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Urteil

2 O 124/24

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2025:0211.2O124.24.00
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Leitsätze
1. Bei einer dem Darlehensnehmer zurechenbaren Täuschung der Bank über die Einkommensverhältnisse und die Beschäftigungssituation des Darlehensnehmers durch einen Darlehensvermittler ist die Bank zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt.(Rn.26) 2. Absichtliche Falschangaben zur Einkommens- und Vermögenssituation stellen wie das absichtliche Vorlegen gefälschter Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation eine schwerwiegende Verletzung der vorvertraglichen Pflichten des Darlehensnehmers dar.(Rn.25) 3. Wenn ein Darlehensvermittler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (Anschluss BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99). Das Verhalten einer solchen Hilfsperson bei der Anbahnung eines Darlehensvertrages muss sich die spätere Vertragspartei gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer dem Darlehensnehmer zurechenbaren Täuschung der Bank über die Einkommensverhältnisse und die Beschäftigungssituation des Darlehensnehmers durch einen Darlehensvermittler ist die Bank zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt.(Rn.26) 2. Absichtliche Falschangaben zur Einkommens- und Vermögenssituation stellen wie das absichtliche Vorlegen gefälschter Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation eine schwerwiegende Verletzung der vorvertraglichen Pflichten des Darlehensnehmers dar.(Rn.25) 3. Wenn ein Darlehensvermittler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (Anschluss BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99). Das Verhalten einer solchen Hilfsperson bei der Anbahnung eines Darlehensvertrages muss sich die spätere Vertragspartei gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die gemäß § 767 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Beklagte hat den Darlehensvertrag wirksam nach §§ 490 Abs. 3, 314 Abs. 1 BGB gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist. Sonstige, im Rahmen des § 767 ZPO relevante Einwände gegen die von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckungen in das unbewegliche und bewegliche Vermögen der Klägerin werden von dieser nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 –, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 9. März 2010 – VI ZR 52/09 –, juris Rn. 15). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 –, juris, Rn. 9). Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung können unter anderem bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrags, insbesondere das Ausmaß an persönlichen Bindungen, das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Ferner können zu berücksichtigen sein die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten. Zu würdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 2. September 1999 – VII ZR 225/98 –, juris, Rn. 9). Ist die Kündigung auf eine Vertragspflichtverletzung gestützt, sind außerdem regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Vertragsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen (so für die Kündigung von Arbeitsverträgen nach § 626 BGB: BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 AZR 323/10 –, juris Rn. 27; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 AZR 495/11 –, juris Rn. 15). Absichtliche Falschangaben zur Einkommens- und Vermögenssituation stellen ebenso wie das absichtliche Vorlegen gefälschter Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation eine schwerwiegende Verletzung der vorvertraglichen Pflichten des Darlehensnehmers dar. Bei letzterem handelt es sich – unabhängig davon, ob der Darlehensgeber die Fälschung erkennen konnte und ob es für das Zustandekommen der Finanzierung auf diese Sicherheit überhaupt ankam – um eine Straftat zum Nachteil des Darlehensgebers nach § 267 Abs. 1 StGB, die zudem geeignet ist, ein ernstliches Misstrauen gegen die Zuverlässigkeit des Vertragspartners aufkommen zu lassen, weil weitere vergleichbare Taten zu befürchten sind (so zur Vorlage von gefälschten Unterlagen OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2017 – I-16 U 61/16 –, juris Rn. 64; ebenso: LG Heidelberg, Urteil vom 5. Juli 2022 – 2 O 75/20 –, n.v.). Der Darlehensgeber ist hinsichtlich der Angaben des Darlehensnehmers zu seinen finanziellen Verhältnissen auf dessen Zuverlässigkeit angewiesen, weil er neben Anfragen beim Darlehensnehmer nur wenige Möglichkeiten hat, hier Einblick zu nehmen. Vor der Auszahlung der Darlehensvaluta ist der Darlehensgeber deshalb auf die Redlichkeit des Darlehensnehmers besonders angewiesen. Ohne vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers kann er die Risiken der Darlehensgewährung nicht sachgerecht kalkulieren. 2. Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam. Vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 19. Juli 2022 (Anlage K 3) wurden der Beklagten gegenüber absichtlich unrichtige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin gemacht, die ihnen jedenfalls zuzurechnen sind (a)). Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen führt dies zu einem Kündigungsrecht der Beklagten. Schutzwürdige Interessen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses überwiegen das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Vertrags jedenfalls nicht (b)). a) Vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 19. Juli 2022 (Anlage K 3) wurden der Beklagten gegenüber absichtlich unrichtige Angaben über die Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation der Darlehensnehmerinnen gemacht sowie gefälschte Einkommensnachweise und eine inhaltlich unzutreffende und von der Klägerin unterschriebene Selbstauskunft vorgelegt (aa)). Sowohl die absichtlich unrichtigen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch die Vorlage der gefälschten Einkommensnachweise und der inhaltlich unzutreffenden Selbstauskunft sind den Darlehensnehmerinnen jedenfalls zuzurechnen (bb)). Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Darlehensvermittler Ö. und dem Mitarbeiter der Beklagten S. steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest (cc)). aa) Vor Abschluss des Darlehensvertrages vom 19. Juli 2022 (Anlage K 3) wurden der Beklagten gegenüber absichtlich unrichtige Angaben über die Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation der Darlehensnehmerinnen gemacht sowie gefälschte Einkommensnachweise und eine inhaltlich unzutreffende Selbstauskunft vorgelegt. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S. steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass der Darlehensvermittler Ö. zunächst über die Vermittlerplattform Europace bei der Beklagten einen Darlehensantrag für die Klägerin und deren Tochter eingereicht hat. Dieser elektronische Antrag enthielt bereits – was die Parteien zuvor schriftsätzlich nicht vorgetragen hatten – unzutreffende Angaben über die Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation der Darlehensnehmerinnen (vgl. Protokoll vom 12. Dezember 2024, dort S. 16, S. 18 = Bl. 121 und Bl. 123 sowie Anlage zum Protokoll, Bl. 129 ff.). An der Richtigkeit der insoweit glaubhaften und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten Angaben des Zeugen S. hat der erkennende Einzelrichter keinen Zweifel. In diesen Antragsunterlagen heißt es in Bezug auf die Klägerin u.a. (vgl. Bl. 130): (…) In Bezug auf die weitere Darlehensnehmerin heißt es dort u.a. (vgl. Bl. 129): (…) Diese Angaben über die Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation der Darlehensnehmerinnen in dem elektronisch eingereichten Antrag waren – ebenso wie die in der später vor Vertragsschluss eingereichten und von der Klägerin unterschriebenen handschriftlichen Selbstauskunft (Anlage K 6_3) – inhaltlich unzutreffend. Soweit die Klägerin zunächst eingewandt hatte, die Unterschriften auf der handschriftlich ausgefüllten Selbstauskunft (Anlage K 6_3) stammten nicht von ihr und ihrer Tochter, hat sie diese Behauptung anlässlich ihrer informatorischen Anhörung am 17. Dezember 2024 fallen gelassen (vgl. Protokoll, dort S. 5 = Bl. 110). bb) Die absichtlich unrichtigen Angaben über die Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation der Darlehensnehmerinnen (elektronisch eingereichter Antrag) sowie die Vorlage der gefälschten Verdienstabrechnungen (Anlagen K 6_1 und K 6_2) und der inhaltlich unzutreffenden Selbstauskunft (Anlage K 6_3) sind den Darlehensnehmerinnen jedenfalls zuzurechnen. Ob die Klägerin und / oder die Mitdarlehensnehmerin falschen Angaben über die Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation, von den gefälschten Verdienstabrechnungen sowie dem unzutreffenden Inhalt der Selbstauskunft (bezüglich dieser macht die Klägerin zuletzt geltend, sie habe diese vor dem Unterschreiben nicht gelesen) zumindest Kenntnis hatten, kann dahinstehen. Denn auch wenn – wie die Klägerin behauptet – der Darlehensvermittler A. Ö. die falschen Angaben über die Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation der Darlehensnehmerinnen ohne ihr Wissen und ohne das Wissen der Mitdarlehensnehmerin gemacht und die Verdienstabrechnungen ohne deren Wissen gefälscht sowie die unzutreffenden Angaben ohne das Wissen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin in der Selbstauskunft eingetragen haben sollte, sind dessen Handlungen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin gemäß § 278 BGB zuzurechnen. (1) Übernimmt ein Vermittler, gleichgültig ob selbständig oder nicht, mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, so wird er in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist zugleich als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteil vom 14. November 2000 – XI ZR 336/99 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Wann eine solche Einschätzung gerechtfertigt ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände entscheiden (BGH, a.a.O. m.w.N.). Das Verhalten einer solchen Hilfsperson bei der Anbahnung eines Darlehensvertrages muss sich die spätere Vertragspartei gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). (2) Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die falschen Angaben und die Vorlage der gefälschten Unterlagen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin jedenfalls gemäß § 278 BGB zuzurechnen, selbst wenn sie davon keine Kenntnis gehabt haben sollten. Denn der Darlehensvermittler Ö. hat mit Wissen und Wollen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin Aufgaben, die typischerweise ihnen oblagen, übernommen und ist damit in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden und deshalb als ihre Hilfsperson zu betrachten. Nach Vortrag der Klägerin hätten sie und die Mitdarlehensnehmerin A. Ö. beauftragt, um „professionelle Hilfe bei der Suche nach einer Finanzierung für den Immobilienkauf zu erhalten“ (Klageerwiderung, dort S. 1 = Bl. 42). Der Darlehensvermittler habe ihnen erklärt, „was für Informationen und Unterlagen er noch“ benötige (Schriftsatz vom 11. Juli 20214, S. 1 = Bl. 54). Die angeforderten Unterlagen hätten sie und die Mitdarlehensnehmerin dem Darlehensvermittler sodann übermittelt, der im Anschluss – unstreitig – sämtliche Kommunikation mit der Beklagten geführt hat. Den ersten direkten Kontakt mit der Beklagten hatten die Klägerin und die Mitdarlehensnehmerin ausweislich der Angaben der Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Anhörung (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 3 = Bl. 108) anlässlich eines von dem Darlehensvermittler Ö. arrangierten Termins einige Monate später, bei dem zweiten Treffen wurde – unstreitig – der Darlehensvertrag unterzeichnet. Für seine Tätigkeit hat die Klägerin dem Darlehensvermittler Ö. nach ihrem Vorbringen eine Provision von 20.000 EUR bezahlt. Ausweislich des von dem Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und von der Klägerin und ihrer Tochter unterschriebenen (vgl. Bl. 135) „Erklärung der Darlehensnehmer“ (vgl. Bl. 134 f.), die der Darlehensvermittler Ö. bei der Beklagten elektronisch eingereicht hat, haben die Darlehensnehmerinnen den Darlehensvermittler „mit der Vermittlung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung sowie damit in Zusammenhang stehender Finanzdienstleistungen und Betreuung während der Auszahlung dieses Darlehens“ beauftragt. Außerdem haben sie ihn bevollmächtigt, „alle hierfür erforderlichen Unterlagen (Darlehensantrag, Objekt- und Bonitätsunterlagen etc.) an einen zur Finanzierung vorgesehenen Darlehensgeber weiterzuleiten, Konditionsangebote bei dem Darlehensgeber einzuholen und sämtlichen mit der Finanzierung zusammenhängenden Schriftverkehr entgegenzunehmen“. Bei Zugrundelegung dieses Sachvortrags der Klägerin und unter Berücksichtigung der von beiden Darlehensnehmerinnen unterschriebenen „Erklärung der Darlehensnehmer“ hat der Darlehensvermittler Ö. mit Wissen und Wollen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin Aufgaben, die typischerweise ihnen oblagen, übernommen und ist damit in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden, weshalb er als ihre Hilfsperson zu betrachten ist. Denn die Übermittlung der für die Bank zur Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist eine ausschließlich im Pflichtenkreis der künftigen Darlehensnehmer liegende Aufgabe. Auf die Frage, ob der Darlehensvermittlungsvertrag – wie die Klägerin geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 11. Juli 2024, Bl. 54) – nichtig ist oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht an. Denn unabhängig davon übernahm der Darlehensvermittler Ö. mit Wissen und Wollen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin Aufgaben, die typischerweise ihnen oblagen. (3) Der Darlehensvermittler Ö. ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht (zumindest auch) als Hilfsperson der Beklagten zu betrachten. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit dem Plattformbetreiber F. GmbH einen Kooperationsvertrag (Anlage B 3) geschlossen hat, um an der digitalen Plattform teilzunehmen, die es Finanzvermittlern wie dem Vermittler Ö. ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen unter ihrem Namen auf der Plattform tätig zu sein, genügt nicht, um annehmen zu können, dass der Darlehensvermittler Ö. mit Wissen und Wollen der Beklagten Aufgaben übernommen hat, die typischerweise ihr oblagen. Welche typischerweise der Bank im Vorfeld des Abschlusses eines Darlehensvertrags obliegende Pflicht der Darlehensvermittler Ö. mit Wissen und Wollen der Beklagten übernommen haben soll, trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch nach dem Beschluss vom 17. Juli 2024 (Bl. 66 ff.), mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, nicht vor. Allein der Umstand, dass die Beklagte an die a. S. GmbH eine Provision für die Vermittlung des Darlehensvertrages gezahlt hat, belegt jedenfalls weder eine – von der Beklagten bestrittene – vertragliche Zusammenarbeit mit dem Vermittler Ö. noch, dass dieser mit Wissen und Wollen der Beklagten eine typischerweise der Darlehensgeberin obliegende Pflicht im Zusammenhang dem Abschluss des Darlehensvertrages übernommen hat. Dies steht auch nicht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest (vgl. hierzu sogleich). cc) Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Darlehensvermittler Ö. und dem Mitarbeiter der Beklagten S. steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. Die Angaben der informatorisch angehörten Klägerin waren zu dieser Behauptung unergiebig. So gab sie – zu dem Verhältnis zwischen dem Darlehensvermittler Ö. und dem Mitarbeiter der Beklagten S. befragt – an (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 7 = Bl. 112), sie, ihre Tochter und der Zeuge B. seien bei dem ersten Treffen bereits in das Büro des Zeugen S. hineingegangen, während der Zeuge S. und der Darlehensvermittler Ö. zunächst draußen geblieben seien. Sie habe gesehen, dass sie „die Hände eingeschlagen“ hätten. Sie hätten sich „gekannt“, und sie hätten „viel geredet“. Weitere Angaben zu dem Verhältnis des Darlehensvermittlers und des Mitarbeiters der Beklagten konnte die Klägerin nicht machen. Auch die Angaben des Zeugen B. waren in diesem Punkt unergiebig. Er erklärte – zu dem Verhältnis zwischen dem Darlehensvermittler Ö. und dem Mitarbeiter der Beklagten S. befragt – an (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 12 ff. = Bl. 117 ff.), man habe gemerkt, dass „sie sich vorher schon kannten“. Während des Gesprächs hätten sie „auch über andere Fälle oder Anträge gesprochen“. Beispielsweise sei gesagt worden: „Da gab es doch auch einen anderen Antrag, wissen Sie noch?“ Es sei ein „vertrauenswürdiges Verhältnis“ gewesen. Während der Zeuge sich daran erinnern konnte, dass sich die beiden „durchgehend gesiezt“ hätten, konnte er die Frage, wie sich der Darlehensvermittler Ö. und der Mitarbeiter der Beklagten S. begrüßt hätten (beispielsweise eher förmlich oder locker), nicht beantworten, da er hierauf nicht geachtet habe. Soweit der Zeuge ferner angab, er habe aus seinem Bekanntenkreis von zwei Fällen gehört, bei denen Objekte ebenfalls von dem Darlehensvermittler Ö. an die Beklagte vermittelt worden seien, wobei die Darlehensnehmer „nicht kreditwürdig“ gewesen seien, konnte er nicht sagen, dass insoweit zuständiger Mitarbeiter auf Beklagtenseite der Zeuge S. war („Insoweit habe ich nicht explizit nachgefragt. Es hieß eben nur, dass die Sparkasse Mannheim beteiligt gewesen sei.“). Die Frage, ob er wisse, dass der Darlehensvermittler Ö. an den Zeugen S. Geld bezahlt habe, konnte er nicht beantworten („Das weiß ich nicht.“) und erklärte insoweit, was „die beiden untereinander ausgemacht“ hätten, wisse ich nicht. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin ihre – letztlich offensichtlich ins Blaue hinein aufgestellte – schriftsätzliche Behauptung, der Darlehensvermittler Ö. und der Mitarbeiter der Beklagten S. hätten kollusiv zusammengewirkt, nicht bewiesen. Alleine der Umstand, dass sich der Darlehensvermittler Ö. und der Mitarbeiter der Beklagten bereits vor dem ersten Termin mit der Klägerin beruflich – anderes steht nicht fest – kannten und der Zeuge S. insgesamt drei von A. Ö. vermittelte Darlehensanträge bearbeitet hat (vgl. insoweit die Angaben des Zeugen S., Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 16 = Bl. 121), ist kein Indiz für das behauptete kollusive Zusammenwirken. Dasselbe gilt für den Umstand, dass ggf. bei mehreren von dem Darlehensvermittler Ö. vermittelten Darlehensverträgen gegenüber der Beklagten unzutreffende Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht worden sein mögen, zumal – Gegenteiliges ist weder unstreitig noch steht es nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest – lediglich in einem Fall der Zeuge S. auf Beklagtenseite der zuständige Sachbearbeiter war (vgl. dessen Angaben, Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 16 = Bl. 121). Damit steht nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters fest, dass der Darlehensvermittler Ö. und der Mitarbeiter der Beklagten S. kollusiv zusammengearbeitet haben, Darauf, dass der Zeuge S. glaubhaft und für den erkennenden Einzelrichter überzeugend angegeben hat, er habe erstmals erfahren, dass die eingereichten Unterlagen teilweise gefälscht und inhaltlich falsch ausgefüllt waren, nachdem die Revision den Fall geprüft habe (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 19 = Bl. 124), kommt es insoweit nicht mehr an. b) Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen führt die Tatsache, dass der Beklagten gegenüber vor Vertragsschluss unzutreffende Angaben zu den Einkommensverhältnissen und Beschäftigungssituation der Darlehensnehmerinnen gemacht sowie gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, zu einem Kündigungsrecht der Beklagten. Schutzwürdige Interessen der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses überwiegen das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Vertrags jedenfalls nicht. aa) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zunächst vorträgt, die Beklagte habe die Unterlagen unzureichend überprüft, weshalb sie für die Täuschung (wohl gemeint: den Irrtum) mitverantwortlich sei (Klage, dort S. 6 f. und S. 11 = Bl. 6 f. und S. 11; Klageerwiderung S. 3 = Bl. 44), ist dies im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen unerheblich. Denn die Klägerin kann dies der Beklagten nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten. (1) Nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben kann es dem Schädiger verwehrt sein, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten zu berufen, wenn dessen Verhalten wiederum vom Schädiger veranlasst worden ist und ihm nach den im Innenverhältnis bestehenden Rechtsbeziehungen billigerweise allein zugerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 – X ZR 36/86 –, juris Rn. 12). Es widerspräche – von Sonderfällen abgesehen – dem Grundsatz von Treu und Glauben, den Schädiger deswegen zu entlasten, weil sich der Geschädigte auf die Richtigkeit seiner Angaben verlassen hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 – X ZR 36/86 –, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. September 1997 – V ZR 65/96 –, juris Rn. 15). (2) Nach diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die von der Beklagten wegen der den Darlehensnehmerinnen zumindest zurechenbaren Täuschung über deren Einkommensverhältnisse ausgesprochene Kündigung sei unwirksam, weil die Beklagte die Täuschung nicht erkannt habe. Ein solcher Einwand ist treuwidrig. Nach dem Vortrag der Klägerin wusste der Darlehensvermittler sowohl, dass die von ihm elektronisch eingereichten Angaben (vgl. Bl. 129 ff.) und die im Original vorgelegte Selbstauskunft der Darlehensnehmerinnen (Anlage K 6_3) unzutreffende Angaben über deren Einkommensverhältnisse und Beschäftigungssituation enthalten. Ferner war ihm im Zeitpunkt des Einreichens der gefälschten Gehaltsmitteilungen (Anlagen K 6_1 und K 6_2) bekannt, dass diese gefälscht sind. Die Klägerin muss sich dieses Wissen – wie oben ausgeführt – zurechnen lassen. Dass der Wissensvertreter der Klägerin gegenüber der Beklagten unrichtige Angaben gemacht hat, ist der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten billigerweise allein zuzurechnen, weil sie den Darlehensvermittler als Wissensvertreter mit der Kommunikation mit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags beauftragt (s. oben) und offensichtlich nicht (hinreichend) überwacht hat. Letzteres folgt zumindest aus dem Umstand, dass die Klägerin – wie von ihr anlässlich ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt – die von ihr unterschriebene unzutreffende Selbstauskunft (Anlage K 6_3) vor dem Unterschreiben nicht durchgelesen hat (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 6 = Bl. 111). Ein besonderes überlegenes Wissen der Beklagten bestand in Bezug auf die inhaltliche (Un-)Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nicht. bb) Der Umstand, dass die Darlehensraten bis zur Kündigung des Darlehens stets vollständig und fristgerecht bezahlt worden sind, ändert nichts an der Schwere der Pflichtverletzung und ist auch nicht geeignet, etwas an dem Misstrauen zu ändern, welches durch die Vorlage von inhaltlich unzutreffenden und gefälschten Urkunden entstanden ist. Die Zahlung der Darlehensraten ist Vertragspflicht, die von der Pflicht, keine inhaltlich falschen oder gefälschten Unterlagen vorzulegen, unabhängig ist. Die Verletzung einer Vertragspflicht wird nicht dadurch kompensiert, dass andere Vertragspflichten erfüllt werden. cc) Ein milderes Mittel als die fristlose Kündigung des Darlehensvertrags bestand für die Beklagte nicht; insbesondere war sie nicht gehalten, der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin die Möglichkeit einzuräumen, (weitere) Sicherheiten zu bestellen. Die der Klägerin zumindest zurechenbare Vorlage inhaltlich falscher und gefälschter Unterlagen beschädigt das erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin als Vertragspartner nachhaltig. Selbst wenn die Klägerin und die Mitdarlehensnehmerin neue werthaltige Sicherheiten angeboten hätten, würde dieses Vertrauen nicht wiederhergestellt, zumal die Beklagte nach dem Einräumen der Fälschungen bei jedem einzelnen Dokument zu einer Überprüfung der Echtheit gehalten gewesen wäre. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter diesen Bedingungen ist nicht zumutbar. dd) Der zwischen den Parteien umstrittene Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag zwischenzeitlich erhebliche Investitionen in die Immobilie getätigt haben will, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn selbst wenn die behaupteten Investitionen zu einer derartigen Werterhöhung der Immobilie geführt haben sollten, wurde das erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin als Vertragspartner durch die der Klägerin zurechenbare Vorlage inhaltlich unrichtiger und gefälschter Unterlagen nachhaltig beschädigt. Selbst wenn die behaupteten Investitionen durchgeführt worden sein sollten, würde dieses Vertrauen nicht wiederhergestellt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. ee) Ebenso wenig kommt es im Rahmen der Frage, ob der Beklagten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen zugemutet werden kann, entscheidend darauf an, ob zwei Töchter der Klägerin – wie diese geltend macht – schwerbehindert und pflegebedürftig sind. Ob dies ein im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahren zu berücksichtigender Einwand darstellt, ist ggf. von dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Heidelberg im dortigen Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen. ff) Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung derart erschüttert ist, dass sie auch durch die Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (BGH, Urteil vom 2. Mai 1991 – I ZR 184/89 –, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – XII ZR 122/90 –, juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 2. März 2004 – XI ZR 288/02 –, juris, Rn. 12). Dies war vorliegend der Fall. Das Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin durch das zurechenbare Verhalten des Darlehensvermittlers war irreparabel zerstört. Der Klägerin und der Mitdarlehensnehmerin musste auch ohne eine vorherige Abmahnung klar sein, dass der Beklagten keine inhaltlich unzutreffenden und gefälschten Unterlagen vorgelegt werden dürfen. Dieses Wissen hat sie nicht davon abgehalten, keine geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass der von ihnen eingeschaltete Darlehensvermittler keine inhaltlich unzutreffenden und gefälschten Unterlagen vorlegt. Es bleiben deshalb berechtigte Zweifel, dass zukünftig mit einem solchen Verhalten nur deshalb nicht mehr zu rechnen gewesen wäre, wenn die Beklagte die Klägerin und die Mitdarlehensnehmerin auf ihre Vertragspflichten nochmals hingewiesen hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend. Am 19. Juli 2022 schlossen die Klägerin und ihre Tochter als Darlehensnehmerinnen mit der Beklagten als Darlehensgeberin zur Finanzierung des Erwerbs eines Anwesens in B. (notarieller Kaufvertrag vgl. Anlage K 18) einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Darlehensnennbetrag von 630.000 EUR zu einem effektiven Jahreszinssatz von 3,86 % und einer Zinsbindungsfrist bis 30. August 2032. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf den als Anlage K 3 in Kopie vorgelegten Darlehensvertrag Bezug genommen. Mit notarieller Urkunde der Notarin O. vom 21. Juli 2022, OR Urkundenverzeichnis (…) (Anlage K 19) wurde zu Gunsten der Beklagten auf dem erworbenen Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 630.000 EUR bestellt. In der notariellen Urkunde unterwarfen sich die Klägerin und ihre Tochter wegen des Grundschuldkapitals nebst bewilligter Zinsen von 15 % p.a. der sofortigen Zwangsvollstreckung in das erworbene Grundstück. Zugleich haben sie für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zinsen) entspricht, die persönliche Haftung übernommen, aus der sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück sofort in Anspruch genommen werden können. Außerdem haben sie sich wegen dieser persönlichen Haftung der Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in Kopie als Anlage K 19 vorgelegten notariellen Urkunde Bezug genommen. Der o.g. Darlehensvertrag kam durch Vermittlung des von der Klägerin und ihrer Tochter beauftragten Vermittlers A. Ö. zustande. Vor Vertragsschluss reichte der Vermittler Ö. bei der Beklagten u.a. eine – angeblich – von der K. S. gGmbH stammende Verdienstabrechnung der Klägerin für den Monat März 2022 ein (vgl. Anlage K 6_1), ausweislich der die Klägerin als Arbeitnehmerin über ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.800 EUR verfügen soll. Ferner legte er bei der Beklagten – angeblich – von der P. GmbH ausgestellte Verdienstabrechnungen der Tochter der Klägerin für die Monate März bis Mai 2022 vor (vgl. Anlage K 6_2), ausweislich der die Tochter der Klägerin als Arbeitnehmerin über ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.500 EUR verfügen soll. Schließlich reichte der Darlehensvermittler bei der Beklagten eine handschriftlich ausgefüllte und (zuletzt unstreitig) von der Klägerin unterschriebene (vgl. Angaben der Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Anhörung, Protokoll vom 17. Dezember 2024, dort S. 5= Bl. 110) Selbstauskunft (vgl. Anlage K 6_3) ein, ausweislich der die Klägerin seit 1. Mai 2012 im „K.“ in S. beschäftigt sein und über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 EUR verfügen soll, während die weitere Darlehensnehmerin seit 10. Januar 2022 bei „P.“ in B. beschäftigt sein und über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 EUR verfügen soll. Wegen des genauen Inhalts der von dem Darlehensvermittler eingereichten Unterlagen wird auf die Anlagen K 6_1, K 6_2 und K 6_3 Bezug genommen. Unstreitig sind die o.g. Verdienstabrechnungen gefälscht und die oben aufgeführten Angaben in der Selbstauskunft unzutreffend. Weder waren die Klägerin und ihre Tochter zu irgendeinem Zeitpunkt bei den genannten Arbeitgeberinnen beschäftigt noch verfügten sie in den genannten Zeiträumen über ein (vergleichbares) Nettoeinkommen aus einem Arbeitsverhältnis als Angestellte. Während die Tochter der Klägerin in den genannten Zeiträumen lediglich als Minijobberin mit einem Einkommen von max. 540 EUR pro Monat tätig war, ist die Klägerin seit 2008 in S. selbständig als Betreiberin eines Cafés / Restaurants mit monatlich wechselnden Einkünften tätig. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 kündigte die Beklagte den o.g. Darlehensvertrag sowohl der Klägerin (vgl. Anlage K 4) als auch der Tochter der Klägerin gegenüber fristlos. Zur Begründung führte die Beklagte in den den Darlehensnehmerinnen zugestellten Kündigungsschreiben aus, dass ihr vor Vertragsschluss unrichtige Gehaltsabrechnungen vorgelegt worden seien und sie hierdurch über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmerinnen getäuscht worden sei. Im Zeitpunkt der Kündigungen belief sich die Forderung der Beklagten gegen die Darlehensnehmerinnen auf 624.434,02 EUR. Die Beklagte betreibt bei dem Amtsgericht– Vollstreckungsgericht – Heidelberg (Az. 3 K 51/24) aus der o.g. vollstreckbaren notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung des o.g. Grundstücks. Außerdem hat sie aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Klägerin eingeleitet. Die Klägerin trägt zuletzt im Wesentlichen vor, sie und ihre Tochter hätten der Beklagten keine unrichtigen Unterlagen vorgelegt. Die o.g. – gefälschten – Verdienstabrechnungen und die inhaltlich teilweise unzutreffende Selbstauskunft seien ohne ihr Wissen von dem Darlehensvermittler Ö. eingereicht worden. Sie hätten dies nicht zu verantworten, weshalb die Kündigung des Darlehensvertrages unwirksam sei. Unabhängig davon hätten der Darlehensvermittler Ö. und der bei der Beklagten für den Abschluss des Darlehensvertrages verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten – der Zeuge S. – systematisch zusammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit habe das Ziel gehabt, unrechtmäßige Provisionen aus Kreditvergaben und anderen Finanzgeschäfte zu erlangen. Der Darlehensvermittler Ö. und der Zeuge S. hätten Anteile aus Provisionen erhalten, die durch Genehmigungen des Zeugen S. ermöglicht worden seien. Sie – die Klägerin – und ihre Tochter hätten sowohl von den Fälschungen als auch von der kollusiven Zusammenarbeit des Darlehensvermittlers mit dem Angestellten der Beklagten keine Kenntnis gehabt. Das Verhalten des Darlehensvermittlers und des Mitarbeiters der Beklagten sei ihnen nicht zuzurechnen. Unabhängig davon hätten der Beklagten die Fälschungen auffallen müssen, da in der vorgelegten Verdienstabrechnung der Klägerin deren Nachname unstreitig falsch geschrieben wurde (Ob.-K. statt Od.-K.). Ferner hätte die Beklagte vor Abschluss des Darlehensvertrages die Kontoauszüge über die letzten drei bis sechs Monate anfordern und prüfen müssen. In diesem Fall wären ihr die falschen Angaben aufgefallen. Da sie die Fälschungen hätte erkennen können und müssen, ist die Kündigung unwirksam. Darüber hinaus sei die Kündigung deshalb unwirksam, weil das Darlehen bisher vereinbarungsgemäß bedient worden sei, die Klägerin und ihre Tochter solvent genug seien, das Darlehen auch künftig zu bedienen, und die als Sicherheit dienende Immobilie seit Abschluss des Darlehensvertrages enorm an Wert gewonnen habe. Schließlich seien zwei (weitere) Töchter der Klägerin schwerbehindert und pflegebedürftig, was ebenfalls zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führe. Die Klägerin beantragt: 1. Die von der Beklagten eingeleitete Zwangsversteigerung aus der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin O. O., H. vom 21.07.2022, OR Urkundenverzeichnis (…), anhängig beim Amtsgericht Heidelberg, Vollstreckungsgericht, Az. 3 K 51/24 wird für unzulässig erklärt. 2. Die weiter von der Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung (Antrag auf Zwangsvollstreckung und Abnahme der Vermögensauskunft) aus der Grundschuldbestellungsurkunde der Notarin O. O., H. vom 21.07.2022, OR Urkundenverzeichnis (…), über die Gerichtsvollzieherin H., Az. (…) wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin und die Mitdarlehensnehmerin hätten gewusst, dass es für die Beklagte – da die Klägerin allein unstreitig kein Darlehen erhalten hätte – maßgeblich auf die Leistungsfähigkeit der Tochter ankomme. Auf Grundlage der tatsächlichen Einkommensverhältnisse wäre ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Aus diesem Grund seien die gefälschten Verdienstabrechnungen und die inhaltlich unzutreffende Selbstauskunft bei der Beklagten eingereicht worden. Dass die Klägerin und deren Tochter keine Kenntnis von der Vorlage der gefälschten und inhaltlich unzutreffenden Unterlagen gehabt hätten, werde bestritten. Unabhängig davon müssten sie sich die Handlungen des von ihnen eingeschalteten Vermittlers zurechnen lassen. Der Mitarbeiter der Beklagten habe keine Kenntnis von den Fälschungen gehabt und habe auch nicht mit dem Darlehensvermittler kollusiv zusammengearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23. Juli 2024 (Bl. 82 ff.) und 17. Dezember 2024 (Bl. 106 ff.) Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024 (dort S. 2 ff. = Bl. 107 ff.) Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. B. und N. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024 (dort S. 10 ff. = Bl. 115 ff.) Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war auch die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Mannheim (Az. …), die ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betruges gegen die Klägerin, deren Tochter und den Darlehensvermittler Ö. führt.