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Leitsatz

XII ZB 136/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 136/09 vom 27. Oktober 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO aF §§ 619, 629 a Abs. 3; FamFG §§ 131, 145 a) § 619 ZPO aF ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG). b) Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF (vgl. nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - OLG Hamm AG Lüdinghausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.000 € Gründe: I. Die Parteien streiten über die Erledigung eines Scheidungsverfahrens.1 Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 10. Juli 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Außerdem entschied das Familiengericht über die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnaus- gleich und Hausratsverteilung. 2 Gegen das Urteil des Familiengerichts hat die Antragstellerin (im Folgen- den: Ehefrau) fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer wiederum fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat die Ehefrau "in dem Berufungsverfah- 3 - 3 - ren gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts" beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts aufzuheben, die Anträge des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückzuweisen sowie seinen Antrag auf Zuteilung von Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen, als er ihrem Zuteilungsantrag nicht entspreche. In der nachfolgenden Begründung hat die Ehefrau unter Ziff. I im Einzelnen zum Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen sowie unter Ziff. II zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. III zur Hausratsverteilung. Die Berufungsbegründung ist zuletzt der Deutschen Rentenversicherung Bund am 28. Oktober 2008 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Ehefrau unter Fristsetzung bis 20. Januar 2009 um Klarstellung gebeten, ob auch der Scheidungsausspruch als solches ange- fochten werden solle. Am 12. Dezember 2008 ist der Ehemann verstorben. Mit Schriftsatz vom 22. April 2009 hat die Ehefrau ausgeführt, in der Berufungsbegründung seien nicht nur die Folgesachen angefochten worden. 4 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Ehefrau, die Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau. 5 II. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7 mwN). 6 - 4 - Die vom Berufungsgericht zugelassene und damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es weder an einer Beschwer der Ehefrau noch an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren. 7 8 Allerdings tritt die Erledigung in der Hauptsache gemäß § 619 ZPO aF (jetzt: § 131 FamFG) - ebenso wie die Rechtskraft - von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines Ausspruchs durch das Gericht bedarf. Ein Beschluss des Gerichts, der - wie der angefochtene Beschluss - einen Antrag auf Erledigterklä- rung zurückweist, hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung (vgl. Staudinger/Voppel BGB 2007 Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 51 mwN, 54). Dennoch kann demjenigen, der die Feststellung der Erledigung begehrt, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Ausspruch nicht abgespro- chen werden, zumindest wenn - wie hier - der Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsausspruchs zweifelhaft ist. Der Frage, ob ein Ehegatte geschieden oder verwitwet ist, kann erhebliche Bedeutung zukommen, etwa für die Versorgung des überlebenden Ehegatten. Dies begründet ein berechtigtes Interesse an ei- ner gerichtlichen Klarstellung (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 386, 387; OLG Hamm FamRZ 1995, 101; Staudinger/Voppel aaO Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rn. 54 mwN; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 619 Rn. 5; aA OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 480 mwN). Entsprechend kann auch die Zulässigkeit einer (Rechts-) Beschwerde gegen einen die Erledigung betreffenden Beschluss nicht allein unter Hinweis auf dessen deklaratorischen Charakter verneint wer- den (OLG Hamm FamRZ 1995, 101). III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Erledigung im Sinne von § 619 ZPO aF, § 269 Abs. 4 ZPO sei nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil im Scheidungs- ausspruch bereits vor dem Tod des Ehemannes rechtskräftig gewesen sei. Die Ehefrau habe ihre Berufung ausweislich der Berufungsbegründung nach Maß- gabe ihrer Anträge sowie ihrer Ausführungen im Einzelnen ausdrücklich und allein auf die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat beschränkt. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe für sie keine Möglichkeit mehr bestanden, ihr Rechtsmittel zu erweitern. Dies sei allen- falls zulässig, wenn sich die Gründe hierfür bereits aus der Rechsmittelbegrün- dungsschrift ergäben, was hier nicht der Fall sei. Da auch der Ehemann inner- halb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF keine Änderung des Scheidungsausspruchs beantragt habe, sei letzterer mit Ablauf des 28. Novem- ber 2008 rechtskräftig geworden. 10 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand. 11 2. Gemäß § 619 ZPO aF ist ein Verfahren in einer Ehesache als in der Hauptsache erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das Urteil rechtskräftig ist. § 619 ZPO aF ist allerdings nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35, 36 mwN; Zöller/Philippi aaO § 619 Rn. 18; vgl. nunmehr § 131 FamFG). 12 Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass der Ehemann vorliegend erst nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ver- storben ist, weshalb eine Feststellung der Erledigung ausscheidet. 13 - 6 - a) Allerdings wird die Rechtskraft eines Urteils durch die rechtzeitige Ein- legung eines an sich statthaften Rechtsmittels (vgl. GmS-OGB BGHZ 88, 353, 357) gemäß § 705 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünstigenden Teile der Entschei- dung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfechtung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird - von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen - erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein Anschlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH Urteile vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659; MünchKommZPO/Krüger 3. Aufl. § 705 Rn. 9 ff. mwN). Dabei führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, das Rechtsmittel trotz vorheri- ger Beschränkung auszudehnen, zur umfassenden Hemmung der Rechtskraft der den Rechtsmittelführer belastenden Entscheidungsteile. Unerheblich ist demgegenüber, ob eine Rechtsmittelerweiterung zulässig wäre, insbesondere ob sie sich im Rahmen der Rechtsmittelbegründung bewegen würde (MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11 f.; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 629 a Rn. 21). 14 Während die Berufung jedoch grundsätzlich bis zum Schluss der Beru- fungsverhandlung erweitert werden kann (BGH Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93 - NJW 1994, 2896, 2897; MünchKommZPO/Krüger aaO § 705 Rn. 11; zur Anschlussberufung vgl. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), begrenzt § 629 a Abs. 3 ZPO aF (jetzt: § 145 FamFG) für Scheidungsverbundurteile die Möglich- keit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Beru- fungserweiterung oder einer Anschlussberufung zu machen, in zeitlicher Hin- sicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZA 20/92 - NJW-RR 15 - 7 - 1993, 260, 261). Mit dieser Regelung verfolgt das Gesetz den Zweck, die vor- zeitige (Teil-) Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundurteils, ins- besondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schick- sal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 281/96 - FamRZ 1998, 1024, 1025 mwN). Der Scheidungsaus- spruch wird somit spätestens mit Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF rechtskräftig, wenn er nicht zuvor angefochten wird. b) Danach ist die Scheidung vorliegend mit Ablauf des 28. November 2008 rechtskräftig geworden, also vor dem Tod des Ehemannes. 16 Die zeitlich letzte Zustellung der Berufungsbegründung erfolgte am 28. Oktober 2008. Da innerhalb der Monatsfrist des § 629 a Abs. 3 Satz 1 ZPO aF weder Anschlussberufung eingelegt noch die Berufung erweitert wurde, er- gibt sich der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hier allein aus den in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträgen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538). Diese sind dahinge- hend auszulegen, dass die Ehefrau den Scheidungsausspruch nicht angefoch- ten hat. 17 aa) Für die Auslegung von Berufungsanträgen, die der erkennende Se- nat als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann, ist nicht allein der Wortlaut der Anträge maßgebend. Vielmehr ist stets die Berufungsbegründung zur Auslegung des Berufungsbegehrens heranzuziehen. Weiter sind sämtliche sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich sind. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Inte- ressenlage entspricht (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04 - FamRZ 2005, 1538; vgl. auch BGH Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - NJW-RR 18 - 8 - 2010, 428 Rn. 13; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 247 f., je- weils allgemein zur Auslegung von Prozesserklärungen). 19 bb) Die Berufungsanträge der Ehefrau sind - isoliert betrachtet - missver- ständlich formuliert. Sie beantragt zum einen ohne Einschränkung, das Endur- teil des Amtsgerichts - Familiengericht - aufzuheben, während sie auf der ande- ren Seite konkrete Anträge nur zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnaus- gleich und zur Hausratsverteilung stellt. Die Auslegung der Anträge unter Ein- beziehung der Berufungsbegründung und der sonstigen Umstände ergibt indes, dass der Scheidungsausspruch nicht angefochten wurde. Allerdings ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau in erster Instanz einer Abtrennung der Scheidungssache widersprochen und ihr Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und die Fol- gesachen betont hat. Begründet hat sie ihren Standpunkt unter Hinweis auf be- fürchtete Härten im Versorgungsausgleich und den drohenden Verlust von An- sprüchen auf Witwenrente. Darüber hinaus sind jedoch keine für die Auslegung relevanten Umstände ersichtlich, die auf eine Anfechtung auch des Schei- dungsausspruchs hindeuten könnten. Insbesondere ist die Formulierung "Ver- bundurteil" in der Berufungsbegründung nicht aussagekräftig. Vielmehr ist auf der anderen Seite zu beachten, dass sich in der Begründung nur Ausführungen zu den Folgesachen finden, während die Ehefrau zur Scheidung keine Stellung nimmt. Auch hat die Ehefrau ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen, so dass von einem grundsätzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen aus- zugehen war. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine auch gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit mangels Begründung unzu- lässig gewesen wäre, was im Rahmen einer interessengerechten Auslegung nicht außer Acht bleiben kann. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die erstin- stanzliche Ablehnung einer Abtrennung für sich allein keine Auslegung dahin- gehend, dass die Ehefrau mit ihrer Berufung auch den Scheidungsausspruch 20 - 9 - angefochten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehefrau den für sie bestehenden Interessenkonflikt - Scheidungswille einerseits, negative Auswir- kungen einer Scheidung andererseits - in zweiter Instanz zugunsten des Schei- dungswillens gelöst hat, zumal die von der Ehefrau befürchteten Härten im Ver- sorgungsausgleich ohnehin nicht drohten. 21 cc) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht daraus, dass die Ehefrau mit Schriftsatz vom 22. April 2009 klargestellt hat, auch den Scheidungsaus- spruch anfechten zu wollen. Denn im Rahmen der Auslegung befristeter Erklä- rungen sind nur Umstände zu berücksichtigen, die bis zum Fristablauf dem Ge- richt bekannt und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren. Nachträgliche Klarstellungen sind demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbe- schluss vom 14. Februar 2001 - XII ZB 192/99 - FamRZ 2001, 1703, 1704 mwN; BGH Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554). - 10 - Entsprechend konnte die nach Ablauf der Frist des § 629 a Abs. 3 ZPO aF er- folgte Klarstellung keine Berücksichtigung mehr finden. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung bereits rechtskräftig geworden. Hahne Wagenitz Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Lüdinghausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 14 F 315/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2009 - 8 UF 171/08 -