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Entscheidung

5 StR 107/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR107.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 107/19 vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 7. November 2018 im Adhäsionsaus- spruch dahingehend geändert, dass a) der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägerinnen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesen infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Taten seit dem 5. November 2018 entstanden sind oder zukünftig entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sons- tige Dritte übergegangen sind, b) die Prozesszinsen erst ab dem 6. November 2018 zu ent- richten sind. Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abge- sehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsver- fahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinder- pornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver- urteilt, wobei ein Monat als vollstreckt gilt. Zudem hat es Adhäsionsentschei- dungen getroffen. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel er- sichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im Übrigen ist seine Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden besteht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nur insoweit, als diese Ansprüche auch nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10). Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier der 6. November 2018) zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18). Der Senat ändert die Adhäsionsentscheidung entsprechend ab. 1 2 - 4 - 2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 3