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Entscheidung

II ZR 17/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300424BIIZR17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300424BIIZR17.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 17/23 vom 30. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter V. Sander und die Richterin Adams beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen die Ablehnung der Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft des Urteils der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen III - des Landge- richts Lübeck vom 3. Mai 2022 in der Fassung der Berichtigungs- beschlüsse vom 5. Juni 2022 und 21. Juli 2022 bezogen auf die Verurteilung der Beklagten zu 1 wird auf seine Kosten zurückge- wiesen. Gründe: Die Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Die Erinnerung des Klägers ist gem. § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Erinnerung muss nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Im Ver- fahren der Erinnerung besteht kein Anwaltszwang (§ 573 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ZPO). 2. Die Erinnerung ist unbegründet. a) Nach § 706 Abs. 1 ZPO sind Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug 1 2 3 4 - 3 - anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs zu ertei- len. Der Zweck des Rechtskraftzeugnisses ist es, den Prozessbeteiligten den Nachweis zu ermöglichen, dass das fragliche Urteil in äußere (formelle) Rechts- kraft erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann. Demgemäß beschränkt sich die Prüfung des Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle auf den Tatbestand der äußeren (formellen) Rechtskraft (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1959 - III ZR 138/58, BGHZ 31, 388, 391; Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, WM 2022, 2245 Rn. 9). Die Rechtskraft eines Urteils wird durch die rechtzeitige Einlegung eines statthaften Rechtsmittels gemäß § 705 Satz 2 ZPO insgesamt gehemmt. Die Hemmungswirkung erfasst zunächst auch die den Rechtsmittelführer begünsti- genden Teile der Entscheidung, außerdem umfasst sie im Falle einer Teilanfech- tung zunächst auch die nicht angefochtenen Teile. Ein den Rechtsmittelführer begünstigender oder von ihm nicht angegriffener Teil wird, von dem hier nicht vorliegenden Fall des Rechtsmittelverzichts abgesehen, erst rechtskräftig, wenn er nicht mehr durch eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge oder ein An- schlussrechtsmittel in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170; Urteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896, 2897; Urteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657, 659; Beschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09, NJW-RR 2011, 148 Rn. 14). b) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Erteilung eines Zeug- nisses über den Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten zu 1 durch das Landgericht (Tenor Nr. 1 bis 5) danach zutreffend verweigert. Der Kläger wendet zwar zutreffend ein, dass die Beklagte zu 1 das land- gerichtliche Urteil nicht angefochten hat. Es besteht aber weiterhin die Möglich- keit, dass sich die Beklagte zu 1 mit einer Anschlussberufung gegen ihre Verur- teilung wendet. Der Kläger hat seinen Berufungsantrag in der mündlichen Ver- handlung vom 23. November 2022 auf die Beklagte zu 1 erweitert. Die Klageer- 5 6 7 - 4 - weiterung wurde nach Aktenlage nicht zugestellt und die erweiterte Klage vom Berufungsgericht ungeachtet dessen als unzulässig abgewiesen. Die Entschei- dung ist insoweit mangels Rechtshängigkeit wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 565 Rn. 11; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, NJW 2014, 636 Rn. 22). Im Hinblick darauf ist es nicht ausgeschlossen, dass es im Fall der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) zur Zustellung des erweiterten Klageantrags an die Beklagte zu 1 kommt und dieser nach § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Recht zur Anschlussberufung eröffnet ist. Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 03.05.2022 - 13 HKO 34/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2023 - 9 U 57/22 -