Beschluss
III-2 Ws 614/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2014:0203.III2WS614.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Mit ihrer Antragsschrift vom 2. September 2013 legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diverse rechtswidrige Taten, u. a versuchte gefährliche Körperverletzung (Ziffer 1) und vorsätzliche Körperverletzung in vier Fällen (Ziffern 2, 8, 9, 13), zur Last und beantragt seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren mit Beschluss vom 8. November 2013 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Duisburg, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. II. Das gemäß §§ 414 Abs. 1, 2 Satz 1, 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat im Ergebnis zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren abgelehnt. Dem stehen tatsächliche Gründe entgegen (§§ 414 Abs. 1, 204 Abs. 1 StPO). 1. Die Zulassungsfähigkeit einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren setzt voraus, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte selbständige Anordnung derMaßregel – hier der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB – nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (vgl. § 413 StPO). Demgemäß muss es zum einen wahrscheinlich sein, dass die materiellen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung vorliegen. Zum anderen dürfenkeine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war, bzw. allenfalls unaufklärbare Zweifel verbleiben, ob eine nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder schon Schuldunfähigkeit vorlag (vgl. Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2009, § 413 Rn. 19). Hierdurch wird das Sicherungsverfahren vom subjektiven Verfahren abgegrenzt, was keineswegs im Hinblick auf § 416 StPO entbehrlich ist. Denn ein etwaiger Übergang in dassubjektive Verfahren kann mit nicht unerheblichen Weiterungen (Aussetzung der Hauptverhandlung) verbunden sein. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass dieVoraussetzungen der einen oder anderen Verfahrensart jeweils nur für einen Teil der Tatvorwürfe vorliegen könnten. Zudem verdeutlicht § 80a StPO (der in seinem Anwendungsbereich dem § 414 Abs. 3 StPO vorgeht), dass schon im Vorverfahren der psychische Zustand des Beschuldigten so weit wie möglich zu klären ist. Dessen Beobachtung in der Hauptverhandlung durch den Sachverständigen genügt nicht; darin kann entgegen §§ 246a Abs. 3, 415 Abs. 3 StPO keine Untersuchung des Beschuldigtengesehen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 246a Rn. 5). Der § 80a StPO gebietet es daher, dem Sachverständigen die Untersuchung desBeschuldigten bereits im Vorverfahren zu ermöglichen. Im Bedarfsfall sind Zwangsmaßnahmen (z.B. gemäß §§ 163a Abs. 3, 133 Abs. 2 StPO oder gemäß § 81 StPO) anzuwenden. Von einer derartigen Zuziehung eines Sachverständigen darf nur abgesehen werden, wenn der Zustand des Beschuldigten offensichtlich ist. Ansonsten besteht kein Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. zum Ganzen Krause, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2008, § 80a Rn. 3 f.). Durch das nach Aktenlage erstellte Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. T vom 16. August 2013 (Bl. 616 ff. d.A.) werden dieseAnforderungen nicht erfüllt. Die Sachverständige stellt ihren Ergebnissen voran (vgl. Bl. 620 d.A.), dass die unterbliebene Exploration des Beschuldigten dieBeurteilung – und zwar auch der weiteren Delikte vom 14. Dezember 2012 und vom 19. Mai 2013 – einschränke und erschwere. Es bleibe unklar, inwieweit er an den Tattagen erkrankt gewesen sei und es gegenwärtig noch sei. Diese Bemerkungen belegen, dass die im Dezember 2011 stattgehabte Exploration desBeschuldigten durch die Sachverständige zu weit zurückliegt, ohne dass dessen psychischer Zustand (mitsamt seinen Auswirkungen auf das Tatgeschehen)offensichtlich wäre. Damit entbehren die weiteren Schlussfolgerungen der Sachverständigen einer ausreichend tragfähigen Grundlage, mögen sie auch der Wahrscheinlichkeit entsprechen. Hinzu kommt, dass die Sachverständige das Tatgeschehen vom 19. Mai 2013 als nicht einfach beurteilbar eingeschätzt hat. Eine Nachvernehmung der Zeugin G, der zunächst auch von der Staatsanwaltschaft große Bedeutung zugeschrieben wurde, ist indes ohne Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten unterblieben. Nach alledem liegt kein Ermittlungsergebnis vor, das die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren rechtfertigen würde. 2. a) Die Strafkammer war ebenso wenig wie der Senat gehalten, vor einerablehnenden Eröffnungsentscheidung die erforderlichen Ermittlungshandlungen ineigener Verantwortung gemäß §§ 414 Abs. 1, 202 StPO anzuordnen. Es obliegt nicht den Gerichten, im Zwischenverfahren wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens nachzuholen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 325, 326; OLG Celle OLGSt StPO § 202 Nr. 1; LG Berlin NStZ 2003, 504). Nur einzelne, ergänzende Beweiserhebungen sind ggf. durch das Gericht anzuordnen (vgl. Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 202 Rn. 2 m.w.N.). DieAnwendung von § 202 StPO ist restriktiv zu handhaben, um nicht die in § 160 StPO begründete Regelzuständigkeit der Staatsanwaltschaft zu durchbrechen. Der verbliebene Aufklärungsbedarf ist bei wertender Betrachtung nicht durchlediglich ergänzende Beweiserhebungen zu decken. Vielmehr sind wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens betroffen. Denn in einer fundierten und aktuellen vorbereitenden Begutachtung liegt geradezu dessen Kernstück, wenn in einem Sicherungsverfahren die überaus einschneidende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden soll. b) Die Sache war vor der Beschwerdeentscheidung auch nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, um diese zu veranlassen, die Ermittlungen zuvervollständigen. Schon die Strafkammer war vor ihrer Entscheidung zu einem entsprechenden Vorgehen nicht verpflichtet (vgl. OLG Celle, LG Berlin a.a.O.; Schneider a.a.O. Rn. 4). III. Ergänzend weist der Senat allerdings darauf hin, dass er nach gegenwärtigerAktenlage die Wertung der Strafkammer nicht teilen könnte, dass auch keineerheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne von § 63 StGB in Rede stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichen zu erwartende Gewalt- undAggressionsdelikte grundsätzlich für die Anordnung der Maßregel aus (vgl. BGH,Beschluss vom 10. August 2010, 3 StR 268/10, S. 3 f.; BGH, Beschluss vom 3. April 2008, 1 StR 153/08, S. 6; BGH [4. Strafsenat] NStZ-RR 2011, 202; NStZ-RR 2012, 271). Körperliche Übergriffe können mit gravierenden Folgen verbunden sein, wie der Handbruch eines Opfers des Beschuldigten im Jahre 2008 zeigt (vgl. Bl. 57 d.A. zum Verfahren 272 Js 6/08 StA Paderborn). Darüber hinaus sind auch Ohrfeigen und Faustschläge in das Gesicht nicht lediglich lästige und unbedeutende und daher von der Allgemeinheit hinzunehmende Vorfälle, selbst wenn im Einzelfall Ohrfeige oder Fausthieb die betroffene Person letztlich aus Zufall oder wegen eigenen geschickten Ausweichens nicht oder nicht mit voller Wucht getroffen hat (so BGH, Urteil vom 17. Februar 2004, 1 StR 437/03, S. 9). Insofern müsste die Gefahrenprognose nicht über die Anlasstaten zu Ziffern 1, 8 und 13 der Antragsschrift hinausreichen. Bei dem weiteren Vorfall vom 12.September 2013 (343 Js 1796/13 StA Duisburg) geht es schon angesichts des Schlags in das Gesicht der Zeugin ebenfalls um eine erhebliche rechtswidrige Tat. Auf deren möglichen sexuellen Hintergrund kommt es nicht mehr an, zumal der Rechtsfrieden durch die Gegenwart eines Kindes besonders beeinträchtigt war. Darüber hinaus stünde einer Klärung des psychischen Zustands des Beschuldigten nunmehr nicht etwa § 211 StPO entgegen (vgl. Gössel a.a.O. § 414 Rn. 21). IV. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen hat ihre Rechtsgrundlage in § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.