Entscheidung
III ZR 74/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 74/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den beklagten Wirtschaftsprüfer Ersatzan- sprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der F. Zinsfonds GbR geltend, die sie am 14. Dezember 2003 zeichnete. 1 Die Anlage wurde anhand eines von der Fondsgesellschaft herausgege- benen Emissionsprospekts vertrieben. Unter anderem nach Nummer 10 der darin enthaltenen Erläuterungen der rechtlichen Grundlagen des Fonds hatte zur Absicherung der Kapitalanleger ein Wirtschaftsprüfer die Kontrolle über die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlage übernommen. Dem lag 2 - 3 - ein im Prospekt abgedruckter Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der F. Zinsfonds GbR und dem Wirtschaftsprüfer zugrunde. Dieser Vertrag ent- hielt insbesondere folgende Regelungen: "§ 1 Sonderkonto (1) Die Fonds-Gesellschaft richtet ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut ein, über das sie nur gemeinsam mit dem Beauf- tragten verfügen kann ("Sonderkonto"). Auf das Sonderkonto sind die Gesellschaftereinlagen einzuzahlen und die von der Fonds-Gesellschaft ausgereichten Darlehen zu tilgen. … (3) Zahlungen aus dem Sonderkonto dürfen nur entweder zur Be- gleichung von Kosten der Fonds-Gesellschaft oder zur Ausrei- chung von Darlehen geleistet werden. Zahlungen zur Ausreichung eines Darlehens dürfen nur ge- leistet werden, wenn… … § 4 Haftung (1) Dieser Vertrag wird als Vertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zu Gunsten aller Gesellschafter abgeschlossen. Die Gesell- schafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten. (2) Schadensersatzansprüche gegen den Beauftragten können nur geltend gemacht werden, wenn die Fonds-Gesellschaft oder die Gesellschafter nicht auf andere Weise Ersatz zu er- langen vermögen. (3) … (4) Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Aus- schlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem an- - 4 - spruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätes- tens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbe- gründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleis- tung Klage erhoben wird, worauf ausdrücklich hingewiesen wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. …" Die Mittelverwendungskontrolle sollte nach dem Prospekt von einem un- abhängigen Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden, der "aus standesrechtlichen Gründen" nicht genannt wurde. 3 Der Beklagte wurde im März 2003 als Mittelverwendungskontrolleur ge- wonnen. Er erstellte zudem ein Prospektprüfungsgutachten. Für das Sonder- konto, auf das die Anleger ihre Gesellschaftereinlagen einzahlten, war er ge- samtvertretungsberechtigt. Drei der geschäftsführenden Gesellschafter waren demgegenüber einzeln zeichnungsbefugt. Erst nach dem 1. Dezember 2004 wurden deren Zeichnungsrechte dahingehend geändert, dass sie nur gemein- sam mit dem Beklagten über das Konto verfügen konnten. 4 Nachdem Mitte Dezember 2004 wirtschaftliche Schwierigkeiten der Fondsgesellschaft offen gelegt wurden, befindet sich diese seit Ende des Jah- res 2005 in Liquidation. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung. 5 - 5 - Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 7 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche der Kläge- rin aus Prospekthaftung aus. Der Beklagte sei nicht prospektverantwortlich ge- wesen und habe auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Aus einer etwaigen Verletzung seiner Pflichten bei der Durchführung der Mittel- verwendungskontrolle könne die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch her- leiten, der auf Ausgleich des Zeichnungsschadens gerichtet sei. 8 Die Klägerin habe gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzan- spruch gemäß § 311 Abs. 2, 3 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklä- rungspflichten. Eine Aufklärungspflicht habe insbesondere nicht bezüglich der Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto bestanden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte, der nicht zugleich Treuhandkommanditist gewesen sei, die Möglichkeit gehabt habe, an die ihm unbekannten Anlageinteressenten heranzutreten. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund er von der Fondsgesellschaft eine Aktualisierung des Emissionsprospekts hätte ver- 9 - 6 - langen können, in der auf die für das Sonderkonto tatsächlich bestehenden Zeichnungsbefugnisse hingewiesen worden wäre. Schließlich kämen auch Ansprüche auf deliktsrechtlicher Grundlage nicht in Betracht. 10 II. Diese Begründung trägt die Klageabweisung nicht. Der Senat hat mit seinem Urteil vom 19. November 2009 (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449, siehe ferner Urteile vom 11. Februar 2010 - III ZR 7/09 - BeckRS 2010 04915, III ZR 9/09 - BeckRS 2010 04797, III ZR 10/09 - BeckRS 2010 04913, III ZR 11/09 - BeckRS 2010 04794 und III ZR 12/09 - BeckRS 2010 04914), das denselben Beklagten, denselben Fonds, denselben Mittelverwendungskontrollvertrag und einen auch ansonsten im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt betraf, die Pflichten des Beklagten in entscheidenden Punkten abweichend beurteilt. Danach gilt zusammengefasst Folgendes: 11 1. a) Den Beklagten traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskon- trolle (MVKV) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Der Beklagte hatte die Pflicht, sich zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren (Senat aaO S. 2450 Rn. 17 ff). Dies folgt aus dem Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrags. 12 - 7 - Die vom Beklagten übernommene Funktion bestand darin, die Anleger davor zu schützen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter Zahlungen von dem Sonderkonto vornehmen, ohne dass die in § 1 Abs. 3 MVKV genannten Voraussetzungen vorliegen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, musste er sicherstellen, dass er die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben konnte. Da ein Konto, über das nur unter Mitwirkung des Beklagten verfügt werden konnte, eine zentrale Bedingung des Mittelverwen- dungskontrollvertrags darstellte und Voraussetzung für die effektive Verwirkli- chung seines Schutzzwecks war, durfte er nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbe- fugnisse den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV entsprachen. Der Beklagte musste, wenn nicht schon Manipulationen der Fondsgesellschaft, so doch aber jedenfalls gewärtigen, dass es bei der Einrichtung des Sonderkontos infolge von Unachtsamkeiten oder Irrtümern auf Seiten der Bank oder der Fondsgesellschaft zu Fehlern bei der Einräumung der Zeichnungsrechte kom- men konnte. 13 Hiernach oblag dem Beklagten die Überprüfung, ob die geschäftsführen- den Gesellschafter nur mit ihm gemeinschaftlich für das Sonderkonto verfü- gungsberechtigt waren. Diese Prüfungspflicht bestand zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage "einsatzbereit" war (Senat aaO S. 2451 Rn. 26). Die Mittelver- wendungskontrolle musste naturgemäß sichergestellt sein, bevor die Anleger Beteiligungen zeichneten und Zahlungen auf ihre Einlagen leisteten. 14 b) Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten nicht auf die- se Überprüfung und darauf, der Fondsgesellschaft gegenüber auf die Beseiti- gung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die dem Fonds nach Auf- nahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, 15 - 8 - in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend her- ausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (vgl. Senat aaO S. 2451 f Rn. 29 f). Er konnte nicht ausschließen, dass es bereits vor dem Beitritt § 1 Abs. 3 MVKV widersprechende Auszahlungen von dem Sonderkonto gegeben hatte, durch die das Gesellschaftsvermögen - auch zum Nachteil der künftig beitretenden Gesellschafter - fortwirkend vermindert worden war. In dieser Situation hätte der Beklagte seinen vorvertraglichen Verpflichtun- gen gegenüber den Beitrittsinteressenten nicht allein dadurch genügt, für eine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle in der Zukunft Sorge zu tragen. Da eine zweckwidrige Minderung des Gesellschaftsvermögens bereits eingetre- ten sein konnte, hätte er nach Aufnahme der Tätigkeit des Fonds vielmehr un- verzüglich zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass die Mittelverwendungs- kontrolle bislang nicht erfolgt war. Er hätte deshalb auf eine Änderung des Prospekts drängen müssen und Anleger, die vor einer derartigen Prospektän- derung ihr Interesse an einer Beteiligung bekundeten, in geeigneter anderer Weise unterrichten müssen. Der Senat verkennt nicht, dass es für den Beklagten - anders als in den Fällen, in denen ein Treuhandkommanditist zum Mittelverwendungskontrolleur bestimmt ist und daher zwangsläufig in unmittelbaren Kontakt zu den beitritts- willigen Anlegern tritt - durchaus mit Mühen verbunden gewesen wäre, die An- lageinteressenten rechtzeitig vor Tätigung der Anlage zu informieren. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist jedoch davon auszugehen, dass dem Be- klagten zumutbare und hinreichend erfolgversprechende Mittel zur Verfügung standen. So hätte er insbesondere den Vertrieb und notfalls die Fachpresse über die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle informieren können. Es wird Sache des Beklagten sein, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung dieser Informationspflichten nicht möglich war. 16 - 9 - Die dem widersprechende Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, wie der Beklagte an die ihm unbekannten Anlageinteressenten hätte herantreten können, um seiner Aufklärungspflicht zu genügen, ist rechts- fehlerhaft. Zwar darf das Revisionsgericht die tatrichterliche Sachverhaltswürdi- gung lediglich daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Vorausset- zungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Damit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozess- stoff und etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei aus- einander gesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (z.B.: Senatsurteile vom 5. November 2009 - III ZR 6/09 - ZNotP 2010, 30, 31, Rn. 8 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06 - NJW-RR 2008, 1484, 1485, Rn. 22 jeweils m.w.N.). Die vorliegende Würdigung des Berufungsgerichts ist, aber zumindest solange sie nicht auf weitere Feststellungen gestützt werden kann, lückenhaft, da es nahe liegende Handlungsmöglichkeiten des Beklagten nicht bedacht hat. 17 c) Ein sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergebender Anspruch der Anleger gegen den Beklagten ist auf Ersatz des so genannten Zeichnungs- schadens gerichtet (Senat aaO S. 2452 Rn. 33 ff). 18 d) Seine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (Senatsurteile vom 19. November 2009 - III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446, 2447 f Rn. 11 ff und vom 11. Februar 2010 - III ZR 120/09 - BeckRS 2010 04795 - und III ZR 128/09 - BeckRS 2010 04796 - jeweils Rn. 11 ff). Weiterhin kann sich der Beklagte nicht auf die in § 4 Abs. 4 MVKV bestimmte Ausschlussfrist berufen, da sie ent- 19 - 10 - gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB auf eine Verkürzung der gesetzlichen Verjäh- rungsfrist auch für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen hinausläuft (vgl. BGHZ 170, 31, 37 f, 45 Rn. 19 f, 38; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1134 Rn. 35; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07 - NJW 2009, 1486, 1487 Rn. 17, 20). 2. Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). 20 Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.10.2007 - 15 O 5228/07 - OLG München, Entscheidung vom 22.01.2009 - 6 U 1530/08 -