Rn. 167; Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 32. Aufl., § 8 Rn. 12; Herzberg, NJW 1984, 896, 897; ders., NStZ 1983, 251 f.; Borchert/Hellmann, NJW 1983, 2799, 2800 f.). 13 - 6 - 14 Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso Deutscher, NStZ 1983, 507 f.; vgl. auch Gauf, NStZ 1983, 505, 507) findet der Kaufvertragsschluss in diesem Fall nicht erst an der Kasse statt. Die insoweit von der Revision aufge- zeigte Parallele zum Einkauf in Selbstbedienungsläden (vgl. hierzu Erman/ Armbrüster, aaO, § 145 Rn. 10; Staudinger/Bork, aaO Rn. 7 f.; Schulze, AcP 201 (2001), 232, 233 ff. mwN) trägt nicht, denn es besteht in beiden Fällen eine unterschiedliche Interessenlage, die auch zu einer anderen rechtlichen Bewer- tung führt. In einem Selbstbedienungsladen kann die vom Kunden aus dem Regal entnommene Ware problemlos wieder zurückgelegt und anschließend an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung führt deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den Bindungswir- kungen eines Kaufvertrages. 15 An der Selbstbedienungstankstelle wird durch das Einfüllen des Kraft- stoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen, so dass es dem Interesse beider Parteien entspricht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Tankstellenbetreiber hat bei Abschluss des Tankvorgangs durch das Überlassen des Kraftstoffs bereits die Hauptpflicht des Verkäufers jedenfalls zur Besitzverschaffung (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfüllt und wird hierzu ohne eine vertragliche Bindung regelmäßig nicht bereit sein. Ebenso hat aber auch der redliche Kunde ein Interesse daran, den Kraftstoff aufgrund eines - mit dem Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank - geschlossenen Vertrages zu erlangen und ihn behalten zu dürfen, ohne dass dies davon abhängt, ob der Tankstellenbetreiber anschließend bereit ist, mit ihm einen Kaufvertrag abzuschließen (vgl. dazu Herzberg, aaO). Aus der Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des jeweiligen Erklärungsgegners ist damit zum Zeitpunkt der Entnahme des Kraftstoffs durch den Kunden ein Kauf- 16 - 7 - vertrag zu Stande gekommen, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen - etwa an der Kasse - bedarf. 17 b) Mit Abschluss des Kaufvertrages durch den Tankvorgang war der Kaufpreis fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). c) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte zur Zeit der Beauftragung des Detektivbüros mit der Kaufpreiszahlung bereits in Verzug geraten war. Einer Mahnung bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung der Revision nicht (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB). 18 aa) Die Mahnung hat das Ziel, den Schuldner aufzufordern, die geschul- dete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 286 Rn. 16). Sie ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Verzugseintritt ge- rechtfertigt ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift unter anderem Fälle erfassen, in denen ein die Mahnung verhinderndes Verhalten des Schuldners vorliegt (BT-Drucks. 14/6040, S. 146). Um einen derartigen Fall handelt es sich hier. 19 bb) Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Deshalb ist dem Tankstellenbetreiber eine Mahnung des Kunden, sobald dieser das Tankstellengelände verlassen hat, ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, da die Personalien des Kunden und dessen Anschrift dem Tankstellenbetreiber in aller Regel unbekannt sind. Damit ist auf Seiten des Tankstellenbetreibers ein gewichtiges Interesse gege- ben, dass der Verzug ohne Mahnung eintritt (ebenso LG München II, Urteil vom 14. November 2006 - 2 S 3176/06, ADAJUR 88081; AG Dachau, Urteil vom 18. März 2010 - 2 C 93/09, ADAJUR 88609; AG Augsburg, Urteil vom 15. Ja- nuar 2010 - 14 C 3145/09, ADAJUR 88642; AG Starnberg, Urteil vom 16. März 20 - 8 - 2009 - 6 C 116/09, ADAJUR 88626; AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 4. Mai 2007 - 4 C 378/07, ADAJUR 88610; AG Landsberg am Lech, Urteil vom 30. November 2006 - 1 C 821/06, ADAJUR 88588). Dem steht auf Seiten des Schuldners, der durch das Wegfahren diese Situation herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Interesse entgegen. Es ist für den Kunden vielmehr offensicht- lich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis zu entrichten hat. Denn durch die Entnahme des Kraftstoffs hat er, ohne sich seinem Vertrags- partner vorzustellen, mit diesem einen Kaufvertrag geschlossen und die danach vom Verkäufer geschuldete Leistung zumindest zu einem wesentlichen Teil be- reits erhalten. Zu einer derartigen Vorleistung ist der Verkäufer, was dem redli- chen Kunden auch erkennbar ist, nur bereit, wenn der Kunde unverzüglich den Kaufpreis entrichtet. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist in dieser Situa- tion weder erforderlich noch üblich. cc) Mit dieser typischerweise gegebenen und den Beteiligten bewussten Interessenlage ist die Auffassung der Revision nicht zu vereinbaren, der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle müsse nur auf Nachfragen an der Kasse sein Tanken offenbaren. Ob die Klägerin, wie die Revision meint, bereits zuvor An- lass oder Gelegenheit zu einer Mahnung hatte, ist ebenfalls unerheblich. Denn jedenfalls nachdem der Beklagte, ohne zu bezahlen, die Tankstelle verlassen hatte, war der Klägerin eine Mahnung ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, so dass der Beklagte sich, ohne dass es einer Mahnung bedurfte, in Verzug befand (§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB). 21 dd) Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Leistung infolge eines Umstands unterblieben ist, den der Beklagte nicht zu ver- treten hat (§ 286 Abs. 4 BGB), liegen nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor. 22 - 9 - 23 2. Als Folge des Verzuges kann die Klägerin den Ersatz ihrer Rechtsver- folgungskosten verlangen (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB). Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht entgegen der Auffassung der Revision in vol- ler Höhe. a) Der Geschädigte kann im Wege des Schadensersatzes solche Auf- wendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rech- te erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 unter B II 2 b; BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 175). 24 Danach hat der Beklagte der Klägerin nicht nur die vorgerichtlichen An- waltskosten, sondern auch die Detektivkosten zu ersetzen. Die Beauftragung des Detektivbüros war geeignet und zweckmäßig, um die Person des Tankkun- den zu ermitteln, der sich von der Tankstelle entfernt hatte, ohne den Kaufpreis für den Kraftstoff zu entrichten. Die Kosten halten sich auch im Rahmen der Angemessenheit. 25 Entgegen der Ansicht der Revision ist dafür nicht primär auf das Verhält- nis der Ermittlungskosten zur Höhe des Kaufpreises abzustellen, sondern dar- auf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Einschaltung eines Detektivbüros erforderlich, um die Identität des Beklagten zu ermitteln. Ange- sichts des festgestellten Umfangs der Ermittlungen, die unter anderem eine mehrstündige Videoauswertung erforderten, kann die Klägerin nicht darauf ver- wiesen werden, dies mit eigenem Personal zu leisten. Sie konnte sich hierzu vielmehr fremder Hilfe bedienen und auch ein Detektivbüro einschalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 175). Über- 26 - 10 - gangenen Sachvortrag zu einem günstigeren Weg der Ermittlung des Beklagten zeigt die Revision nicht auf. Auf die Alternative, von Ermittlungen wegen des unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen, muss die Klägerin sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch in Anbetracht des relativ geringfügigen Betrages von 10,01 € nicht verweisen lassen. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin eine Auslagenpauschale von 25 € zugesprochen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin einen derartigen Pauschalbetrag für die ihr zur Schadensabwicklung entstandenen Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches - auch neben den vorgerichtlichen Anwalts- kosten von 39 € - beanspruchen kann, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, das revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadens- bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelas- sen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, NJW 2010, 605 Rn. 8; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, VersR 2009, 1092 Rn. 10; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 27 - 11 - 330; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 13.08.2009 - 9 C 2095/08 - LG Traunstein, Entscheidung vom 07.07.2010 - 5 S 2956/09 -