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V ZB 162/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 162/10 vom 9. März 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2011 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige, weil innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist bei Ge- richt eingegangene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007) gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenvorstellung - ohne Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). 1 1. Der Betroffene hat zwar ein Interesse daran, nicht allein deshalb, weil Abschiebungshaft angeordnet worden ist, für den Zeitraum der Strafhaft zu Kosten des Haftvollzugs durch die Ausländerbehörde herangezogen zu werden. Dieses Kosteninteresse vermag jedoch die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwer- de nicht zu begründen. Dieses Rechtsmittel ist, wenn - wie hier - die Hauptsa- che erledigt ist, nämlich nur unter der Voraussetzung statthaft, dass ein als be- rechtigt anzuerkennendes Interesse nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts geltend gemacht wer- 2 - 3 - den kann. Daran fehlt es, wenn der Betroffene in dem Anordnungszeitraum eine Freiheitsstrafe verbüßte. 3 2. Sollte der Betroffene - wie in der Gegenvorstellung angedeutet - von der Beteiligten zu 2 gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu den Kosten der Ab- schiebungshaft herangezogen werden, hätte er seine Einwendungen gegen den Leistungsbescheid der Ausländerbehörde nach § 67 Abs. 3 Satz 1 Auf- enthG (vgl. BVerwG 123, 382, 384; 124, 1, 4 ff. - zur gleichlautenden Vorschrift in § 83 Abs. 4 AuslG) mit den nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgese- henen Rechtsbehelfen geltend zu machen (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 21. August 2009 - 4 K 791/06, Rn. 21 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 5 K 1069/06, Rn. 14 ff.). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 04.09.2009 - 3a XIV 14 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.05.2010 - 3 T 1022/09 -