Urteil
5 O 177/12
LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2013:0227.5O177.12.0A
27mal zitiert
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 21.000,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2012 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der A GmbH & Co.KG, wobei im Zusammenhang mit der Anteilsabtretung entstehende Kosten von dem Beklagten zu tragen sind.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 21.000,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2012 Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche des Klägers aus seiner Beteiligung an der A GmbH & Co.KG, wobei im Zusammenhang mit der Anteilsabtretung entstehende Kosten von dem Beklagten zu tragen sind. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zuzüglich Agio, insgesamt 21.000,-- € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft aus §§ 280 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag. Der Beklagte hat gegen die ihm auch gegenüber dem Kläger obliegende Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag verstoßen, indem er es unterlassen hat, Die Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit der Fondsgesellschaft bestanden auch zugunsten des Klägers. Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB. Ein Vertrag zugunsten Dritter zeichnet sich dadurch aus, dass durch einen Vertrag zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger nicht am Vertrag beteiligte Dritte unmittelbar das Recht erwerben, die Leistung zu verlangen. Ob ein solcher Vertrag gewollt ist, ist durch Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung des von den Vertragsschließenden verfolgten Zwecks zu bestimmen (§ 328 Abs. 2 BGB). Danach ist hier von einem echten Vertrag zugunsten Dritter auszugehen. Denn Vertragszweck des Mittelverwendungskontrollvertrages zwischen Beklagtem und Fondsgesellschaft ist ausweislich seiner Vorbemerkung die Sicherstellung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Verwendung der Einlagen der Kommanditisten zuzüglich Agio und damit eine Kontrolle der Fondsgesellschafter zum Ausschluss zweckwidriger Verfügungen. Die Erfüllung dieses Zwecks kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur dann gewährleistet werden, wenn den die Einlagen leistenden Kommanditisten ein eigenes Recht zusteht, die Kontrolle entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag auch einzufordern. Der Beklagte sollte die Mittelverwendung durch den Fonds kontrollieren, wie sich auch aus der mehrfachen werbenden Erwähnung des Mittelverwendungskontrollvertrages im Verkaufsprospekt ergibt. Der Vertragszweck – Sicherstellung einer prospektgemäßen Verwendung der Einlagen – hätte nicht sichergestellt werden können, wenn es sich lediglich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handeln würde, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Leistung allein der Fondsgesellschaft zustehen würde, der Anleger nur in vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen wäre und bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Dadurch wäre der Anleger beschränkt auf die nachträgliche Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen im Falle einer Pflichtverletzung, was dem Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrages indes nicht annähernd genüge tun würde. Die aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten oblagen dem Beklagten auch gegenüber dem Kläger. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger mit seiner als Anlage K 1 vorgelegten Beitrittserklärung vom 02.10.2006 der Fondsgesellschaft wirksam beigetreten ist. Dass der Kläger die Einlage in Höhe von 20.000,-- € nebst 5 % Agio, insgesamt 21.000,-- € geleistet hat, ergibt sich aus dem bankbestätigten Überweisungsbeleg vom 12.10.2006 (Bl. 151 der Akte) sowie einer Bescheinigung der vormaligen Treuhänderin vom 17.10.2006 (Bl. 150 der Akte), mit dem diese den Eingang der Einlagesumme nebst Agio auf ihrem Konto sowie den Vollzug des Beitritts zur Kommanditgesellschaft bestätigt hat. Ferner hat der Kläger eine Erklärung der Z GmbH vom 09.01.2012 (Anlage K 2, Bl. 27 der Akte) vorgelegt, womit diese bescheinigt, dass der Kläger als Kommanditist an der streitgegenständlichen Gesellschaft mit einer Einlage von 20.000,-- € beteiligt ist. In diesem Zusammenhang hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 03.09.2009 die Gesellschafter die Z GmbH zur neuen Treuhänderin gewählt haben, die vormalige Treuhänderin abgelöst wurde und diese ihre Kommanditbeteiligungen an die Z übertragen hat. Ob die neue Treuhänderin in das Handelsregister eingetragen ist, ist nicht erheblich, da die Eintragung eines neuen Gesellschafters in das Handelsregister in Bezug auf die Wirksamkeit des Beitritts lediglich deklaratorisch wirkt. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist unzulässig und damit nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, da es dem Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über die Kommanditistenstellung des Klägers zu informieren, wie sich auch aus § 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sich über eine Treuhandgesellschaft an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Auch wenn der Kläger danach nicht selbst Kommanditist ist, unterfällt er dem Schutz des Mittelverwendungskontrollvertrages. Die Beteiligung der Anleger über eine Treuhandgesellschaft war in dem streitgegenständlichen Anlagemodell von vornherein vorgesehen. In einem solchen Fall hat der Treugeber – hier der Kläger – im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (BGH, Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09– zit. n. Juris). Der Beklagte hat die ihm aufgrund des Mittelverwendungskontrollvertrages obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, zur Sicherstellung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Verwendung der Einlagen die Mittelverwendung zu kontrollieren, wie sich unter anderem aus der Vorbemerkung des Mittelverwendungskontrollvertrages ergibt. Darüber hinaus hatte der Beklagte nach § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages die Auszahlung der Mittel für Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Zur Sicherstellung einer prospektkonformen Mittelverwendung war geregelt, dass das Bankkonto 1 so zu führen ist, dass nicht ohne die Mitwirkung des Beklagten über die auf diesem Konto befindlichen Gelder verfügt werden konnte. Soweit der Beklagte behauptet, Auszahlungen hätten lediglich aufgrund seiner jeweiligen Freigabe erfolgen können, eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank sei dem Beklagten von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft zugesagt und auch entsprechend bestätigt worden, hat sich dies zum einen durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen 2 im Rahmen der Beweisaufnahme im Verfahren 1 O 139/11, die im Wege des Urkundsbeweises im vorliegenden Verfahren Verwertung findet, ist insoweit unergiebig. Der Zeuge 2 hat bekundet, dass er über eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der C-Bank und/oder dem Beklagten gegeben, ob Mittelverwendungen vorab vom Beklagten zu klären gewesen seien, nichts wisse. Er wisse nur, dass es einen Mittelverwendungskontrollvertrag gegeben habe. Von der tatsächlichen Mittelverwendungskontrolle habe er keine Kenntnis. Ob die Rechnungsprüfung des Beklagten mit der Bank tatsächlich kommuniziert worden sei, wisse er nicht. Auch die Aussage des Zeugen 3 war im Wesentlichen unergiebig. Er gab an, er habe eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der C-Bank und/ oder dem Beklagten über die Mittelverwendungskontrolle nicht getroffen und auch nicht gesehen. Dass es eine Vereinbarung mit der Bank gegeben habe, folgt auch nicht aus der Aussage, dass im Vorstand der B AG absolut unstreitiger Konsens gewesen sei, dass Zahlungen erst nach etwaiger Freigabe durch den Beklagten hätten durchgeführt werden können, da es sich insoweit lediglich um die interne Übung zwischen Gesellschaft und Beklagten handelt. Auch der Zeuge 4 vermochte eine Vereinbarung mit der Bank, dass eine etwaige Abzeichnung durch den Beklagten Voraussetzung einer Mittelauszahlung gewesen sei, nicht zu bestätigen. Nach seinem Kenntnisstand habe es keine Vereinbarung mit der Bank gegeben, wonach Verfügungen nur dann auszuführen seien, wenn ein Freigabevermerk des Beklagten vorgelegen habe. Er wisse auch nichts über eine Vereinbarung mit dem Beklagten und der Bank über eine solche Freigabekontrolle. Ihm sei auch eine solche Vereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft und der C-Bank nicht bekannt. Er Zeuge 4 konnte sich lediglich an eine nachträgliche Mittelverwendungskontrolle erinnern, nicht aber an eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank. Der Zeuge 5 bekundete, dass nach Recherchen bei der C Bank man festgestellt habe, dass es eine Zeichnungsberechtigung für den Beklagten nicht gegeben habe. Von weitergehenden Absprachen sei ihm nichts bekannt und habe sich auch in den Akten nichts befunden. Es sei für die Bank kein Kriterium für die Durchführung der Zahlung, dass eine etwaige Rechnung zuvor vom Beklagten abgezeichnet gewesen sei. Danach vermochten die Zeugen die Behauptung des Beklagten, Auszahlungen hätten lediglich aufgrund seiner jeweiligen Freigabe erfolgen können, nicht zu bestätigen. Ungeachtet dessen hätte eine entsprechende Vereinbarung nicht den dem Beklagten aufgrund des Mittelverwendungskontrollvertrages obliegenden Pflichten entsprochen. Unstreitig war das Bankkonto 1 nicht so eingerichtet, dass nicht ohne Mitwirkung des Beklagten hätte verfügt werden können. Diese Anforderung aber folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Mittelverwendungskontrollvertrages, nach dessen § 1 Abs. 1a das Bankkonto 1 so zu führen war, dass nicht ohne seine Mitwirkung verfügt werden konnte. Danach war das Bankkonto 1 ein solches, über „welches die Gesellschaft nur zusammen mit dem Beauftragten verfügungsberechtigt ist“. Hiernach sollte bereits die formale Verfügungsbefugnis gegenüber der kontoführenden Bank eingeschränkt sein. Schon mit dem Wortlaut der Regelung ist die Auslegung des Vertrages, nach der eine Bindung der Fondsgesellschaft lediglich im Innenverhältnis zu dem Mittelverwendungskontrolleur bestanden hätte, nicht zu vereinbaren. Auch der Schutzzweck des Vertrages gegenüber den einzelnen Anlegern spricht für eine solche Einschränkung der Verfügungsbefugnis im Außenverhältnis, da auf diese Weise die Ausführung von Zahlungen, denen der Mittelverwendungskontrolleur nach dem Vertrag nicht zustimmen durfte, am wirksamsten verhindert werden konnte (BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 109/08– zit. n. Juris). Auf die Behauptung des Beklagten, der seinerzeitige Vorstand habe ihm bestätigt, dass es eine Vereinbarung zwischen der Fondsgesellschaft und der C Bank gegeben habe, wonach keinerlei Verfügungen über das sog. Bankkonto 1 ausgeführt werden dürften, die nicht von dem Beklagten zuvor freigegeben worden seien, kommt es nicht an, so dass es auch der Vernehmung des Beklagten als Partei nach § 448 ZPO nicht bedurfte. Denn der Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrages, die Anleger davor zu schützen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter Zahlungen von dem Bankkonto 1 vornehmen, ohne dass die in § 1 Abs. 1a des Mittelverwendungskontrollvertrages genannten Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur dadurch sicherstellen, dass der Beklagte die ihm obliegende Kontrolle auch tatsächlich ausüben konnte. Insoweit oblag dem Beklagten aufgrund des Vertrages die Pflicht, sich zu vergewissern, dass bezüglich des Bankkontos 1 eine entsprechende Verfügungsbeschränkung bei der Bank eingerichtet worden ist. Auf die bloße Zusage durfte er sich nicht verlassen. Denn hierdurch wäre nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beklagte tatsächlich von allen Zahlungsaufträgen Kenntnis erlangt und an ihnen mitwirkt. Dem Beklagten oblag danach die Prüfung, ob die geschäftsführenden Gesellschafter nur mit ihm gemeinschaftlich über das Bankkonto 1 verfügungsberechtigt waren. Dieser Prüfungspflicht, die ab dem Zeitpunkt bestand, zu dem die Anlage einsatzbereit war (BGH, Urteil vom 11.02.2010 – III ZR 12/09– zit. n. Juris), ist der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Den Beklagten vermag auch nicht der Hinweis auf die Höhe seiner Vergütung zu entlasten. Dies ändert nichts an der von ihm eingegangenen Verpflichtung. Ob insoweit Leistung und Gegenleistung angemessen waren, kann dahinstehen. Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen ist, die Vergütung sei im Hinblick auf die ihn treffenden Pflichten zu gering, hätte er auf eine Anpassung drängen müssen, nicht aber die ihm obliegenden Pflichten vernachlässig dürften. Der Beklagte hätte darüber hinaus darauf hinwirken müssen, dass die nicht vertragsgerechte Einrichtung des Bankkontos 1 im Prospekt der Gesellschaft klargestellt wurde, so dass Anleger das hierin bestehende Risiko hätten erkennen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre sogar zu erwarten gewesen, dass der Mittelverwendungskontrolleur über die die Anlage vertreibenden Banken und gegebenenfalls über die Fachpresse an potentielle Anleger herantritt und diesen gegenüber die Unrichtigkeit der Ausführungen im Prospekt klarstellt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ändert es auch nichts an den dargestellten Pflichten, dass er nach § 2 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages berechtigt und verpflichtet war, die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. Dass es sich hierbei um eine nachträgliche Mittelverwendung handelt, ändert nichts an der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 1a, wonach Verfügungen von Bankkonto 1 nur aufgrund seiner Mitwirkung erfolgen durften. Das Verschulden des Beklagten wird nach § 280 BGB vermutet. Gründe, die ein Verschulden des Beklagten entfallen lassen könnten, sind nicht dargelegt oder ersichtlich. Aufgrund der Pflichtverletzungen ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie dieser ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. Dass dem Kläger der Prospekt vor seinem Beitritt zu der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft vorgelegen hat, steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge 2 bekundete, dass es ein Gespräch mit dem Kläger gegeben habe. Das sei ca. 14 Tage vor der Zeichnung gewesen. Er sei sich ziemlich sicher, dass der Kläger den Prospekt erhalten habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger den Prospekt gelesen habe, weil er noch Fragen über die Anlage gehabt habe, die sie in der Folgezeit miteinander besprochen hätten. Das Gericht hat keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Anlagen. Insbesondere die Erinnerung daran, dass der Kläger den Prospekt einige Zeit vor der Zeichnung erhalten hat, vermochte der Zeuge nachvollziehbar damit zu begründen, dass der Kläger noch Fragen zu dem Prospekt gehabt habe. Darüber hinaus stimmt die auch mit dem Protokoll der Kundenberatung überein, in dem der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er den Prospekt erhalten hat. Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Zeugen 2, der keinerlei Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Auch wenn in dem Beratungsgespräch über den Mittelverwendungskontrollvertrag nicht explizit gesprochen worden sei, steht doch fest, dass der Kläger den Prospekt, in dem der Mittelverwendungskontrolleur an verschiedenen Stellen werbend erwähnt wird und auch der Mittelverwendungskontrollvertrag abgedruckt ist, gelesen hat. Dies begründet für das erkennende Gericht die Überzeugung, dass der Kläger den Mittelverwendungskontrollvertrag vor dem Beitritt zu der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft gekannt hat. An der Kausalität ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zeuge 2 angab, der Kläger sei weniger auf Sicherheit als auf Rendite aus gewesen. Denn es ist im Sinne eines aufklärungsgerechten Verhalten zu vermuten, dass der Kläger bei einem zutreffenden Inhalt des Prospekts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über das Bankkonto 1 der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. Der etwaige Ersatzanspruch der Kläger ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten auf den Schaden begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Ausübung der Mittelverwendungskontrolle durch den Beklagten vermieden worden wäre, so dass nur Ausgleich für Verfügungen von dem Sonderkonto verlangt werden könnte, denen der Beklagte die Zustimmung hätte verweigern müssen. Zwar ist sowohl für das Delikts- als auch für das Vertragsrecht und für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich die Pflicht desjenigen, der, ohne Partner des Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinteressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzelaspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei fehlerfreier Beratung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb allgemein nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuerlegen. Die vom Beklagten übernommene Mittelverwendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Prüfungs- und Unterrichtungspflichten beschränkten sich aber nicht auf einen Einzelaspekt der Anlage. Vielmehr hatte der Beklagte jedwede Verfügung von dem Sonderkonto auf die Vereinbarkeit mit den in § 1 Abs. 3 MVKV bestimmten Voraussetzungen zu prüfen. Dem Beklagten kam damit eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle in dem Investitionskonzept zu, die eine Beschränkung seiner Haftung unter den dargestellten Schutzzweckgesichtspunkten ausschließt (BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 109/08– zit. n. Juris). Die Haftung des Beklagten ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 7 Abs. 1 Satz 5 des Mittelverwendungskontrollvertrages ausgeschlossen. Diese Klausel ist, soweit Ansprüche der Anleger beschränkt werden, nach § 309 Nr. 7b BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 108/08– zit. n. Juris). Gleiches gilt auch, soweit der Beklagte seine Verjährungseinrede auf § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 stützt. Die Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 7b BGB, da sie eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsvorschrift auch für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen vorsieht (BGH, Urteil vom 18.03.2010 – III ZR 74/09– zit. n. Juris). Nach alledem kann der Kläger von dem Beklagten Ersatz seines Zeichnungsschaden in Höhe von 20.000,-- € zuzüglich Agio in Höhe von 1.000,-- € Zug um Zug gegen Übertragung seiner Fondsanteile verlangen. Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Investmentfonds geltend. Der Kläger unterzeichnete unter dem 02.10.2006 eine Beitrittserklärung zur X GmbH & Co.KG, später firmierend als A GmbH & Co.KG, mit einem Beteiligungsbetrag von 20.000,-- € zuzüglich 5 % Agio in Höhe von 1.000,-- €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 02.10.2006 (Anlage K 1, Bl. 26 der Akte) Bezug genommen. Die Beteiligung erfolgt über die Y GmbH, die als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen war und den Beitritt im Namen und für Rechnung der Anleger vornahm. Der Beklagte und die Fondsgesellschaft schlossen am 27.06.2006/01.08.2006 einen Mittelverwendungskontrollvertrag. Nach der Vorbemerkung diente der Mittelverwendungskontrollvertrag zur Sicherstellung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Verwendung der Einlagen (zuzüglich Agio). Nach § 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages werden die Pflichteinlagen der Kommanditisten und das Agio auf ein Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt. Verfügungsberechtigt über dieses Treuhandkonto ist ausschließlich der Geschäftsführer des Treuhänders. Sobald der jeweilige Kommanditist rechtswirksam der Gesellschaft beigetreten ist, wird der Treuhänder mit dem Beauftragten (d.h. dem Mittelverwendungskontrolleur) wie folgt verfahren: a) „Den zum Erwerb der Biogasanlagen einschließlich der Nebenkosten vorgesehenen Betrag der Gesamtinvestition und die Liquiditätsreserve laut Gesellschaftsvertrag von zusammen 88,79 % des Gesamtvolumens wird der Treuhänder auf ein Bankkonto (Bankkonto 1) der Gesellschaft übertragen, über welches die Gesellschaft ur zusammen mit dem Beauftragten verfügungsberechtigt ist. b) Die zur Deckung der im Investitions- und Finanzierungsplan enthaltenen Kosten (Gründungs-, Kapitalbeschaffungs-, Treuhand-, Mittelverwendung-, Konzeptions-, Marketing-, PR- und Beratungskosten) wird der Treuhänder entsprechend § 2 Abs. 3 Treuhand- und Verwaltungsvertrag auf das Geschäftskonto der Gesellschaft (Bankkonto 2) bis zu einer Höhe von 20 % zuzüglich des 5 %-igen Agios einzahlen, insgesamt jedoch nur bis zur Gesamthöhe der im Investitions- und Finanzierungsplan festgelegten Kosten. „ Nach § 5 des Vertrages erhält der Beklagte als beauftragter Mittelverwendungskontrolleur als Vergütung einen auf 10.000,-- € gedeckelten Anteil am Gesamtinvestitionsvolumens. § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages hat folgenden Wortlaut: 1. Der Beauftragte ist hiernach berechtigt und verpflichtet, die Auszahlung der Mittel zu den nachstehenden Investitionen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen. - Biogasanlagen (Fa. …), - Blockheizkraftwerk (Fa. …/ Fa. …), - Leistungen gemäß Dienstleistungsvertrag für die Durchführung der Planung, Genehmigungsverfahren, Fundamente, Siloplatten, Netzanschluss etc. (Fa. … GmbH oder sonstige beauftragte Gesellschaften. 2. Der Beauftragte prüft, ob die Auszahlungen vom Bankkonto 2 zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten entsprechend der §§ 14, 17 und 20 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden. 3. Zu einer materiellen Überprüfung der einzelnen Investitionen ist der Beauftragte weder berechtigt noch verpflichtet. Nach § 7 Abs. 1 des Vertrages haftet der Beauftragte für die ordnungsgemäße Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Aufgabe nach Maßgabe der in seinem Beruf erforderlichen Sorgfalt. Weiter heißt es: „ Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen Auszahlung der vom Bankkonto 1 eingegangenen Beträge. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt; diese Beschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Anspruch gegen den Auftragnehmer kann nur geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann. “ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mittelverwendungskontrollvertrag (Anlage K 5, Bl. 125 ff. der Akte) Bezug genommen. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft war die B AG („B AG“). Geschäftsführende Gesellschafterin ist deren Konzerntochter B1 AG, diese vertreten durch den Zeugen 1 als Geschäftsführer. Die B AG gab einen Verkaufsprospekt bezüglich der Fondsgesellschaft heraus. In diesem Prospekt ist an verschiedenen Stellen ohne Namensnennung der Mittelverwendungskontrolleur genannt. So heißt es auf Seite 15 des Prospekts: „ Um die vertragsgemäße Verwendung des Kommanditkapitals zu sichern, wurde ein unabhängiger Rechtsanwalt und Notar als Mittelverwendungskontrolleur beauftragt (vgl. § 14 Abs. 9 Kommanditgesellschaftsvertrag). Aus standesrechtlichen Gründen wird der Mittelverwendungskontrolleur namentlich nicht genannt. Er überwacht die vertragsgemäß vereinbarten Ein- und Auszahlungen der Fondsgesellschaft “. Auf Seite 58 lautet unter anderem: „ Mit der Mittelverwendungskontrolle wurde ein Rechtsanwalt und Notar beauftragt. Er trägt als Mittelverwendungskontrolleur dafür Sorge, dass Auszahlungen, der Gesellschaft nur nach Maßgabe des Finanz- und Investitionsplan der X GmbH & Co. KG gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden “. Der Mittelverwendungskontrollvertrag ist in dem Emissionsprospekt (Bl. 144 ff.) abgedruckt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt (Anlage K 3, Bl. 28 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Fondsgesellschaft richtete das als Bankkonto 1 bezeichnete Investitionskonto und das als Bankkonto 2 bezeichnete Konto zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten der Fondsgesellschaft bei der C AG ein. Der Beklagte ließ sich keine Mitverfügungsberechtigung für die Bankkonten eintragen und klärte die Anleger, darunter auch den Kläger, nicht darüber auf, dass eine Mitverfügungsberechtigung nicht eingetragen war. Der Beklagte berichtete unter dem 24.08.2010 über eine am 07.07.2009d durchgeführte Prüfung seiner Tätigkeit (Anlage K 1, Bl. 131 ff. der Akte). Die Y GmbH übertrug ihre Kommanditeinlage an der Gesellschaft an die Z GmbH (Anlage K 13, Bl. 328 ff. der Akte). Der Kläger behauptet, insbesondere die Tatsache, dass die einzuzahlenden Anlegergelder durch die im Prospekt herausgestellte Mittelverwendungskontrolle vor eventueller Fehlleitung hätten sicher sein sollen, habe ihn überzeugt, so dass er die angebotene Beteiligung eingegangen sei. Er habe sich darauf verlassen, dass die im Emissionsprospekt und dem dort beigefügten Gesellschaftsvertrag aufgeführten Sicherungsmaßnahmen bezüglich seiner Einlagenverwendung auch tatsächlich durchgeführt würden. Ihm habe vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung der Beteiligungsprospekt vorgelegen. Diesen habe er detailliert durchgelesen und mit dem Kundenberater der Bank, dem Zeugen 2, besprochen. Dabei seien im Einzelnen auch die Sicherheiten für die Anlage durch das Bestehen eines Mittelverwendungskontrollvertrages dargelegt worden. Hätte der Kläger vor seinem Beitritt zur Fondsgesellschaft gewusst, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, hätte er sich an der Gesellschaft nicht beteiligt. Anlagegelder seien nicht entsprechend den Vorgaben des Verkaufsprospekts verwendet worden. Zwischen den beiden Konten seien laufend Gelder hin und her transferiert worden. Die zum Schutz der Anleger vertraglich vorgesehene Trennung der beiden Konten in Investitionen und laufende Kosten sei damit unmöglich gemacht worden (Seite 16 ff. der Klageschrift vom 16.07.20012, Bl. 12 ff. der Akte). Darüber hinaus seien von der Fondsgesellschaft in den Jahren 2006 bis 2009 Gelder als Darlehen aufgrund laufender Verrechnungen etc. an andere Gesellschaften der B-Gruppe gewährt worden. Darlehensgewährungen seien aus dem Bankkonto 1 erfolgt. Der Beklagte habe auch nicht auf eine Baukostenüberschreitung reagiert. Der Kläger behauptet, er sei durch die Beitrittserklärung vom 02.10.2006 dem Fonds beigetreten. Zum Nachweis legt der Kläger eine Bestätigung der heutigen Treuhandgesellschaft Z GmbH vom 09.01.2012 (Anlage K 2, Bl. 27 der Akte), sowie eine Bescheinigung der vormaligen Treuhandgesellschaft X GmbH vom 17.10.2006 (Anlage K 10, Bl. 149 f. der Akte) sowie einen bankbestätigten Überweisungsbeleg über 21.000,-- (Anlage K 11, Bl. 151 der Akte) vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 21.000,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung an der A GmbH & C.KG, wobei im Zusammenhang mit der Anteilsabtretung entstehende Kosten von dem Beklagten zu tragen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Er bestreitet mit Nichtwissen einen Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft. Die Umstände der Anlageentscheidung und der Beitrittserklärung bestreitet der Beklagte ebenso mit Nichtwissen wie die vorgetragene Konzeption des Klägers und dessen Vorstellung vom Anlagekonzept sowie die Behauptung, dass der Kläger eine sichere Investition habe tätigen wollen oder dass er hierbei entscheidungserheblich auf die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs vertraut habe. In diesem Zusammenhang bestreitet der Beklagte, dass dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung bzw. seiner Beitrittserklärung der beabsichtigte Abschluss eines Mittelverwendungskontrollvertrages durch die Beteiligungsgesellschaft bekannt gewesen sei oder dass ihm der Verkaufsprospekt vorgelegen habe bzw. von ihm gelesen worden sei. Der Beklagte behauptet, Auszahlungen hätten lediglich aufgrund seiner jeweiligen Freigabe erfolgen können. Eine entsprechende Vereinbarung mit der Bank sei dem Beklagten von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft zugesagt und auch entsprechend bestätigt worden. Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft habe demnach eine entsprechende Verfügungsbeschränkung des Beklagten bei der Bank eingerichtet, so dass ohne jeweilige Freigabe durch den Beklagten keine Verfügungen über das Konto möglich gewesen seien. Diese Vereinbarung sei einem bankformularmäßig vereinbarten Mitzeichnungsvorbehalt gleichwertig. Andernfalls sei auch nicht erklärlich, weshalb dem Beklagten sämtliche Rechnungen stets zur Prüfung und Anbringung seines Freigabevermerks vorgelegt worden seien, bevor die jeweilige Zahlung veranlasst worden sei. Er ist der Ansicht, die unterlassene Einrichtung von Bankkonten mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung führe nicht zu einer Gefährdung von Vermögensinteressen des Klägers. Dass tatsächlich anders, nämlich ohne Kenntnis des Beklagten und damit unautorisiert Zahlungen getätigt worden seien, zumal unabhängig von Investitionen, sei dem Beklagten aus eigener Wahrnehmung nicht bekannt; für ihn gebe es hierfür auch keine Anhaltspunkte. Der Beklagte bestreitet solche unautorisierten, zweckwidrigen Zahlungen mit Nichtwissen ebenso wie die behaupteten Darlehensgewährungen. Der Kläger ist der Ansicht, er hafte allenfalls subsidiär nach § 7 des Mittelverwendungskontrollvertrages. Eine Haftung beschränke sich zudem auf einen unmittelbar aus einer Pflichtwidrigkeit folgenden Schaden, der hier weder ersichtlich noch dargelegt sei. Im Übrigen habe man für die erhaltene Vergütung von maximal 10.000,-- € nicht einen land andauernden Prüfungsaufwand erwarten dürfen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und macht geltend, ihm würden Sorgfaltspflichtverletzungen in den Jahren 2006 und 2007 vorgeworfen werden. In diesem Zusammenhang verweist er auf § 5 des Mittelverwendungskontrollvertrages Das Gericht hat Beweis erhoben durch urkundliche Verwertung der Aussagen der Zeugen 3, 1, 4 und 5 in dem Verfahren 10 O 139/11 (Bl. 259 ff. der Akte). Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 28.11.2012 (Bl. 321 f. der Akte) durch uneidliche Vernehmung des Zeugen 2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 06.02.2013 (Bl. 349 ff. der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.