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Urteil

3 O 68/14

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2015:0220.3O68.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 € (i.W.: sechsundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der vorgenannten Beteiligung an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, die der Kläger trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 € (i.W.: sechsundzwanzigtausendzweihundertfünfzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus der vorgenannten Beteiligung an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, die der Kläger trägt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Unter dem 12.01.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage K 2), die seine mittelbare Beteiligung über die E GmbH an der E KG (nachfolgend Fondsgesellschaft) zum Gegenstand hat. Die von dem Kläger gezahlte Beitrittssumme belief sich auf 25.000,00 € plus 5 % Agio = 26.250,00 €, die der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung ersetzt verlangt. Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 2.950,00 €, die er an die Fondsgesellschaft zurückzahlte (Anlagen K 2 und K 3). Vermittelt wurde die Kapitalanlage durch den Zeugen T, der im Namen der Beklagten handelte. Mit Schreiben vom 10.01.2007 (Anlage K 6 Blatt 145 d.A.) teilte T dem Kläger im Namen der Beklagten Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr N, unser letztes Gespräch hat mich wirklich nachdenklich gestimmt. Deshalb übersende ich Ihnen beigefügte Charts, die zu diesem Thema noch beliebig ergänzt werden könnten. Nach 4 guten Börsenjahren sind die Risiken erheblich größer als die Chancen! Die von Ihnen angesprochene - finanzielle Unabhängigkeit - Ertragssicherheit - Inflationsgeschützter Kapitalerhalt erhöhen Sie mit den besprochenen Alternativen. ...“ Wegen der Anlagen dieses Schreibens wird auf Blatt 146 – 150 d.A. Bezug genommen. Der Kläger behauptet, sein, T mitgeteiltes, Anlageziel sei eine sichere und jederzeit frei handelbare Kapitalanlage gewesen, um seine Rente aus den Erträgen aufzubessern. T habe telefonisch und in dem gemeinsamen Gespräch am 12.01.2007 erklärt, dass eine Investition in ein Schiff eine sehr sichere und lohnenswerte Anlage sei. Die Einnahmen seien durch eine lange Festcharter langfristig gesichert. Die streitgegenständliche Fondsbeteiligung sei handelbar und hätte damit auch gegenüber einer Anleihe oder einer Aktie keine Nachteile. Das Emissionshaus Q sei eines der besten Emissionshäuser am Markt und für gute Rendite und sichere Anlagen bekannt. T habe nicht auf das Totalverlustrisiko, die Gefahr der Rückzahlung der Ausschüttungen, die Finanzierungs- und Währungsrisiken, die zu niedrig kalkulierten Betriebskosten und auf die Vertriebsprovisionen der Beklagten hingewiesen. Der Verkaufsprospekt sei ihm in dem Beratungsgespräch am 12.01.2007 übergeben worden. Der Kläger rügt diverse streitige Prospektfehler (Einzelheiten Blatt 5 – 7 der Klage vom 02.12.2013 (Blatt 5 – 7 der Akten), Blatt 7 – 14 des Schriftsatzes vom 19. Mai 2014 (Blatt 121 – 128 d.A.) und Blatt 5 – 9 des Schriftsatzes vom 22. Januar 2015 (Blatt 194 – 198 d.A.)). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 26.250,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.08.2013 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, ihn von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von ihm am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, 3. zu 1.) und zu 2.) jeweils Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € an die Beklagte, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung seiner Rechte aus seiner am 12.01.2007 gezeichneten Beteiligung an der E KG in Höhe von nominal 25.000,00 € in Annahmeverzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.827,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, Anlageziel des Klägers sei eine steuersparende Kapitalanlage gewesen. T habe den Kläger am 28.11.2006 und 12.01.2007 anhand des Verkaufsprospektes die wesentlichen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Grundlagen sowie die Risiken der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung und der künftigen Entwicklung der Charterrate nach Ablauf der Festcharterzeit von 5 Jahren mitgeteilt. Der Kläger habe diese Risikoeinschätzung als zu optimistisch und „rosarot“ bezeichnet. Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung und verweist in diesem Zusammenhang auf den Geschäftsbericht 2007 (Anlage B 3), den Zwischenbericht vom 24.07.2009 (Anlage B 6) und die Email des Klägers vom 11.10.2009 (Anlage B 7). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30. Januar 2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 26.250,00 € sowie auf Freistellung von allen Schäden und Nachteilen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung. Die Beklagte hat ihre vertragliche Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch T, ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Nimmt ein Anlageinteressent, hier der Kläger, bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens, hier die Beklagte, in Anspruch und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgeltes ein Beratungsvertrag zustande (so schon BGH, Urteil vom 12.07.1977, VI ZR 159/75 = NJW 1977, Seite 2259, Palandt § 280 Rn. 47 m.w.N.). Dies war vorliegend unstreitig der Fall. Der Zeuge T handelte als Vertreter der Beklagten. Der Berater, hier die Beklagte, schuldet dem Anlageinteressenten, hier dem Kläger, eine anleger- und objektgerechte Beratung (Palandt § 280 Rd. 47 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat vorliegend ihre Pflicht zur anlegergerechten, nämlich auf das persönliche Anlageziel des Klägers zugeschnittenen Beratung verletzt. Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Anlage getätigt werden, dann ist die Empfehlung einer unternehmerischen Beeidigung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09 Rd. 18, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 169/08 Rd. 21, Urteil vom 19. Juni 2008, III ZR 159/07 Rd. 6, OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2011, I-34 U 125/11 = NRW-RR 2012, 1438). Aufgrund des Schreibens des Zeugen T vom 10.01.2007 (Anlage K 6) nebst Anlagen steht zweifelsfrei das von dem Kläger behauptete Anlageziel, nämlich eine sichere und jederzeit frei handelbare Kapitalanlage, fest. Diese Feststellung entnimmt das Gericht dem unstreitigen, im Einzelnen im Tatbestand zitierten Wortlaut des Schreibens vom 10.01.2007 des Zeugen T im Namen der Beklagten. Die Aussage des Zeugen T begründete keine Zweifel an dem Inhalt des Schreibens und der Feststellung des von dem Kläger behaupteten Anlageziels. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass das Schreiben vom 10.01.2007 nicht das von dem Kläger kommunizierte Anlageziel wiedergebe. Anlageziel des Klägers sei vielmehr die Erzielung einer guten Rendite gewesen und nicht die Altersvorsorge. Der Kläger sei bereit gewesen, Verluste und die Handelbarkeit über den Zweitmarkt in Kauf zu nehmen. Das Gericht hatte jedoch erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen T. Er konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum das unstreitig von ihm herrührende und von ihm unterschriebene Schreiben vom 10.01.2007 die darin ausdrücklich genannten Anlageziele „finanzielle Unabhängigkeit, Ertragssicherheit, inflationsgeschützter Kapitalerhalt“ falsch wiedergeben soll. Es handelt sich entgegen der unglaubhaften Aussage des Zeugen offensichtlich nicht um ein „Standartschreiben“ sondern ein individuell den Kläger betreffendes Schreiben. Überdies ist es nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass bei einem über 8 Jahre zurückliegenden Geschehen, wie den Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Zeugen T, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die dem Zeugen T heute als plausibel erscheinen. Bei der streitgegenständlichen Schifffondsbeteiligung handelt es sich unstreitig um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes. Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem Verkaufsprospekt. Darin befinden sich folgende zutreffende Hinweise zum Risiko des Totalverlustes: Seite 8 „ Das Beteiligungsangebot richtet ich an unternehmerisch denkende Anleger, die über einen langfristigen Anlagehorizont verfügen und auch bei einer gravierend negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung gegebenenfalls einen Totalverlust in Kauf nehmen können (siehe Kapitel 6 „Risiken der Beteiligung“, Seite 22. Seite 22 „Schiffbeteiligungen sind wie viele andere Kapitalanlagen auch risikobehaftet. …. Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt…. Das Eintreten von anlagegefährdenden Risiken kann bis zu einem Totalverlust der Zeichnungssumme führen….“ Die Beklagte hätte daher dem Kläger, dessen Anlageziel eine sichere Kapitalanlage war, die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes gar nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09 Rd. 19). Die nicht anlegergerechte Beratung der Beklagten war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Insoweit gilt die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, woraus sich eine Beweislastumkehr ergibt (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, Rd. 33, Urteil vom 8. Mai 2012, XI ZR 262/10, Rd. 26 ff., Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 240/10, Rd. 20). Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, der Kläger hätte die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung auch dann erworben, wenn sie, die Beklagte, ihm diese Schiffsfondsbeteiligung nicht empfohlen hätte. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten, denn ihr Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Dem Kläger ist der Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzen. Er ist danach so zu stellen, als ob er die Beitrittserklärung nicht unterschrieben hätte. Der Anspruch ist gerichtet auf die Rückzahlung des aufgewandten Betrages und Ersatz von Folgeschäden, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus seiner Beteiligung (Palandt § 280 Rd. 50). Der Kläger hat unstreitig 26.250,00 € an die Fondsgesellschaft gezahlt und sämtliche Ausschüttungen, die er erhalten hat, zurückgezahlt. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Entstehen des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Da der Anspruch im Falle einer nicht anlegergerechten Beratung bereits mit der Beitrittserklärung entsteht, kommt es im vorliegenden Fall auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der nicht anlegergerechten Beratung durch die Beklagte an. Dies ist zu bejahen, wenn die dem Kläger bekannten bzw. grob fahrlässig unbekannten Tatsachen genügen, um die Forderung auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten nahezulegen (BGH, Urteil vom 03.06.2008, XI ZR 319/06, Rd. 29 ff.). Darlegungs- und beweispflichtig ist die Beklagte (BGH, Urteil vom 23.01.2007, XI ZR 44/06 Rd. 19). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ergibt sich im vorliegenden Fall weder aus dem Inhalt des Prospektes noch den Anlagen B 3, B 6 und B 7. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Immissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren, denn es gilt der „Vorrang des gesprochenen Wortes“ (BGH, Urteil vom 08.07.2010, III ZR 249/09 Rd. 26 ff., Palandt § 199 Rd. 40 m.w.N.). Unerheblich sind die Anlagen B 3, B 6 und B 7, denn daraus ergibt sich schon nicht das Totalverlustrisiko und die Kenntnis des Klägers davon. Mit der Email Anlage B 7 begehrt der Kläger vielmehr Auskunft über die Situation der Fondsgesellschaft. Der Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte im Gläubigerannahmeverzug befindet ist zulässig, denn das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus §§ 756, 765 ZPO (BGH, Urteil vom 31.05.2000, XII ZR 41/98). Das dem Gläubigerverzug nach §§ 293 ff. BGB begründende Angebot auf Anteilsübertragung ist zudem jedenfalls in der Klageschrift erfolgt. Der Kläger kann schließlich Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von unstreitig 1.827,84 € verlangen. Diese Kosten waren aus seiner Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig und damit aus seiner Perspektive sachdienlich zur Rechtsverfolgung (BGH Urteil vom 04.05.2011, VIII ZR 171/10 Rd. 24 f, Palandt § 249 Rd. 56 f.). Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 26.250,00 € plus 1.000,00 € = 27.250,00 € festgesetzt.