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Urteil

10 O 139/11

LG Wiesbaden 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:1101.10O139.11.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 52.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.6.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus des Klägers Beteiligung an der A GmbH & Co. KG. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 52.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 52.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.6.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus des Klägers Beteiligung an der A GmbH & Co. KG. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 52.500,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Der Kläger kann vom Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Schadensersatz die Zahlung seiner Einlage zuzüglich agio in Höhe von insgesamt 52.500,00 Euro Zug um Zug gegen Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft verlangen. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Im Einzelnen: In dem als Anlage K 5 zum Klageschriftsatz vorgelegten Mittelverwendungskontrollvertrag der Fondsgesellschaft mit dem Beklagten verpflichtete sich der Beklagte, zur Sicherstellung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Verwendung der Einlagen die Mittelverwendung zu kontrollieren (vgl. Vorbemerkung des Mittelverwendungskontrollvertrages, Bl. 139 d.A.). Gemäß § 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages war der Beklagte verpflichtet, die Auszahlung der Mittel zu den Investitionen binnen eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen (Bl. 141 d.A.). In § 1 lit. a. dieses Vertrages ist zudem geregelt, dass nach dem Beitritt der jeweiligen Kommanditisten der Treuhänder zusammen mit dem Beklagten so verfährt, dass der zum Erwerb der Biogasanlagen vorgesehene Betrag der Gesamtinvestition und die Liquiditätsreserve vom Treuhänder auf das Bankkonto 1 der Fondsgesellschaft übertragen werden, über welches die Gesellschaft nur zusammen mit dem Beauftragten verfügungsberechtigt sein soll (Bl. 140 d.A.). Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarungen ergibt sich, dass der Beklagte die Pflicht hatte, sich zu vergewissern, dass über das Investitionskonto Bankkonto 1 die Gesellschaft nur zusammen mit ihm, dem Mittelverwendungskontrolleur, verfügungsberechtigt ist. Die vom Beklagten übernommene Funktion als Mittelverwendungskontrolleur bestand darin, die Anleger davor zu schützen, dass die geschäftsführenden Gesellschafter Zahlungen von dem Sonderkonto vornehmen, ohne dass die im Mittelverwendungsvertrag genannten Voraussetzungen vorliegen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, musste der Beklagte sicherstellen, dass er die ihm obliegende Kontrolle über den Mittelabfluss auch tatsächlich ausüben konnte. Da ein Konto, über das nur unter Mitwirkung des Beklagten verfügt werden konnte, eine zentrale Bedingung des Mittelverwendungskontrollvertrags darstellte und Voraussetzung für die effektive Verwirklichung dieses Schutzzweckes war, durfte der Beklagte nicht ohne eigene Vergewisserung darauf vertrauen, dass die für das Sonderkonto bestehenden Zeichnungsbefugnisse den Anforderungen des Mittelverwendungskontrollvertrages entsprachen (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2010, Az.: III ZR 74/09, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 12 f). Dem Beklagten oblag die Überprüfung, ob die geschäftsführenden Gesellschafter nur mit ihm gemeinschaftlich über das Sonderkonto (Bankkonto 1) verfügungsberechtigt waren. Diese Prüfungspflicht bestand zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage „einsatzbereit“ war (BGH, Urteil vom 11.2.2010, Az.: III ZR 12/09 zitiert nach Juris, dort Rdnr. 13 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Eine Mitverfügungsberechtigung ließ sich der Beklagte bei der Geschäftsbank der Fondsgesellschaft, der E Bank, nicht eintragen und er traf mit der Bank hierzu auch keine Vereinbarungen. Die Behauptung des Beklagten, durch Vereinbarung der Fondsgesellschaft mit der E Bank sei sichergestellt worden, dass sämtliche Verfügungen über das Bankkonto 1 nur mit seiner Unterschrift bzw. seinem Freigabevermerk möglich gewesen wären, konnte er nicht beweisen. Die hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2012 vernommenen Zeugen konnten eine solche Vereinbarung nicht bestätigen: Der Zeuge 1 wusste nichts zu Vereinbarungen über die Mittelverwendungstätigkeit des Beklagten und zu Vereinbarungen zwischen der Fondsgesellschaft und der E Bank (Seite 2 unten/3 oben des Sitzungsprotokolls vom 21.9.2012, Bl. 373 f d.A.). Der hierzu befragte Zeuge 3 bestätigte, eine solche Vereinbarung nicht getroffen und eine solche auch nicht gesehen zu haben (S. 5 d. Sitzungsprotokolls, Bl. 376 d.A.). Am Fehlen einer solchen Vereinbarung ändert es auch nichts, dass es nach Aussage des Zeugen 3 damals unstreitiger Konsens im Vorstand der D AG war, dass Zahlungen erst nach etwaiger Freigabe durch den Beklagten durchgeführt werden konnten (Bl. 376 d.A.). Der Zeuge 4 sagte aus, er habe mitbekommen, dass eine Mittelverwendungskontrolle durch den Beklagten stattgefunden hat (was als solches unstreitig ist, da die Klägerseite am Schluss der Sitzung unstreitig stellte, dass es möglicherweise auch in der Bankakte Rechnungen gibt, die vom Beklagten gegengezeichnet sind, Bl. 379/387 d.A.). Er wisse aber nicht, dass eine Vereinbarung mit der Bank bestanden hätte, dass eine etwaige Abzeichnung durch den Beklagten Voraussetzung einer Mittelauszahlung gewesen wäre (S. 8 unten des Sitzungsprotokolls vom 21.9.2012, Bl. 379 d.A.). Der klägerseits benannte Zeuge 5 bestätigte in seiner Vernehmung im gleichen Sinne, von weitergehenden Absprachen der Fondsgesellschaft mit der Bank sei ihm nichts bekannt (S. 13 unten des Sitzungsprotokolls, Bl. 384 d.A.). Daher kann auch bei Unterstellung, dass die behauptete Vereinbarung im Verhältnis der Fondsgesellschaft mit der E Bank eine gleichermaßen sichere Mittelverwendungskontrolle wie die Mitzeichnung durch den Beklagten bedeutet hätte, mangels Nachweises einer solchen Vereinbarung eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht verneint werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung i.S.d. § 296 a ZPO verspätet eingereichten Beklagtenschriftsatz vom 25.10.2012 (Bl. 406 – 417 d.A.). Insbesondere fehlt ein Wiedereröffnungsgrund gem. §§ 296 a S. 2, 156 ZPO. Gegenüber Anlegern, die - wie der Kläger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt mehrfach werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (BGH, Beschluss vom 28.1.2010, Az.: III ZR 92/09, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 3; BGH Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 109/08, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 23, m.w.N.). Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte nicht zugleich Treuhandkommanditist war. Hinsichtlich der Pflichten, die aus der Übernahme der Mittelverwendungskontrolle folgen, kann für den Beklagten nach dem Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrages nichts anderes gelten (BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 109/08, Rdnr. 23 am Ende). Nach Unterzeichnung des Mittelverwendungskontrollvertrages am 1.8.2006 hätte der Beklagte den Kläger vor dessen Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft am 4.10.2006 auf die bislang nicht stattgefundene Mittelverwendungskontrolle hinweisen müssen. Dies unterblieb. Es ist nachvollziehbar, dass es für den Beklagten anders als in den Fällen, in denen ein Treuhandkommanditist zum Mittelverwendungskontrolleur bestimmt ist und daher zwangsläufig in unmittelbarem Kontakt zu den beitrittswilligen Anlegern tritt, durchaus mit Mühen verbunden gewesen wäre, die Anlageinteressenten rechtzeitig vor Tätigung der Anlage zu informieren. Jedoch ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beklagten zumutbare und hinreichend erfolgversprechende Mittel zur Verfügung standen. Z.B. hätte er notfalls die Fachpresse über die unterbliebene Mittelverwendungskontrolle informieren können (BGH, Urteil vom 11.2.2010, Az.: III ZR 11/09, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15). Der Beklagte hat nicht dargetan, dass ihm die Erfüllung dieser Informationspflichten unmöglich gewesen wäre. Seinen Pflichten kann sich der Beklagte auch nicht durch den Hinweis auf seine Vergütung von maximal 10.000,00 Euro entziehen. Das Gericht schließt sich der Ansicht des Beklagten nicht an, für diese Vergütung könne eine solche „Prüfungstiefe“ nicht erwartet werden (Seite 6 des Beklagtenschriftsatzes vom 10.10.2011, Bl. 222 d.A.). Es kann unterstellt werden, dass dem Beklagten als Rechtsanwalt und Notar die Grundsätze der Vertragsfreiheit bekannt sind. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Verschulden des Beklagten für dessen vorgenannte Pflichtverletzungen vermutet. Umstände, die für fehlendes Verschulden des Beklagten sprächen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag der Fondsgesellschaft mit dem Beklagten bestanden zugunsten des Klägers. Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren die Parteien eines jeden schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrages, dass der Dritte das Recht erwirbt. Besondere Bedeutung hat hierbei der von den Vertragsschließenden verfolgte Zweck (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 328, Rdnr. 3, m.w.N.). Der Vertragszweck des als Anlage K 5 vorgelegten Mittelverwendungskontrollvertrages der Fondsgesellschaft mit dem Beklagten ist die Sicherstellung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Verwendung der Einlagen der Kommanditisten zuzüglich agio und damit eine Kontrolle der Fondsgesellschafter zum Ausschluss zweckwidriger Verfügungen. Dieser Zweck kann nur dann optimal zur Entfaltung kommen, wenn den die Einlagen leistenden Kommanditisten ein eigenes Recht zusteht, gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur diese Kontrolle einzufordern. Wie der Name des Vertrages sagt, sollte der Beklagte die Mittelverwendung durch die Fondsgesellschaft kontrollieren. Dies geschah allein im Sinne der Kapitalanleger, weshalb im als Anlage K 3 zum Klageschriftsatz vorgelegten Verkaufsprospekt auch mehrfach werbend hierauf hingewiesen wurde. Der Vertragszweck konnte nicht annähernd so gut umgesetzt werden, wenn es sich lediglich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gehandelt hätte, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Leistung allein dem Gläubiger (der Fondsgesellschaft) zustehen würde, der Anleger aber nur in vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen wäre und bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Um die Anleger nach dem Zweck des Vertrages vor zweckwidrigen Verfügungen durch die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft zu schützen, war es eindeutig notwendig, dass die Anleger ein eigenes Forderungsrecht erwarben. Nur in dieser Weise ist der Mittelverwendungskontrollvertrag auszulegen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger mit seiner als Anlage K 1 zum Klageschriftsatz vorgelegten Beitrittserklärung vom 4.10.2006 (Bl. 25-27 d.A.) wirksam der Fondsgesellschaft beitrat. Die Zahlung der Einlage in Höhe von 50.000,00 Euro nebst 5 % agio in Höhe von 2.500,-- Euro, d.h. insgesamt 52.500,00 Euro, ergibt sich aus dem als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 21.3.2012 vorgelegten Kontoauszug vom 13.10.2006 (Bl. 302 d.A.). Hinzu kommt das als Anlage K 16 zum Klägerschriftsatz vom 21.3.2012 vorgelegte Schreiben der früheren Treuhandgesellschaft C GmbH vom 18.10.2006 (Bl. 303 d.A.), in dem die Treuhandgesellschaft dem Kläger den Eingang seines Beteiligungsbetrages in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich agio bestätigt und auch der Vollzug seines Beitritts zur Fondsgesellschaft bestätigt wird. Zudem hat der Kläger hinreichend belegt, dass mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft vom 3.9.2009 die Gesellschafter die F GmbH zur neuen Treuhänderin wählten, die C GmbH ablösten und letztere der F ihre Kommanditbeteiligungen übertrug. Hierbei ist es nicht entscheidungserheblich, ob die neue Treuhänderin F zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen ist, da die Eintragung eines neuen Gesellschafters in das Handelsregister hinsichtlich der Wirksamkeit des Beitritts lediglich deklaratorisch wirkt. Das einfache Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist insofern unzureichend. Mit hinreichender Sicherheit steht weiter fest, dass der Kläger den Verkaufsprospekt vor seiner Anlageentscheidung vorliegen hatte, durch diesen Prospekt von der mehrfach dort genannten Mittelverwendungskontrolle Kenntnis erlangte und die Mittelverwendungskontrolle ihn kausal zum Investment veranlasste. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dem Kläger der Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft, in dem mehrfach werbend auf den Mittelverwendungskontrollvertrag hingewiesen wird, vor dessen Anlageentscheidung vorlag, der Kläger den Prospekt gelesen hat und auf dessen Basis die Beitrittsentscheidung traf. In seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2012 erklärte der Kläger widerspruchsfrei und nachvollziehbar, beim Beratungsgespräch seiner Hausbank mit der Zeugin 2 nicht gleich von der Anlage überzeugt gewesen zu sein. Er habe mit der Zeugin 2 „über gewisse Sachen aus dem Prospekt gesprochen“ (S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 11.5.2012 Bl. 307 oben der Akte). Nicht minder nachvollziehbar erläuterte der Kläger, Fonds skeptisch gegenüber zu stehen. „Für die Sache“ habe gesprochen „dass es schon bei einem Fonds richtig gelaufen war, dass kontrolliert wurde, wohin das Geld geht, ….“. Und weiter: „Die Sicherheit für mein Geld war da.“ (Bl. 307 d.A.). Die Zeugin 2 bestätigte überzeugend bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2012, dass „grundsätzlich der Prospekt vor Zeichnung rausgegeben wird“. Die Praxis sei auch schon vorher so gewesen, dass Angebot und Abschluss nicht am selben Tag erfolgten, das sei auch schon 2006 so gewesen. Vielmehr sei das Produkt ja umfangreich gewesen, es sei über viele Sachen gesprochen worden. Ob detailliert über den Mittelverwendungskontrolleur gesprochen wurde, könne sie nicht sagen (Bl. 308 d.A.). Es spricht eher für als gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin 2, dass sie angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht sagen konnte, ob konkret mit dem Kläger über den Mittelverwendungskontrolleur gesprochen wurde. Glaubhaft ist auch die Aussage der Zeugin, sie habe anhand ihrer Unterlagen nachvollzogen, dass es ein telefonisches Beratungsgespräch mit dem Kläger gab, d.h. dass der Kläger den Prospekt zuhause hatte und er dann telefonisch durchgesprochen wurde. Es könne nicht sein, dass der Kläger den Prospekt beim Gespräch nicht hatte (S. 3 unten des Sitzungsprotokolls v. 11.5.2012, Bl. 308 d.A.). Als weiteres Indiz dient die als Anlage zum Protokoll vom 11.5.2012 beigefügte Gesprächsbestätigung der Zeugin 2 mit dem maschinenschriftlichen Vermerk „Emissionsprospekt zugeschickt, telefonisch besprochen“ (Bl. 312 d.A.). Gerade weil der Kläger gegenüber Fonds skeptisch war, ließ er sich durch die beworbene Mittelverwendungskontrolle zur Anlageentscheidung bewegen. Der Beklagte haftet dem Kläger auf den sogenannten Zeichnungsschaden. Aufgrund der vom Beklagten zu vertretenden Verletzung auch seiner vorvertraglichen Pflichten muss er den Kläger im Wege des Schadensersatzes so stellen, als hätte er die gebotene Unterrichtung vor des Klägers Fondsbeitritt vorgenommen, § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 28.1.2010, Az.: III ZR 92/009, Rdnr. 3; BGH Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 109/08, Rdnr. 32). Es wird vermutet, dass sich der Kläger bei seiner Anlageentscheidung darauf verlassen hat, dass die im Prospekt dargestellte Mittelverwendungskontrolle auch tatsächlich eingerichtet war, und dass der Kläger die Anlage nicht getätigt hätte, wenn er vor seinem Beitritt zur Fondsgesellschaft gewusst hätte, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen wie vorgenannt nicht nachkommen würde. Da der Kläger so zu stellen ist, als hätte der Beklagte die gebotene Unterrichtung vorgenommen, ist als Ersatz des Zeichnungsschadens die gesamte Einlage des Klägers in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich 5 % agio in Höhe von 2.500,00 Euro an den Kläger zu leisten, Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile des Klägers. Diese Haftung des Klägers ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 7 Abs. 1 Satz 5 des Mittelverwendungskontrollvertrages (Bl. 142 unten d.A.) ausgeschlossen. Diese Klausel ist, soweit Ansprüche der Anleger beschränkt werden, gemäß § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam. Nach dieser Norm liegt eine unzulässige Haftungsbegrenzung u.a. vor, wenn der Gläubiger - wie hier - auch wegen Ersatzansprüchen aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzungen darauf verwiesen wird, seine Schadensersatzforderungen zunächst bei anderen, eventuell mithaftenden Personen geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2009, Az.: III ZR 108/08, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 16 m.w.N.). Soweit der Beklagte seine Verjährungseinrede auf § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages (Bl. 142 d.A.) stützt, ist auch diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 lit.b. BGB unwirksam. Die Regelung unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle. Die Regelung enthält unter Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. b BGB eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auch für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen (vgl. BGH Urteil vom 18.3.2010, Az.: III ZR 74/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 19 m.w.N.). Hinsichtlich der eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung für das als Anlage K 10 vorgelegte Forderungssschreiben des Klägervertreters vom 14.4.2011 war die Klage abzuweisen. Die vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 1.360,17 Euro nebst Zinsen steht dem Kläger nicht zu. Verzug lag zum Zeitpunkt des Forderungsschreibens nicht vor. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die eingeklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung bereits beglichen hätte, damit fehlt insofern ein Schaden. Dem Kläger stehen auf den Zeichnungsschaden Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Darüber hinausgehende Zinsen schuldet der Beklagte mangels Vorliegens einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB nicht, so dass auch insofern die Klage abzuweisen war. Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO bedurfte es bezüglich der teilweisen Klageabweisungen keines gerichtlichen Hinweises, da nur Nebenforderungen betroffen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klage war verhältnismäßig geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ff ZPO (Wert der Hauptforderung ohne Zug um Zug-Gegenforderung). Der Kläger macht gegen den beklagten Rechtsanwalt und Notar Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Investmentfonds geltend. Der Kläger unterzeichnete unter dem 4.10.2006 die als Anlage K 1 zum Klageschriftsatz vom 11.5.2011 vorgelegte Beitrittserklärung (Bl. 25-27 d.A.) zur B GmbH & Co. KG, später firmierend als „A GmbH & Co. KG“ (nachfolgend „Fondsgesellschaft“). Der Kläger als angeblicher Kommanditist der Fondsgesellschaft fordert Ersatz seines Zeichnungsschadens vom Beklagten wegen behaupteter Verletzung seiner Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur zugunsten der Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Am 1.8.2006 schlossen die Fondsgesellschaft und der Beklagte den als Anlage K 5 zum Klageschriftsatz vorgelegten Mittelverwendungskontrollvertrag (Bl. 139-143 d.A.). Ausweislich der Vorbemerkung des Mittelverwendungskontrollvertrages wurde dieser zur Sicherstellung der dem Gesellschaftszweck entsprechenden Verwendung der Einlagen (zuzüglich agio) geschlossen (S. 1 unten des Vertrages, Bl. 139 d.A.). In § 2 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte u.a., die Auszahlung der Mittel zu den nachbenannten Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken nebst Dienstleistungen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Investitionsphase auf Prospektkonformität zu prüfen (vgl. S. 3 des Vertrages, Blatt 141 d.A.). In § 1 Abs. 1 des Vertrages ist geregelt, dass die Pflichteinlagen der Kommanditisten und das agio auf ein Treuhandkonto des Treuhänders (C GmbH) eingezahlt werden. Verfügungsberechtigt über dieses Treuhandkonto sei ausschließlich der Geschäftsführer des Treuhänders. Sobald der jeweilige Kommanditist rechtswirksam der Gesellschaft beigetreten ist, werde der Treuhänder zusammen mit dem Beklagten (lit. a.) den zum Erwerb der Biogasanlagen einschließlich Nebenkosten vorgesehenen Betrag der Gesamtinvestition und die Liquiditätsreserve laut Gesellschaftsvertrag von zusammen 88,79 % des Gesamtvolumens auf ein Bankkonto (Bankkonto 1) der Fondsgesellschaft übertragen, „ über welches die Gesellschaft nur zusammen mit dem Beauftragten (dem Beklagten) verfügungsberechtigt ist“ (Seite 2 Mitte des Mittelverwendungskontrollvertrages, Blatt 140 Mitte der Akte). § 5 des Mittelverwendungskontrollvertrages regelt als Vergütung des beklagten Mittelverwendungskontrolleurs einen auf maximal 10.000,00 Euro gedeckelten Anteil am Gesamtinvestitionsvolumen (Bl. 4 oben des Vertrages, Blatt 142 d.A.). § 7 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Beklagte für die ordnungsgemäße Erfüllung der in seinem Vertrag übernommenen Aufgaben nach Maßgabe der in seinem Beruf erforderlichen Sorgfalt haftet. In § 7 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages ist geregelt: „ Ansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der jeweiligen Auszahlung der vom Bankkonto 1 eingegangenen Beträge. Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt; diese Beschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.“ Und weiter: „ Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt; diese Beschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. Der Anspruch gegen den Auftragnehmer kann nur geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann.“ (Seite 4 unten des Mittelverwendungskontrollvertrages, Bl. 142 d.A.). Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft war die D AG („D AG“). Geschäftsführende Gesellschafterin ist deren Konzerntochter D GmbH, diese vertreten durch den Zeugen 1 als Geschäftsführer. Die D AG gab den als Anlage K 3 zum Klageschriftsatz vorgelegten Verkaufsprospekt bezüglich der Fondsgesellschaft (Bl. 29-110 d.A.) heraus, mit dem sie um Anleger als Direktkommanditisten warb. In diesem Prospekt ist der Beklagte (ohne Namensnennung) an verschiedenen Stellen als derjenige erwähnt, der für eine sachgerechte Verwendung der Einlagen der Anleger Sorge träge. Unter anderem heißt es auf Seite 15 unter der Überschrift „ Mittelverwendungskontrolleur“ wie folgt: „ Um die vertragsgemäße Verwendung des Kommanditkapitals zu sichern, wurde ein unabhängiger Rechtsanwalt und Notar als Mittelverwendungskontrolleur beauftragt (vgl. § 14 Abs. 9 Kommanditgesellschaftsvertrag). Aus standesrechtlichen Gründen wird der Mittelverwendungskontrolleur namentlich nicht genannt. Er überwacht die vertragsgemäß vereinbarten Ein- und Auszahlungen der Fondsgesellschaft.“ (Bl. 36 R d.A.). Auf Seite 58 des Prospekts heißt es: „ Mittelverwendungskontrollvertrag. Mit der Mittelverwendungskontrolle wurde ein Rechtsanwalt und Notar beauftragt. Er trägt als Mittelverwendungskontrolleur dafür Sorge, dass Auszahlungen der Gesellschaft nur nach Maßgabe des Finanz- und Investititionsplanes der B GmbH & Co. KG gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages und unter Beachtung der Beteiligungsgrundsätze gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden. …“ (Bl. 58 d.A.). Zudem ist in dem als Anlage K 3 zum Klageschriftsatz vorgelegten Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft auf Seiten 114 bis 136 deren vollständiger Kommanditgesellschaftsvertrag abgedruckt (Bl. 85 R bis 96 R d.A.). Unter § 12 des KG-Vertrages „ (Externe Anlagenkontrolle und Anlagekriterien)“ ist unter Abs. 1 geregelt: „Zur Erreichung ihres Gesellschaftszwecks soll die Gesellschaft die ihr zur Verfügung stehenden Geldmittel gemäß § 4 dieses Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anlagekriterien verwenden.“ Gemäß § 12 Abs. 2 und 3 wird die Fondsgesellschaft Biogasanlagen erwerben und ein angemessener Teil des Gesellschaftsvermögens ist in kurzfristig liquidierbarer Form zu halten. § 12 Abs. 4 regelt: „Über die Kommanditeinlagen von Treugebern darf die geschäftsführende Gesellschafterin nach Prüfung durch den Mittelverwendungskontrolleur gemäß dem Mittelverwendungsvertrag verfügen.“ Sodann regelt § 12 Abs. 5 lit.a: „ Als externer Mittelverwendungskontrolleur ist ein Rechtsanwalt und Notar verpflichtet worden.“ (S. 121 d. Verkaufprospekts, Bl. 89 d.A.). Schließlich ist auf Seiten 144 bis 146 des Verkaufprospekts der gesamte Mittelverwendungskontrollvertrag der Fondsgesellschaft mit dem Beklagten abgedruckt (Bl. 100 R bis 101 R d.A.), wobei unter § 1 Abs. 1 lit. a. die Summe der Gesamtinvestition und der Liquiditätsreserve laut Gesellschaftsvertrag als 90,57 % des Gesamtvolumens bezeichnet ist, während der als Anlage K 5 zum Klageschriftsatz vorgelegte tatsächliche Mittelverwendungskontrollvertrag hier eine Summe von 88,79 % nennt (Bl. 140 d.A.). Die Fondsgesellschaft richtete das als „Bankkonto 1“ bezeichnete Investitionskonto und das als „Bankkonto 2“ bezeichnete Konto zur Zahlung von Vergütungen, Gebühren und Kosten der Fondsgesellschaft bei der E AG ein. Der Beklagte ließ sich keine Mitverfügungsberechtigung für die Bankkonten eintragen. Der Beklagte klärte Anleger und insbesondere den Kläger nicht darüber auf, dass eine Mitverfügungsberechtigung nicht eingetragen war. Die Beteiligungen der Anleger an der Fondsgesellschaft erfolgten über die C GmbH. Diese war als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen und nahm den Beitritt im Namen und für Rechnung der Anleger vor. Im Jahre 2009 bestimmte die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft die F GmbH zur neuen Treuhänderin, die auch mit Kaufvertrag vom 26.6.2010 Kommanditbeteiligungen übernahm. Der Kläger schloss mit der F GmbH einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag, durch den die F die weitere treuhänderische Verwaltung seiner Kommanditbeteiligung übernahm. Im Handelsregister ist die F nicht eingetragen. Der Klägervertreter übersandte dem Beklagten das als Anlage K 10 zum Klageschriftsatz vorgelegte Forderungsschreiben vom 14.4.2010 (Bl. 163-166 d.A.), mit dem er vom Beklagten bis zum 26.4.2011 eine Zahlung in Höhe von 53.860,17 Euro (einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.360,17 Euro) gegen Übertragung der Anteile des Klägers an der Fondsgesellschaft fordert. Der Beklagte leistete nicht. Der Kläger behauptet, die Zeugin 2, Mitarbeiterin seiner vermittelnden Volksbank … eG in … habe mit ihm den Verkaufsprospekt vor seiner Beitrittsentscheidung besprochen und er habe diesen Prospekt detailliert durchgelesen. Er habe eine sichere und solide Investition gesucht. Bei der Besprechung des Prospekts seien im Einzelnen auch die Sicherheiten für den Kläger durch das Bestehen eines Mittelverwendungskontrolleurs dargelegt worden. Die in dem Prospekt an vielen Stellen wiederholt dargelegte Sicherheit der Beteiligung aufgrund eines abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrages mit einem Rechtsanwalt und Notar (dem Beklagten) sei für ihn ganz wesentliches Beteiligungsargument gewesen. Ohne diese Sicherheit hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt (S. 1 f d. Klägerschrift-satzes vom 24.8.2011, Blatt 186 f d.A.). Der Kläger behauptet ferner, Anlagegelder seien nicht den Vorgaben des Verkaufsprospekts entsprechend verwendet worden. Es seien nicht prospektkonforme Zahlungen zwischen dem Bankkonto 1 und dem Bankkonto 2 hin- und her geflossen, wodurch Investitionsgelder und Gelder für laufende Ausgaben vermischt wurden (S. 3 des Klägerschriftsatzes vom 19.10.2011, Bl. 229 d.A.). Zudem habe die Fondsgesellschaft der D AG mehrfach sechsstellige Darlehen gewährt, deren Rückführung jedenfalls unbelegt sei. Der Beklagte habe auch nicht auf vereinbarungswidrige Baukostenüberschreitungen reagiert. Der Kläger behauptet seinen Fondsbeitritt durch die vorgenannte Beitrittserklärung vom 4.10.2006. Zum Nachweis der Einzahlung seines Beteiligungsbetrages in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich 5 % agio, d.h. 2.500,-- Euro, legt der Kläger als Anlage zum Klägerschriftsatz vom 21.3.2012 einen Kontoauszug der Volksbank … eG mit einer Abbuchung vom 13.10.2006 in Höhe von 52.500,00 Euro vor (Bl. 302 d.A.). Als Anlage K 16 zum selben Klägerschriftsatz legt der Kläger ein an ihn gerichtetes Schreiben der C GmbH vom 18.10.2006 vor, mit dem ihm der Eingang seines Beteiligungsbetrages in Höhe von 50.000,00 Euro zuzüglich 2.500,-- Euro agio auf dem Treuhandkonto bestätigt wird (Bl. 303 d.A.). Als Anlage K 2 zum Klageschriftsatz legt der Kläger ein Schreiben der F vom 5.5.2011 vor, mit der die neue Treuhänderin F ihm bestätigt, als Treugeber an der Fondsgesellschaft mit 50.000,00 Euro beteiligt zu sein (Bl. 28 d.A.). Der Kläger meint, der Beklagte habe die zu seinen (des Klägers) Gunsten begründeten Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur schon allein dadurch verletzt, dass er es unstreitig unterließ, sich bezüglich der Bankkonten der Fondsgesellschaft bei der E Bank eine Mitverfügungsberechtigung einrichten zu lassen. Zudem habe es der Beklagte versäumt, ihn in geeigneter Weise vor seiner Anlageentscheidung darauf hinzuweisen, dass die im Verkaufsprospekt mehrfach herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte. Der Beklagte habe die Mittelverwendungskontrolle allenfalls unzureichend ausgeübt und insbesondere die Differenz des in § 1 Abs. 1 lit. a. im Mittelverwendungskontrollvertrag genannten Investitions- und Reservebetrages für das Bankkonto 1 (88,79 %) im Vergleich zur Angabe im Prospekt (90,57 %) (Bl. 140/100 R d.A.) nicht einmal bemerkt. Der Kläger meint, der Beklagte hafte ihm für seinen vollen Zeichnungsschaden und habe ihm Zug um Zug gegen Übertragung seiner Anteile seinen Beteiligungsbetrag in Höhe von 50.000,-- Euro zuzüglich 5 % agio in Höhe von 2.500,-- Euro verzinst zurückzuzahlen. Der Kläger beantragt in seiner am 27.6.2011 zugestellten Klage (ZU Bl. 170 d.A.), den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 52.500,00 Euro zuzüglich weiteren 1.360,17 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten, insgesamt 53.860,17 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozent p.a. über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung an der A GmbH & Co. KG. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Er bestreitet mit Nichtwissen einen Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft. Er bestreitet die klägerseits geschilderten Umstände der Anlageentscheidung und Beitrittserklärung und die behauptete Motivation des Klägers und dessen Vorstellung vom Beteiligungskonzept. Er bestreitet insbesondere, dass der Kläger eine sichere und solide Investition habe tätigen wollen und hierbei entscheidungserheblich auf die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs vertraut habe. Insofern bestreitet der Beklagte auch, dass dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Beitrittserklärung der Mittelverwendungskontrollvertrag bekannt war oder dass dem Kläger der Verkaufsprospekt vorlag bzw. von ihm gelesen wurde. Zudem bestreitet der Beklagte, dass der Kläger von der streitgegenständlichen Investition abgesehen hätte, wenn er über die der Klageforderung zugrunde gelegten Umstände informiert gewesen wäre (Seite 3 des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 15.8.2011, Blatt 178 d.A.). Der Beklagte ist der Ansicht, seine Aufgaben gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Dass er unstreitig nur Auszahlungen der Fondsgesellschaft überprüfte, entspreche nach seiner Ansicht dem Prüfungsumfang gemäß Mittelverwendungskontrollvertrag. Der Beklagte bestreitet prospektwidrige Auszahlungen der Fondsgesellschaft, die er hätte verhindern können und müssen, und, dass dem Kläger hierdurch ein kausaler Schaden entstanden wäre. Die klägerseits gerügten Darlehen der Fondsgesellschaft an die D AG bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Jedenfalls wären diese ordnungsgemäß buchhalterisch erfasst. Der Beklagte meint, auch ohne Einrichtung seiner Mitverfügungsberechtigung bei der E Bank seine Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Er behauptet, ihm sei von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft zugesagt worden, dass über das Bankkonto 1 bei der E Bank nur mit seiner (des Beklagten) Unterschrift bzw. aufgrund seiner jeweiligen Freigabe der einzelnen Zahlungen habe verfügt werden können, was so mit der Bank vereinbart gewesen sei (Seite 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 10.10.2011, Blatt 219 d.A.). Diese Übung sei nicht nur zwischen ihm und der Fondsgesellschaft, sondern auch zwischen dieser und der E Bank vereinbart und dort berücksichtigt worden. Die Geschäftsführung habe eine entsprechende Verfügungsbeschränkung zu seinen Gunsten bei der Bank eingerichtet (S. 2 des Beklagtenschriftsatzes vom 27.1.2012, Bl. 254 d.A.). Er meint, die unstreitig von ihm unterlassene Einrichtung von Bankkonten mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung führe nicht zu einer Gefährdung von Vermögensinteressen des Klägers; die behaupteten Vereinbarungen der Fondsgesellschaft mit der E Bank seien gleichermaßen bindend und hinreichend. Der Kläger meint, für seine erhaltene Vergütung von maximal 10.000,00 Euro habe man nicht die geforderte Prüfungstiefe erwarten dürfen. Für diese Vergütung könne redlicherweise kein langandauernder Prüfungsaufwand erwartet werden (S. 6 des Beklagtenschriftsatzes vom 10.10.2011, Bl. 222 d.A.). Schließlich verweist der Beklagte auf § 7 des streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrages (Seite 4 der Anlage K 5 zum Klageschriftsatz, Bl. 142 d.A.). Er stützt sich namentlich auf die am Ende von § 7 Abs. 1 geregelte Subsidiaritätsklausel „ der Anspruch gegen den Auftragnehmer kann nur geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann.“ (Bl. 142 d.A.). Zudem erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er meint, etwaige Ansprüche des Klägers wären mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt, insbesondere da es sich beim Mittelverwendungskontrollvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte handele, bei dem sich die Verjährung nach dem Verhältnis zwischen den Hauptparteien bestimme (S.9 des Beklagtenschriftsatzes vom 27.1.2012, Bl. 261 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 2.3.2012 (Bl. 294 f d.A.) und vom 22.6.2012 (Bl. 339 f d.A.) durch Vernehmung der Zeugin 2 in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2012 (Bl. 3 – 5 des Sitzungsprotokolls vom 11.5.2012, Bl. 308 bis 310 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2012 hat das Gericht auch den Kläger informatorisch angehört (Bl. 2 f d. Sitzungsprotokolls Bl. 307 f d.A.). In dieser mündlichen Verhandlung erteilte das Gericht u.a. einen Hinweis (Bl. 310 unten d.A.). Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 22.6.2012 hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen 1 (Bl. 373 – 376 d.A.), 3 (Bl. 376-378 d.A.), 4 (Bl. 379 – 383 d.A.) und 5 (Bl. 384 – 387 d.A.).