Entscheidung
4 StR 161/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 161/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2010 in den Adhäsi- onsaussprüchen dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zum Ersatz der materiellen Schäden der Adhäsionsklä- ger nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf So- zialversicherungsträger oder sonstige Versicherer über- gegangen sind, und dass im Übrigen von einer Entschei- dung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we- gen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftig ver- hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo- naten verurteilt; außerdem hat es ihn dem Grunde nach verurteilt, an die beiden Adhäsionskläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzungen der Adhäsionsaus- 2 - 3 - sprüche; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung bedarf der Ergänzung. Soweit das Landge- richt den Angeklagten zum Ersatz der den Adhäsionsklägern entstandenen ma- teriellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Er- satzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8 und vom 25. No- vember 2009 - 3 StR 304/09 Rn. 3, StraFo 2010, 117). 3 Außerdem ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO in der Urteilsfor- mel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht nicht über die von den Ad- häsionsklägern gestellten Leistungsanträge entschieden, sondern insoweit le- diglich ein Grundurteil erlassen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 406 Rn. 13a). 4 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Ernemann Solin-Stojanović Cierniak RiBGH Dr. Franke ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben Ernemann Bender