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Urteil

8 Ca 3068/22

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2023:0417.8CA3068.22.00
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Tenor
  • 1.

    Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien, begründet durch Vertrag vom 28.01.2022, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht.

  • 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 18.061,59 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien, begründet durch Vertrag vom 28.01.2022, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.061,59 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob sie ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbindet. Der am 27.07.1961 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2013 bei der Beklagten als Gruppenleiter im Geschäftsbereich Beiträge für zuletzt 6.020,53 € brutto beschäftigt. Die Beklagte ist eine Krankenkasse in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts, die keiner Tarifbindung unterliegt. Bei ihr besteht ein gewählter Personalrat. Die Beklagte wies die Mitarbeiter in einer Personalversammlung im Dezember 2021 auf die Möglichkeit des Abschlusses von Altersteilzeitverträgen hin, über eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat wurde nicht informiert. Die Beklagte einigte sich mit dem Personalrat mit Wirkung zum 01.01.2022 über eine Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung von Altersteilzeit (Anlage B1, Bl. 79 ff. der Gerichtsakte). Diese Vereinbarung datiert auf den 31.01.2022. Auszugsweise lautet es § 1 Altersteilzeitvereinbarung (1) […] Im Hinblick auf die Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insgesamt geschuldeten Arbeitszeit ist eine Blockbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ATG in den jeweils gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen zulässig. Die Vereinbarungshöchstgrenze beträgt derzeit 6 Jahre. […] § 2 Bedingungen der Altersteilzeit (1) Wird zwischen der A und dem/der Mitarbeiter/in eine Altersteilzeitvereinbarung gem. § 1 geschlossen, so erhält die/der Mitarbeiter/in als Altersteilzeitleistungen für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte seines/ihres bisherigen Bruttoarbeitsentgelts, das er/sie für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte (ggf. einschließlich von Zulagen, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung) sowie die Hälfte der vertraglichen bzw. tariflichen Sonderzahlungen. Vermögenswirksame Leistungen werden ungekürzt weitergezahlt. Das Arbeitsentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit fortlaufend monatlich gezahlt. (2) Der/die Mitarbeiter/in erhält gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ATG eine gesetzliche Aufstockungsleistung in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit. (3) Darüber hinaus zahlt die A eine zusätzliche betriebliche Aufstockungszahlung, so dass insgesamt 85 % des bisherigen um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts, wie der/die Mitarbeiter/in es bis zum Beginn der Altersteilzeit erhalten hat, erreicht werden. (4) Zusätzlich zu den gesetzlichen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für das Arbeitsentgelt nach Abs. 1 entrichtet die A für den/die Mitarbeiter/in gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1b ATG 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. […] Unter dem 28.01.2022 unterschrieben die Parteien ein mit Altersteilzeitvertrag überschriebenes Dokument (Anlage K3, Bl. 13 ff. der Gerichtsakte). Auszugsweise lautet es dort: § 1 Beginn der Altersteilzeit Der zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertrag wird unter Abänderung und Ergänzung ab 01.02.2022 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis (Altersteilzeitmodell II - Blockmodell) fortgeführt. § 2 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt die Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. (2) Während der Gesamtdauer des Altersteilzeitvertrags verbleibt es für die Zeit vom 01.02.2022 bis zum 31.01.2025 bei der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 39 Stunden pro Woche. Aufgrund des erworbenen Zeitguthabens wird der/die Arbeitnehmerin vom 01.02.2025 bis zum 31.01.2028 von seiner/ihrer Tätigkeit freigestellt. § 3 Ende des Altersteilzeitvertrags (1) Das Altersteilzeitvertrag endet ohne Kündigung am 31.01.2028. Mit Ablauf dieses Tages endet auch das Arbeitsverhältnis aufgrund der Inanspruchnahme von Rente ab 01.02.2028. § 4 Anzuwendende Bestimmungen Für den Altersteilzeitvertrag gelten in allen Belangen, u.a. hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts, der Altersteilzeitleistungen, des Umgangs mit Sonderzahlungen und Gehaltsanpassungen, die gesetzlichen Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes sowie die Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung von Altersteilzeit. § 5 Arbeitsentgelt und Aufstockungsleistungen Aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen erhält der/die Arbeitnehmer/in einen gesetzlichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % zum Teilzeitgehalt auf Basis von 50 % der bisherigen Arbeitszeit sowie einen zusätzlichen betrieblichen Aufstockungsbetrag, so dass insgesamt 85 % des bisherigen um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts, wie der/die Mitarbeiter/in es bis zum Beginn der Altersteilzeit erhalten hat, erreicht werden. Die Beklagte teilte dem Personalrat am 26.07.2022 mit, dass sie die Dienstvereinbarung für nichtig halte. Unter dem 22.08.2022 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass die getroffene Vereinbarung nichtig sei, da eine Überprüfung ergeben habe, dass die mit dem Personalrat geschlossene Dienstvereinbarung mangels Rechtsgrundlage nichtig sei (Anlage K4, Bl. 15 f. der Gerichtsakte). Die Beklagte nahm mit der Augustabrechnung gegenüber dem Kläger eine Rückabwicklung vor, als hätte durchgehend ein Vollzeitarbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger ist der Ansicht, es sei ein wirksamer Altersteilzeitvertrag geschlossen worden. Der Vertrag enthalte die erforderlichen essentialia negotii, der Dienstvereinbarung bedürfe es für einen wirksamen Vertragsschluss nicht. Die bereits im November 2021 geschlossene Dienstvereinbarung sei überdies aber auch wirksam, da der Personalrat auch auf freiwilliger Basis Dienstvereinbarungen schließen könne. Der Kläger beantragt, es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 28.01.2022 abgeschlossene Altersteilzeitvertrag wirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe im Rahmen einer Schulung im Mai 2022 erfahren, dass der Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Altersteilzeit mit einer Dauer von sechs Jahren rechtlich nicht möglich sei. Eine daraufhin in Auftrag gegebene Begutachtung von Prof. Dr.B habe das bestätigt. Hätte man aufseiten der Beklagten von der Nichtigkeit der Dienstvereinbarung gewusst, wäre der Altersteilzeitvertrag nicht geschlossen worden. Die Dienstvereinbarung sei nichtig, da sie unter keine der im BPersVG enumerativ aufgezählten Regelungskompetenzen falle. Eine freiwillige Dienstvereinbarung erlaube das BPersVG nicht. § 4 des Altersteilzeitvertrages regele konstitutiv die Geltung der Dienstvereinbarung, somit seien die Vertragswerke verbunden, mit der Nichtigkeit des einen Vertrages falle auch der andere. § 5 des Altersteilzeitvertrages sei lediglich deklaratorisch. Die Beklagte habe als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber lediglich Normenvollzug betreiben wollen. Öffentliche Arbeitgeber hätten lediglich den Willen, die Leistungen zu gewähren, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind, was der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klage ist begründet. Die Parteien haben unter dem 28.01.2022 einen wirksamen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, der auch nicht durch spätere Erklärungen der Beklagten unwirksam wurde. Die Wirksamkeit der zwischen der Beklagten und dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung zur Altersteilzeit ist nicht entscheidungserheblich. I. Die Parteien haben durch Angebot und Annahme einen wirksamen Altersteilzeitvertrag geschlossen. 1. Die Beklagte hat, vertreten durch den Personalleiter C, gegenüber dem Kläger ein wirksames Angebot abgegeben. Ein Angebot ist eine mit Rechtsbindungswillen geäußerte Erklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält, sodass sie der Vertragspartner mit einem bloßen „ja“ annehmen kann. a. Der Vertrag enthält mit der Laufzeit bis zum Renteneintritt des Klägers (§ 3), mit der Vergütung (§ 5) und der Aufteilung der Arbeitszeit im Blockmodell (§ 1, § 2 Abs. 1) die erforderlichen aber auch hinreichenden Vertragsbestandteile eines Altersteilzeitvertrages. Soweit der Vertrag unter § 4 mit dem Titel „anzuwendende Bestimmungen“ auf die Geltung des Altersteilzeitgesetzes und die Dienstvereinbarung in allen Belangen verweist, liegt darin aus mehreren Gründen kein lediglich deklaratorischer Verweis, der um die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Regelungen bedingt ist. aa. Der Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes hat für den Altersteilzeitvertrag keine ersichtliche Bedeutung. Das Altersteilzeitgesetz trifft keine Regelungen betreffend das Vertragsverhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern die Voraussetzungen der (mittlerweile nicht mehr bestehenden) staatlichen Förderung. Die Voraussetzungen der heute noch privilegierten Zahlungen ergeben sich nicht aus dem ATZG, sondern aus § 3 Nr. 28 EStG, erst über den wiederum die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 ATZG zu prüfen sind. bb. Die Anordnung der Geltung der Dienstvereinbarung in allen Belangen durch § 4 führt nicht dazu, dass bei einer unterstellten Nichtigkeit der Dienstvereinbarung gleichermaßen der Individualvertrag gemäß § 139 BGB nichtig ist. Die Anwendung von § 139 BGB setzt das Bestehen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts voraus. Einem einheitlichen Geschäft aufgrund eines einheitlichen Geschäftswillens steht es nicht zwangsläufig entgegen, dass an den Rechtsgeschäften zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind, solange die Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen (BGH, Urt. v. 30.03.2011, VIII ZR 94/10, Rn. 24). Eine solche Verbindung besteht zwischen dem Altersteilzeitvertrag und der Dienstvereinbarung ersichtlich nicht. Während man das in Richtung Arbeitsvertrag zu Dienstvereinbarung in Erwägung ziehen kann, ist umgekehrt die Dienstvereinbarung in ihrer rechtlichen Wirkung von der Existenz des Altersteilzeitvertrages des Klägers vollkommen losgelöst, sodass die Geschäfte gerade nicht miteinander stehen und fallen sollen. cc. Eine Auslegung des Vertrages gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Parteien mit § 5 konstitutiv die Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis festschreiben wollten. Das gilt bereits deshalb, da die Dienstvereinbarung nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Beklagten erst nach der Abgabe des auf den 28.01.2023 datierenden Angebots am 31.01.2022 abgeschlossen wurde. Zudem sind die §§ 4 und 5 des Altersteilzeitvertrages im Rahmen der Ermittlung ihres Regelungsgehaltes im Gesamtkontext zu betrachten. Die Dienstvereinbarung selbst beinhaltet eine kollektivrechtliche Vereinbarung mit Maßgaben für den Fall eines abzuschließenden Individualvertrages. Die Parteien haben im Rahmen des geschlossenen Individualvertrages nicht nur auf den Inhalt der Dienstvereinbarung Bezug genommen, sondern mit § 5 unter dem Titel „Arbeitsentgelt und Aufstockungsleistungen“ die Vergütung des Klägers konkret festgeschrieben. Das stellt nach dem Verständnis der Kammer eine konstitutive Regelungsabrede (nur) mit Verweis darauf dar, dass dies den Vorgaben der zu erwartenden Dienstvereinbarung entspricht. Eine untrennbare Verknüpfung im Sinne eines (deklaratorischen) dynamischen Verweises auf eine andere Regelung unter dem Vorbehalt deren Wirksamkeit würde dazu führen, dass Änderungen in diesem Rechtsverhältnis unmittelbar auf das Vertragsverhältnis der Parteien ohne Dispositionsmöglichkeit des Klägers mit möglicherweise belastender Folge einwirken können. c. Der Vertreter der Beklagten handelte auch mit dem Willen, sich hinsichtlich des Inhaltes des Altersteilzeitvertrages rechtlich binden zu wollen (Rechtsbindungswillen). Dass man aufseiten der Beklagten bei Angabe des Angebotes davon ausging, es bestehe eine wirksame Dienstvereinbarung, bzw. eine solche werde geschlossen, steht dem nicht entgegen. Selbst wenn die Dienstvereinbarung unwirksam sein sollte, ist der Verweis auf die Eigenschaft als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht geeignet, einen Rechtsbindungswillen für das Angebot auszuschließen. Zum einen ist der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu den von den Parteien vereinbarten Konditionen durch kein Gesetz verboten, sodass eine besondere Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht erforderlich ist. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass bei unwirksamer Dienstvereinbarung die steuerliche Begünstigung des Vertrages entfalle, wird die von der Beklagten für gegeben erachtete steuerliche Privilegierung der maßgebliche Grund gewesen sein, den Vertrag zu schließen. Die steuerliche Privilegierung selbst steht aber nicht zur Disposition der Parteien und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zur betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst nicht, dass der Beklagten bei Nichtigkeit der Dienstvereinbarung der Rechtsbindungswille fehlte. Die Rechtsprechung zur betrieblichen Übung stellt nämlich nicht den Rechtsbindungswillen der gegenwärtigen Leistungsgewährung in Frage, sondern verneint nur aufgrund der Pflicht zum gesetzesmäßigen Handeln eine Bindung über den ausdrücklichen Vertragsschluss hinaus durch schlüssiges Verhalten für die Zukunft. Das Angebot eines Altersteilzeitvertrages betrifft keinen künftigen Anspruch auf eine Leistung, für den eine Bindung durch schlüssiges Verhalten begründet werden müsste. Die Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geht auf ein ausdrückliches Angebot der Beklagten zurück. d. Das Angebot enthält nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) auch keine Bedingung (§ 158 BGB) um die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung, da die Parteien davon ausgingen, dass eine wirksame Dienstvereinbarung geschlossen werde. 2. Der Kläger hat das Angebot angenommen. II. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 22.08.2022 eine Anfechtungserklärung darstellt und ob die Beklagte bei Abgabe des Angebotes einem zur Anfechtung berechtigten Inhaltsirrtum im Sinne eines Rechtsfolgenirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB unterlag (vgl. zu Rechtsfolgenirrtümern BAG, Urt. v. 16.02.1983, 7 AZR 134/81), da die Beklagte eine Anfechtung jedenfalls nicht unverzüglich erklärt hat. Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern zu erklären. Selbst wenn die Einholung von Rechtsrat erforderlich ist, ist eine Frist von drei Wochen nach Kenntnisnahme regelmäßig verspätet ( Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 121 Rn. 8). Die Beklagte erlangte nach eigenem Bekunden Kenntnis von der Nichtigkeit der Dienstvereinbarung im Mai 2022. Selbst wenn man angesichts der Tragweite einen Monat Zeit zur Einholung von Rechtsrat gewähren würde, war diese Überlegungsfrist Ende August lange abgelaufen. III. Die Beklagte hat den Altersteilzeitvertrag auch nicht mit dem Schreiben vom 22.08.2022 gekündigt. Der Beklagten steht kein Kündigungsrecht zu, insbesondere nicht nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß §§ 313 Abs. 2, Abs. 1 Absatz 3 Satz 2 BGB. 1. Im Hinblick auf die im Detail streitige Grenzziehung zwischen § 119 BGB und § 313 BGB gilt, dass bei einem gemeinsamen Rechtsirrtum das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage Anwendung findet (vgl. schon BGH, Urt. v. 23.10.1957, V ZR 219/55). 2. Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei betreffend das Bestehen oder den Eintritt bestimmter Umstände, wobei der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbauen muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 11.12.2019, VIII ZR 234/18, Rn. 21). Die Vorstellung, dass der geschlossene Vertrag hinsichtlich der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ATZG der steuerlichen Privilegierung des § 3 Nr. 28 EStG unterfällt, sind Umstände, die den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erst wirtschaftlich attraktiv machen und damit auch ersichtlich erkennbar bei Angebot eines Altersteilzeitvertrages als gegeben angesehen werden. Die konkrete Vertragsgestaltung der Parteien erlaubt, insbesondere bei der Nennung des Altersteilzeitgesetzes und dem Aufstockungsbetrag keinen anderen Rückschluss. 3. Allerdings schließen Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Risikovereinbarungen in den Risikobereich einer Partei fallen, für den Betroffenen hinsichtlich dieser Umstände bei Verwirklichung des Risikos die Möglichkeit aus, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urt. v. 09.03.2010, VI ZR 52/09, Rn. 34 mwN). Dabei gilt dem Grunde nach, dass vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen die Partei das Risiko einer Fehlvorstellung bzw. eines Irrtums zu tragen hat, zu deren Nachteil sich der Irrtum auswirkt (Lorenz in BeckOK BGB, § 313 Rn. 67, Stand 01.02.2023). Soweit eine Partei die Störung der Geschäftsgrundlage selbst schuldhaft herbeiführt, wird eine Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage regelmäßig versagt (vgl. Finkenauer, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 313 Rn. 75). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass das etwaige Fehlen der steuerlich privilegierenden Voraussetzungen von § 3 Nr. 28 EStG, in den Risikobereich der Beklagten fiele. a. Der Vertrag schreibt mit § 5 fest, dass der Kläger von der Beklagten 85 % des bisherigen um die gesetzlichen Bezüge verringerten Entgeltes erhält, wobei sich dieses aus 50 % der regulären Bezüge, dem gesetzlichen Aufstockungsbetrag von 20 % und einem zusätzlichen betrieblichen Aufstockungsbetrag zusammensetzt. Insoweit fällt die auf diese Nettolohnabrede von 85 % des vormaligen Entgeltes entfallende steuerliche Last dem Grunde in dem Risikobereich der Beklagten. Allerdings wird gleichermaßen zu beachten sein, dass der Arbeitnehmer durch die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die steuerliche Progression hinaus von den steuerlich privilegierten Leistungen profitiert, da seine aus der Arbeitszeitreduzierung resultierende Entgeltminderung durch die gesetzliche Privilegierung abgefedert wird. Ohne eine solche Privilegierung gibt es umgekehrt betrachtet für den Arbeitgeber kaum einen Grund, vom bestehenden Äquivalenzverhältnis im Arbeitsverhältnis zu den eigenen Lasten abzuweichen, was auch dem Arbeitnehmer bekannt ist. Beide Seiten profitieren gleichermaßen von den steuerlichen Privilegien, die zudem über einen Zeitraum von sechs Jahren eine beträchtliche Summe ergeben. b. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte mit der erheblich ausgeweiteten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf sechs Jahre auf eine Sonderregelung beruft, die nur unter den weiteren Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 ATZG gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerlich privilegiert ist. Diese Voraussetzungen zu schaffen, liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitnehmers. Es ist die Arbeitgeberin, die (ggf. über den Verband) einen Tarifvertrag schließt, bzw. mit dem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließt. Unterstellt, eine Dienstvereinbarung würde dem nicht genügen, so wendet der Kläger zu Recht ein, dass die Beklagte sich vor dem Angebot von Altersteilzeitverträgen an die Belegschaft und vor dem Abschluss einer Dienstvereinbarung über die Reichweite der Sonderregelung hätte beraten lassen müssen. Hier kann die Kammer nicht erkennen, dass eine gleich zu gewichtende Informationsobliegenheit für den Kläger vor Abschluss eines ihm angedienten Altersteilzeitvertrages hinsichtlich der steuerlichen Privilegierung vorliegt, die im Ergebnis von der Arbeitgeberin herzustellen und damit nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers zu verorten sind. c. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits ein Angebot zu dem Zeitpunkt abgab, zu dem selbst nach dem damaligen Verständnis der Beklagten die Voraussetzungen einer steuerlichen Privilegierung noch gar nicht geschaffen waren, da die Dienstvereinbarung, wenngleich mit Rückwirkung, auf den 31.01.2022 datiert. IV. Obgleich nicht mehr entscheidungserheblich, wird im Hinblick auf die für die steuerliche Privilegierung relevante Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ATZG folgendes zu bedenken gegeben: Die Interessenlage zwischen einer Betriebsvereinbarung und einer Dienstvereinbarung dürfte vergleichbar sein. Soweit der Gesetzgeber auch auf einen mit der kollektiven Regelung intendierten Schutz des Arbeitnehmers vor Zahlungsausfällen abstellt (vgl. BT- Drs. 13/4877, S. 29), dürfte dieser Zweck dem Abschluss einer Dienstvereinbarung mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht im Weg stehen. Es ist auch sonst kein sachlicher Grund ersichtlich, die Arbeitnehmerinteressenvertretung im öffentlichen Dienst abweichend zur Privatwirtschaft zu behandeln. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich, wie die Beklagte meint, davon ausgegangen sein, dass auf den gesamten öffentlichen Dienst ein Tarifvertrag Anwendung findet, dürfte die Nichtnennung der Dienstvereinbarung vielmehr planwidrig, weil auf ersichtlichen Fehlvorstellung beruhend, sein. B. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. C. Den im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG an dem dreifachen Monatsverdient des Kläger in Vollzeit bemessen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.