Leitsatz
VI ZR 52/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 52/09 Verkündet am: 9. März 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 314, 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Be- urteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Paral- lelverfahren berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung eines presserechtli- chen Unterlassungsvertrages. BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diede- richsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 wird als unzu- lässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 775,64 € und die Verurteilung der Beklagten zur Frei- stellung der Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Anwälte in Höhe von 430,66 € richtet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung aus einem presserecht- lichen Unterlassungsvertrag sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte veröffentlichte am 25. März 2007 u.a. auf ihrer Internetseite einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF- Terroristen, der mit einem kontextneutralen Foto der Klägerin illustriert war. In der Bildunterschrift hieß es, auch die Klägerin könnte auf Bewährung aus der Haft entlassen werden. Am 27. März 2007 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Veröffentlichung ihres Fotos unter Hinweis darauf ab, dass sie beim Landgericht Berlin gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügun- gen erwirkt habe, mit denen u.a. die Verbreitung des betroffenen Bildnisses verboten worden sei. Mit Schreiben vom 28. März 2007 verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerun- gen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Die Klägerin nahm die Erklärung an. Die Beklagte beglich die der Klägerin für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €. 2 Mit Urteilen vom 3. bzw. 8. Mai 2007 hob das Landgericht Berlin die von ihm in zwei der von der Klägerin gegen andere Presseorgane eingeleiteten Ver- fahren erlassenen Beschlussverfügungen auf, weil die beanstandeten Veröf- fentlichungen rechtmäßig seien und ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Beklagte begehrte am 14. Mai 2007 die Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Anwaltskosten, weil sich aus den Urteilen des Landgerichts Berlin ergebe, dass auch ihre Veröffentlichung nicht rechtswidrig gewesen sei. Am 16. Mai 2007 kündigte die Beklagte den Unterlassungsvertrag. Mit Beschlüssen vom 2. Juli 2007 wies das Kammergericht die Anträge der Klägerin auf Gewäh- rung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen die Urteile des Landgerichts Berlin mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. 3 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über 4 - 4 - Haftlockerungen und/oder ihre bevorstehende Entlassung, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, zu verbreiten. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass sie zur Rückzahlung der Kosten in Höhe von 775,64 € nicht verpflichtet sei, sowie Freistellung von der infolge der Kündigung des Unterlassungsvertrags durch die Beklagte entstandenen Gebührenforde- rung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 430,66 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge- rin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver- folgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 5 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei an den Unter- lassungsvertrag gebunden. Der Vertrag sei weder angefochten noch unter eine auflösende Bedingung gestellt worden. Auf eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil es an der erforderlichen nachträglichen, aus der Risikosphäre der Klägerin stammenden Veränderung der Vertragsgrundlage fehle. Die Abänderung der Beschlussver- fügungen durch das Landgericht Berlin und die Versagung von Prozesskosten- hilfe durch das Kammergericht hätten nicht im Risikobereich der Klägerin gele- gen, sondern beruhten auf dem Widerspruch des dortigen Prozessgegners der Klägerin und der geänderten Sichtweise des Landgerichts Berlin. 6 Die Kündigung könne auch nicht auf § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden. Die Parteien hätten zur Vermeidung einer weiteren Auseinanderset- 7 - 5 - zung eine unbedingte Unterlassungsverpflichtung vereinbart, die nicht von spä- teren Ereignissen abhängig gemacht und insbesondere nicht an den Bestand der einstweiligen Verfügungen geknüpft worden sei. Die einstweiligen Verfü- gungen und deren Richtigkeit seien zwar möglicherweise Geschäftsgrundlage gewesen, weil sich die Klägerin auf sie berufen habe und ihr Unterlassungsan- spruch durch die mitgeteilte erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung besonde- res Gewicht erhalten habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Verein- barung der Unterlassung nur auf der Basis einer Beschlussverfügung eines erstinstanzlichen Gerichts erfolgt sei, bei der ein hohes Risiko einer späteren Abänderung bestehe. Der Beklagten sei diese Problematik bewusst gewesen, da ihre Personal- und Rechtsabteilung die Erklärung abgegeben habe. Von einer schwerwiegenden Änderung der Verhältnisse sei nicht auszu- gehen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung hätten dem geltend gemachten Unterlas- sungsanspruch zwar den Boden entzogen, denn Grundlage des Unterlas- sungsvertrags sei auch die gerichtlich festgestellte einstweilige Unterlassungs- verpflichtung in einem praktisch identisch gelagerten Sachverhalt gewesen. Die Abänderung der einstweiligen Verfügungen sei aber in einem dafür vorgesehe- nen Verfahren erfolgt und deshalb vorherzusehen gewesen. Die Beklagte habe sich trotz der Vorläufigkeit einer einstweiligen Verfügung und deren möglicher Abänderung auf eine endgültige vertragliche Bindung eingelassen, womit die Unterlassungsverpflichtung von den einstweiligen Verfügungen losgelöst wor- den sei. Dieses von ihr übernommene vertragliche Risiko gehe zu Lasten der Beklagten. Aufgrund der vertraglichen Zuweisung des Risikos einer Abände- rung in die Sphäre der Beklagten sei es dieser auch zuzumuten, an dem Unter- lassungsvertrag festgehalten zu werden. Die Parteien hätten eine endgültige Regelung der Unterlassungsansprüche der Klägerin vereinbart. Ziel sei auch die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit über das Bestehen eines gesetzli- 8 - 6 - chen Unterlassungsanspruchs gewesen. Die Beklagte könne sich nicht unter Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage von einer Unterlassungs- verpflichtung befreien, die sie aufgrund besserer Rechtskenntnis bereue, ein- gegangen zu sein. Auch der hohe Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit ändere daran nichts. Da der Unterlassungsvertrag Bestand habe, stehe der Beklagten ein An- spruch auf Rückzahlung der bezahlten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € nicht zu. Die Klägerin habe Anspruch auf Freistellung von den weiteren An- waltskosten, weil die Berufung der Beklagten auf ein ihr nicht zustehendes Kündigungsrecht eine Verletzung der Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB darstelle. 9 B. Die Revision hat keinen Erfolg.10 I. Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 775,64 € und die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Anwälte in Höhe von 430,66 € richtet. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung wie im Streitfall muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder 11 - 7 - hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff er- folgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchge- hend erfassende Rüge erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184; Urteile vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - NJW 1997, 1309; vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl., § 551 Rn. 8 und § 520 Rn. 38 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die Revision hat sich nicht mit den für die Fest- stellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin und für die Zuerkennung des Freistellungsanspruchs tragenden Gründen des ange- fochtenen Urteils auseinandergesetzt. II. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Unterlas- sung der Verbreitung des Bildes der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder über ihre bevorstehende Entlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, verpflichtet ist. 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwi- schen den Parteien aufgrund der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 28. März 2007 und der Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin ein Unter- lassungsvertrag zustande gekommen ist, der weder aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagte nach § 119 Abs. 2, §§ 123, 142, 143 BGB nichtig noch infol- ge des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB been- det ist. Dies nimmt die Revision hin und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 13 - 8 - 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Beklagte habe sich von diesem Vertrag nicht durch außeror- dentliche Kündigung lösen können. 14 a) Ein Unterlassungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhält- nis auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; MünchKomm- BGB/Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 5; Gottschalk, GRUR 2004, 827, 829). Voraus- setzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Unterlas- sungsschuldner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II; 136, 161, 164; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 130/90 - NJW 1991, 1828, 1829; Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714, jeweils m.w.N.). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGHZ 101, 143, 151 f.; 152, 114; 181, 77, 97 - DAX; BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 314 Rn. 9, § 313 Rn. 19; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2010, § 314 Rn. 13, § 313 Rn. 27). Das Kündigungsrecht trägt damit auch dem Um- stand Rechnung, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Par- teien - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt 15 - 9 - hätten (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II). b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge- richt in der Aufhebung der einstweiligen Beschlussverfügungen durch das Landgericht Berlin keinen die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung be- rechtigenden Grund gesehen hat, weil dieser Umstand nicht im Risikobereich der Klägerin gelegen habe. 16 aa) Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB gegeben ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage; sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (vgl. BGHZ 154, 146, 153; BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - NJW-RR 2001, 677, 678). 17 bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis stand.18 (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend von den unter a) dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festge- stellt, dass der Beklagten das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Ver- handlung ergangenen einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem Unter- lassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich übernommen habe. Denn sie habe sich trotz der ihr bekann- ten Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren möglicher Abän- derung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte ver- tragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen losgelöst. Ziel der Vereinbarung sei 19 - 10 - die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsan- spruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung. (2) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungs- sätze verletzt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen (vgl. zur einge- schränkten revisionsrechtlichen Überprüfung individueller Unterlassungsverein- barungen BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - WRP 2010, 100 - Unrichtige Aufsichtsbehörde, m.w.N.). Für die Auslegung des Berufungsge- richts spricht der Wortlaut der von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungs- erklärung, wonach sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinan- dersetzung endgültig und uneingeschränkt zur Unterlassung verpflichtet hat. Soweit die Revision geltend macht, es sei der für die Klägerin erkennbare Wille der Beklagten gewesen, sich rechtmäßig zu verhalten, also rechtswidrige Bild- veröffentlichungen zu unterlassen, ohne einen weiteren Rechtsstreit zu begin- nen, mit der Folge, dass sie zur fristlosen Kündigung berechtigt sei, wenn keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Sie berücksichtigt überdies nicht hinreichend, dass der Unterlas- sungsvertrag eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung schafft, die in ihrem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das fragliche Verhalten auch mit Hilfe eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs unterbunden werden könnte. Der Unterlassungsvertrag dient in aller Regel einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig (vgl. BGHZ 133, 331, 333 - Altunterwerfung II). 20 - 11 - (3) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine abweichende Beurtei- lung auch nicht deshalb geboten, weil ein der Risikosphäre des Gläubigers zu- zurechnender und die außerordentliche Kündigung des Unterlassungsvertrags rechtfertigender Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs dann anzunehmen ist, wenn der einem vertraglich vereinbarten Ver- bot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch infolge einer nach- träglichen Gesetzesänderung weggefallen ist. Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die erneute Veröffentlichung des streitgegen- ständlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 ge- schehen, ist nicht infolge einer Gesetzesänderung nachträglich rechtmäßig ge- worden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation kann der zuvor genannten auch nicht gleichgestellt werden. Fällt der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesän- derung weg, wird die Vertragsfortsetzung für den Unterlassungsschuldner u.a. deshalb als unzumutbar angesehen, weil er im Falle des Vorliegens eines Un- terlassungstitels die Möglichkeit hätte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff.; 133, 331, 334 f.). Die Unterwer- fung dient der außergerichtlichen Streiterledigung und soll dem Gläubiger ein Mittel an die Hand geben, das dem Vollstreckungstitel zwar nicht gleichsteht, als Sanktionsmittel aber vergleichbare Wirkungen hat (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Verjährungsfrist; ferner Teplitzky, WRP 1996, 171 ff. und WRP 1996, 1004, 1006). Sie soll den Gläubiger aber auch nicht besser stellen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Daraus folgt, dass der Gläubiger an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrages kein schützenswertes Interesse haben kann, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstre- ckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (vgl. BGHZ 133, 316, 322 ff.; 133, 331, 334 f.). 21 - 12 - Im Streitfall könnte sich die Beklagte gegen die Vollstreckung eines in- haltsgleichen Unterlassungstitels in Gestalt eines Urteils aber nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wenden. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 767 ZPO jedenfalls im Bereich des Wettbewerbsrechts auch eröffnet, wenn das dem Unterlassungsschuldner untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu be- urteilen ist (vgl. BGHZ 181, 373 - Mescher weis). Denn auf diesem Rechtsge- biet hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ähnliche Auswir- kungen wie eine Gesetzesänderung (ebenda). Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Grundsätze auf Unterlassungstitel wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf einer Ab- wägung der kollidierenden Grundrechtspositionen im Einzelfall beruhen, übertragen werden können (vgl. den Wandel der höchstrichterlichen Rechtspre- chung als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO grundsätzlich verneinend BGHZ 151, 316, 326). Denn es fehlt jedenfalls an einer - in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung gleichkommenden, d.h. die Rechtslage allgemein ver- bindlich klärenden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - GRUR 1997, 125, 128; BGH, BGHZ 148, 368; 161, 73, 78; Urteil vom 1. April 1993 - I ZR 136/91 - GRUR 1993, 677, 679 - Bedingte Unterwerfung; Ah- rens/Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 85 ff.) - höchst- richterlichen Leitentscheidung, aufgrund derer die Veröffentlichung des streit- gegenständlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre. Im Streitfall hat sich lediglich die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein erstinstanzliches Gericht nachträglich geändert, ohne dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens daran in irgendeiner Weise gebunden wären. Das Landgericht Berlin hat die Verbreitung des Bildes der Klägerin durch andere Presseorgane in vergleichbarem Kontext im Rahmen einstweiliger Verfügungs- 22 - 13 - verfahren aufgrund einer - gegenüber der ursprünglichen Einschätzung bei Er- lass der Beschlussverfügungen - geänderten rechtlichen Beurteilung für recht- mäßig gehalten. Das Kammergericht hat hiergegen gerichtete Anträge der Klä- gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu- rückgewiesen. Diese Entscheidungen klären weder eine bislang zweifelhafte Rechtsfrage noch kommt ihnen allgemein verbindliche Wirkung zu. Sie entfalten gegenüber der Beklagten weder Rechtskraft noch eine sonstige rechtliche Bin- dungswirkung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter anderem des- halb nicht angenommen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen verfas- sungsrechtlichen Rechtsfragen bereits hinreichend geklärt seien (vgl. BVerfGK 12, 60). 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrund- lage zur Kündigung des Unterlassungsvertrags berechtigt gewesen (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB). 23 a) Gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Dauerschuldver- hältnis gekündigt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Wäh- rend die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ein ver- tragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, durch das der Grundsatz der Vertragstreue nicht unmittelbar berührt wird, begründet die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefäl- le beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen 24 - 14 - Verpflichtungen zu lösen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 1; § 314 Rn. 1). Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerech- tigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; 181, 77, 97 - DAX). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertragli- chen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Ge- schäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. Sep- tember 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine schwerwie- gende Änderung der Umstände, die die Grundlage des Unterlassungsvertrags bildeten, zu Recht verneint. Wie bereits unter 2. b) bb) (1) ausgeführt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Be- klagten das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergange- nen einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem Unterlassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich 25 - 15 - übernommen habe. Diese Auslegung ist, wie bereits ausgeführt, revisionsrecht- lich nicht zu beanstanden. c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten zumutbar, an dem Unterlassungsver- trag festgehalten zu werden. Die Revision zeigt nicht auf, dass eine fortbeste- hende Bindungswirkung der von der Beklagten eingegangenen Unterlassungs- verpflichtung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beklagte durch die vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung nicht "ewig" und über Gebühr in ihrer Pressefreiheit beschränkt. 26 Die übernommene Verpflichtung schränkt die Beklagte in ihrer Berichter- stattung nur geringfügig ein. Ihr ist nicht jegliche Bildberichterstattung über die Klägerin untersagt, sondern lediglich die Veröffentlichung eines konkreten Fotos der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder ihre bevorstehende Haftentlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen. Nachdem die Beklagte im August 2007 unter Aussetzung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden ist, sind Verstöße gegen diesen eng gefassten Verbotstatbestand nur noch unter der Voraussetzung denkbar, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Klägerin erneut inhaftiert wird. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der fünfjährigen Bewährungszeit im Jahr 2012 (vgl. § 57a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m § 56 g StGB). Dabei wird auch nicht jede erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in Zusammenhang mit einem Widerruf der Strafaussetzung einen Verstoß gegen die von der Beklagten übernommene Unterlassungsverpflichtung begründen. 27 - 16 - Auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG kann sich die Beklagte in die- sem Zusammenhang nicht berufen. Die Beklagte hat sich durch den Abschluss des Unterlassungsvertrags selbst in der Freiheit der Berichterstattung be- schränkt. Sie hatte es in der Hand, ob und in welchem Umfang sie sich zur Un- terlassung der Bildberichterstattung verpflichtete. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.29 Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1 O 70/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 U 56/08 -