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Entscheidung

V ZB 162/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 162/10 vom 2. Dezember 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskosten- hilfe für ein Rechtsmittel kommt es nicht darauf an, ob die Vorin- stanz richtig entschieden, sondern ob das Begehren des An- tragstellers in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161 und vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648). Das ist zu verneinen, weil der Feststellungsantrag in einem Rechtsbeschwerdeverfahren als unzulässig zurückzuweisen wäre. In Freiheitsentziehungssachen ist zwar grundsätzlich wegen des Rehabilitierungsinteresses des Betroffenen auch nach einer Erle- digung der Hauptsache ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Fest- stellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG zu bejahen, durch die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BVerGE 104, 220, 235 = NJW 2002, 2456, 2457 und Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, juris Rn. 23). An einem anerken- nenswerten Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen fehlt es aber, wenn dieser - wie hier - in dem von der Haftanordnung nach - 3 - § 421 FamFG erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe wegen einer von ihm begangenen Straftat verbüßte und der Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht damit in der Sache gerechtfertigt war (vgl. BayObLG, FGPrax 2004, 307, 308 mwN). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a XIV 14 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -