Entscheidung
1 StR 643/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:040216B1STR643
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:040216B1STR643.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 643/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2016 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Ad- häsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 107 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendli- chen in sechs Fällen und wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsent- scheidung zu Gunsten der Nebenklägerin P. getroffen. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat auf den Antrag der Nebenklägerin P. , ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro zuzu- sprechen, lediglich ein Grundurteil gefällt. In einem solchen Fall ist im Tenor 1 2 - 3 - auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsions- antrag abgesehen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10 und vom 19. August 2014 – 1 StR 303/14). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Aus- lagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär