OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZR 353/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR353
17Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:101017UIIZR353.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 353/15 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Ver- zinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzah- lung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. HGB § 110 Abs. 1; InsO § 38 Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wie- der auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vor- gang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemel- det werden kann. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 18 für Handelssachen - vom 6. November 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Dezember 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH & Co. T. KG (im Folgenden: Schuldnerin), einer Publikums-Kommanditgesellschaft, an der sich der Kläger im Dezember 1997 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 15.338,76 € (30.000 DM) beteiligte. § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (GV) der Schuld- nerin lautet: "Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, daß die Liquiditätsla- ge es zuläßt, im jeweiligen Folgejahr des entsprechenden Geschäfts- 1 2 - 3 - jahres einen Betrag in Höhe von voraussichtlich (…) an die Gesell- schafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesell- schafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Ein- nahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehens- verbindlichkeit." Der Kläger erhielt anfangs Ausschüttungen gemäß § 11 Nr. 3 GV. Einen entnahmefähigen Gewinn erwirtschaftete die Schuldnerin nicht. Aufgrund einer ungünstigen Entwicklung ihrer Liquiditätslage sah sie sich in der Folgezeit ver- anlasst, den Gesellschaftern gewährte Ausschüttungen teilweise zurückzufor- dern. An den Kläger wandte sie sich (unter anderem) mit Schreiben vom 11. Mai 2012 und vom 19. November 2012. Sie wies darauf hin, dass die Aus- schüttungen nur darlehensweise gewährt worden seien und zurückgeholt wer- den könnten, soweit hierdurch die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage jedes einzelnen Kommanditisten gemindert worden sei. Der Kläger zahlte ins- gesamt 4.601,62 € zurück. In dem am 21. November 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldete der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr der 4.601,62 € als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin bestritt der Beklagte diese Forderung. Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahl- ten Ausschüttungen, da er zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen sei. Hierbei handele es sich aber nicht um eine zur Tabelle feststellbare Insolvenz- forderung im Sinne von § 38 InsO. In der Gesellschaftsinsolvenz gewährten die Mitgliedschaftsrechte, Ein- lagen und Beiträge im Unterschied zu sog. Gläubigerrechten den Gesellschaf- tern keine Insolvenzforderungen. Die Forderung des Klägers stelle unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB oder § 110 HGB gestützt werde, kein Gläubigerrecht dar, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Be- trachtung auf Rückzahlung der Einlage gerichtet sei. Derartige Ansprüche müssten hinter den Ansprüchen der sonstigen Gläubiger zurücktreten, da die Einlage zum haftenden Kapital der Gesellschaft gehöre. Die Erfüllung der zur Tabelle angemeldeten Forderung hätte zur Folge, dass das Kapitalkonto des Klägers (weiter) unter den Betrag der Haftsumme falle. Denn die Einlage des Klägers sei zuvor durch die teilweise Rückzahlung der Ausschüttungen an die Schuldnerin in entsprechendem Umfang wieder aufgefüllt worden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger angenommen habe, eine Darlehensrückzahlungsforderung der Schuldnerin zu begleichen. Das Rückgewährbegehren des Klägers sei auf eine Umkehrung dieses Vor- gangs gerichtet, also auf eine Wiederherstellung des Zustands, der nach den zunächst erfolgten Ausschüttungen bestanden habe. In der Sache beanspruche der Kläger damit die erneute Auszahlung gewinnunabhängiger Ausschüttun- gen. Diese Konstellation sei nicht anders zu bewerten als der Fall, dass ein Kommanditist im Insolvenzverfahren erstmalig die Auszahlung gewinnunab- 7 8 9 10 - 5 - hängiger Ausschüttungen begehre. Ein solcher Anspruch könne, auch wenn er dem Kommanditisten im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft zustehe, nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden. II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsurteil ist entgegen den Angriffen der Revision nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 oder § 528 ZPO verfahrensfehler- haft und deshalb aufzuheben. a) Die Revision beruft sich darauf, dass der Beklagte gemäß dem Sit- zungsprotokoll ausdrücklich nur beantragt habe, die Klage als "zurzeit unbe- gründet" abzuweisen. Über diesen Antrag sei das Berufungsgericht unter Ver- letzung des § 308 ZPO hinausgegangen, weil es die Klage als endgültig unbe- gründet abgewiesen habe. b) Mit dieser Verfahrensrüge hat die Revision keinen Erfolg. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder gegen die in § 528 ZPO normierte Bindung an die Berufungsanträge scheidet schon deshalb aus, weil sich der Berufungsantrag des Beklagten trotz der Formulierung „als zur Zeit unbegründet“ im Ergebnis nicht auf die Frage der Fälligkeit beschränk- te, sondern auf eine Klageabweisung schlechthin richtete. In diesem umfassenden Sinne hat das Berufungsgericht den Berufungs- antrag des Beklagten ersichtlich verstanden, denn es hat den Klageabwei- sungsantrag im Tatbestand des Berufungsurteils ohne den Zusatz "als zurzeit unbegründet" wiedergegeben. Dieses Verständnis des Berufungsantrags ist zutreffend. aa) Inhalt und Reichweite des Berufungsbegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der 11 12 13 14 15 16 - 6 - Berufungsbegründung auszulegen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - XII ZR 155/04, NJW-RR 2005, 1659; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 zur Auslegung des Klage- antrags). Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt über- prüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 18; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 13). Insbesondere ein Berufungsantrag, der auf eine Klageabweisung als zurzeit unbegründet lautet, macht es erforderlich, die Berufungsbegründung zur Bestimmung seines Inhalts heranzuziehen. Denn die Worte "zurzeit unbe- gründet" geben noch keinen Aufschluss über die für die Rechtskraftwirkungen einer antragsgemäßen Entscheidung wesentliche Frage, welcher Hinderungs- grund einem derzeitigen Erfolg der Klage entgegenstehen soll. bb) Die danach gebotene Einbeziehung der Berufungsbegründung führt im Streitfall zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte seine Rechtsver- teidigung nicht auf die Frage der derzeitigen Fälligkeit des geltend gemachten Feststellungsanspruchs beschränkt hat. Vielmehr ist er dem Klagebegehren, dem das Amtsgericht in vollem Umfang aus § 812 BGB entsprochen hatte, um- fassend entgegengetreten. (1) Der Beklagte hat seine Antragstellung wie folgt begründet: Dem Klä- ger stehe kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil er sich durch die Zahlung an die Schuldnerin seiner Außenhaftung habe entledigen wollen und deshalb nicht rechtsgrundlos geleistet habe. Zumindest könnten ei- nem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Gläubigerforde- rungen nach §§ 128, 171, 172 HGB im Wege der Aufrechnung oder der dolo- agit-Einrede entgegengehalten werden. Der Kläger habe zwar stattdessen ei- nen Regressanspruch aus § 110 HGB, der aber nicht derzeit, sondern gemäß 17 18 - 7 - § 44 InsO erst dann zur Tabelle festgestellt werden könne, wenn zuvor alle Gläubiger, denen der Kläger aus §§ 128, 171, 172 HGB hafte, befriedigt wor- den seien. Erst wenn die vorhandene Masse an diese Gläubiger ausgeschüttet worden und insofern deren Vollbefriedigung eingetreten sei, könne der Re- gressanspruch des Klägers als Insolvenzforderung festgestellt werden. (2) Danach hat sich der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Fälligkeit der angemeldeten Forderung in Abrede zu stellen, was einer derzeitigen Feststellung zur Insolvenztabelle auch nicht ohne weiteres entgegenstünde (§ 41 Abs. 1 InsO; zu Forderungen mit ungewissem Fälligkeitseintritt vgl. MünchKomm-InsO/Bitter, 3. Aufl., § 41 Rn. 8 und § 42 Rn. 11; K. Schmidt/Keller, InsO, 19. Aufl., § 42 Rn. 7). Er hat vielmehr eingewandt, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, wie ihn der Beklagte seiner Forderungsanmeldung zugrunde gelegt hat, nicht bestehe oder jedenfalls nicht durchsetzbar sei. Zugebilligt hat der Beklagte dem Kläger stattdessen einen - zurzeit noch nicht zur Tabelle feststellbaren - Anspruch aus § 110 HGB, der indes von anderen bzw. zusätzlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängig ist und den der Beklagte zudem mit inhaltlichen Einschränkungen belegt hat. Ob mit der Einbeziehung eines Anspruchs aus § 110 HGB die Grenzen des Streitgegenstandes, über den das Amtsgericht entschieden hat, überschritten wären, kann hier offenbleiben. Jedenfalls entsprach der Lösungsvorschlag des Beklagten unabhängig von dem hiermit verbundenen zeitlichen Aufschub auch in seinen inhaltlichen Auswirkungen nicht dem Begehren des Klägers, so dass er sich als eine über die Fälligkeitsfrage deutlich hinausgehende Verteidigung gegen das Klagebegehren darstellt. Der Klageantrag richtet sich auf die Feststellung der angemeldeten For- derung zur Insolvenztabelle im Rang des § 38 InsO und zielt damit auf eine im Verhältnis zu den anderen Insolvenzgläubigern gleichberechtigte Befriedigung. 19 20 - 8 - Würde demgegenüber gemäß den mit der Berufungsbegründung vorgebrach- ten Einwänden des Beklagten verfahren, würde der Erfolg des Feststellungsbe- gehrens des Klägers nicht nur zeitlich hinausgeschoben oder von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Vielmehr würde dem Klagebegehren auch in der Sache nicht entsprochen. Denn statt der mit dem Klageantrag angestreb- ten Feststellung der angemeldeten Forderung im Rang des § 38 InsO, die auf eine gleichberechtigte Befriedigung mit den anderen Insolvenzgläubigern aus- gerichtet ist, würde der Kläger auf eine im Ergebnis nachrangige Berücksichti- gung seiner Forderung verwiesen. Nach dem Eintritt der von dem Beklagten formulierten Eintragungsvoraussetzungen verbliebe dem Kläger im Insolvenz- verfahren eine Gläubigerstellung, die er in dieser Form gerade nicht anstrebt. Demnach erweist sich die vermeintliche Einschränkung in dem Beru- fungsantrag des Beklagten unter Berücksichtigung der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung lediglich als ein - rechtlich unbeachtli- cher - Versuch, dem Berufungsgericht für die angestrebte Klageabweisung ei- nen bestimmten Begründungsweg vorzugeben. 2. Das Berufungsgericht hat die Klage in der Sache zu Recht abgewie- sen. Der Kläger kann die Feststellung der von ihm angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO) nicht verlangen. a) Zur Insolvenztabelle können, wie das Berufungsgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat, nur Insolvenzforderungen festgestellt werden, mithin Forderungen, die von einem Insolvenzgläubiger gel- tend gemacht werden (§§ 38, 174 Abs. 1 InsO). Zu den Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO zählen im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO, namentlich einer GmbH & Co. KG, auch an sich nachrangige (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) Forderun- 21 22 23 - 9 - gen aus einem Gesellschafterdarlehen oder einer Rechtshandlung, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entspricht, wenn der Gläubiger an der Ge- schäftsführung nicht und am Haftkapital der Gesellschaft mit höchstens 10% beteiligt ist (§ 39 Abs. 5 InsO). Anderes gilt für die Einlagen der Gesellschafter, da sie für die Gesell- schaft den Charakter von Eigenkapital haben und den Grundstock ihrer Haf- tungsmasse bilden. Ansprüche der Gesellschafter, die auf die Rückzahlung der Einlage gerichtet sind, betreffen das Eigenkapital der Gesellschaft und fallen deshalb nicht unter § 38 InsO (BGH, Urteil vom 9. Februar 1981 - II ZR 38/80, ZIP 1981, 734, 735; Urteil vom 10. Dezember 1984 - II ZR 28/84, BGHZ 93, 159, 164; HK-InsO/Ries, 8. Aufl., § 38 Rn. 21; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Juni 2017, § 38 InsO Rn. 19 mwN). Sie sind auch keine (grund- sätzlich) nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, da die Einlagen dem Eigenkapital der Gesellschaft zugewiesen sind und damit von lediglich eigenkapitalersetzendem Fremdkapital der Gesellschaft zu unterschei- den sind, für das mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die frühere Gleichstellung mit Eigenkapital aufgegeben und durch im Insolvenzfall greifende Regelungen der Nachrangigkeit und Anfechtbarkeit er- setzt wurde. b) Die vom Kläger angemeldete Forderung aus ungerechtfertigter Berei- cherung, deren Bestehen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, ist auf die (er- neute) Rückzahlung der Einlage gerichtet und stellt daher keine Insolvenzforde- rung dar. Eine Rückgewähr der Einlage kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Gesellschafter die betreffende Leistung, namentlich eine gewinnunabhängi- 24 25 26 - 10 - ge Ausschüttung, aufgrund einer besonderen - von seinem Ausscheiden oder einer Auseinandersetzung der Gesellschaft unabhängigen - gesellschafts- vertraglichen Verpflichtung beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1984 - II ZR 28/84, BGHZ 93, 159, 163). Dementsprechend stel- len gesellschaftsvertragliche Ansprüche auf die Gewährung gewinnunabhängi- ger Ausschüttungen, durch die der Stand des Kapitalkontos unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt würde, im Insolvenzfall keine Insolvenzforderun- gen dar. Für den aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hergeleiteten Anspruch des Klägers gilt im Ergebnis nichts anderes, weil der Kläger durch die (teilweise) Rückführung der ihm gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen seine durch diese Ausschüttungen geminderte Einlage wieder aufgefüllt und sich hierdurch in gleichem Umfang seiner zuvor gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wieder aufgelebten Außenhaftung entledigt hat. Er hat damit die gleiche rechtli- che Position wieder eingenommen, die er vor der Gewährung der Ausschüttun- gen innehatte. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Einlage des Klägers durch die teilweise Rückzahlung der ihm gewährten Ausschüttun- gen an die Schuldnerin in entsprechendem Umfang wieder aufgefüllt worden ist. (1) Leistungen eines Kommanditisten an die Kommanditgesellschaft er- höhen - soweit sie werthaltig sind - den Bestand seiner Einlage allerdings nur, wenn sie auf die Einlage erbracht werden, wofür etwa die Erfüllung eines von der Einlageverpflichtung unabhängigen Verkehrsgeschäfts nicht genügt (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 38; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 66; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 27 28 29 - 11 - Rn. 46; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 38). Ausreichend ist aber je- denfalls eine mindestens konkludente Übereinstimmung zwischen der Gesell- schaft und dem Kommanditisten, der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen (Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 69). Die Einlage kann auch durch die Gewährung eines "Darlehens", das Bestandteil der im Handelsregister einzu- tragenden Haftsumme ist, geleistet werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - II ZR 16/81, ZIP 1982, 835, 836; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 49). Schließlich kann der Kommanditist, auch wenn im Innenverhältnis zur Gesellschaft keine Einlageverpflichtung besteht, eine den Gesellschaftsgläubi- gern nach § 171 Abs. 1 HGB haftende Einlage mit haftungsbefreiender Wirkung in das Vermögen der Gesellschaft zur Stärkung ihres Haftungsfonds leisten und sich hierdurch seiner Außenhaftung entledigen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 329; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 171 Rn. 112 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - II ZR 122/16, ZIP 2017, 1948 Rn. 21 mwN zu entsprechenden Zahlungen an einzelne Gesell- schaftsgläubiger). (2) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger durch die Rückzahlung ihm zuvor gewährter Ausschüttungen in Höhe eines Teilbetrags von 4.601,62 € eine Leistung auf die Einlage erbracht. Dies folgt schon daraus, dass die Zahlung des Klägers nach den Um- ständen des Falles (auch) dazu diente, seine Haftung gegenüber den Gesell- schaftsgläubigern auszuschließen, wofür die entsprechende Aufstockung des Haftungsfonds der Gesellschaft eine notwendige Voraussetzung bildete. Die Wechselwirkung zwischen gewinnunabhängigen Ausschüttungen und der per- sönlichen Haftung der daran teilnehmenden Gesellschafter wird bereits in der einschlägigen Regelung des Gesellschaftsvertrags aufgezeigt. Denn in § 11 Nr. 3 GV wird die Möglichkeit angesprochen, "im Hinblick auf das Wieder- 30 31 - 12 - aufleben der Haftung" auf gewinnunabhängige Ausschüttungen zu verzichten. Die Erklärungen der Schuldnerin anlässlich ihres Rückzahlungsverlangens ver- deutlichen die angestrebte Verknüpfung von Rückzahlung und Haftungswegfall. Die Schuldnerin hat ihr Zahlungsbegehren auf den Betrag beschränkt, um den "die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage jedes einzelnen Kommanditis- ten gemindert worden ist", womit ersichtlich das (teilweise) Wiederaufleben der nach der eingetragenen Haftsumme zu bemessenden Außenhaftung gemeint war. Diese Haftung sollte durch die Rückgewähr der Ausschüttungen wieder entfallen. Zudem entsprach ein mit der Zahlung bewirkter Haftungsausschluss dem für die Schuldnerin erkennbaren Interesse des Klägers. Denn im Regelfall will ein Kommanditist, der eine ihm zugeflossene gewinnunabhängige Ausschüt- tung zurückgibt, vernünftigerweise damit zugleich das Risiko vermeiden, den nämlichen Betrag gegebenenfalls nochmals an einen Gesellschaftsgläubiger zahlen zu müssen und insoweit auf einen Erstattungsanspruch gegen die Ge- sellschaft verwiesen zu sein, dessen Durchsetzbarkeit zweifelhaft sein kann. (3) Dem Verständnis der Zahlung des Klägers als einer Leistung auf sei- ne Einlage steht nicht entgegen, dass er mit dieser Zahlung nach dem revisi- onsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt (auch) den vermeintlichen Dar- lehensrückzahlungsanspruch der Schuldnerin (teilweise) erfüllen wollte. Die Schuldnerin hat den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ent- nommen, dass die Ausschüttungen darlehensweise gewährt würden, so dass sie gegebenenfalls zurückgefordert werden könnten. Ein solches „Darlehen“ wäre indes kein von den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen getrennt zu se- hendes Verkehrsgeschäft. Es hinderte die Anwendung der für die Einlageleis- tung geltenden Regeln ebenso wenig wie - umgekehrt - ein Anspruch der Ge- 32 33 34 - 13 - sellschafter auf Auszahlung einer gewinnunabhängigen Ausschüttung, der auf einer besonderen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Dezember 1984 - II ZR 28/84, BGHZ 93, 159, 163). Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kom- manditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang un- geachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Ver- zinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rück- zahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. Der Umstand, dass auf einen angeblichen Darlehensrückzahlungsan- spruch gezahlt wurde, ändert demzufolge nichts daran, dass der Kläger die Ein- lage wieder aufgefüllt und seine Außenhaftung insoweit in Wegfall gebracht hat. Er betrifft lediglich die Frage, ob die Schuldnerin auf die - durch die Zahlung des Klägers in jedem Fall bewirkte - Wiederherstellung des vorherigen Zustandes einen Anspruch hatte. bb) Auch die Annahme einer - wegen des Nichtbestehens einer Rück- gewährverpflichtung - rechtsgrundlosen Zahlung des Klägers führt im Streitfall nicht dazu, dass sein Rückzahlungsanspruch als Insolvenzforderung anzuse- hen ist. Dass eine Insolvenzforderung nicht schon wegen des Bestehens einer besonderen, hier auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützten, Zahlungsver- pflichtung der Gesellschaft angenommen werden kann, ist oben bereits ausge- führt worden. Auch die Auffassung, dass ein in der irrtümlichen Annahme einer Verbindlichkeit rechtsgrundlos leistender Gesellschafter nicht schlechter stehen dürfe als ein freiwillig leistender Gesellschafter, würde zu keinem anderen Er- gebnis führen. Die Revision beruft sich auf Rechtsprechung des Senats, nach der den Kommanditisten, die empfangene Ausschüttungen zur finanziellen Unterstüt- 35 36 37 - 14 - zung der Gesellschaft zurückgezahlt haben, ohne hierzu im Innenverhältnis rechtlich verpflichtet gewesen zu sein, ein - wenn auch gegebenenfalls nicht sofort durchsetzbarer - Erstattungsanspruch aus § 110 HGB zustehe (BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; siehe auch BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 15). Aus dieser Senatsrechtsprechung lassen sich indes für den vorliegenden Fall nicht die von der Revision angenommenen Folgerungen ziehen. Kommanditis- ten, die empfangene Ausschüttungen freiwillig an die Schuldnerin zurückgezahlt und dadurch ihre Einlage wieder aufgefüllt haben, haben hierdurch keine im Insolvenzverfahren der Schuldnerin im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle feststellbare Forderung erworben. Im Schrifttum wird zwar ganz überwiegend die Auffassung vertreten, ein gegen die Gesellschaft gerichteter Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB kön- ne im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft zur Insolvenzta- belle angemeldet werden (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 110 Rn. 30; Bergmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 27; MünchKommHGB/Langhein, 4. Aufl., § 110 Rn. 9; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 11 Rn. 293; a.A. Kl. Müller, NJW 1968, 225, 229 f.). Dies betrifft aber in Sonderheit jene Fälle, in denen das den Anspruch aus § 110 HGB rechtfertigende Sonderopfer des Gesellschafters in der freiwilligen Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers liegt. Denn dann tritt der Gesellschafter im Ver- hältnis zur Gesellschaft gleichsam an die Stelle des von ihm befriedigten Gläu- bigers (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 128 Rn. 92; MünchKomm- InsO/Bitter, 3. Aufl., § 44 Rn. 36; Marotzke, DB 2013, 621, 623). Demgegen- über hat der Kläger im vorliegenden Fall die Zahlung der Schuldnerin unmittel- bar zugewendet, wodurch er den vor der Ausschüttung bestehenden Zustand (in Höhe des gezahlten Betrages) wiederhergestellt und seine Einlage in ent- sprechendem Umfang wieder aufgefüllt hat. Eine zur Tabelle feststellbare Insol- 38 - 15 - venzforderung konnte dieser Vorgang - gleich ob die Leistung freiwillig oder in der irrtümlichen Annahme eines Rechtsgrundes erfolgte - nicht begründen. c) Dem Kläger steht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch kein auf der Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern beruhender Ersatzan- spruch aus § 110 HGB zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 15 mwN). Die Revisionserwiderung stützt die Annahme eines solchen Anspruchs im Ausgangspunkt darauf, dass die Außenhaftung des Klägers durch die Rück- zahlung der Ausschüttungen nicht entfallen sei. Mit dem somit fortbestehenden Anspruch der Gesellschaftsgläubiger aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB habe der Beklagte als Insolvenzverwalter (§ 171 Abs. 2 HGB) ge- gen den angemeldeten Anspruch des Klägers aufrechnen können mit der Fol- ge, dass dieser Anspruch erloschen, die Gläubiger in gleicher Höhe befriedigt und die Schuldnerin insoweit von ihren Verbindlichkeiten entlastet seien. Dieses Sonderopfer des Klägers begründe für ihn einen Ersatzanspruch aus § 110 HGB, der allerdings erst nach vollständiger Befriedigung der Gesell- schaftsgläubiger, denen die Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB haften, geltend gemacht werden könne. Dem kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Denn wie be- reits ausgeführt ist die Außenhaftung des Klägers entfallen, soweit er Ausschüt- tungen an die Schuldnerin zurückgezahlt hat. d) Die Versagung einer Feststellung der Forderung des Klägers zur Ta- belle nach § 38 InsO hat auch keine Ungleichbehandlung der Gesellschafter zur Folge. 39 40 41 42 - 16 - In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es allerdings zweifelhaft, ob die Kommanditisten, die keine Ausschüttungen zurückgezahlt haben, im Insolvenz- verfahren zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden können, um auf die- sem Wege eine Gleichbehandlung mit denjenigen Gesellschaftern herbeizufüh- ren, die wie der Kläger Rückzahlungen erbracht haben. Ein interner Rückzah- lungsanspruch der Gesellschaft besteht nur, wenn er sich klar aus dem Gesell- schaftsvertrag ergibt. Auf § 171 Abs. 2 HGB kann sich der Beklagte als Insol- venzverwalter nur insoweit stützen, als Zahlungen zur Befriedigung der Insol- venzgläubiger benötigt werden, denen die Kommanditisten nach §§ 128, 171, 172 HGB haften. Gesellschafter, die wie der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückgewähr zurückgezahlter Ausschüttungen beanspruchen, gehören nicht zu diesen Gläubigern. Abhängig von der Höhe des Gesamtbetra- ges, der zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger aufzubringen ist, kann die Si- tuation eintreten, dass Gesellschafter, die keine Rückzahlungen erbracht ha- ben, nicht oder jedenfalls nicht in dem vollen Umfang ihrer Außenhaftung ge- mäß § 171 Abs. 2 HGB zu Zahlungen herangezogen werden können. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass bei der Schlussverteilung nach der Berichtigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger kein Überschuss mehr verbleibt oder ein verbleibender Überschuss nicht ausreicht, um den In- solvenzverwalter in die Lage zu versetzen, im Rahmen der ihm nach § 199 Satz 2 InsO obliegenden Verteilung positive Kapitalkonten auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt § 199 Satz 2 InsO voraus, dass bei der Schlussverteilung ein Überschuss bleibt, und regelt nur dessen Verteilung (BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99, BGHZ 148, 252, 259). Damit ist der nachfolgende Ausgleich der Gesellschafter untereinander aber nicht ausgeschlossen. Ob dieser Ausgleich durch einen Liquidator zu voll- ziehen oder den einzelnen Gesellschaftern überlassen ist, muss für die hier vor- 43 44 45 - 17 - liegende Feststellungsklage nicht entschieden werden (vgl. zu den Aufgaben eines Liquidators einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 148/10, juris Rn. 34; für eine Innenausgleichspflicht des Insolvenzverwalters Rock/Contius, ZIP 2017, 1889 ff. mwN). Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 35a C 382/14 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 418 HKS 4/15 -