Entscheidung
V ZB 211/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 211/10 vom 7. April 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juli 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha- ben, soweit darin Sicherungshaft für die Zeit vom 2. bis 18. August 2010 angeordnet bzw. aufrechterhalten worden ist. Die weiterge- hende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wer- den dem Betroffenen zu 72 % auferlegt. Gerichtskosten für die Vorinstanzen werden nicht erhoben. Das Land Hamburg hat dem Betroffenen sämtliche notwendigen Auslagen aus den Vorinstan- zen sowie 28 % seiner notwendigen Auslagen aus dem Rechtsbe- schwerdeverfahren zu erstatten. Eine weitergehende Auslagener- stattung findet nicht statt. Dolmetscherkosten werden nicht erho- ben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Montenegro, reiste nach ei- genen Angaben am 6. Mai 2010 in das Bundesgebiet ein und wurde am 17. Juni 2010 vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 18. Juni 2010 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. 1 Am selben Tag wurde der Betroffene im Zusammenhang mit einem straf- rechtlichen Ermittlungsverfahren in Untersuchungshaft genommen. Aus diesem Grund scheiterte seine für den 1. Juli 2010 geplante Rückführung nach Monte- negro. Mit Beschluss vom 1. Juli 2010 verlängerte das Amtsgericht die Siche- rungshaft bis längstens vier Wochen nach Ende der Untersuchungshaft. Ein Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zurückschiebung des Betroffenen wurde nicht hergestellt. 2 Die gegen die Anordnung und Verlängerung der Sicherungshaft gerichte- ten Beschwerden des Betroffenen sind ohne Erfolg geblieben. Die Untersu- chungshaft ist am 2. August 2010 aufgehoben worden. Der Senat hat die sich anschließende Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene, der dar- auf hin am 18. August 2010 entlassen worden ist, möchte mit der Rechtsbe- schwerde festgestellt wissen, dass die Haftanordnungen des Amtsgerichts vom 18. Juni und 1. Juli 2010 sowie die Beschwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hält den Betroffenen aufgrund unerlaubter Ein- reise für vollziehbar ausreisepflichtig. Da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen werde, sei die Haft anzuordnen ge- wesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne, lägen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass Verhandlungstermine bis zum 2. August 2010 angesetzt seien, bestünden keine Hinweise darauf, dass sich das Strafverfahren länger hinaus- zögern werde. Die Staatsanwaltschaft werde einer Abschiebung dann gegebe- nenfalls zustimmen. 4 III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist zum Teil begründet.5 1. Mangels Feststellungsinteresses (§ 62 Abs. 1 FamG) bleibt sie aller- dings ohne Erfolg, soweit der Zeitraum vom 18. Juni bis zum 1. August 2010 in Rede steht. In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen für einen Antrag, mit dem die Rechts- widrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sowie BVerfGE 104, 220, 235). An einem Rehabilitierungsinteresse fehlt es aber, wenn der Betroffene in dem von der Anordnung der Sicherungs- haft erfassten Zeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich - wie hier - in Un- tersuchungshaft befunden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 162/10, juris; BayObLG FGPrax 2004, 307, 308). 6 2. Bezogen auf den Zeitraum, in dem die Sicherungshaft vollstreckt wur- de (2. bis 18. August 2010), ist die Rechtsbeschwerde begründet. Die Ent- 7 - 5 - scheidung des Beschwerdegerichts und die Verlängerung der Haftanordnung durch das Amtsgericht vom 1. Juli 2010 verletzen den Betroffenen insoweit in seinen Rechten. a) Das folgt bereits daraus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zu einer Zurückschiebung des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht erteilt hatte. 8 Das Fehlen des nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einver- nehmens der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung eines Ausländers führt dazu, dass Sicherungshaft nicht angeordnet werden darf; dass das Einverneh- men zu einem späteren Zeitpunkt hergestellt werden könnte, ist unerheblich (Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, Rn. 9, juris, vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 22, juris, vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440 Rn. 10, vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 6 ff.). In dem - hier gegebenen - Fall einer Zurückschiebung gilt nichts an- deres (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, Rn. 11 ff., juris). Bereits im Haftantrag muss deshalb nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG dargelegt werden, dass die zuständige Staatsanwaltschaft - allgemein für be- stimmte Fallgruppen oder im Einzelfall - ihr Einvernehmen mit der Ab- bzw. Zu- rückschiebung erklärt hat, wenn sich aus dem Antrag, wie hier, ohne Weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO). Dar- an fehlte es vorliegend. 9 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 1. Juli 2010 sind im Übrigen auch deshalb rechtsfehler- haft, weil es an einer den Anforderungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ge- 10 - 6 - nügenden Prognose fehlt, dass eine Zurückschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich sein würde. Anordnung und Aufrechterhaltung von Sicherungshaft setzen eine Sach- verhaltsermittlung und -bewertung voraus, aus der sich ergibt, dass eine Ab- schiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder eine zuver- lässige Prognose zunächst nicht getroffen werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rn. 22 f.; Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, Rn. 17, juris). Die Prognose muss auf einer hinreichend vollständigen Tatsa- chengrundlage basieren und sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660). Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu dem Verfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die ein- zelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden. Der Tatrich- ter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Auslän- derbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit diese keine konkreten Tatsachen hier- zu mitteilt, obliegt es ihm gemäß § 26 FamFG, diese durch Nachfragen zu er- mitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 22, ju- ris, mwN). 11 Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie setzen sich mit § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur im Hinblick auf die Frage auseinander, ob innerhalb von drei Monaten das Strafverfahren voraus- sichtlich beendet und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zurückschiebung hergestellt sein würde. Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung und dem konkreten Ablauf der Zurück- schiebung fehlen hingegen. 12 - 7 - Eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zwecks Nachholung dieser Feststellungen kommt nicht in Betracht, da bereits infolge der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu der Zurückschiebung des Betroffenen im Zeitpunkt der Haftanordnung feststeht, dass die angefochtenen Beschlüsse diesen in seinen Rechten verletzt haben. 13 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 430 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 24, juris). Die Kostenquote von 28 % zu 72 % zu Lasten des Betroffenen entspricht dem Verhältnis des Haftzeitraums, dessen Rechtswidrigkeit festge- stellt werden sollte (18. Juni 2010 bis 18. August 2010 = 61 Tage), zu dem Zeit- raum, für den die Rechtsbeschwerde Erfolg hat (2. August 2010 bis 18. August 2010 = 17 Tage). 14 Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - 219i XIV 41063/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2010 - 329 T 66/10 + 329 T 67/10 -